Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1959, Az.: BVerwG VI C 215.56
Fortwirkung von politischen Beweggründen einer früheren beamtenrechtlichen Ernennung bei einer hierauf fußenden späteren Ernennung; Anwendung der politischen Alternative des § 7 Gesetz zu Art. 131 GG bei fehlender beförderungsähnlicher Verbesserung des neuen Amtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 215.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 23.08.1956 - AZ: Bf. II 309/53
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 8, 305 - 310
- DVBl 1959, 898 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 956 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur tatsächlichen Vermutung, daß politische Beweggründe einer früheren beamtenrechtlichen Ernennung auch bei einer hierauf fußenden nachfolgenden Ernennung fortgewirkt haben (Bestätigung von BVerwGE 5, 275).
- 2)
Ist ein Gemeindebeamter ernannt worden, nachdem er hierzu aus dem Dienst einer anderen Gemeinde auf Antrag entlassen worden war, so ist auf diese Ernennung die politische Alternative des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG auch dann anwendbar, wenn das neue Amt keine beförderungsähnliche Verbesserung bedeutete.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 1956 wird aufgehoben, soweit es die auf die Rechtsstellung des Klägers als früheren Oberbürgermeisters ... bezüglichen Bescheide des Beklagten vom 29. Mai 1952 und 29. Juli 1952 aufgehoben hat. In diesem Umfange wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 7. März 1953 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
Gründe
I.
Der im Jahre 1900 geborene Kläger studierte Rechts- und Staatswissenschaften - zunächst ohne Abschluß - und erwarb den volkswirtschaftlichen Doktorgrad. Nach vorübergehender kaufmännischer Tätigkeit und einer Dienstzeit als Anwärter in der westfälischen Amtmannslaufbahn setzte er das juristische Studium fort, wurde nach bestandener erster Staatsprüfung Ende 1928 zum Referendar ernannt und in verschiedenen Ausbildungsabschnitten beschäftigt. Im September 1930 wurde er als Abgeordneter der NSDAP, der er seit 1926 angehörte, in den Reichstag gewählt. In den Jahren 1931 bis 1933 war er ehrenamtlicher Leiter der Auslandsorganisation der NSDAP. Am 15. März 1933 wurde er Polizeipräsident und am 18. Mai 1933 Senator .... Im Zuge der Umgestaltung der ... Verwaltung ernannte ihn der Reichsstatthalter am 16. März 1938 zum hauptamtlichen Beigeordneten auf Lebenszeit. In dieser Eigenschaft wurde er zum Kämmerer bestellt.
Am 5. März 1940 wurde der Kläger nach Entlassung aus dem ... Dienst Oberbürgermeister .... Am 15. Februar 1943 bewilligte ihm der Reichsstatthalter ... ein Ruhegehalt von 13.928,40 RM jährlich, das auf der Grundlage seiner Bezüge als früheres Mitglied der Hamburgischen Landesregierung errechnet war, und zwar mit einer angenommenen Dienstzeit von elf Jahren bis zum 31. März 1938.
Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger, der im Jahre 1934 noch SS-Standartenführer und in der Folgezeit schließlich SS-Brigadeführer geworden und Träger des goldenen Parteiabzeichens war, in Kategorie III mit Beschäftigungsbeschränkungen eingestuft. Bei der periodischen Überprüfung wurde er später in Kategorie IV und schließlich in Kategorie V eingereiht.
Am 29. Mai 1952 entschied der Beklagte nach § 7 G 131, daß die Ernennungen des Klägers zum Polizeipräsidenten, zum Senator, zum hauptamtlichen Beigeordneten auf Lebenszeit einschließlich der Bestellung zum Kämmerer und die Ernennung zum Oberbürgermeister ... ... ferner die Entscheidung des Reichsstatthalters vom 15. Februar 1943 und das dem Kläger hierdurch bewilligte Ruhegehalt unberücksichtigt blieben, weil alle diese Maßnahmen auf enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus beruhten.
Die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsbescheid vom 29. Juli 1952) erhobene Klage im Verwaltungsstreitverfahren blieb im ersten Rechtszuge erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Auf die Ernennungen des Klägers zum Polizeipräsidenten und zum Beigeordneten hätte § 7 G 131 nicht angewendet werden dürfen, da der durch diese Ernennungen begründete Rechtsstatus am 8. Mai 1945 nicht mehr bestanden habe (Art. 39 der Hamburger Verfassung bzw. § 60 DBG). Die Ernennung zum Senator und die Versorgungszusage des Reichsstatthalters hätte ebenfalls nicht nach § 7 G 131 behandelt werden können, weil diese Vorschrift auf ehemalige Senatoren nicht anwendbar sei. Das Gesetz zu Art. 131 GG gewähre ihnen keine Rechte. Rechte, die sich möglicherweise aus anderen Gesetzen ergäben, könnten nicht durch eine Entscheidung nach § 7 G 131 aberkannt werden. Auch der Bundesgerichtshof sehe das Gesetz zu Artikel 131 GG als unanwendbar auf Senatoren an (ZBR 1955 S. 83). Die Versorgungszusage könnte zudem nur insoweit den Tatbestand des § 7 G 131 erfüllen, als mit ihr möglicherweise auch eine "Verbesserung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit" erfolgt sei.
Die Anwendung des § 7 G 131 stehe somit nur bei dem Status des Klägers als Oberbürgermeister in Frage. Dieses Amt habe der Kläger am 8. Mai 1945 noch innegehabt, möge er auch beurlaubt gewesen sein. Auch insoweit sei die Entscheidung des Beklagten aber unrechtmäßig, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Ernennung überwiegend auf enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus zurückgehe.
§ 7 G 131, dessen Verfassungsmäßigkeit in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht - BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] - zu bejahen sei, finde zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts auch auf die Ernennung sogenannter politischer Beamten Anwendung. Bei ihnen wie auch sonst komme es darauf an, ob sie überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ernannt worden seien. Eine enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus stehe außer Zweifel, jedoch könne nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden, daß diese Verbindung das überwiegende Motiv seiner Ernennung zum Oberbürgermeister gewesen sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10[BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53]) bestehe zwar die Vermutung, daß die politische Motivierung einer Ersternennung auch noch bei den späteren darauf aufbauenden Ernennungen fortgewirkt habe. Aber auch abgesehen von den gegen eine solche Vermutung im Schrifttum geltend gemachten Bedenken (Tietgen, DVBl. 1956 S. 341 [BVerwG 13.01.1956 - BVerwG II C 149/54]) sei sie hier jedenfalls nicht anwendbar. Zwar hätten nach der im Urteil näher begründeten Überzeugung des Berufungsgerichts die vorangegangenen Ernennungen zum Polizeipräsidenten, zum Beigeordneten und auch zum Senator durchweg auf enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus beruht. Darauf könne aber die Vermutung fortwirkender politischer Motivation hier deshalb nicht gestützt werden, weil es sich einerseits um Ernennungen im H... Dienst, andererseits aber um eine Ernennung im D... Kommunaldienst gehandelt habe. Die Ernennungen seien also von verschiedenen, miteinander nicht zusammenhängenden Behörden vorgenommen worden, bei denen gleichartige Ernennungsmotive jedenfalls nicht in der Weise vermutet werden könnten, daß der Betroffene eine solche Vermutung widerlegen müsse. Die einschlägigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beträfen Fälle, in denen die streitigen Ernennungen durchweg von derselben Behörde vorgenommen worden seien oder aber (Urteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 -) ein höherer Beamter teils im preußischen, teils im Reichsdienst ernannt worden sei; hierbei sei die vielfach bestehende enge Verflechtung der preußischen Behörden mit den Reichsbehörden wesentlich gewesen.
Es gelte auch keine Vermutung, daß Bürgermeisterstellen in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft überwiegend im Hinblick auf alte Parteizugehörigkeit des Bewerbers besetzt worden seien. Zwar ergebe sich aus den damaligen Verhältnissen ein Erfahrungssatz im Sinne des im Zivilrecht entwickelten prima-facie-Beweises, der den Schluß auf überwiegende politische Motivierung einer solchen Ernennung rechtfertige, wenn nicht jeweils im Einzelfalle Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß eine andere Motivierung ernsthaft in Betracht komme. Eine Vermutung überwiegender politischer Motivierung der Ernennung, die zu einer Verlagerung der materiellen Beweislast auf den betroffenen Beamten führe, könne aber nicht aufgestellt werden.
Im vorliegenden Fall sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger wegen seiner fachlichen Qualifikation Oberbürgermeister ... geworden sei. Es müsse daher bei der allgemeinen Regel bleiben, daß der Beklagte die Voraussetzungen seiner Entscheidung zu beweisen habe.
Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Ansicht sei allerdings nicht erwiesen, daß er tatsächlich vorwiegend aus fachlichen Erwägungen zum Oberbürgermeister ... ernannt worden sei. Er sei gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) von der Gemeinde ... zum Oberbürgermeister ernannt worden, nachdem sie ihn dem Reichsinnenminister vorgeschlagen und dieser sich mit der Berufung einverstanden erklärt hätte. Der Vorschlag beim Reichsinnenminister hätte nach den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung durch den Beauftragten der NSDAP nach Beratung mit den Ratsherren eingereicht werden müssen. Als Beauftragter der NSDAP habe, sofern nicht etwa der Gauleiter M... ... sich selbst vorgeschlagen haben sollte, der Kreisleiter, gegebenenfalls nach den Anweisungen des Gauleiters, fungiert. Das Schwergewicht der Motivierung habe in D... gelegen. Die dortigen Vorgänge hätten sich nur im geringen Umfange durch die Beweisaufnahme aufklären lassen; nur wenige Zeugen hätten etwas darüber sagen können. M... habe ausgesprochen wenig Sinn für den Gesichtspunkt der fachlichen Eignung gehabt. Nach der Aussage des Zeugen T... sei M... gegen die Ernennung des Klägers gewesen. Dafür spreche, daß der Kläger nicht Sachse gewesen sei und daß dies bei seiner Berufung aufgefallen sei. Es erscheine glaubhaft, daß M... sich, wie der Kläger es schildere, in dieser Angelegenheit auf Grund früherer Vorkommnisse, nämlich von Hitler gerügter personeller Fehlentscheidungen, habe zurückhalten müssen und die Entscheidung praktisch im wesentlichen bei den Ratsherren gelegen habe. Die Bekundung des Zeugen T... allerdings, politische Gesichtspunkte hätten bei der Wahl des Klägers keine Rolle gespielt, könne angesichts der eigenen politischen Belastung des Zeugen nur mit Zurückhaltung gewertet werden und allenfalls insofern richtig sein, als für die Besetzung des Postens ohnehin nur ein alter Parteigenosse in Frage gekommen sei. - Dafür, daß fachliche Gesichtspunkte aber auch in Dresden eine wesentliche Rolle gespielt hätten, sprächen die Aussagen der Zeugen, die früher Beamte beim Reichsinnenministerium gewesen seien. Aus ihnen ergebe sich, daß der Kläger die erforderliche Qualifikation besessen und man sogar damit gerechnet habe, er werde infolge seiner repräsentativen Art und Gewandtheit der Schwierigkeiten Herr werden, die sich aus der dauernden Einmischung M... in, die städtischen Angelegenheiten ergeben hätten. Gegenüber dem insoweit für den Kläger günstigen Ergebnis der Beweisaufnahme falle nicht ins Gewicht, daß der Zeuge Schattenfroh es für möglich gehalten habe, der Kläger sei von Hamburg weggelobt worden. Der Erfahrungssatz, daß Bürgermeisterstellen in der nationalsozialistischen Zeit regelmäßig vorwiegend aus politischen Erwägungen besetzt worden seien, könne also im vorliegenden Falle keine Gültigkeit beanspruchen.
Obgleich nach alledem viel für das Überwiegen sachlichfachlicher Gesichtspunkte spreche, ließen sich aber doch genügend sichere Feststellungen darüber, welche Motive ausschlaggebend gewesen seien, nicht treffen. Dies würde zu Lasten des Klägers gehen, wenn die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Vermutung über das Fortwirken einer politischen Motivierung bei den Folgeernennungen auch hier Platz griffe. Das sei aber aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.
Der Kläger habe ein Rechtsschutzinteresse daran, daß die angefochtenen Entscheidungen auch insoweit aufgehoben würden, als sie sich auf die Ernennungen zum Polizeipräsidenten, zum Beigeordneten und zum Senator bezögen. Die Entscheidung könnte sich, wenn sie insoweit bestehen bliebe, auf die Versorgung des Klägers als früheren Oberbürgermeisters usw. auswirken. - Die Bestellung zum Kämmerer sei keine beamtenrechtliche Ernennung, sondern nur die Übertragung eines Aufgabengebiets nach § 34 der Deutschen Gemeindeordnung. Zur Klarstellung seien doch die angefochtenen Bescheide auch insoweit aufzuheben.
Soweit sich die Entscheidung des Beklagten - wie dargetan, zu Unrecht - auf die Ernennung zum Senator und die Versorgungszusage bezöge, könne sie auch nicht etwa in einen Widerruf oder einen deklaratorischen Hinweis auf die Unwirksamkeit der Zusage umgedeutet werden; dadurch würde sie im Wesen verändert, denn sie habe sich nur auf etwaige Rechte des Klägers nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG bezogen und andere Voraussetzungen gehabt als ein Widerruf oder die Feststellung einer etwaigen Unwirksamkeit der Zusage.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt, zunächst mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In der Revisionsverhandlung hat er - mit dem Bemerken, sein Antrag sei von vornherein in diesem Sinne zu verstehen gewesen und vom Kläger in der Revisionserwiderung auch so verstanden worden - beantragt, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 1956 aufzuheben, soweit dieses Gericht unter Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 7. März 1953 die auf die Rechtsstellung des Klägers als früheren Oberbürgermeisters ... bezüglichen Bescheide des Beklagten vom 29. Mai 1952 und 29. Juli 1952 aufgehoben hat, und im vorgenannten Umfange die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg zurückzuweisen.
Zur Begründung der Revision hat der Beklagte geltend gemacht:
Nach der für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Beweiswürdigung im Berufungsurteil sei zwar zweifelhaft geblieben, ob bei der Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister überwiegend politische oder fachliche Gesichtspunkte wirksam geworden seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergebe sich aber aus den überwiegend politischen Beweggründen der vorangegangenen Ernennungen eine Vermutung für das Fortwirken dieser Motive auch bei der Ernennung zum Oberbürgermeister .... In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 1955 entschiedenen Fall - BVerwG II C 206.54 - habe es sich ebenfalls um Ernennungen gehandelt, die von verschiedenen Behörden vorgenommen worden seien (Ersternennung zum Preußischen Regierungsvizepräsidenten durch den Preußischen Ministerpräsidenten, Letzternennung zum Reichsrichter beim Reichsverwaltungsgericht durch den "Führer und Reichskanzler"); trotzdem sei in dieser Entscheidung das Fortwirken der Vermutung überwiegend politischer Beweggründe bejaht worden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dies sei nur im Hinblick auf die enge Verflechtung der preußischen Zentralbehörden mit den Reichsbehörden gerechtfertigt, könne nicht überzeugen; denn in jenem Falle sei die Ersternennung (zum Regierungsvizepräsidenten) im Mai 1933 vorgenommen worden, eine Verflechtung zwischen den Reichs- und preußischen Behörden sei aber allenfalls erst auf Grund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 eingetreten. Eine Einschränkung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Beweisgrundsätze im Sinne des Berufungsurteils würde auch der in erster Linie von politischen Gesichtspunkten getragenen Personalpolitik der nationalsozialistischen Machthaber nicht gerecht werden, insbesondere wenn es sich - wie hier - um die Besetzung von Spitzenstellungen nicht nur lokalen Charakters gehandelt habe.
Die danach im vorliegenden Falle durchgreifende Vermutung, daß seine Ernennung zum Oberbürgermeister überwiegend politisch bedingt gewesen sei, habe der Kläger nicht widerlegen können.
Unabhängig davon gelte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Zeit von 1933 bis 1945 auch eine tatsächliche Vermutung, daß jedenfalls der Ernennung von Oberbürgermeistern größerer Städte überwiegend politische Beweggründe zugrunde gelegen hätten. Nur das entspreche einer wirklichkeitsnahen Beurteilung der damals durch die ständige Einflußnahme der nationalsozialistischen Führung auf die Dienstherren aller Verwaltungen gekennzeichneten außergewöhnlichen Zeitsituation.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und hat ausgeführt:
In der Sache sei dem Berufungsurteil zu folgen, soweit es eine Vermutung fortwirkender politischer Motivierung bei Folgeernennungen nicht gelten lassen wolle. In allen Fällen, in denen ehemals preußische Beamte nach dem Inkrafttreten des Neuaufbaugesetzes vom 30. Januar 1934 noch im sogenannten preußischen Dienst befördert worden seien, habe es sich zwangsläufig um Beförderungen gehandelt, die auf der Ersternennung im preußischen Dienst aufgebaut hätten. Die Befugnis zur Ernennung habe auch insoweit nicht mehr beim Preußischen Ministerpräsidenten gelegen, sondern beim "Führer und Reichskanzler". Die Reichs- und preußischen Ministerialinstanzen seien zusammengelegt worden. Darum hätte das Bundesververwaltungsgericht - von den noch zu erörternden grundsätzlichen Bedenken abgesehen - in seinem Urteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - davon sprechen können, daß die politischen Beweggründe der Ersternennung zum Regierungsvizepräsidenten bei den Folgeernennungen fortgewirkt hätten, auch bei der Ernennung zum Reichsrichter beim Reichsverwaltungsgericht. Es komme nicht auf eine völlige Identität der Ernennungsbehörden an; sie sei wegen des Personalwechsels selten nachweisbar. Wesentlich sei hingegen die Identität der Aufgaben (kraft Rechtsnachfolge oder Funktionsnachfolge). Sie hätten in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, nicht aber hier bestanden. Aus seinem Amt als Hamburgischer Polizeipräsident sei er, der Kläger, durch seine Ernennung zum Mitglied der ... Landesregierung, nämlich zum Senator, ausgeschieden. Dieses Amt habe er wieder durch die Ernennung zum hauptamtlich beigeordneten Kämmerer verloren, nunmehr habe er im ... Gemeindedienst gestanden. Aus diesem Dienst habe er förmlich seine Entlassung nehmen müssen, als er zum Oberbürgermeister ... ernannt worden sei. Die Beweggründe der H... Ernennungsbehörde seien für die D... Ernennungsbehörde völlig gleichgültig gewesen; ihr hätte allein daran gelegen, einen tüchtigen Kommunalbeamten zu gewinnen. Der Hinweis des Beklagten, es habe sich um eine Spitzenstellung nicht nur lokalen Charakters gehandelt, sei sowohl im Ausgangspunkt als auch in den daran geknüpften Folgerungen unzutreffend.
Im übrigen sei die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe in der Frage der Beweggründe der streitigen Ernennung zu einem unklaren Ergebnis geführt, denkwidrig und unhaltbar. Das Berufungsgericht habe festgestellt, daß er, der Kläger, im Jahre 1938 die Qualifikation zum Beigeordneten (Kämmerer) gehabt habe. Dieser Umstand in Verbindung mit den Zeugenaussagen, insbesondere den Bekundungen der ehemaligen Beamten des Reichsinnenministeriums, nötige zu dem Schluß, daß bei der Ernennung zum Oberbürgermeister die politischen Gesichtspunkte in den Hintergrund getreten seien. Tatsächlich habe er jedenfalls im Lande Sachsen nicht in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden; die Notwendigkeit einer derartigen territorialen Unterscheidung sei in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht erkannt worden. Den geringer dotierten Posten in Dresden habe er gerade deshalb angenommen, um nicht mehr als politisch protegiert zu gelten. Wenn auf diese Ernennung trotzdem § 7 G 131 angewandt werde, so bedeute das für ihn eine Diffamierung.
Hätte das Berufungsgericht aber noch Zweifel hinsichtlich der Motive der Ernennung ... gehabt, so hätte es entsprechend seinen, des Klägers, Beweisangeboten im Berufungsverfahren weiteren Beweis erheben, insbesondere den Zeugen T... durch das Prozeßgericht hören und den Zeugen Schattenfroh durch Gegenüberstellung mit dem Zeugen Dr. S... nochmals befragen müssen.
Die vom Beklagten konstruierte Vermutung, bei bestimmten Kreisen von Beamten hätten politische Beweggründe immer im Vordergrund geständen, sei unhaltbar, stehe insbesondere mit der in § 7 G 131 vorgeschriebenen Einzelfallprüfung in Widerspruch. Im vorliegenden Fall komme hinzu, daß nach dem Berufungsurteil gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer Berufung wegen fachlicher Qualifikation sprächen.
Im übrigen müßten gegen das Arbeiten mit Vermutungen und sogenannten Erfahrungssätzen bei Anwendung des § 7 G 131 grundsätzliche Bedenken erhoben werden. Die Billigung eines derartigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht entbehre der gesetzlichen Grundlage.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er ist der Auffassung, daß die Vermutung des Fortwirkens politischer Beweggründe auch bei der Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister ... gelte, diese Ernennung also unberücksichtigt bleiben müsse.
II.
Die Revision ist begründet.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat es das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - darauf abgestellt, ob die im Revisionsverfahren noch allein streitige Ernennung zum Oberbürgermeister ... wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus, also überwiegend aus politischen Beweggründen vorgenommen worden ist. Die Darlegungen des Berufungsgerichts jedoch, eine derartige Feststellung lasse sich hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht treffen, obgleich feststehe, daß die vorangegangenen Ernennungen des Klägers im H... Dienst überwiegend politisch motiviert gewesen seien, ist unzutreffend und steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 BVerwGG bindend festgestellte Umstand, daß bereits die früheren Ernennungen überwiegend auf politisch beeinflußten Beweggründen beruhten, rechtfertigt vielmehr den Schluß, daß auch bei der Ernennung in D... derartige Beweggründe vorgeherrscht haben. Schon die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1955 (BVerwG II C 206.54) enthält nichts, was die Annahme hätte rechtfertigen können, die dort aufgestellte Vermutung sei auf eine Laufbahn beim gleichen Dienstherrn oder jedenfalls innerhalb von Behörden beschränkt, die so miteinander verflochten gewesen seien, wie die preußischen mit den Reichsbehörden. Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgesprochen, daß die fragliche Vermutung nicht nur für eine laufbahnmäßige Entwicklung, sondern stets gilt, wenn die spätere Ernennung auf der früheren tatsächlich gefußt hat, also ohne sie nicht vorgenommen worden wäre (BVerwGE 5, 275). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Bedenken des Klägers gegen derartige Vermutungen und ihre Anwendung durch das Revisionsgericht greifen nicht durch. Das Revisionsgericht handelt hierbei im Rahmen seiner Aufgabe, für die richtige Anwendung des materiellen Rechts und damit auch der Beachtung der Grundlagen der Beweiswürdigung, hier der allgemeinen Erfahrungssätze, Sorge zu tragen (vgl. auch das Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -). -Daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen vorliegen, an die die Vermutung fortwirkender politischer Motivierung bei Folgerernennungen anknüpft, ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt; danach baute die Ernennung in D... auf den früheren Ernennungen im H... Gemeindedienst auf, der Kläger wäre ohne die dortige Tätigkeit nicht nach D... geholt worden. Dies, nicht - wie der Kläger meint - die Identität der Aufgaben, ist entscheidend.
Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend betont, daß seine tatsächlichen Feststellungen zur Anwendung des § 7 G 131. auf die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister führen müßten, wenn was es nach alledem allerdings zu Unrecht verneint hat - die Vermutung fortwirkender politischer Motivierung von Folgeernennungen auch in einem Fall der vorliegenden Art gälte. Das Vorbringen des Klägers, es hätte jedenfalls der gesonderten Feststellung bedurft, daß er nicht nur in H... sondern auch im Lande Sachsen dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen sei, tatsächlich sei das nicht der Fall gewesen, greift nicht durch. Für die Notwendigkeit einer solchen "territorialen Abgrenzung" enthält das Gesetz nach Wortlaut und Zweck keine Anhaltspunkte. Entscheidend ist allein die (überwiegende) Kausalität der engen Verbindung zum Nationalsozialismus für die spätere Ernennung. Dabei kommt es im übrigen ausschlaggebend auf die Vorstellungen der Ernennungsbehörde an (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 -). Schon deshalb greift auch das Vorbringen des Klägers nicht durch, er habe die schlechter bezahlte Stelle in D... gerade deshalb angenommen, um nicht dem Vorwurf des Aufstiegs als Parteigünstling ausgesetzt zu sein, die Anwendung des § 7 G 131 auf die fragliche Ernennung diffamiere ihn daher.
Daß der Kläger nach seinem Wechsel aus dem H... Gemeindedienst in den der Stadt D... nach seinem Vortrag schlechter besoldet wurde, steht nicht der Annahme entgegen, bei der Berufung zum Oberbürgermeister in D... habe es sich um eine Ernennung im Sinne des § 7 G 131 gehandelt. Der Kläger selbst hat dies in seinen Ausführungen auch nicht in Zweifel gezogen. Jedoch ist im Schrifttum die Auffassung vertreten worden (Widtmann in ZBR 1958 S. 198), ein nicht mit beförderungsartiger Besserstellung des Beamten verbundener Dienstherrnwechsel sei unter der Herrschaft des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39, 186) - DBG - auch dann einer Versetzung gleich zu erachten, wenn er rechtstechnisch durch Entlassung aus dem Dienst des einen, durch neue Ernennung seitens des anderen Dienstherrn durchgeführt worden sei; eine solche Neuernennung werde nicht von § 7 G 131 erfaßt.
Diesen Ausführungen wird zwar darin zuzustimmen sein, daß eine Versetzung im Rechtssinne nicht einer Ernennung gleichgeachtet werden kann und nicht nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben darf; Versetzungen im Rechtssinn waren auch die von Landesbeamten in den unmittelbaren Reichsdienst und umgekehrt, Reich und Länder galten unter der Herrschaft des Deutschen Beamtengesetzes insoweit als ein Dienstherr (§ 166 DBG). Es lassen sich auch Gründe dafür anführen, daß von einer Ernennung im Sinne des § 7 G 131 selbst dann nicht gesprochen werden kann, wenn eine Versetzung mit einem Dienstherrnwechsel verbunden war, wie das in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen etwa nach der Vorschrift des § 35 Abs. 2 DBG anging, eine Auswirkung des damals maßgebenden Grundsatzes der Einheit des Reichs und seiner Beamtenschaft. Wenn jedoch hieraus und unter Berufung auf die damalige Verklammerung der Dienstherren untereinander weiter gefolgert wird (Widtmann a.a.O.), es könne überhaupt kein Unterschied gemacht werden, ob der Dienstherrnwechsel sich im Wege der Versetzung oder durch Entlassung und Ernennung vollzogen habe, so begegnet das zumindest in dieser Allgemeinheit Bedenken. Es mag sein, daß vielfach nur "taktische Erwägungen" dafür maßgebend waren, ob ein Dienstherrnwechsel in dem einen Falle durch Entlassung, in dem anderen durch Versetzung etwa nach § 35 Abs. 2 DBG durchgeführt wurde. Aber einmal bestand die rechtliche Möglichkeit einer Versetzung nicht für alle Fälle des Dienstherrnwechsels, so nicht in dem vorliegenden, in dem sich der Kläger besoldungsmäßig verschlechterte; zum anderen war die Verklammerung der Dienstherren in durchaus unterschiedlichem Maße Rechtswirklichkeit geworden. Zwar war nach dem Deutschen Beamtengesetz jedes Beamtenverhältnis auch ein Dienstverhältnis zum Deutschen Reich (§§ 1, 2 DBG); jedoch standen jedenfalls die Gemeinden als Dienstherren auch im nationalsozialistischen Staat noch so selbständig nebeneinander, daß es nicht nur eine rein rechtstechnische, dem Wesen der Sache nicht mehr entsprechende Handhabung war, wenn der Übertritt eines Beamten aus dem Dienste einer Gemeinde in den einer anderen sich regelmäßig - so auch hier - nicht in der Rechtsform des § 35 Abs. 2 DBG, sondern noch in, den Formen der Entlassung und der neuen Ernennung abspielte. Der Grundsatz der gemeindlichen Selbstverwaltung, in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) ausdrücklich anerkannt, mochte durch den teils rechtlich verankerten, teils außerrechtlichen Einfluß der NSDAP und die Art der Handhabung der Staatsaufsicht in seiner Bedeutung beeinträchtigt worden sein; die Gemeinden waren jedoch im allgemeinen noch weit davon entfernt, gleichsam in die Rolle von "Dienststellen" einer einheitlichen Reichsverwaltung zurückgedrängt zu sein.
Unter diesen Umständen ist es nicht vertretbar, die Ernennung eines Gemeindebeamten, der ihretwegen sich aus dem Dienst einer anderen Gemeinde hat entlassen lassen, von der Anwendung des § 7 G 131 auszuschließen.
Mit der Zweckbestimmung der genannten Vorschrift steht diese Auffassung des erkennenden Senats in Einklang.
Der Beamte selbst mußte sich klar darüber sein, daß er mit der Entlassung sich grundsätzlich aller Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis begab und die Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer anderen Gemeinde grundsätzlich ein neuer Anfang war. Ihn hieran festzuhalten, ist um so weniger bedenklich, als er in aller Regel von dem Dienstherrnwechsel sich irgendwelche Vorteile versprach, mögen sie auch nicht einen beförderungsähnlichen Charakter gehabt haben; in diesem Falle würde die Anwendbarkeit des § 7 G 131 überhaupt nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden können. Aber auch wer sich besoldungsmäßig nicht nur nicht verbesserte, sondern sogar verschlechterte, wird - wie hier der Kläger nach seinen eigenen Angaben - für den Dienstherrnwechsel seine Gründe gehabt haben, sei es, daß die neue Stellung unabhängiger war, sei es, daß sie bessere Aussichten für die Zukunft bot oder mit irgendwelchen von dem Beamten entsprechend hoch eingeschätzten ideellen Vorteilen verbunden war. Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn die Gemeinde, in der Beamte überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ernannt worden waren, bei der ihr nach dem Gesetz zwingend obliegenden Anwendung des § 7 G 131 ihre Entscheidung von dem Bestehen und dem Inhalt früherer Dienstverhältnisse abhängig machen müßte, die zwischen den Beamten und anderen Dienstherren bestanden hatten und möglicherweise für die neue Ernennung sogar ohne jede Bedeutung gewesen waren; es kann nicht Rechtens sein, wenn die Gemeinde je nach dem Inhalt dieser früheren anderweitigen Dienstverhältnisse gegen den einen der betreffenden Beamten den § 7 G 131 anzuwenden hätte und dadurch von Versorgungsverpflichtungen frei würde, den anderen Beamten aber unter sonst gleichen Umständen versorgen müßte.
Nach alledem nötigen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Entscheidung, daß die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister in D... unberücksichtigt bleibt.
Durchgreifende Revisionsgründe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nur in dem beschränkten, durch die Regelung des § 56 Abs. 2 BVerwGG gekennzeichneten Rahmen gegeben wären, liegen nicht vor. Insbesondere kann der Kläger mit seinen Aufklärungsrügen keinen Erfolg haben, mit denen er geltend machen will, durch weitere, von ihm angeregte Beweiserhebung hätte das Berufungsgericht feststellen können daß die Beweggründe seiner Ernennung in D... nicht überwiegend politischer Natur gewesen seien.
Hierzu ist im einzelnen zu bemerken:
Den Zeugen T... durch das Prozeßgericht zu hören, bestand kein Anlaß. Zwar ist es bedenklich, wenn ein Gericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Zweifel zieht, ohne sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Diese Bedenken können hier aber nur im Hinblick auf die Bekundungen des Zeugen Bedeutung erlangen, politische Gesichtspunkte hätten bei der Wahl des Klägers zum Oberbürgermeister überhaupt keine Rolle gespielt (also nicht einmal als "conditio sine qua non"). Das aber läge für die Bestellung eines Oberbürgermeisters in der damaligen Gauhauptstadt von Sachsen so außerhalb jeder vernünftigerweise zu erwägenden Möglichkeit, daß das Berufungsgericht zu Recht in Würdigung des politischen Werdegangs des Zeugen seine Bekundung insoweit nur zurückhaltend verwertet hat (".... kann allenfalls insofern richtig sein, als es ganz selbstverständlich war, daß nur ein alter Parteigenosse Oberbürgermeister von D... werden konnte"). Das Berufungsgericht hat sich hierbei auch nicht etwa von einer "tatsächlichen Vermutung" leiten lassen, daß jedenfalls der Ernennung von Oberbürgermeistern größerer Städte überwiegend politische Beweggründe zugrunde gelegen hätten; das Bestehen einer solchen, vom Kläger bekämpften Vermutung hat es vielmehr ausdrücklich verneint. - Was der Zeuge T... sonst bekundet hat, ist im Berufungsurteil durchaus positiv gewürdigt worden.
Es bestand auch kein Anlaß, den Zeugen S. nochmals (unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen S...) zu hören. Dies schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen Schattenfroh, soweit sie für den Kläger ungünstig war, keine durchgreifende Bedeutung zugemessen, sie vielmehr in diesem Zusammenhang selbst als "reine Mutmaßung" bezeichnet hat. Nur für den Fall aber, daß dieser Aussage besonderes Gewicht beigemessen werde, hatte der Kläger in seinem von ihm in der Revisionserwiderung angeführten Schriftsatz vom 28. Mai 1956 die nochmalige Vernehmung des Zeugen, deren Unterlassung er jetzt rügt, beantragt.
Der Kläger bezieht sich in der Revisionserwiderung schließlich noch auf sein Anerbieten im Berufungsschriftsatz, "Zeugen dafür zu benennen, daß der ehemalige Stadtkämmerer V... keineswegens die 'gute Rolle' gespielt habe, die der Zeuge S... ihm im Vergleich zu dem Kläger zuerkennen wollte". Dem nachzugehen hatte das Berufungsgericht aber keinen Anlaß, weil es etwas Gegenteiliges im Berufungsurteil nicht festgestellt hat.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 2, 4 BVerwGG. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Beklagte seine zunächst unbeschränkt eingelegte Revision teilweise zurückgenommen hat. Daß sein Antrag von vornherein in dem in der Revisionsverhandlung einschränkend formulierten Sinn zu verstehen gewesen sei, ist unzutreffend. Der Beklagte kann sich nicht auf die Auslegung berufen, die der Kläger dem Revisionsantrag in seiner Revisionserwiderung gegeben hatte, da diese Auslegung erst an die in einem späteren Schriftsatz enthaltene Revisionsbegründung anknüpfte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.