Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1959, Az.: BVerwG II C 159.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 159.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.06.1957 - AZ: 91 VIII 55
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist im öffentlichen Dienst wie folgt beschäftigt worden:
| vom | 1. | 4. | 1916 | bis | 10. | 6. | 1918 | als Lehrling beim Landrat und bei der Stadt Stolp, |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| '' | 11. | 6. | 1918 | '' | 30. | 6. | 1923 | als Angestellter bei der Reichsbauverwaltung in Stolp und in Stettin, |
| '' | 1. | 7. | 1923 | '' | 30. | 9. | 1925 | als Angestellter bei der Vereinsbank Stolp, |
| '' | 1. | 10. | 1925 | '' | 15. | 9. | 1938 | als Angestellter beim Finanzamt in Neustettin, |
| '' | 16. | 9. | 1938 | '' | 15. | 5. | 1940 | als Angestellter beim Landrat in Neustettin, |
| '' | 16. | 5. | 1940 | '' | 30. | 6. | 1940 | als Angestellter beim Landrat in Mielau, |
| '' | 1. | 7. | 1940 | '' | 8. | 5. | 1945 | als Beamter (Sekretär, dann Kreisinspektor, dann Kreisoberinspektor) auf Lebenszeit beim Landrat in Mielau, |
| vom | 1. | 4. | 1950 | bis | 30. | 6. | 1950 | als Aushilfsangestellter beim Finanzamt in Fürstenfeldbruck. |
Sein Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - wurde durch Bescheid der Oberfinanzdirektion München vom 4. Januar 1952 und durch Beschwerdeentschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. März 1952 mit Rechtsmittelbelehrung "nach Maßgabe der §§ 142 ff. DBG (Bundesfassung BGBl. 1950 S. 279)" abgelehnt.
Den nach der ersten Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes erneut gestellten Antrag des Klägers, ihm unter Anrechnung von Vordienstzeiten Versorgung zu gewähren, lehnte die Oberfinanzdirektion München durch Bescheid vom 21. Mai 1954 mit der Begründung ab, der Kläger habe die erforderliche 10jährige Wartezeit nicht erfüllt. Seine Tätigkeit beim Finanzamt Neustettin habe nicht zu seiner Ernennung zum Beamten geführt. Außerdem sei nicht erwiesen, ob und wann diese Tätigkeit eine solche gewesen sei, die in der Regel einem Beamten obliege oder später einem Beamten übertragen und ob sie von ihm unter eigener Verantwortung ausgeübt worden sei. Schließlich sei er dort, ohne Beamter geworden zu sein, ausgeschieden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Klägers vom 30. September 1954 wies das Bayerische Staatsministerium der Finanzen durch Entschließung vom 26. Mai 1955 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrage,
eine ruhegehaltfähige Zeit vom 1. April 1928 anzuerkennen und den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge vom Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG an nachzuzahlen,
hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus den folgenden Gründen abgewiesen:
Die Bescheide vom 4. Januar und 14. März 1952, mit denen die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Frist des § 37 G 131 nach § 30 G 131 in der damals geltenden Fassung und § 85 Abs. 1 Nr. 5 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - abgelehnt worden sei, seien unanfechtbar geworden. Die Klage sei also unzulässig, soweit mit ihr Ansprüche für die Zeit vor dem 1. September 1953, dem Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980), geltend gemacht würden.
Die Klage gegen die auf Grund der Neufassung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes durch das Erste Änderungsgesetz ergangenen Bescheide vom 21. Mai 1954 und vom 26. Mai 1955 sei nur zulässig, soweit sie auf eine sachlich-rechtliche Änderung in dem neuen Gesetz gestützt werde. Eine solche enthalte § 115 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - gegenüber § 85 des Deutschen Beamtengesetzes nur insoweit, als der Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit - entsprechend dem anderen Aufbau des Versorgungsrechts - vom 27. auf das 17. Lebensjahr vorverlegt worden sei. Die Klage sei somit zulässig, nur, soweit anrechenbare Dienstzeiten in der Zeit zwischen der Vollendung des 17. (4. August 1918) und des 27. (4. August 1928) Lebensjahres in Frage stünden.
Da feststehe, daß die bei dem Finanzamt Neustettin verbrachte Dienstzeit vom 4. August 1928 (Vollendung des 27. Lebensjahres) bis zum 15. September 1938 (Übertritt zum Landrat Neustettin) nicht anrechenbar sei, könne auch die vor dem 4. August 1928 liegende Dienstzeit bei dem Finanzamt Neustettin nicht berücksichtigt werden. Die weiter zurückliegende Dienstzeit scheide schon deshalb aus, weil die Dienstzeit bei dem Finanzamt Neustettin (fast 13 Jahre) eine erhebliche Unterbrechnung darstellen würde.
Seine - zugelassene - Revision gegen dieses Urteil begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit der auf Grund der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ergangenen Bescheide verneint.
Die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten verletze "die Rechtsnorm".
Bei seiner Anstellung auf Lebenszeit am 1. Juli 1940 sei ihm eine Dienstzeit vom 1. April 1928 auf das Besoldungsdienstalter mit Recht angerechnet worden; denn es habe sich dabei um Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit gehandelt.
Der Kläger hat den Revisionsantrag in der Revisionsbegründungsschrift dahin formuliert,
sein "BDA ab 1.4.1928 auf Grund des vorhandenen Beweismaterials oder nach Erweiterung durch die eidliche Einvernahme der benannten Zeugen anzuerkennen".
Der Beklagte beantragt,
die Revision zu verwerfen.
Er hält die Revision nach Antrag und Begründung für unzulässig.
II.
Die Revision ist zulässig.
Entgegen der Ansicht des Beklagten entspricht die Revision den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Der erst in der Revisionsbegründungsschrift formulierte Antrag des Klägers geht nach der Überzeugung des erkennenden Senats auf die Verpflichtung des Beklagten dahin, die streitigen Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers ebenso anzurechnen, wie dies früher bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters geschehen ist. Dieser Antrag läßt also - ebenso wie die Tatsache der Revisionseinlegung allein (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 - Gr. Sen. 1.54 - [BVerwGE 1, 222]) und in Übereinstimmung mit ihr - das Ziel der Revision erkennen. Der Revisionsantrag entspricht deshalb dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG in der dieser Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gegebenen Auslegung und enthält keine Klageänderung. Demgegenüber kann offenbleiben, ob es - wie der Beklagte meint - zulässig oder sogar geboten ist, bei der Prüfung des Erfordernisses eines bestimmten Revisionsantrages auch den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift heranzuziehen.
Der Kläger hat seine Revision auch entsprechend den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG begründet. Er will ersichtlich rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe mit der Abweisung seiner Klage die streitigen Verwaltungsakte bestätigt, obwohl diese die "Rechtsnorm", nämlich § 115 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, verletzen. Diese Rüge genügt dem Erfordernis des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, obgleich die verletzte Rechtsnorm nicht durch Angabe des Gesetzesparagraphen gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1956 - BVerwG I C 113.54 -).
Die Revision ist auch begründet.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Bescheide vom 4. Januar und 14. März 1952 seien unanfechtbar geworden und damit sei unanfechtbar festgestellt, die Angestellten-Dienstzeit des Klägers in Neustettin seit dem Jahre 1928 sei auf die 10jährige Mindestdienstzeit im Sinne der §§ 37, 30 G 131 (ursprüngliche Fassung) nicht anrechenbar, ist rechtsirrig. Dies darf das Revisionsgericht auch ohne entsprechende Revisionsrüge von Amts wegen feststellen, weil es sich hierbei um eine Voraussetzung der eigenen Sachentscheidung handelt.
Mangels ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung sind die vorbezeichneten Verwaltungsakte nicht unanfechtbar geworden (BVerwGE 7, 54 [BVerwG 23.05.1958 - VII C 27/57] [55]). In dem Bescheid vom 4. Januar 1952 hätte der Kläger nach Maßgabe des § 32 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. September 1949 (GVBl. S. 258) - VGG - und mit Art. 6 a der Verordnung Nr. 85 zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 27. September 1946 (GVBl. S. 291) in der Fassung der Zweiten Ausführungsverordnung vom 30. September 1949 (GVBl. S. 260) belehrt werden müssen. Für diese Belehrung reichte der unter Nr. 6 dieses Bescheides enthaltene, an den Kläger gerichtete Hinweis, es stehe ihm frei, sich zur Erlangung einer günstigeren Entscheidung an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München zu wenden, nicht aus, weil der Kläger damit zwar über die zuständige Behörde, nicht jedoch über die Art des Rechtsbehelfs und die einzuhaltende Frist (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 VGG) belehrt worden ist. In der Entschließung vom 14. März 1952 ist der Kläger wohl dahin belehrt worden, es stehe ihm frei, seine vermeintlichen Ansprüche auf Versorgung "nach Maßgabe der §§ 142 ff. des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung (BGBl. 1950 S. 279)" durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der Kläger hätte in dieser Entschließung jedoch zugleich darüber belehrt werden müssen, daß er nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 VGG binnen zwei Wochen nach der Zustellung der als Beschwerdebescheid anzusehenden Entschließung vom 14. März 1952 bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (§ 50 VGG) die Anfechtungsklage erheben könne.
Die hiernach nicht unanfechtbar gewordenen Bescheide vom 4. Januar und 14. März 1952 waren daher uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit dem auf sie anwendbaren sachlichen Recht zu überprüfen. Damit erweisen sich ohne weiteres auch die Einschränkungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide vom 21. Mai 1954 und 26. Mai 1955 überprüft hat, als unberechtigt. Die hiernach noch erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof zu treffen. Schon deshalb ist gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache geboten.
Es braucht nach alledem nicht näher auf die Bedenken dagegen eingegangen zu werden, daß der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der Anrechenbarkeit der vor dem 4. August 1928 liegenden Dienstzeit des Klägers bei dem Finanzamt Neustettin nach § 115 BBG mit einer Begründung unterlassen hat, mit der die - zu Unrecht angenommene - Bindungswirkung der Bescheide vom 4. Januar und 14. März 1952 auf einen von diesen Verwaltungsakten nicht erfaßten Zeitraum erstreckt wird.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Verwaltungsgerichtshof auch auf § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG einzugehen, also zu prüfen haben, ob und inwieweit die Vordienstzeiten des Klägers Zeiten einer für dessen Laufbahn als Beamter förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 32.56 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel