Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1959, Az.: BVerwG VI C 422.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 422.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 24.07.1956 - AZ: 58 VIII 54
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 1959
in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
I.
Der im Jahre 1891 geborene Anfechtungskläger (Kläger) stand seit dem Jahre 1920 im Polizeidienst. Als Polizeiobersekretär (BesGr. A 4 b) im Bayerischen Landespolizeidienst wurde er im Oktober 1933 zum Politischen Polizeikommandeur Bayerns abgeordnet. Zum 1. April 1934 sollte er in eine vorher noch nicht zur Verfügung stehende planmäßige Stelle des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Polit. Polizeikommandeur Bayerns) übernommen werden. Dazu kam es aber nicht mehr. Der Kläger wurde in Berlin verwendet, zunächst noch im Dienste der bayerischen politischen Polizei, jedoch sollte er in die Preußische Geheime Staatspolizei übernommen werden. Auf deren Ersuchen erklärte sich die Landespolizeiinspektion Bayern am 3. April 1935 mit dem Übertritt des Klägers in die preußische innere Verwaltung einverstanden mit dem Bemerken, daß er sich seit dem 1. April 1935 im einstweiligen Ruhestand befinde und für ihn im bayerischen Haushalt keine Planstelle mehr vorhanden sei. Im gleichen Monat schied der Kläger sodann rückwirkend zum 31. März 1934 aus der Bayerischen Landespolizei aus; er wurde rückwirkend ab 1. April 1934 in die Preußische Geheime Staatspolizei als Polizeiinspektor übernommen und probeweise in einer Polizeiratsstelle des Geheimen Staatspolizeiamts beschäftigt.
Nach eigenem Vortrag war der Kläger im Preußischen Geheimen Staatspolizeiamt zunächst Unterabteilungsleiter des Amtes I und - nach Auflösung der Unterabteilungen - Referent. Anschließend bekleidete er diesen Posten im Amt I des Hauptamts Sicherheitspolizei im Reichsinnenministerium. Nach Schaffung des Reichssicherheitshauptamts war er dann dort Leiter des Referats I A 6 (Fürsorge) im Amt I. Im August 1944 wurde er an das Rasse- und Siedlungshauptamt in Prag zur Dienstleistung abkommandiert und war dort bis zum 8. Mai 1945 Fürsorgereferent dieses Amtes.
Mit Spruch vom 21. September 1948 wurde der Kläger von der Berufungskammer für Niederbayern und die Oberpfalz als Mitläufer eingestuft.
Mit Bescheid des Oberfinanzpräsidiums München, Zweigstelle München, vom 27. September 1950 wurde dem Kläger zunächst eine Überbrückungshilfe bewilligt; mit Entschließung vom 13. Dezember 1952 erklärte sich das Bayerische Finanzministerium mit der Umwandlung der Uberbrückungshilfe ab 1. April 1951 in ein Ubergangsgehalt gemäß § 37 G 131 unter Zugrundelegung der Dienstbezüge eines Polizeioborsekretärs einverstanden. Jedoch wurde dem Kläger aufgegeben nachzuweisen, daß er von Amts wegen zum Politischen Polizeikommandeur Bayerns und zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei. Der Kläger erklärte, die Versetzungen seien von Amts wegen erfolgt, amtliche Nachweise könne er allerdings nicht vorlegen.
Daraufhin stellte die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München, mit Bescheid vom 21. April 1954 die Zahlung der Überbrückungshilfe mit Ablauf des Monats April 1954 ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Bescheid vom 28. Juni 1954 zurück. Beide Bescheide waren dahin begründet, daß der Kläger am 8. Mai 1945 als Angehöriger des Amtes I im Reichssicherheitshauptamt Angehöriger der Gestapo gewesen sei und deshalb gemäß § 3 Nr. 4 G 131 keine Rechte nach Kapitel I G 131 habe; da er auch keinen Nachweis dafür erbracht habe, von Amts wegen zur Gestapo versetzt worden zu sein, müsse davon ausgegangen werden, daß er auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Berlin berufen worden sei, eine Versorgung sei daher auch nicht über § 67 G 131 möglich.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, das Hauptamt Sicherheitspolizei im Reichsministerium des Innern habe auch im Rahmen des Reichssicherheitshauptamtes bis zum 8. Mai 1945 weiter bestanden und sei keine Dienststelle der Gestapo gewesen. Das Amt I sei mit legitimen Verwaltungsaufgaben betraut gewesen; er selbst habe stets rechtsstaatlich einwandfrei gehandelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger sei bis zum Zusammenbruch Reichsbeamter gewesen; das Beamtenverhältnis sei nicht etwa durch die Beschäftigung beim Rasse- und Siedlungshauptamt der SS ab August 1944 beendet worden, der Kläger gehöre daher zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG. Jedoch habe er gemäß § 3 Nr. 4 keine Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes. Er habe ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Reichssicherheitshauptamtes vom 1. Oktober 1943 innerhalb der Gruppe I A (Personal) das Referat I A 4 (Fürsorge) geleitet. Zwar seien nicht alle Referate der Gruppe I A für die Gestapo tätig gewesen, z.B. nicht das Referat I A 3 (Personalien, der Kriminalpolizei), das vom Kläger geleitete Fürsorgereferat sei aber offensichtlich für den gesamten Bereich des Reichssicherheitshauptamtes, also auch für die Angehörigen der Ämter III und IV (Gestapo) zuständig gewesen. Damit habe das Referat I A 6 Aufgaben der Gestapo und des SD wahrgenommen und sei somit als Dienststelle der Gestapo im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 anzusehen.
Auch die Vergünstigung des § 67 Abs. 1 G 131 könne der Kläger nicht in Anspruch nehmen. Es sei nicht nachgewiesen, daß er von Amts wegen zur Gestapo versetzt worden sei. Vielmehr spreche der Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung eindeutig, für eine Versetzung auf Antrag, zumal nach der damaligen Rechtslage die Versetzung eines bayerischen Landesbeamten in den preußischen Landesdienst nicht zulässig gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28. Juni 1954 aufzuheben.
Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt:
Die Auffassung, er habe am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der Gestapo gestanden, sei unzutreffend. Das Referat I A 6 des Reichssicherheitshauptamtes sei organisatorisch keine Dienststelle der Gestapo gewesen. Er habe ausschließlich Fürsorgeangelegenheiten u.ä. bearbeitet, und zwar im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die oberste Zentralbehörde der Gestapo sei das Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes gewesen. Nur dieses habe die Bezeichnung Geheimes Staatspolizeiamt geführt. Wenn der Gesetzgeber außer dem Amt IV "Geheime Staatspolizei" noch andere Ämter des Reichssicherheitshauptamtes in die Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 4 G 131 hätte einbeziehen wollen, so hätte das im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden müssen, soweit eine solche Regelung überhaupt mit höherrangigem Recht vereinbar wäre. Der Kläger hat hierzu eingehende Ausführungen gemacht und sich auch auf behördliche Äußerungen berufen.
Weiter hat er geltend gemacht:
Auf jeden Fall müsse ihm aber § 67 G 131 zugute kommen. Es treffe nicht zu, daß seine Versetzung auf Antrag erfolgt sei. Die Abordnung zum Politischen Polizeikommandeur Bayerns in Berlin im April 1934, die Verwendung beim Preußischen Geheimen Staatspolizeiamt sowie die spätere Übernahme in den preußischen Staatsdienst seien die zwangsweise Folge seiner Abordnung zum Politischen Polizeikommandeur Bayerns in München im Oktober 1933 gewesen. Dorthin sei er ausschließlich von Amts wegen abgeordnet worden, und zwar wegen seiner fachlichen und menschlichen Qualitäten. In seinen Eingaben an die Oberfinanzdirektion München, zuletzt in der Beschwerdeschrift vom 31. Mai 1954, habe er wiederholt dargelegt, daß seine Abordnung nach Berlin anläßlich der Übersiedlung des Bayerischen Polizeikommandeurs von München nach Berlin im April 1934 auf Befehl seiner Dienstvorgesetzten erfolgt sei, ohne daß er einen Antrag gestellt habe. Das ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Erklärungen seines damaligen Dienstvorgesetzten, Regierungsamtmann a.D. Wilhelm E. und des Polizeirats z.Wv. Paul K.. Diese Erklärungen befänden sich in den Beiakten. Das Gericht sei ihnen nicht nachgegangen, ebensowenig der zu den Prozeßakten überreichten eidesstattlichen Erklärung des Generalmajors a.D. Anton D., aus der sich ergebe, daß im April 1934 eine größere Anzahl von bayerischen Staatsbeamten zur Dienstleistung nach Berlin in Marsch gesetzt worden sei, ohne daß man sie befragt hätte. Die Rechtsverhältnisse und Zuständigkeiten seien damals unklar gewesen. So sei übersehen oder jedenfalls nicht beanstandet worden, daß er tatsächlich keinen Antrag auf Entlassung aus dem bayerischen Dienst gestellt habe, obgleich dies notwendig gewesen wäre.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
II.
Die Revision ist teilweise begründet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - keine Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes hat, weil er am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis stand. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 132) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 221 und 340) keine durchgreifenden Bedenken. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Zu Unrecht meint der Kläger, die Dienststelle, bei der er am 8. Mai 1945 gestanden habe, sei nicht zur Geheimen Staatspolizei zu rechnen. Nach der bindenden Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs war der Kläger zu diesem Zeitpunkt Oberregierungsrat im Reichssicherheitshauptamt. In Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundgedanken (vgl. BVerwGE 7, 228 mit weiteren Nachweisen) hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang der Abordnung des Klägers zum Rasse- und Siedlungshauptamt der SS keine Bedeutung zugemessen.
Das Reichssicherheitshauptamt war nach seiner Einrichtung als Träger der gesamten Aufgaben der Führungsbehörde der politischen Polizei eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei für alle Bediensteten des Amtes IV geworden, darüber hinaus aber auch für alle diejenigen Bediensteten, die zwar innerhalb der übrigen Ämter des Reichssicherheitshauptamtes verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten, die nach Art oder Herkunft mit den Funktionen und Aufgaben der Gestapo eng verbunden war. Im Ergebnis übereinstimmend mit diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz (BVerwGE 7, 340 mit weiteren Nachweisen) hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darauf abgestellt, daß der Kläger in dem von ihm geleiteten Dezernat Aufgaben wahrzunehmen hatte, die sich auch auf die Angehörigen des Amtes IV bezogen und die er übrigens schon vorher innerhalb des Preußischen Geheimen Staatspolizeiamtes, anschließend im Hauptamt Sicherheitspolizei im Reichsministerium des Innern versehen hatte. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen den Schluß, daß der Kläger bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei stand. Die danach gebotene Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 entfällt auch nicht etwa deshalb, weil nach Darstellung des Klägers die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben, insbesondere die Verwaltung des Fürsorgedezernats, keinen rechtsstaatlichen Bedenken begegneten und von ihm rechtlich einwandfrei versehen wurden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 221) geklärt, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG ausschließen wollte und daß maßgebend hierbei die organisatorische Zugehörigkeit, nicht die vom einzelnen Angehörigen dieser Organisation ausgeübte Tätigkeit und seine dabei bewiesene Haltung ist. Die Berufung des Klägers auf anderslautende Äußerungen auch behördlicher Stellen greift gegenüber der in diesem Sinne zu verstehenden gesetzlichen Regelung nicht durch. Das Verhalten des Einzelnen kann nur im Rahmen der Milderungsvorschrift des § 67 G 131 berücksichtigt werden.
Die oben genannte Vorschrift ist jedoch vom Verwaltungsgerichtshof unrichtig angewendet worden.
Zwar ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, die in § 67 G 131 vorgesehene Behandlung setze voraus, daß der Kläger "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verneinen zu müssen geglaubt, daß der Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung eindeutig für eine Versetzung auf Antrag des Klägers spreche, zumal nach der damaligen Rechtslage die Versetzung eines bayerischen Landesbeamten in den preußischen Landesdienst nicht zulässig gewesen sei.
Diese Begründung läßt erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof allein auf die "Versetzung" in den Dienst der Preußischen Geheimen Staatspolizei abgestellt hat; dabei ist aber verkannt worden, daß der Kläger schon vorher aus dem Dienst bei der bayerischen Landespolizei in den der bayerischen politischen Polizei abkommandiert worden war. Schon vor ihrer organisatorischen Zusammenfassung als "Geheime Staatspolizei" waren auch die Dienststellen der politischen Polizei der Länder der Geheimen Staatspolizei im Sinne der hier zur Anwendung stehenden Vorschriften zuzurechnen, und zwar von dem Zeitpunkt an, da sie ihre Aufgaben unter nationalsozialistischer Leitung als Instrument im gleichen Sinne wie die später reichseinheitlich zusammengefaßte Gestapo zu erfüllen hatten (Urteil des Senats vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 222.56 - mit weiteren Nachweisen). Es bedarf also der tatsächlichen Aufklärung, ob nicht auch die bayerische politische Polizei bereits eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei war, als der Kläger dort Dienst tat. Bejahendenfalls würde es darauf ankommen, ob der Kläger dorthin von Amts wegen, d.h. ohne seine förderliche Mitwirkung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 -), versetzt worden war. Der Annahme einer "Versetzung" steht nicht entgegen, daß der Kläger dort nur als Kommandierter Dienst getan hat. Der Begriff der "Versetzung" in § 67 G 131, einer Vorschrift, die z.B. auch für Angestellte und Arbeiter gilt, ist nicht der des Beamtenrechts. Im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 228) auch Kommandierte, nicht nur Planstelleninhaber, Angehörige der früheren Geheimen Staatspolizei gewesen sein, insbesondere dann, wenn die Kommandierung nur wegen Mangels an Planstellen bei der Gestapo-Dienststelle noch nicht in eine Versetzung umgewandelt worden war. Eine Kommandierung, die in diesem Sinne die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei begründete, muß dann folgerichtig auch als "Versetzung" im Sinne des § 67 G 131 gelten.
Sofern der Kläger schon vor dem Übertritt in den preußischen Dienst bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gestanden hatte, kommt es nicht mehr darauf an, ob er in den preußischen Dienst mit oder ohne seine förderliche Mitwirkung "versetzt" worden ist; die Milderungsregelung des § 67 G 131 knüpft an die Versetzung zur Geheimen Staatspolizei an; ob weitere Versetzungen innerhalb dieser Einrichtung von Amts wegen vorgenommen worden sind oder nicht, ist in diesem Zusammenhang rechtlich belanglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 -).
Zur Aufklärung der nach alledem wesentlichen Frage, ob der Kläger schon innerhalb des bayerischen Dienstes an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 67 G 231 von Amts wegen versetzt worden war, mußte die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.
Sollten die Ermittlungen ergeben, daß der Kläger als bayerischer Beamter noch nicht bei der Geheimen Staatspolizei gestanden hatte, so wird dar Verwaltungsgerichtshof erneut zu prüfen haben, ob der spätere Übertritt zu dieser Einrichtung unter förderlicher Mitwirkung des Klägers geschehen war. Der Kläger hatte hierzu schon der Vorinstanz eine eidesstattliche Erklärung des ehemaligen Generalmajors der Polizei Dunckern überreicht, die Angaben über die formalrechtliche Bedenken mißachtende Handhabung derartiger Fälle in Heydrichs Befehlsbereich enthielt, und er hat hierzu ergänzende Angaben gemacht; dem wird nachzugehen sein. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, nach dem Gang der Dinge und nach der Lebenserfahrung könne der Kläger nur auf Antrag übernommen worden sein, zumal nach der damaligen Rechtslage die Versetzung eines bayerischen Beamten in den preußischen Landesdienst nicht zulässig gewesen sei, vermag mit dieser Begründung nicht zu überzeugen; sie läßt eine Auseinandersetzung mit dem Umstände vermissen, daß der Kläger damals bereits tatsächlich im Bereich der Geheimen Staatspolizei Dienst machte, einer Einrichtung, die in ihrem Gewaltbereich ihre Absichten erfahrungsgemäß autoritär durchzusetzen pflegte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.100 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert