Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1959, Az.: BVerwG VI C 96.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 96.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 15.01.1957 - AZ: III B 147.56
Rechtsgrundlage
- § 175 Berliner LBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1878 geborene Kläger stand seit 1900 im öffentlichen Dienst als Volksschullehrer, seit 1925 als Rektor. Auf Grund des sogenannten Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wurde der Kläger durch Verfügung vom 20. September 1933 entlassen, wobei ihm ein Ruhegehalt von 75 % seiner erdienten Bezüge gewährt wurde, das ihm bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 die Hauptkasse der Preußischen Bau- und Finanzdirektion in B. auszahlte.
Seit 15. Mai 1945 wurde der Kläger als Hauptschulrat in Neukölln mit Vergütung zunächst nach Vergütungsgruppe III der Tarifordnung für Angestellte (TO.A), dann seit dem 1. August 1945 nach Vergütungsgruppe I TO.A und seit dem 1. April 1946 nach Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung für Lehrer (VO L) beschäftigt.
Das Bezirksamt N., Abt. Personal und Verwaltung, kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 27. September 1948 wegen Überschreitung der Altersgrenze das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1949. Der Magistrat, Abt. für Volksbildung, erklärte diese Kündigung mit Schreiben vom 22. Oktober 1948 für rechtsunwirksam, weil sie nur vom Magistrat hätte ausgesprochen werden dürfen; es hätten weiter weder die erforderliche Zustimmung der Amerikanischen Militärregierung noch die des Betriebsrats vorgelegen. Das Bezirksamt sah daraufhin die Kündigung als gegenstandslos an. Nachdem der Kläger dann 13 vorläufig beschäftigte Lehrer auf Anweisung des Hauptschulrats Wil. vom Hauptschulamt aus dem Dienst entfernt hatte, ging am 6. Dezember 1948 bei dem Bezirksbürgermeister des Verwaltungsbezirks Neukölln ein vom 30. November 1948 datiertes Schreiben der Amerikanischen Militärregierung, Education and Cultural Relations Branch, ein mit dem Bezug: "SUBJECT: Retirement of Hauptschulrat Wit." Der Text lautete:
"In accordance with the regulations governing retirement you are hereby directed to give notice of retirement to Hauptschulrat
Wilhelm Wit.
at the next regular notification time which will be December 31, 1948. The retirement shall be effective on April 1, 1949."
In einem Begleitschreiben des amerikanischen Verbindungsoffiziers für Neukölln vom 30. November 1948 heißt es in Übersetzung u.a.:
"Das Urteil, zu dem man (d.h. die amerikanische Militärregierung) kam, war, daß Herr Wit. am 1. April 1949 in den Ruhestand versetzt werden muß ...".
In einem weiteren Begleitschreiben des amerikanischen Verbindungsoffiziers für N. vom 2. Dezember 1948 an den Bezirksbürgermeister ist die Rede von einem Disziplinarverfahren gegen den Kläger.
Dem Kläger wurde daraufhin zunächst auf Grund der Vereinbarung über die Versetzung der Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft Groß-Berlin in den Ruhestand vom 24. Januar 1949 (DBl. I Nr. 17) ein Ruhegeld gewährt.
Auf Vorschlag des damaligen Stadtschulrats Wil. wurde der Kläger im Jahre 1949 von der Verwaltung der sowjetischen Besatzungszone zum sogenannten "Verdienten Lehrer des Volkes" ernannt, womit eine monatliche Personalrente von 300 DM Ost verbunden ist. Er wurde daraufhin aus der SPD ausgeschlossen. Im Jahre 1952 nahm er an einer sogenannten "Gesamtberliner Schulkonferenz" teil; dabei unterzeichnete er einen von der Versammlung beschlossenen "Aufruf". Nachdem das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951/13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 307/GVBl. S. 1149) - G 131 - vom Land Berlin übernommen war, wurde auf Grund des § 9 dieses Gesetzes eine Untersuchung gegen den Kläger eingeleitet mit dem Ziele festzustellen, ob er durch kommunistische Betätigung sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, das die Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG rechtfertigt.
Im März 1953 beantragte der Kläger, ihm Versorgung entsprechend seiner letzten Stellung als Hauptschulrat zu gewähren. Der Beklagte lehnte dies ab, setzte jedoch mit Bescheid vom 9. Oktober 1954 das Ruhegehalt nach der Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 fest.
Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 25. Juni 1954 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziele erhoben, den Beklagten zur rückwirkenden Zahlung der ihm als Hauptschulrat a.D. zustehenden Bezüge gemäß dem Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG - zu verurteilen. Nachdem er teilweise vom Beklagten durch Zahlung eines Ruhegehalts nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG entsprechend der Rechtsstellung als Rektor a.D. seit dem 1. Oktober 1951 unter Anrechnung der Ostmarkzahlungen klaglos gestellt worden war, beantragte er,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn über die bereits gezahlten Bezüge hinaus ab 1. Juli 1953 die Bezüge zu zahlen, die ihm in seiner Eigenschaft als Hauptschulrat a.D. zuständen,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, die dem Kläger zufließenden 300 DM Ost mit den Ruhegehaltsansprüchen zu verrechnen.
Das Verwaltungsgericht Berlin setzte durch Beschluß das Verfahren wegen des Klageantrages zu 2) aus und wies im übrigen die Klage durch Teilurteil ab.
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Im vorliegenden Verfahren sei nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 175 LBG für den Ruhegehaltsanspruch gegeben seien. Streitig sei lediglich, ob der Kläger aus seiner letzten Beschäftigung vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes wegen Erwerbsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Vollendung oder Überschreitung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sei. Die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 175 LBG seien erfüllt. Die Regelung des § 175 LBG habe, wie sich auch aus den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des § 175 LBG vom 2. Juli 1953 (DBl. des Senats von Berlin, Teil I Nr. 100) ergebe, die Härten beseitigen wollen, die sich daraus ergeben hätten, daß in Berlin nach dem 8. Mai 1945 beamtenrechtliche Vorschriften nicht angewendet worden seien. § 175 LBG enthalte somit eine einen bestimmten Personenkreis begünstigende Sonderregelung und müsse deshalb nach allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung im Beamtenrecht eng ausgelegt werden. Es sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber nur die ausdrücklich aufgeführten Fälle, nicht aber diejenigen, in denen der Beamte aus anderen Gründen ausgeschieden sei, habe berücksichtigen wollen.
Die vom Bezirksamt N. wegen Erreichung der Altersgrenze ausgesprochene Kündigung sei als unwirksam außer Betracht zu lassen. Entscheidend sei also, ob der Kläger wegen der Anordnung der Besatzungsmacht oder wegen seines Alters ausgeschieden sei. Ein direkter Eingriff der Besatzungsmacht in das Dienstverhältnis des Klägers liege nicht vor, diese habe sich vielmehr an die deutsche Behörde gewandt. Nach den vorliegenden Schreiben der Besatzungsmacht müsse davon ausgegangen werden, worauf auch die Worte "retire" oder "retirement" = Entlassung oder Verabschiedung hindeuteten, daß die Besatzungsmacht eine Entscheidung habe treffen wollen und dies unmißverständlich ausgedrückt habe. Die Besatzungsmacht habe zwar im Interesse des Klägers darauf verzichtet, seine sofortige Entfernung aus dem Dienst zu verlangen. Das habe aber an dem Charakter der Maßnahme nichts geändert.
Danach sei festzustellen, daß die Besatzungsmacht die Entlassung des Klägers angeordnet habe. Es sei deshalb unbeachtlich, ob die gegen den Kläger von der Besatzungsmacht erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt gewesen seien. Die deutschen Behörden hätten in der Folge auf Grund der Rechtslage gehandelt, wie sie von der Besatzungsmacht durch ihre Anordnungen geschaffen worden sei. Zumindest sei der Wunsch der Besatzungsmacht privatrechtlich als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen. Der Kläger habe damals, wie alle im öffentlichen Dienst Berlins stehenden Personen, in einem privaten Dienstverhältnis gestanden. Wenn der Kläger auf die Anordnung der Besatzungsmacht hin in den Ruhestand versetzt worden sei, so spreche alles dafür, daß er wegen dieser Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht ausgeschieden, also die Anordnung der Besatzungsmacht und nicht die Erreichung oder Überschreitung der Altersgrenze für die deutsche Behörde der Beweggrund gewesen sei, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Deshalb sei es unerheblich für die Beurteilung der Rechtslage, welche Ansicht die deutschen Beamten von der Sache gehabt hätten, die vom Kläger als Zeugen dafür benannt seien, daß er ordnungsgemäß in den Ruhestand versetzt worden sei. Entscheidend sei nicht die Tatsache und die Art und Weise der Versetzung in den Ruhestand, sondern allein das Motiv dafür.
Aber nicht nur die Aktenlage spreche gegen die Darstellung, die der Kläger seiner Entlassung gebe, auch aus dem inneren Zusammenhang der Ereignisse ergebe sich, daß allein die Anordnung der Besatzungsmacht die Ursache der Versetzung in den Ruhestand gewesen sei. Dem Kläger sei zunächst im September 1948 zum 31. März 1949 wegen Überschreitung der Altersgrenze gekündigt worden. Auf sein Betreiben sei diese Kündigung rückgängig gemacht worden. Er selbst habe in der Verhandlung vor dem Senat erklärt, daß es seine Absicht gewesen sei, bis zu seinem 50. Dienstjubiläum im Amte zu bleiben. Da das Hauptschulamt die Entlassung des Klägers durch das Bezirksamt Neukölln aufgehoben habe, sei anzunehmen, daß der Kläger vor seinem 50. Dienstjubiläum trotz Überschreitung der Altersgrenze nicht entlassen worden wäre. Von dieser Auffassung sei offenbar auch der damalige Hauptschulrat Wil. ausgegangen, als er den Kläger zum "Verdienten Lehrer des Volkes" gemacht habe. Wie vom Kläger selbst vorgetragen sei, habe damit ein angebliches Unrecht wiedergutgemacht werden sollen, das ihm durch die Besatzungsmacht zugefügt worden sei. Wäre der Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze aus seinem Amt geschieden, hätte keine Veranlassung zu einer derartigen Maßnahme bestanden.
Gegen das dem Kläger am 1. März 1957 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, hat er am 27. März 1957 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 1957 und das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 1955 abzuändern und die beklagte Behörde für verpflichtet zu erklären, an den Kläger Versorgungsbezüge als Hauptschulrat im Ruhestand zu zahlen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er hat die Revision am 26. April 1957 begründet. Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 175 LBG. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift, die die unter schwierigsten Verhältnissen im Angestelltenverhältnis tätig gewesenen Bediensteten Berlins schützen wolle, bestehe kein Grund. Der Gesetzgeber habe in § 175 LBG nur die Gründe, die üblicherweise zur Beendigung eines Dauerdienstverhältnisses ohne Antrag führten, aufgeführt; daß sie nicht abschließend gemeint seien, zeige die Einfügung der Worte "oder infolge Tod" in die Vorschrift durch das erste Änderungsgesetz zum Landesbeamtengesetz. Das Berufungsgericht habe ferner auf Grund eines Fehlers in der Übersetzung des englischen Wortes "retire" und in Verkennung der damals in Berlin bestehenden Verhältnisse das Ausscheiden des Klägers falsch gewürdigt, wahrer Grund sei die Überschreitung des 65. Lebensjahres gewesen, da die Besatzungsmacht es der deutschen Behörde überlassen habe, das Dienstverhältnis des Klägers nach deutschem Recht aus einem der in diesem vorgesehenen Gründe zu lösen. Es verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Kläger, weil er über das 65. Lebensjahr hinaus noch Dienst getan habe, schlechter gestellt werde, als wenn er sich nach dem 8. Mai 1945 nicht wieder zur Verfügung gestellt oder sich mit dem unwirksamen Kündigungsschreiben vom 27. September 1948 zufrieden gegeben hätte. Inzwischen habe der Kläger nun noch eine Urkunde aufgefunden, die beweise, daß die 13 von ihm angeblich zu Unrecht entlassenen Lehrer noch nicht einmal vorläufig angestellt gewesen seien, also auch nicht hätten entlassen werden können. Das Auffinden dieser Urkunde sei ein Wiederaufnahmegrund, daher sei zumindest die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geboten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den § 175 LBG unrichtig angewendet habe. Diese Vorschrift gehört auf Grund der besonderen Regelung des § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG dem revisiblen Recht an, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 - und vom 30. Juni 1958 - BVerwG II B 16.58 -). Streit besteht zwischen den Parteien nur darüber, ob der Kläger aus seiner Beschäftigung als Angestellter oder Lehrer im Dienste Berlins vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aus einem der in § 175 Abs. 1 Ziff. 2 LBG näher bezeichneten Gründe, von denen hier nur die Überschreitung des 65. Lebensjahres in Frage kommt, ausgeschieden ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des § 175 LBG dargelegt, daß § 175 die Härten beseitigen will, die sich für die wiedergutmachungsberechtigten und die unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden früheren Beamten und ihre Hinterbliebenen daraus ergeben würden, daß in Berlin seit dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) beamtenrechtliche Vorschriften nicht angewendet wurden und deshalb diesen Beamten eine Beschäftigung im Dienste Berlins als Angestellte oder Lehrer bei der beamtenrechtlichen Versorgung nicht oder nicht in derselben Weise zugute käme, als wenn sie in dieser Zeit im Beamtenverhältnis gestanden hätten. Ob es fernerhin zutrifft, daß die Vorschrift, weil sie einen bestimmten Personenkreis besonders begünstigt, wie das Berufungsgericht meint, eng auszulegen ist, kann dahinstehen; denn Wortlaut und Sinn der Vorschrift sind völlig eindeutig. Nur dann soll den wiedergutmachungsberechtigten und den der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG unterliegenden versorgungsberechtigten früheren Beamten und ihren Hinterbliebenen die Vergünstigung der durch das Landesbeamtengesetz wieder eingeführten beamtenrechtlichen Vorschriften hinsichtlich einer Beschäftigung als Angestellter oder Lehrer in Berlin nach 1945 zugute kommen, wenn der Angestellte oder Lehrer aus dieser Beschäftigung aus Gründen ausgeschieden ist, die bei Geltung beamtenrechtlicher Vorschriften zur Versetzung in den Ruhestand geführt oder Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen ausgelöst hätten (so auch Fischbach-Knüppel, Das Landesbeamtengesetz von Berlin, 1954, S. 334, Anm. Abs. 7 zu § 175). Das zeigt gerade die Einfügung der Worte "oder infolge Tod" durch das Änderungsgesetz vom 2. Dezember 1954 in das Landesbeamtengesetz.
Auch die Rüge der Revision, der Gleichheitssatz sei verletzt, ist unbegründet. Denn weder die generelle Milderung von Härten, die an bestimmte, sachlich begründete Voraussetzungen anknüpft, noch der Ausschluß von der Härtemilderung wegen Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung im einzelnen Fall verstößt gegen den Gleichheitssatz.
Der Kläger könnte demnach Ansprüche aus § 175 LBG nur geltend machen, wenn er aus einem der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Gründe, von denen hier nur die Überschreitung der Altersgrenze in Betracht käme, am 31. März 1949 aus der Beschäftigung als Hauptschulrat ausgeschieden wäre. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 2 LBG auf die Motive des Dienstgebers für die Verabschiedung des Klägers abgestellt. Soweit das Berufungsgericht das Kündigungsschreiben des Bezirksamts N. vom 27. September 1948 als unwirksam und den Befehl der Besatzungsmacht als wichtigen Kündigungsgrund beurteilt hat, hat es nicht Bundesrecht oder revisibles Berliner Landesbeamtenrecht, sondern das damals in Berlin geltende Angestelltenrecht angewendet, dessen Anwendung durch das Revisionsgericht nicht überprüft werden kann (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO).
Von dieser mit der Revision zum Teil nicht angreifbaren, zum Teil zu Unrecht angegriffenen Rechtsauffassung aus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Angestelltenverhältnis des Klägers nicht wegen Überschreitung der Altersgrenze, sondern auf Grund eines die Dienstentfernung des Klägers aus disziplinären Gründen verlangenden Befehls der amerikanischen Besatzungsmacht beendet worden ist. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, da zulässige und begründete Revisionsrügen in bezug auf diese Feststellung nicht erhoben sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Ob die Besatzungsmacht einen triftigen Grund für diese Weisung hatte, hat das Berufungsgericht mit Recht offengelassen, da es darauf nicht ankommt. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits, ob die 13 Lehrer durch den Kläger nicht entlassen worden sind, wofür er im Revisionsverfahren Beweis durch Vorlage einer erst jetzt aufgefundenen Urkunde angeboten hat; hierauf war schon aus diesem Grunde nicht einzugehen.
Die Angriffe der Revision richten sich im übrigen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die vom Revisionsgericht nur auf Verstöße gegen ihre Grundlagen, wie Denkfehler und Verkennung allgemeiner Erfahrungssätze nachgeprüft werden kann. Derartige Fehler sind nicht ersichtlich. Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Schreiben der Militärregierung vom 30. November und 2. Dezember 1948 gegeben hat, ist denkgesetzlich möglich und widerspricht nicht allgemeinen Erfahrungssätzen.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert