Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1959, Az.: BVerwG VIII C 10.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 10.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 25.04.1956 - AZ: 6 K 180/54 (1048/53)
Rechtsgrundlagen
- § 11 BWGöD
- § 13 BWGöD
Fundstellen
- DVBl 1959, 885-886 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 826-827 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW/RZW 1959, 521
- RiA 1960, 28
- ZBR 1959, 367
Amtlicher Leitsatz
Bei Prüfung der Frage, ob der Geschädigte bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Laufbahn befördert Worden wäre, darf die Möglichkeit eines Dienstherrnwechsels nicht allgemein ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, die den Schluß zulassen, daß bei politisch unbeeinflußter Entwicklung der Laufbahn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dienstherrnwechsel und eine Beförderung bei dem neuen Dienstherrn eingetreten wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 25. April 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin, ... wurde 1933 als Kreisausschußsekretär bei der Kreisverwaltung in Labiau auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 - RGBl. I S. 175 - (Berufsbeamtengesetz) entlassen, weil er der SPD angehört hatte. Er starb im Jahre 1945. Die Klägerin behauptete zunächst, ihr Ehemann sei im Zeitpunkt seiner Entlassung Kreisausschußobersekretär gewesen, und beantragte, ihr die entsprechenden Versorgungsbezüge zu gewähren. Durch Bescheid vom 7. Mai 1953 gewährte der Beklagte ihr jedoch nur die Hinterbliebenenbezüge einer Sekretärswitwe. In dem Bescheid stellte der Beklagte auf Grund von Ermittlungen fest, daß der Verstorbene bei seiner Entlassung nur Sekretär gewesen sei. Die einzige Obersekretärstelle beim Kreis L. sei von 1933 bis 1945 mit ein und demselben Beamten besetzt gewesen. Der Verstorbene habe also in diese Stelle nicht einrücken können, und es bestehe auch kein Anhalt dafür, daß sich ihm bis zu seinem Tode die Möglichkeit geboten hätte, bei einer anderen Kreis- oder sonstigen öffentlichen Verwaltung Obersekretär zu werden.
Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, ihr ab 1. April 1950 die Hinterbliebenenbezüge der Witwe eines Obersekretärs zu gewähren. Sie hat nunmehr vorgetragen: Ihr Ehemann wäre bis zu seinem Tode mindestens Obersekretär, wahrscheinlich sogar Inspektor geworden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Kreisverwaltung L. bis 1945 für ihn eine planmäßige Obersekretärstelle vorhanden gewesen sei, weil ihr Ehemann eine solche Stelle auch bei einer anderen Verwaltung hätte erreichen können. Er sei ein tüchtiger Beamter gewesen. Kurz vor 1933 habe er sich um eine andere Dienststellung als Obersekretär bei der Kreisverwaltung in M. beworben. Dies sei ihm durch politische Intrigen unmöglich gemacht worden. Bei der Ausdehnung der deutschen Verwaltung in der Kriegszeit habe er fraglos anderweitig eine höhere Stellung erhalten können. Nicht nur jeder tüchtige Kreisausschußsekretär, sondern auch jeder durchschnittliche Beamte dieser Kategorie habe in den Jahren 1933 bis 1945 alle Aussichten zur Beförderung gehabt. Gerade in diesen Jahren, besonders in den Kriegsjahren, seien Beförderungen in viel größerem Maße erfolgt als vor 1933. Wäre ihr Ehemann nicht entlassen worden, so würde er ebenso vorwärtsgekommen sein wie alle anderen Beamten. Es werde kaum einen Kreisausschußsekretär geben, der von 1933 bis 1945 nicht in seiner Stellung vorangekommen sei.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es sei nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin beim Verbleiben im Dienst bis zu seinem Tode noch zum Obersekretär hätte aufsteigen können. Bei der Kreisverwaltung Labiau habe es von 1933 bis 1945 nur eine planmäßige Obersekretärstelle gegeben und diese sei bis 1943 von ein und demselben Beamten besetzt gewesen. Ob sie in der Zeit von 1943 bis 1945 frei geworden sei und mit dem Ehemann der Klägerin hätte besetzt werden können, lasse sich nicht mehr feststellen. Wenn die Klägerin meine, daß für ihren Ehemann die Möglichkeit bestanden habe, bei einer anderen Verwaltung eine Obersekretärstelle zu erhalten, so sei das für die Wiedergutmachung unbeachtlich. Die Chancen für eine Beförderung, die sich durch einen Wechsel des Dienstherrn ergäben, hätten nämlich auszuscheiden, weil es nur auf die individuelle Dienstlaufbahn bei dem schädigenden Dienstherrn ankomme.
