Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1959, Az.: BVerwG II C 53.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 53.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.09.1956 - AZ: VIII A 928/54
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 1 G 131
- § 63 Abs. 1 Ziff. 1a G 131
- § 77 Abs. 2 G 131
Fundstelle
- DÖD 1959, 174
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber - Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem Jahre 1934 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Stadt E... als Stadtinspektor tätig. Durch Erlaß des Reichsministers des Innern vom 10. September 1943 wurde er nach kurzfristiger Abordnung zur Stadtverwaltung H... zur Dienstleistung bei der Stadtverwaltung H... abgeordnet.
Auf seine mit Schreiben vom 31. Juli 1945 vorgenommene Rückmeldung zum Dienst antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 1945, er habe seine Abstellung nach Hechingen selbst durchgesetzt und sei, weil er dort tätig sei, auch als versorgt anzusehen; seiner Wiedereingliederung bei der Stadtverwaltung in E... könne auch im Hinblick auf den zeitbedingten Personalabbau nicht mehr nähergetreten werden.
Mit dem Einverständnis der Beklagten wurde der Kläger zum 1. Dezember 1945 von der Stadtverwaltung H... in die durch Tod freigewordene Planstelle eines Stadtoberinspektors der Besoldungsgruppe A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung (RBO) übernommen; seinem Entlassungsantrag entsprach die Beklagte. Mit Schreiben vom 27. März 1949 bat der Kläger um Wiederverwendung im Dienst der Beklagten. Nachdem diese ihn unter Hinweis auf seinen früheren Entlassungsantrag abschlägig beschieden hatte, focht der Kläger diesen Antrag wegen Irrtums an. Die Beklagte verblieb auch in den folgenden Jahren bei ihrer Ablehnung.
Der Kläger erhob im Jahre 1953 Klage mit dem Antrage,
festzustellen, daß sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beklagten keine rechtliche Unterbrechung erfahren habe.
Das Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 4. Juni 1954 die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag dahingehend eingeschränkt, daß er nunmehr beantragt hat,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß er gemäß § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - an der Unterbringung bei der Beklagten teilnehme.
Durch Urteil vom 27. September 1956 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers - dem inzwischen durch Wiedergutmachungsbescheid der Stadt Hechingen vom 30. Juli 1956 die Rechtsstellung eines Stadtoberinspektors der Besoldungsgruppe A 4 b 1 zuerkannt war - zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger sei durch rechtswirksamen Verwaltungsakt aus seinem Beamtenverhältnis der Beklagten gemäß §§ 60, 66 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - entlassen worden. Diese Entlassung schließe allerdings nicht unbedingt die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG aus; § 63 G 131 greife auch bei fehlerfreien beamtenrechtlichen Maßnahmen Platz, wenn andere als beamtenrechtliche Beweggründe maßgeblich gewesen seien. Politische Beweggründe schieden bei dem Entlassungsantrag des Klägers aus. Ob zu den anderen als beamtenrechtlichen Gründen auch solche gehören, die ganz allgemein mit dem Zusammenbruch einer geordneten Verwaltung im Jahre 1945 im Zusammenhang stehen, erscheine zweifelhaft; dies könne jedoch offenbleiben.
Auch wenn der Kläger aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen sein Amt bei der Beklagten verloren haben sollte, sei er jedenfalls aus dem Kreis der Unterbringungsteilnehmer ausgeschieden, weil er vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG durch die Anstellung als Oberinspektor auf Lebenszeit bei der Stadt H... nicht nur entsprechend seiner früheren Rechtsstellung, sondern sogar über seine frühere Rechtsstellung hinaus wiederverwendet worden sei. Die Auffassung des Klägers, er sei nicht entsprechend wiederverwendet worden, weil es auf die ihm nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - zustehende Rechtsstellung ankomme, gehe fehl. Unter früherer Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG sei nur die Rechtsstellung zu verstehen, die der Kläger am 8. Mai 1945 tatsächlich innegehabt habe. Aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 77 G 131 ergebe sich klar, daß Wiedergutmachungsansprüche nur nach dem Wiedergutmachungsgesetz geltend gemacht werden könnten, nicht jedoch auch nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1956 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte nach Maßgabe des § 63 des Gesetzes zu Artikel 131 GG zu seiner Wiederverwendung verpflichtet sei und ihm gemäß § 15 BWGöD in Verbindung mit § 77 G 131 die Stelle eines Stadtoberinspektors der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO bzw. eine dem Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Stelle zu übertragen habe.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung der §§ 63 und 77 G 131. Sie sieht ferner das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 3. November 1952 - 28 - 8042/52 - (GMBl. S. 312/313) als verletzt an und rügt die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 201.53 - (BVerwGE 1, 251) vertritt die Revision die Auffassung, daß der Kläger sein Amt infolge der durch den Zusammenbrach hervorgerufenen inneren Verhältnisse der Stadt E... verloren habe bzw. seinen Dienst bei der Beklagten aus diesem Grunde nicht habe wiederaufnehmen können.
In Aufrechterhaltung des bisherigen Vortrags vertritt die Revision weiter die Ansicht, bei Ermittlung der "früheren Rechtsstellung" des Klägers im Sinne des § 63 G 131 sei durch die regelnde Wirkung des § 77 G 131 nicht mehr auf den tatsächlichen Beamtenstatus am 8. Mai 1945 abzustellen, sondern auf die "durch den Wiedergutmachungsbescheid korrigierte Rechtsstellung". Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger bereits durch seine Anstellung bei der Stadt H... am 1. Dezember 1945, also vor Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes entsprechend seiner früheren Rechtsstellung am 8. Mai 1945 und sogar darüber hinaus eine Wiederverwendung gefunden habe und deshalb aus dem Kreis der Unterbringungsberechtigten ausgeschieden sei, beruhe auf einer irrtümlichen Auslegung der Vorschriften der §§ 63 und 77 G 131 in Verbindung mit § 15 BWGöD.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Durch Bescheid vom 4. Dezember 1958 hat die Stadt H... ihren Wiedergutmachungsbescheid vom 30. Juli 1956 wieder aufgehoben. Am 11. Dezember 1958 ist auf Grund der Entscheidung des Gemeinderats der Kreisstadt H... vom 4. Dezember 1958 ein neuer Wiedergutmachungsbescheid ergangen, der noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig.
Den Revisionsantrag versteht der erkennende Senat dahin, daß der Kläger - wie in der Berufungsinstanz - die Feststellung begehrt, er nehme gemäß § 63 G 131 an der Unterbringung bei der Beklagten teil. Der Revisionsantrag läßt - entgegen der Ansicht der Beklagten - eine nach § 60 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - unzulässige Klageänderung nicht erkennen. Die Formulierung des Revisionsantrags, in der auch von einer Verpflichtung zur Übertragung einer bestimmten Stelle gemäß § 15 BWGöD die Rede ist, hält der Senat für eine teilweise Vorwegnahme der Revisionsbegründung und damit für ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck, aus dem Bedenken gegen die Zulässigkeit des gestellten Antrags nicht herzuleiten sind.
Die Revision ist jedoch nicht begründet. Daß der Kläger sein früheres Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen bei der Beklagten verloren hat, kann - wie auch im Berufungsurteil - zu seinen Gunsten unterstellt werden. Denn der Kläger gehört jedenfalls seit dem 1. Dezember 1945 nicht mehr zum Personenkreis des Artikel 131 CG, weil er seit diesem Zeitpunkt entsprechend seiner früheren Rechtsstellung, sogar in einer gegenüber dem früheren Amt gehobeneren Rechtsstellung, wiederverwendet worden ist. Das hat zur Folge, daß er aus § 63 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a G 131 keine Ansprüche herleiten kann, denn diese Vorschrift findet nur auf solche Beamte Anwendung, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben und bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG (1. April 1951) noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet wurden. Durch Anknüpfen an die "frühere Rechtsstellung" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß bei der Prüfung, ob eine rechtsgleiche Wiederverwendung vorliegt, die am 8. Mai 1945 innegehabte Rechtsstellung maßgeblich ist. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung durch die in § 63 Abs. 1 G 131 für anwendbar erklärte Vorschrift des § 19 Abs. 1 G 131, die in der Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) bei der Begriffsbestimmung der Gleichwertigkeit von Ämtern in dem neu eingefügten, mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft getretenen Satz 2 (vgl. Artikel IX Abs. 1 Ziff. 1) eindeutig zum Ausdruck bringt, daß unter früherer Rechtsstellung "das in der früheren Rechtsstellung bekleidete Amt" zu verstehen ist.
Eine gleichwertige Wiederverwendung kann nicht etwa mit der Begründung verneint werden, daß der Kläger nicht im Bereiche seines früheren Dienstherrn wiederverwendet worden ist. Das Gesetz zu Artikel 131 GG fordert eine Wiederverwendung beim alten Dienstherrn nicht. Ihm genügt vielmehr die Wiederverwendung bei irgendeinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Gesetzes. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Regelungsauftrages. Der Gesetzgeber hatte den Auftrag, die amtlos gewordenen Personen wieder in den öffentlichen Dienst einzugliedern; darauf, daß dies gerade bei dem alten Dienstherrn geschah, kam es ihm nicht an.
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Regelung des § 77 Abs. 2 G 131, die vorsieht, daß die gesetzlichen. Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts unberührt bleiben. Diese Vorschrift bedeutet nicht, daß die Regelung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes in die Regelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG einbezogen wird. Sie besagt nichts anderes, als daß bei Schädigung durch nationalsozialistisches Unrecht die weitergehenden Ansprüche aus dem Bundeswiedergutmachungsgesetz - ausnahmsweise - vorbehalten bleiben, während im allgemeinen den unter Artikel 131 GG fallenden Personen über dieses Gesetz hinausgehende Ansprüche nicht mehr zustehen. Nach § 77 Abs. 2 G 131 sind demnach beide gesetzliche Regelungen grundsätzlich voneinander unabhängig (vgl.Urteil vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -). Infolgedessen kommt es im vorliegenden Fall auf das endgültige Ergebnis des Wiedergutmachungsverfahrens nicht an. Die Entscheidung über die auf das Gesetz zu Artikel 131 GG gestützen Ansprüche kann vielmehr schon jetzt ergehen.
Soweit sich die Revision auf ein Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 3. November 1952 (GMBl. S. 312/313) sowie auf die Verwaltungsvorschriften zum Bundeswiedergutmachungsgesetz beruft, kann eine Verletzung von Bundesrecht nicht in Frage kommen, weil es sich hier nicht um Rechtsnormen handelt. Im übrigen verkennt die Revision, daß die Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 14 BWGöD nur jene Fälle regelt, in denen eine rechtsgleiche Wiederverwendung noch nicht erfolgt ist, nicht aber einen Fall wie den vorliegenden, in dem der Betroffene entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden ist.
Daß das Berufungsgericht Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt haben soll, hat die Revision zwar geltend gemacht, jedoch nicht näher begründet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie ist gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber - Lortsch
Dr. Idel