Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1959, Az.: BVerwG II CB 245.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II CB 245.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 08.11.1956 - AZ: Bf. II 50/56
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131
- § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131
- § 73 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 1956 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil keine der Zulassungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erfüllt ist.
Es ist nicht fraglich, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut des § 69 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß Beamte, bei denen der Versorgungsfall bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1. April 1951, eingetreten ist, nach § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 als von dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ab in den Ruhestand getreten gelten. Auch ist nicht zweifelhaft, sondern ebenfalls unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit sich bei der Anwendung des Gesetzes zur Artikel 131 auf Berufssoldaten ausschließlich nach der Sonderregelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 in der hier anzuwendenden (BVerwGE 1, 35 [37]) Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) bestimmt (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1958 - BVerwG VI B 13.58 -). Danach ist Dienstunfähigkeit bei einer dauernden Kinderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 2/3 anzunehmen.
Hierzu ist schließlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) bereits geklärt, daß aus dem Beiwort "dauernd" nicht folgt, das Verwaltungsgericht sei gehalten, das Vorliegen der Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Urteilsfindung zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - ZBR 1957 S. 400, RiA 1957 S. 377, DVBl. 1958 S. 61;Beschluß vom 15. Juli 1958 - BVerwG VI B 208.57 -). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt, daß die Feststellung "dauernder" Dienstunfähigkeit gerechtfertigt ist, wenn die Behörde nach den ihr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eintritt in den Ruhestand verfügbaren Erkenntnismitteln annehmen durfte, eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit unwahrscheinlich. Bei sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsprechung auf den hier vorliegenden - nach § 35 Abs. 1 Satz 3 und § 53 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 G 131 zu regelnden - Fall des Klägers ergibt sich, daß es auf die angebliche Arbeitsfähigkeit des Klägers seit Mai 1950 nicht entscheidend ankommt, daß das Berufungsgericht vielmehr bei der Nachprüfung der angefochtenen Bescheide vom 15. September 1955 und 10. Februar 1956 zu prüfen hatte, ob der Beklagte nach den ihm im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln (vgl. § 69 G 131) feststellen durfte, der Kläger sei am 1. August 1948 im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 dienstunfähig, also um mindestens 2/3 erwerbsgemindert und die Behebung dieser Erwerbsminderung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich gewesen.
Dies hat das Berufungsgericht geprüft und bejaht (vgl. Urteil Seite 13 unten drittletzte Zeile: "[und bereits am 1. August 1948]"). Zu dieser Feststellung ist es ohne Verletzung des - nach seinem Wortlaut zweifelsfrei nicht nur amts- oder versorgungsärztliche Gutachten, sondern auch andere dem "zweifelsfreien Nachweis" dienende Erkenntnismittel zulassenden - § 69 G 131 gelangt.
Im übrigen entbehrt die Frage, ob der Kläger am 1. August 1948 um 2/3 erwerbsgemindert war, als Tatfrage des vorliegenden Einzelfalls rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Auch durch die Verfahrensrügen werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen, zumal es sich dabei in Wahrheit um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts handelt.
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Revision erweist sich wegen Nichtvorliegens einer der in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Zulassungsgründe nach § 54 Abs. 1 BVerwGG als unzulässig. Sie ist nach §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 2.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Otto
gez. Weber-Lortsch