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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1959, Az.: BVerwG V C 97.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 97.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.03.1956 - AZ: III B 191.55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der 58jährige Kläger war seit 1945 bei der B. Stadtreinigung als Straßenreiniger beschäftigt. Er hatte dort einen halben Schwerbeschädigtenplatz, weil er mit einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 30 % als Leichtbeschädigter anerkannt war, 1954 beantragte seine Arbeitgeberin bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, da der Kläger nach dem Untersuchungsergebnis des Landesgewerbearztes Berlin als Straßenreiniger dienstunfähig sei.

2

Der Betriebsrat und der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten bei der B. Stadtreinigung stimmten der Kündigung zu, weil der Kläger leistungsmäßig den an ihn gestellten Anforderungen nicht genüge. Die Hauptfürsorgestelle stimmte der Kündigung deshalb zu, weil der Kläger auf Grund des ärztlichen Untersuchungsbefundes für die Beschäftigung als Straßenreiniger dienstunfähig sei und anderweit im Betrieb nicht untergebracht werden könne. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte durch Beschluß seines Beschwerdeausschusses zurück, weil der Kläger für die Beschäftigung als Straßenreiniger auf Grund des Untersuchungsbefundes des Landesgewerbearztes dienstunfähig sei, auch anderweit nicht eingesetzt werden könne, und zwar sowohl wegen der notwendig gewordenen Einsparung von 400 Arbeitsplätzen auf Grund der vom Rechnungshof angeordneten Rationalisierungsmaßnahmen als auch deswegen, weil schon alle leichteren Arbeitsplätze im Betriebe der Berliner Straßenreinigung mit Schwerbeschädigten besetzt seien.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Der Kläger hat daraufhin Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle vom 12. November 1954 sowie den Beschluß des Beklagten vom 9. Dezember 1954 aufzuheben.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Die Rechtsfrage, derentwegen das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich ein Schwerbeschädigter die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung im Verwaltungsrechtswege anfechten kann, wenn der Schwerbeschädigte außerdem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, hat der Senat inzwischen in der grundsätzlichenEntscheidung vom 28. November 1958 - BVerwG V C 32.56 - bejaht.

8

Rechtsgrundlage für die Zustimmung zur Kündigung des in seiner Erwerbsfälligkeit um 30 % geminderten Klägers ist das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953/3. Juli 1953 (BGBl. I S. 389 /GVBl. Berlin S. 581) - SchwBG -. Gemäß § 41 SchwBG verbleibt es hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 6 Abs. 2 SchwBG, die den durch das Schwerbeschädigtengesetz geschützten Personenkreis bestimmen, bei der in Berlin geltenden Regelung. Hieraus folgt, daß die Anordnung der alliierten Kommandantur über die Beschäftigung körperbeschädigter Personen vom 20. Dezember 1945 (VOBl. 1946 S. 6) - BK/O (45) 278 - hinsichtlich des Kreises und der Begriffsbestimmung der besonders geschützten Personen in Kraft geblieben ist. Nach § 8 dieser Anordnung bezieht sich die Einschränkung des Entlassungsrechts auch auf die Teilbeschädigten, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung 30-50 % erwerbsgemindert sind und dem Arbeitgeber auf einen halben Schwerbeschadigtenplatz angerechnet werden. Zu diesen gehört der Kläger.

9

Im vorliegenden Fall ist keiner der Tatbestände der §§ 18, 19 SchwBG gegeben. Die Zustimmung zu der Kündigung beruht vielmehr auf § 14 SchwBG, ist also eine Ermessensentscheidung, Dabei sind, wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt ist, Ermessensfehler nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Betriebsrat und der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten der Kündigung zustimmen. Dies folgt schon daraus, daß nach dem Gesetz die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle von einer Zustimmung des Betriebsrates oder des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten nicht abhängig ist. Nach § 16 Abs. 2 SchwBG ist vielmehr lediglich vor Erteilung der behördlichen Zustimmung die Stellungnahme des Arbeitsamtes, des Betriebsrates und des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten einzuholen. Die Stellungnahmen brauchen weder schriftlich eingeholt noch schriftlich abgegeben zu werden.

10

Mit Recht hat das Berufungsurteil ferner darin keinen Ermessensfehler erblickt, daß die Hauptfürsorgestelle und der Beschwerdeausschuß ihrer Entscheidung des Gutachten des Landesgewerbearztes zugrunde gelegt haben. Schließlich ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil auch insoweit kein Ermessensfehler der Verwaltungsbehörden festzustellen, als diese die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung des Klägers im Betriebe der Berliner Stadtreinigung verneint haben. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Beschlußausschuß die von dem Rechnungshof angeordneten Einsparungsmaßnahmen berücksichtigt hat. Hierin lag vielmehr, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt ist, nur eine Erläuterung der Unmöglichkeit, den Kläger im Betrieb der Berliner Stadtreinigung anders als bisher einzusetzen, derselben Unmöglichkeit, die schon von der Hauptfürsorgestelle ohne ausdrückliche Erwähnung der Einsparungsmaßnahmen berücksichtigt worden war.

11

Es ist nicht zu verkennen, daß die Kündigung den Kläger deshalb schwer trifft, weil sie kurz vor Erreichung seiner zehnjährigen Dienstzeit ausgesprochen worden ist, die ihm bei Dienstunfähigkeit eine kleine Pension gewährleistet hätte. Aus den angegebenen Gründen läßt sich ein Ermessensfehler trotzdem nicht feststellen. Demnach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung, die hinsichtlich der Kosten auf § 65 Abs. 1 BVerwGG beruht.

12

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen Bundesrichter Dr. Wolf ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Dr. Elsner
Dr. Gützkow