Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1959, Az.: BVerwG IV B 200.58; BVerwG IV C 342.58
Ausgestaltung der Berechnung der Zinshöhe für ein Aufbaudarlehen i.S.d. Lastenausgleichsgesetzes (LAG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 200.58; BVerwG IV C 342.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 15209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 11.06.1958 - AZ: K V/1 - 813/57
Rechtsgrundlage
- § 254 LAG
Fundstellen
- DVBl 1959, 665 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1960, 137 (amtl. Leitsatz)
- WM 1959, 978
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 11. Juni 1958 wird zurückgewiesen, seine Revision gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 550 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ihm für ein Aufbaudarlehen berechneten Zinsen. Die Landessparkasse, zu Oldenburg hatte das Darlehen in Höhe von 25.000 DM zum 10. Juli 1955 gekündigt, weil der Kläger den zu fördernden Betrieb infolge von Absatzschwierigkeiten stillgelegt hatte. Für die Zeit von Juli 1955 bis zum 30. Juni 1956 wurden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der für den Sitz des Bundesausgleichsamtes zuständigen Landeszentralbank von den zurückgezahlten Beträgen verrechnet, das waren Zinssätze von 5 % bis 7,5 %. In Nr. 3 Abs. 3 des Darlehnsvertrages waren für den Fall des Verzuges Zinsen in dieser Höhe vorgesehen.
Als der Beigeladene, der als Bürge für die Darlehnsschuld in Anspruch genommen wurde, bei der Sparkasse beantragte, für die Zeit bis Ende Juni 1956 lediglich Zinsen in Höhe von 3 % zu verrechnen und dementsprechend einen Betrag von 543 DM als Abzahlung auf die Darlehnsschuld anzurechnen, wurde dieser Antrag entsprechend einer von dem Bundesausgleichsamt eingeholten Stellungnahme abgelehnt, weil der Bürge zahlungsfähig sei und deswegen die Voraussetzungen für eine Niederschlagung nicht vorlägen. Gegenvorstellungen des Beigeladenen blieben ohne Erfolg.
Die hiergegen gegen die Beklagte erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ohne Zulassung einer Revision durch Urteil vom 11. Juni 1958 abgewiesen, weil die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten rechtlichen Beziehungen, der Beteiligten sich aus dem Darlehnsvertrag ergäben und mithin privatrechtlicher Natur seien. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Frage der Erlasses von Zinsen im Vertrag selbst nicht geregelt sei. Auch insoweit hätten nur privatrechtliche Beziehungen bestanden. Vertragsgegner des Klägers wie auch des Beigeladenen sei die Sparkasse gewesen. Wenn sich diese auch als Treuhänderin des Bundesausgleichsamtes dessen Entschließungen zu eigen gemacht habe, so sei dieses interne Verhältnis ohne rechtliche Auswirkung auf die zwischen der Sparkasse und dem Kläger oder dem Beigeladenen bestehenden vertraglichen Bindungen. Eine Klage sei daher im Verwaltungsrechtswege nicht zulässig.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision zur Klärung grundsätzlicher Fragen. Er weist zunächst darauf hin, daß das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als eine Anfechtungsklage behandelt habe. Sie stelle in Wirklichkeit eine Verpflichtungsklage dar, weil in erster Linie eine Verrechnung des Betrages, von 543 DM auf die Kapitalschuld erstrebt werde. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob die Stellungnahmen des Bundesausgleichsamtes, die zur Frage der Zinsermäßigung gegenüber der Sparkasse abgegeben, worden seien, als Verwaltungsakte dem öffentlichen Recht angehört hätten oder nicht. Aus Lastenausgleichsrecht ergebe sich nur ein Zinsanspruch in Höhe von 3 %. Diese zwingende gesetzliche Vorschrift hätte, zumal sie einen starken sozialstaatlichen Einschlag aufweise, nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert werden, können.
Die Beklagte sieht in dem Rechtsstreit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage nicht als eine Verpflichtungsklage im Sinne des Verwaltungsprozeßrechtes angesehen habe. Selbst wenn das Gericht jedoch die Klage zu Unrecht nur als eine Anfechtungsklage behandelt hätte, liege darin ein Verfahrensmangel, der nur durch eine Verfahrensrevision hätte angegriffen werden können.
Der Kläger hat daraufhin Revision eingelegt, mit der er unter Bezugnahme auf seine bisherige Begründung einen wesentlichen Verfahrensmangel insofern rügt, als das Verwaltungsgericht die Klage nicht auch als eine Verpflichtungsklage behandelt habe. Zur Rechtzeitigkeit der Revision weist er darauf hin, daß die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtes nicht auf die Möglichkeit einer Revision ohne besondere Zulassung hingewiesen habe.
II.
Die Rechtsmittel des Klägers können keinen Erfolg haben, weil weder von der Revision die Klärung einer grundsätzlichen Frage zu erwarten ist, noch ein wesentlicher Verfahrensmangel schlüssig gerügt wurde (§ 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -).
Daß bei Bewilligung öffentlicher Mittel lediglich der Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt anzusehen ist, während der auf Grund dieses Bescheides geschlossene Darlehnsvertrag ausschließlich dem bürgerlichen Recht angehört, hat das Bundesverwaltungsgericht für das Gebiet des Wohnungsbaues mit Urteil vom 12. Januar 1955 entschieden (BVerwG V C 107.54 in BVerwGE 1, 308[BVerwG 12.01.1955 - V C 107754]). Dies kann auch auf dem Gebiete des Lastenausgleicherechtes nicht anders sein. Danach können alle Fragen, die sich aus dem zwischen dem Kreditinstitut, dem Darlehnsnehmer und dem Bürgen abgeschlossenen Vertrag ergeben, allein durch die ordentlichen Gerichte geklärt werden. Um eine solche Frage handelt es sich im vorliegenden Fall, da der Kläger die Rechtmäßigkeit des im Darlehnsvertrage vereinbarten Zinssatzes bestreitet. Auch für den Fall, daß er Erlaß eines rechtmäßigen Zinsbetrages begehren sollte, hat das Verwaltungsgericht richtig festgestellt, daß lediglich privatrechtliche Beziehungen in Frage stehen. Auch hierzu bedürfte es einer grundsätzlichen Entscheidung nicht. Die Beschwerde gegen Versagung der Revision war daher zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil kein wesentlicher Verfahrensmangel schlüssig gerügt worden ist. Ein solcher Mangel liegt nicht etwa darin, daß das Verwaltungsgericht lediglich von einer Anfechtungsklage spricht. Auch die Verpflichtungsklage im Sinne von § 35 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes stellt sich formal als eine Anfechtungsklage dar, so daß aus dem Wortlaut des angefochtenen Urteils jedenfalls Verfahrensmängel nicht hergeleitet werden können. Inhaltlich hat der Kläger zwar eine solche Verpflichtungsklage erhoben. Sie war jedoch aus den vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründen unzulässig, weil sie in gleicher Weise wie die gewöhnliche Anfechtungsklage Rechtsbeziehungen voraussetzt, innerhalb deren die Behörde auf Grund ihrer obrigkeitlichen Gewalt tätig werden soll. Es ist daher nicht ersichtlich, in welcher Weise das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers anders hätte behandeln sollen. Ein Verfahrensmangel ist insoweit aus dem Vorbringen der Revision nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 550 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Kniesch
Clauß