Die Klägerin hat Sprungrevision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil und die Vorentscheidung aufzuheben und der Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihr die Hinterbliebenenbezüge der Witwe eines Obersekretärs zu zahlen.
Sie ist der Ansicht, das Landesverwaltungsgericht habe das Gesetz nicht richtig ausgelegt. Es könne nicht darauf ankommen, ob gerade bei der Dienststelle, aus welcher der Beamte entlassen worden sei, eine Beförderungsmöglichkeit bestanden habe oder nicht, sondern es müsse bei einem Beamten, der seine Beamtenpflichten erfüllt und darüber hinaus tüchtig gewesen sei, davon ausgegangen werden, daß er vorwärtsgestrebt und die Möglichkeit gehabt habe, voranzukommen. Im vorliegenden Falle stehe fest, daß ihr Ehemann sich um eine Obersekretärenstelle in Mehrungen beworben habe, daß er also die Absicht gehabt habe, auch andren Orts als Beamter tätig zu sein. Daran habe ihn die Entlassung gehindert. Das müsse heute gegenüber der Klägerin ausgeglichen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
II.
Die Sprungrevision ist unbegründet.
Der Umfang des Wiedergutmachungsanspruchs der Klägerin ergibt sich aus § 13 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I S. 820 - (s.a. Verwaltungsvorschriften vom 31. Oktober 1951 -VV - zu § 13, Nr. 2, abgedruckt bei Anders, BWGöD, 2. Aufl. S. 202). Danach sind der Klägerin die Versorgungsbezüge zu gewähren, die ihr zugestanden hätten, wenn ihr Ehemann bis zu seinem Tode im Dienst verblieben wäre. Beförderungen, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, sind zu berücksichtigen. Da im Wiedergutmachungsverfahren nach Möglichkeit der Zustand hergestellt werden soll, der ohne die Schädigung bestehen würde, ist das Gesetz dahin zu verstehen, daß bei Prüfung des Wiedergutmachungsanspruchs die mutmaßliche individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten nachzuzeichnen ist und daß behauptete Beförderungen dann zu berücksichtigen sind, wenn anzunehmen, ist, daß der Geschädigte sie bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Laufbahn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht hätte (vgl. die Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorschriften des § 9 Abs. 2 und 15 BWGöD, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 1956 - BVerwGE 3/317 ff. - undUrteil vom 4. Dezember 1958 -BVerwG II C 364.57 -).
Hieraus ergibt sich, daß Dienstlaufbahn im Sinne des § 11 Abs. 1 BWGöD und der §§ 9 und 15 BWGöD nicht gleichbedeutend ist mit dem Begriff der Laufbahn im Sinne des Beamtenrechts. Diesen Gedanken hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung schon zum Ausdruck gebracht, so wenn es in seinemUrteil vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 55.56 - darauf hingewiesen hat, die Möglichkeit, daß der Beamte in die gleiche Laufbahn (in beamtenrechtlichem Sinne) einer anderen Verwaltung übergetreten wäre, sei bei Nachzeichnung seiner normalen Laufbahn (im Sinne des § 9 BWGöD) nicht grundsätzlich auszuschließen. Ferner wird grundsätzlich als Endzeitpunkt, für den die im Rahmen der Wiedergutmachung zu gewährende Rechtsstellung zu bestimmen ist, der 31. März 1951 angesehen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. November 1958 - BVerwGE 7/318 -, Urteil vom 26. November 1958 - BVerwGE 7/336 -). Im Hinblick auf die staatsrechtlichen Änderungen, die sich nach 1945 ereignet haben, ist daraus zu schließen, daß die Identität des Schädigungsdienstherrn mit dem Dienstherrn, bei dem die letzte Rechtsstellung erreicht worden wäre, nicht gefordert werden kann Für diese Ansicht spricht auch die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BWGöD; denn diese regelt ausdrücklich den Fall, daß der Geschädigte ein höheres Amt beanspruchen kann, als es bei seinem wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn haushaltsrechtlich vorgesehen ist (vgl. VV Nr. 9 zu § 9 BWGöD und Anders a.a.O., Anm. 4 zu § 9). Aus dem Gesetz und vor allem aus § 22 BWGöD ist nicht zu entnehmen, daß das Interesse des Dienstherrn, seine Wiedergutmachungspflicht mit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Einklang zu bringen, stärker ist als das Recht des Geschädigten auf Wiedergutmachung. Die Möglichkeit eines Dienstherrnwechsels darf daher nicht allgemein ausgeschlossen werden. Dieser Auffassung steht das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1957 (BVerwGE 1, 175) nicht entgegen, in welchem entschieden worden war, daß ein auf Zeit gewählter Oberbürgermeister nicht Wiedergutmachung mit der Begründung verlangen könne, daß er während seiner Amtszeit höher besoldeter Oberbürgermeister einer anderen Stadt hätte werden können; denn dort ist es darauf abgestellt, daß es sich um eine Spitzenstellung der kommunalen Laufbahn handele, deren Erreichen außer von der Tüchtigkeit des Beamten noch von unberechenbaren Faktoren abhänge (vgl. hierzu auch Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Anm. 10 zu § 9 - vgl. allerdings auch Anm. 16 - und Haase in ZBR 1959 S. 111).
Da jedoch ein Dienstherrnwechsel im allgemeinen nicht vermutet werden kann, ist die Möglichkeit eines Dienstherrnwechsels nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, die den Schluß zulassen, daß bei politisch unbeeinflußter Entwicklung der Laufbahn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dienstherrnwechsel und eine Beförderung bei dem neuen Dienstherrn eingetreten wären. Es müssen also schon nach dem Vortrage des Antragstellers bestimmte Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß der Beamte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Dienstherrnwechsel vorgenommen und bei dem neuen Dienstherrn eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt erlangt hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht zwar eine allgemeine Möglichkeit, daß es zu einem Dienstherrnwechsel und einer Beförderung gekommen wäre. Aber weder aus ihrer Behauptung, ihr Ehemann habe sich 1932 mit dem Gedanken getragen, sich an eine andere Stelle versetzen zu lassen, noch aus der von ihr vorgelegten Erklärung des Zeugen S., ihr Ehemann habe sich kurz vor 1933 um eine Obersekretärstelle bei der Kreisverwaltung in M. beworben, dies sei ihm aber durch politische Intrigen unmöglich gemacht worden, läßt sich mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, daß ihr Ehemann bei einer vom Nationalsozialismus unbeeinflußten Entwicklung seiner Laufbahn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Obersekretär im Kreise M. oder in einem anderen Kreise geworden wäre. Die Versetzbarkeit von Gemeindebeamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn, wie sie durch § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 3. Mai 1940 (RGBl. I S. 732) für die Dauer des Krieges ermöglicht worden war (vgl. auch den Erlaß vom 6. August 1941 RMBliV. S. 1.441 genügt auch im Zusammenhang mit den anderen Tatsachen nicht, um einen mit Beförderung verbundenen Dienstherrnwechsel überwiegend wahrscheinlich zu machen.
Da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis richtig. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert