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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1959, Az.: BVerwG VI C 290.57

Anhörung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmannes des Schwerbeschädigten im Verwaltungsverfahren über die Entlassung eines Beamten vor der Verkündung des Schwerbeschädigtengesestzes (SBG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 290.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.01.1957 - AZ: VIII A 1443/54

Fundstelle

  • MDR 1959, 687 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

War das Verwaltungsverfahren über die Entlassung eines Beamten vor der Verkündung des Schwerbeschädigtengesetzes (18.6.1953) abgeschlossen, so waren die Hauptfürsorgestelle und der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten nicht zu hören, obwohl das Gesetz rückwirkend zum 1. Mai 1953 in Kraft getreten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1915 geborene Kläger, der seit 1938 Regierungsinspektoranwärter und seit 1943 außerplanmäßiger Regierungsinspektor bei der Regierung in K... gewesen war, wurde im Juni 1951 unter Berufung in das Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen erneut zum außerplanmäßigen Regierungsinspektor, und zwar bei der Regierung in D... ernannt, nachdem er 1949 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und ihm trotz 50%iger Kriegsbeschädigung durch amtsärztliches Gesundheitszeugnis vom 5. Juli 1950 die körperliche Eignung für diesen Dienst bescheinigt worden war.

2

Durch Bescheid vom 3. März 1953 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf den amtsärztlichen Befund vom 16. Januar 1953 mit, daß er ihn mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 61 Satz 1 DBG aus dem Beamtenverhältnis entlasse. Der Einspruch des Klägers wurde durch den dem Kläger am 16. Juni 1953 zugestellten Bescheid vom 12. Juni 1953 zurückgewiesen.

3

Die Klage auf Aufhebung dieser Bescheide blieb vor dem Landesverwaltungsgericht ohne Erfolg. In einer auf Anregung des Gerichts vorsorglich eingeholten Stellungnahme äußerte sich die Hauptfürsorgestelle für Schwerbeschädigte am 29. März 1954, daß sie sich gegen den Widerruf des Beamtenverhältnisses ausspreche, wenn die Angabe des Klägers, wieder dienstfähig zu sein, nachweislich richtig sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies die Berufung durch Bescheid vom 31. Januar 1957 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück: Obwohl das Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SBG - in § 35 Abs. 2 die Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten und der Hauptfürsorgestelle vor der Entlassung eines Schwerbeschädigten Beamten auf Widerruf anordne und das Gesetz rückwirkend vom 1. Mai 1953, also zu einem vor Erlaß des Einspruchsbescheides in der vorliegenden Sache gelegenen Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden sei (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SBG), habe eine Anhörungspflicht hier nicht bestanden. Zwar sei in § 42 Abs. 1 SBG die Vorschrift des § 35 Abs. 2 nicht ausdrücklich von der Rückwirkung des Gesetzes ausgenommen worden, wie dies hinsichtlich des § 9 für einzelne Länder geschehen sei. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmslos alle nicht in § 42 Abs. 1 a.a.O. besonders aufgeführten Vorschriften rückwirkend mit dem 1. Mai 1953 in Kraft treten sollten. So seien nach wohl einhelliger Ansicht im Hinblick auf Artikel 103 Abs. 2 GG auch die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten und die Strafvorschriften (§§ 37 und 38 SBG), obwohl sie nicht ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommen worden seien, erst mit der Verkündung des Gesetzes am 18. Juni 1953 in Kraft getreten. Auch bei § 35 Abs. 2 SBG habe es keines ausdrücklichen Ausschlusses der Rückwirkung bedurft. Es sei selbstverständlich, daß der Gesetzgeber nicht rückwirkend für die Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten vorschreiben und damit etwas denkgesetzlich Unmögliches fordern könne. Daß er durch rückwirkende Inkraftsetzung des § 35 Abs. 2 SBG hiergegen verstoßen wollte, könne nicht angenommen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, daß sich das Schwerbeschädigtengesetz nur insoweit rückwirkende Kraft habe beilegen wollen, als dies mit dem Grundgesetz im Einklang stehe und seine Bestimmungen begrifflich überhaupt einer Rückwirkung zugänglich seien. - Fraglich könne höchstens sein, ob bei der in der Zeit zwischen dem rückwirkenden Inkrafttreten des Schwerbeschädigtengesetzes und seiner Verkündung ausgesprochenen Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten die Hauptfürsorgestelle nachträglich zu hören sei. Hier sei die Hauptfürsorgestelle nachträglich gehört worden. Daß sie sich für den Fall, daß der Kläger wieder dienstfähig sei, für dessen Weiterbeschäftigung ausgesprochen habe, mache die Entlassung nicht rechtswidrig. Denn die Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle habe nur gutachtlichen Charakter und binde die Entlassungsbehörde nicht. Die nachträgliche Einholung einer Stellungnahme des Vertrauensmannes scheitere hier schon daran, daß die Schwerbeschädigten der Dienststelle des Beklagten noch keinen Vertrauensmann gewählt gehabt hätten. Da es an Vorschriften fehle, die eine solche Wahl erzwingen könnten, sei davon auszugehen, daß das Vorhandensein eines Vertrauensmannes selbstverständliche Voraussetzung für dessen Anhörung sei. - Sachlich sei die Entlassung des Klägers gerechtfertigt. Als Beamter auf Widerruf habe der Kläger nach § 61 Satz 1 DBG jederzeit entlassen werden können. Seine Entlassung sei also in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellt gewesen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Entlassung beschränke sich deshalb nach § 23 Abs. 2 und 3 der MRVO 165 darauf, ob die Tatsachen, die eine solche Maßnahme rechtfertigten, vorhanden gewesen seien und ob der Beklagte sich innerhalb der Grenzen seines Ermessens gehalten und hiervon keinen fehlsamen Gebrauch gemacht habe. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 16. Januar 1953 sei der Kläger damals für nicht absehbare Zeit dienstunfähig im Sinne des § 73 Abs. 1 DBG gewesen. Diese Feststellung in Zweifel zu ziehen, bestehe kein Anlaß; seit seiner Ernennung sei der Kläger innerhalb von etwa 21 Monaten insgesamt ungefähr 14 Monate krank und dienstunfähig gewesen. Da der Kläger somit im Zeitpunkt seiner Entlassung dienstunfähig gewesen sei und der Beklagte nach dem ärztlichen Befund in Verbindung mit dem bisherigen Krankheitsverlauf der Überzeugung habe sein können, daß der Kläger auch bei angemessener Berücksichtigung seiner Kriegsleiden körperlich nicht imstande sein werde, den notwendigen Mindestanforderungen seines Dienstes auf die Dauer gerecht zu werden, habe der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er das Beamtenverhältnis des Klägers widerrufen habe. Ob der Kläger später doch wieder dienstfähig geworden sei, könne dahingestellt bleiben. Für die vorliegende Entscheidung komme es allein auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der angefochtenen Verwaltungsakte an. Da schon der Gesundheitszustand des Klägers seine Entlassung gerechtfertigt habe, bedürfe die weitere Frage, ob er entsprechend der Ansicht des Beklagten auch durch sein Verhalten begründeten Anlaß hierzu gegeben habe, keiner Entscheidung.

4

Gegen das dem Kläger am 8. Februar 1957 zugestellte Urteil hat er am 16. Februar 1957 die zugelassene Revision eingelegt und sie am 25. März 1957 begründet.

5

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Bescheid und die Verfügungen des Beklagten vom 3. März 1953 und 12. Juni 1953 aufzuheben,

6

hilfsweise,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt Verletzung von materiellem Bundesrecht, nämlich der §§ 35 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 13 Abs. 2 SBG sowie von Verfahrensrecht, nämlich des Art. 100 GG sowie der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46, 51 Abs. 1, 72 und 75 MRVO 165. Im einzelnen trägt die Revision vors Der Wortlaut des § 42 Abs. 1 SBG spreche eindeutig dafür, daß alle Paragraphen des Gesetzes außer dem besonders genannten § 9 mit Wirkung zum 1. Mai 1953 in Kraft getreten seien; gerade die besondere Regelung für § 9 spreche dafür, daß dies der Sinn des Gesetzes sei. Die Zulässigkeit rückwirkenden Inkraftsetzens von Gesetzen sei nur bei den die Staatsbürger belastenden Normen fraglich. Es treffe auch nicht zu, daß der Gesetzgeber mit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des § 35 Abs. 2 SBG etwas denkgesetzlich Unmögliches angeordnet habe; unmöglich sei bei Entlassungen, die vor dem Inkrafttreten des Schwerbeschädigtengesetzes verfügt seien, lediglich die vorherige Anhörung, nicht aber die Anhörung überhaupt; dies spreche auch ein Beschluß des VII. Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 1955 - VII B 449/54 - (AS 9, 246) aus. Fraglich könne nur sein, ob die Rückwirkung des § 35 Abs. 2 SBG zweckmäßig sei, darüber habe aber der Richter nicht zu befinden. Genüge in diesen Fällen die nachträgliche Anhörung der in § 35 Abs. 2 SBG genannten Stellen, so müßten beide Stellen, also auch der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten gehört werden. Unstreitig sei ein Vertrauensmann zu der Entlassung des Klägers nicht gehört worden. Wenn ein solcher, wie der Beklagte vorgetragen habe, bisher entgegen § 13 Abs. 2 SBG nicht gewählt worden sei, so müsse die Folgen einer solchen Unterlassung der Beklagte tragen. Die Entlassung sei also rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen §§ 44, 46 MRVO 165, weil es den Sinn des Einspruchsverfahrens, der Behörde Gelegenheit zur vollständigen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Sach- und Rechtslage zu geben, verkannt habe.

8

Wenn das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen sei, daß§ 42 Abs. 1 mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 35 Abs. 2 SBG etwas denkgesetzlich Unmögliches angeordnet habe, so hätte es gemäß Art. 100 GG das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müssen, weil diese Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes dann gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstießen und hierüber nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden könne.

9

Seien aber nach § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 1 SBG die Hauptfürsorgestelle und der Vertrauensmann zum mindesten nach Erlaß der Entlassungsverfügung zu hören, die Entlassung somit ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, so sei eine ohne die vorgeschriebene Mitwirkung verfügte Entlassung nichtig, zum mindesten aber rechtswidrig. Da die Anhörung der Hauptfürsorgestelle hier nicht in angemessener Frist nachgeholt worden sei, und der Vertrauensmann überhaupt nicht mehr in angemessener Frist gehört werden könne, verstoße die Entscheidung des Berufungsgerichts gegen §§ 23 Abs. 1. und 25 Abs. 1 MRVO 165.

10

Die angefochtenen Verwaltungsakte seien schließlich auch nichtig, mindestens aber rechtswidrig, weil sie der eigenhändigen Unterschrift des zuständigen Verwaltungsbeamten ermangelten; was für bestimmende Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelte, müsse auch für wichtige Verwaltungsakte wie die Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses gelten. Indem das Berufungsgericht so den Begriff des Verwaltungsakts verkannt habe, habe es gegen §§ 25, 72 und 75 MRVO verstoßen.

11

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

12

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Denn das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen materielles Bundesrecht oder Verfahrensrecht entschieden, daß die angefochtene Entlassungsverfügung rechtmäßig ist.

13

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 35 Abs. 2, 42 Abs. 1 Satz 1 SBG unrichtig angewendet, ist unbegründet. Nach § 35 Abs. 2 SBG sind der Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle vorher zu hören, wenn schwerbeschädigte Beamte auf Widerruf entlassen werden sollen. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SBG ist das am 18. Juni 1953 verkündete Gesetz am 1. Mai 1953, also rückwirkend, in Kraft getreten.

14

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß von der Rückwirkung, ohne daß dies ausdrücklich im Gesetz habe bestimmt werden müssen, die Strafvorschriften (§§ 37 und 38 SBG) und die Vorschriften, die ein bestimmtes Verhalten der Normunterworfenen fordern, ausgenommen seien, ist frei von Rechtsirrtum (vgl. auch BVerfGE 2, 237 [BVerfG 24.04.1953 - 1 BvR 102/51] [264]). Welche rechtliche Bedeutung es hat, daß das Gesetz rückwirkend in Kraft getreten ist, und inwieweit von seiner Regelung Sachverhalte erfaßt werden, die bereits vor der Verkündung des Gesetzes bestanden haben, kann nicht allgemein, sondern nur für jede einzelne Vorschrift nach deren Sinn und Zweck entschieden werden (ähnlich Sellmann, Schwerbeschädigtengesetz, 1954, Anm. 2 und 3 zu § 42; Becker, Schwerbeschädigtengesetz, 1955, Anm. 1 zu § 42, S. 434; Wilrodt-Gotzen, Schwerbeschädigtengesetz, 1953, Anm. zu § 42). Der Zweck des § 35 Abs. 2 SBG, dessen Regelung dem bisherigen Schwerbeschädigtenrecht fremd war, ist es, auch für die schwerbeschädigten Beamten einen gewissen Entlassungsschutz derart zu schaffen, daß die zur Betreuung der Schwerbeschädigten eingerichteten Stellen Gelegenheit haben, die Gesichtspunkte, die sich aus der Fürsorge für die Schwerbeschädigten im allgemeinen und den Verhältnissen des einzelnen Schwerbeschädigten Beamten im besonderen ergeben, der für die Entlassung zuständigen Behörde vor deren Entschließung vorzutragen, damit sie bei der Entschließung Berücksichtigung finden. Anders als bei der Kündigung Schwerbeschädigter Angestellter und Arbeiter (vgl. § 14 SBG) ist die Zustimmung der genannten Stellen nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entlassung; unterbleibt aber die vorherige Anhörung, so ist die Entlassung fehlerhaft (BVerwGE 5, 18[BVerwG 31.01.1957 - BVerwG II C 226.56] [20]). Hat die Entlassungsbehörde die Entlassung vor der Verkündung des Schwerbeschädigtengesetzes ausgesprochen, hat der Beamte aber Einspruch eingelegt, und ist hierüber zur Zeit der Verkündung noch nicht entschieden, so wird es dem Zweck des Gesetzes entsprechen, daß die Entlassungsbehörde die im Gesetz bestimmten Stellen vor der Entscheidung über den Einspruch hört; denn erst mit dieser Entscheidung ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, die Behörde hat der Einspruchsentscheidung die nunmehr bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. BVerwGE 2, 55[BVerwG 06.04.1955 - V C 76/54] [62 .f.}). War aber auch die Einspruchsentscheidung, wie hier, zur Zeit der Verkündung des Gesetzes bereits ergangen, hatte die Entlassungsbehörde also im Verwaltungsverfahren abschließend über die Entlassung befunden, so ist der Zweck des § 35 Abs. 2 SBG, die Behörde vor ihrer Entschließung über die Belange der Schwerbeschädigtenfürsorge zu unterrichten, nicht mehr zu verwirklichen. Die in § 35 Abs. 2 SBG genannten Stellen nachträglich, also etwa während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Entlassung anzuhören, verfehlt den Zweck der Vorschrift; dies zu fordern, wäre also mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Entlassungsverfügung vor oder nach dem 1. Mai 1953 ergangen ist. Dem dargelegten Zweck des § 35 Abs. 2 SBG entspricht es daher auch nicht, vor dem 18. Juni 1953 im Verwaltungsverfahren abgeschlossene Entlassungen deshalb als fehlerhaft aufzuheben, weil die dort genannten Stellen nicht gehört worden sind.

15

Da der Einspruchsbescheid im vorliegenden Fall vor der Verkündung des Schwerbeschädigtengesetzes erlassen war, bedurfte es hiernach keiner Anhörung der in § 35 Abs. 2 SBG genannten Stellen. Daher kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht darauf an, welche Rechtsfolgen es für eine nach Verkündung des Schwerbeschädigtengesetzes im Verwaltungsverfahren abschließend ausgesprochene Entlassung hat, wenn ein Vertrauensmann der Schwerbeschädigten bei der Beschäftigungsbehörde entgegen § 13 Abs. 2 SBG nicht gewählt ist und deshalb nicht gehört werden kann, und wenn die Hauptfürsorgestelle erst längere Zeit nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens zur Entlassung Stellung nimmt.

16

Da die Verwaltungsgerichte die Vorschriften der §§ 35 Abs. 2, 42 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht für verfassungswidrig halten, sondern nach ihrem Sinn und Zweck in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz auslegen, bestand kein Anlaß, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäßArt. 100 GG einzuholen.

17

Ob das Berufungsgericht sonstiges Recht, welches das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und die Form des Verwaltungshandelns regelt, nicht oder unrichtig angewendet hat, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der Revision unterliegen außer dem materiellen Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG) nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens (§§ 54, 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG). Die Regelung des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden und der Form der Verwaltungsakte ist Bundesrecht nur, soweit die besonderen Voraussetzungen der Art. 73 bis 75, 124, 125, 84 ff. GG vorliegen. Inhalt, Form und Verwaltungsverfahren der die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten regelnden Verwaltungsakte richteten sich - jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes - nicht nach Bundesrecht (vgl. auch BVerwGE 1, 57[BVerwG 18.12.1953 - II C 21.53] [58]). Nicht bundesrechtlich geregelt war also zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte die Frage, ob die für den Beamten bestimmten Ausfertigungen der Entlassungsverfügung und des Einspruchsbescheides eigenhändig von dem sachlich verantwortlichen Bearbeiter der Entlassungsbehörde unterschrieben sein mußten. Inwiefern ein etwaiger nicht nach Bundesrecht zu beurteilender Formmangel des Verwaltungsakts ein Verstoß gegen die das gerichtliche Verfahren regelnden §§ 72, 75 MRVO 165 sein könnte, ist nicht erkennbar. Auch die unrichtige Anwendung der §§ 23, 25, 44, 46 MRVO 165 durch das Berufungsgericht wäre vom Revisionsgericht nur nachzuprüfen, soweit diese Vorschriften die prozeßrechtlichen Voraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren regeln. Dies wird aber mit der Revision nicht gerügt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

18

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.