Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1959, Az.: BVerwG VII P 13/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VII P 13/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.10.1958 - AZ: OVG CB 555/58

Fundstellen

  • ZBR 1959, 337
  • ZBR 1959, 340

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1958 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Der von der Antragstellerin beim Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellte Antrag, die vom 28. bis 30. Januar 1958 beim Bundesbahn-Kraftwagenbetriebswerk D... durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären, wurde u.a. damit begründet, daß die Wahlurnen in den zwischen den Wahltagen liegenden Nächten nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen seien.

2

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluß vom 16. April 1958 dem Antrag stattgegeben, und der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1958 die vom Personalrat eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Wahlurnen während der Dauer der Wahlunterbrechnung nicht in einer den Vorschriften des § 16 Abs. 4 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) - WOPersVG - entsprechenden Weise verschlossen gewesen seien, und daß hierin ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren erblickt werden müsse, der das Wahlergebnis habe beeinflussen können. Hierbei komme es auf die theoretische Möglichkeit der Kausalität und nicht auf die tatsächlich erfolgte Beeinflussung des Wahlergebnisses an. Diese theoretische Möglichkeit habe bestanden und sei durch die Art der Aufbewahrung der Wahlurnen nicht ausgeschlossen worden. Auf die weiter geltend gemachten Verstöße komme es daher nicht an. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

3

Gegen den ihm am 5. November 1958 zugestellten Beschluß des Oberverwaltungsgerichts hat der Personalrat am 20. November 1958 Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag:

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

4

Zur Begründung der Rechtsbeschwerde trägt der Personalrat vor: Der angefochtene Beschluß weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 8. November 1957 - BVerwG VII P 7.57 - ab. Während das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, daß im konkreten Falle zu prüfen sei, ob die tatsächliche Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses bestanden habe, sei die Wahl vom Oberverwaltungsgericht für ungültig erklärt worden, weil es eine abstrakte theoretische Möglichkeit der Beeinflussung für ausreichend erachtet habe. Der angefochtene Beschluß beruhe auch auf dieser Abweichung. Da nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür bestanden habe, daß jemand auch nur den Versuch unternommen habe, an den Inhalt der Wahlurnen heranzukommen, reichten die Feststeilungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus, um die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung gemäß § 22 Personalvertretungsgesetz zu erfüllen.

5

Die Antragstellerin ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt:

die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde ist fristgemäß eingelegt, da der 19. November 1958 ein gesetzlicher Feiertag war.

7

Gemäß § 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl, I S. 477) - PersVG - in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - kann die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur eingelegt werden, wenn die anfochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. März 1959 - VII P 12.58). Dies ist aber nicht der Fall.

8

Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers ist der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 8. November 1957 (VerwRspr. 10,553) nicht davon ausgegangen, daß im konkreten Fall die tatsächliche Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung bestanden haben müsse, sondern hat den Standpunkt vertreten, daß, wenn die von Wahlvorstand fälschlicherweise zugelassene Zurückziehung von Unterschriften auf Wahlvorschlagen auch zu einer Änderung der Wahlentscheidung bei dem einen oder anderen Wahlberechtigten geführt haben sollte, darin keine auf dem Verstoß beruhende Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses zu erblicken sei, weil zwischen dem Verstoß und dem Wahlergebnis die durch den Verstoß nicht beeinträchtigte freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten gelegen habe. Mit anderen Worten: Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die theoretische Möglichkeit einer auf dem Verstoß beruhenden Beeinflussung des Wahlergebnisses verneint. Es bedeutet keine Abweichung von dieser Entscheidung, wenn das Oberverwaltungsgericht ausführt, es sei nicht festzustellen gewesen, daß der vorliegende Verstoß gegen § 16 Abs. 4 WOPersVG gemäß § 22 PersVG das Wahlergebnis nicht habe beeinflussen können und daß es hierbei auf die theoretische Möglichkeit der Kausalität und nicht auf die tatsächlich erfolgte Beeinflussung ankomme. Da auch keine sonstigen Abweichungen der angefochtenen Entscheidung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung eingelegt werden kann, nicht vor.

9

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

10

Für eine Kostenentscheidung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, in dem in Personalvertretungssachen anzuwendenden Beschlußverfahren kein Raum.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel