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Art. 39 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Mitglieder des Senats dürfen kein Bürgerschaftsmandat ausüben.

(2) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruht während der Amtszeit als Mitglied des Senats.

(3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.