Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1959, Az.: BVerwG VI C 400.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 400.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.11.1956 - AZ: 36 VIII 54
Rechtsgrundlagen
- § 1 G 131
- § 48 G 131
- § 50 G 131
- § 52 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 8, 239 - 245
- AS VIII, 239
- DVBl 1959, 898 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1960, 295-296
- MDR 1959, 786 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 307-309 (Volltext mit amtl. LS)
- RA 1959, 312
- ZBR 1959, 271
Amtlicher Leitsatz
Erhielt ein auf Antrag entlassener Beamter am 8. Mai 1945 eine Versorgung gleich der eines Ruhestandsbeamten auf Grund einer öffentlichrechtlichen Abfindungsvereinbarung, so hat er keinen Rechtsanspruch auf Versorgung nach § 48 G 131. Die oberste Dienstbehörde kann ihm jedoch eine Versorgung nach § 50 Satz 2 G 131 bewilligen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1959 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1956 wird aufgehoben, soweit die Klage auf Aufhebung der Bescheide der Oberfinanzdirektion M. vom 17. August 1953 und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 31. Mai 1954 abgewiesen worden ist. Diese Bescheide werden aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Anfechtungskläger zu 1/4 und der Anfechtungsgegner zu 3/4.
Gründe
I.
Der im Jahre 1876 geborene Anfechtungskläger (Kläger) trat 1896 in die Armee ein und war bis 1920 aktiver Offizier, zuletzt im Dienstrang eines Hauptmanns. Beim Ausscheiden wurde ihm der Charakter eines Majors verliehen. Anschließend leistete er Dienst bei der M.-S. Ordnungspolizei, zunächst als Chef des Stabes, seit 1924 als Kommandeur mit dem Rang eines Polizeioberstleutnants.
Als 1926 in M.-S. ein Regierungswechsel eintrat, wurde der Kläger von dem neuen Ministerpräsidenten aufgefordert, sein Amt aufzugeben. Am 5. August 1926 richtete das Staatsministerium M.-S. "für den Freistaat M.-S." an den Kläger folgende Erklärung:
"Das Staatsministerium verzichtet darauf, Sie innerhalb der Ordnungspolizei oder der sonstigen Staatsverwaltung zu einer irgendwie gearteten Tätigkeit ohne Ihre Zustimmung heranzuziehen, wohingegen Sie sich verpflichten, sich jeder aus dem Ihnen übertragenen Amte herzuleitenden dienstlichen Tätigkeit zu enthalten. Diese Regelung bedeutet, daß in Ihrem bestehenden aktiven Beamtenverhältnis als Leiter der Ordnungspolizei im übrigen keinerlei Änderung eintritt. Im übrigen sind Ihre gehaltlichen Bezüge bis zu Ihrem Ausscheiden und Ihre Versorgung nach den für die Ordnungspolizei geltenden Bestimmungen zu regeln. Ihr Ausscheiden aus der Ordnungspolizei kann erst mit Erreichung der gesetzlichen Dienstaltersgrenze erfolgen. Sie erhalten die Genehmigung, nach Ihrem Ermessen sich anderweitig beruflich zu betätigen. Die §§ 22 ff der Verordnung, betr. die Pensionierung der nichtrichterlichen landesherrlichen Beamten, vom 10. August 1907 finden entsprechende Anwendung. Sie verbleiben im Genusse Ihrer jetzigen Dienstwohnung, bis die Verwaltung die Wohnung zur Unterbringung eines anderen Beamten der Ordnungspolizei beansprucht; diesenfalls wird die Verwaltung Ihnen eine andere gleichwertige Wohnung zur Verfügung stellen".
Der Kläger erklärte sich damit einverstanden.
Mit Urkunde vom 29. Oktober 1928 wurde der Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1928 aus dem M.-S. Staatsdienst entlassen. Gleichzeitig erhielt er vom M.-S. Staatsministerium folgende Erklärung:
"Das M. S. Staatsministerium gibt für den Freistaat M. S. bzw. dessen Rechtsnachfolger Innen als Entschädigung, für die erfolgte Entlassung aus dem Staatsdienste das nachstehende Schuldversprechen: Nachdem Sie durch Verfügung vom heutigen. Tage mit Wirkung vom 1. Oktober 1928 aus dem M.-S. Staatsdienste auf Ihren Antrag entlassen sind, verpflichtet sich das Staatsministerium, Ihnen für die in der M. S.. Ordnungspolizei abgeleistete Dienstzeit von 1919 bis 1928 als private Abfindung diejenigen Geldbeträge zu zahlen, deren Leistung Ihnen durch die Erklärung des Staatsministeriums vom 5. August 1926 (G.Nr. 4359) zugesichert ist. Demnach erhalten Sie
1.
bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Abfindung in Höhe der Summe, die dem jeweiligen höchsten Diensteinkommen (Grundgehalt, Wohnungsgeldzuschuß und Zuschläge) eines m. s. Oberregierungsrates im Ministerium (Besoldungsordnung A 2, 2 a) gleichkommt,2.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Lebenszeit eine Abfindung in Höhe der Summe, die dem jeweiligen Höchstrühegehalt (einschließlich Wohnungsgeldzuschuß und Zuschläge) eines meckl.schwer. Oberregierungsrates im Minsterium (Besoldungsordnung A 2, 2 a) gleichkommt.Die Zahlung dieser Abfindung hat vierteljährlich oder monatlich im voraus nach den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen und in den für diese geltenden Zahlungsmitteln zu erfolgen.
Allgemeine gesetzliche Besoldungs- und Ruhegehaltsänderungen für die Landesbeamten gelten für die Höhe der Abfindungen,
Im Todesfalle werden auf die Abfindungen die sogenannten Gnadenbezüge gewährt.
Für den einmaligen Umzug (auch außerhalb Landes) verspricht Ihnen das Staatsministerium eine Umzugsentschädigung nach den für die Landesbeamten geltenden Gesetzen.
Für Ihre jetzige Dienstwohnung wird Ihnen das Staatsministerium eine andere gleichwertige Wohnung im Wege des Tausches zur Verfügung stellen".
Die Abfindung in Höhe des Ruhegehaltes eines Oberregierungsrates wurde dem Kläger bis zum Zusammenbruch 1945 gewährt.
Seit dem Jahre 1934 war der Kläger Angehöriger der SS. Er erreichte dort zuletzt den Dienstgrad eines Generalleutnants der Waffen-SS.
Das Entnazifizierungsverfahren gegen den Kläger wurde mit Beschluß der Berufungskammer München vom 13. September 1951 eingestellt.
Auf Grund seines früheren Dienstverhältnisses als aktiver Offizier erhält der Kläger Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Seine wiederholten Anträge, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge auch das Dienstverhältnis zum Freistaat M.-S. zu berücksichtigen, lehnte die Oberfinanzdirektion M. mit Bescheid vom 17. August 1953 ab. Die Beschwerde des Klägers vom 2. Dezember 1953 wurde vom Staatsministerium der Finanzen mit Bescheid vom 31. Mai 1954 zurückgewiesen. In dem Beschwerdebescheid heißt es, daß nach § 183 Abs. 1 BBG Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die den Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam seien; eine weitergehende Versorgung würde auch dem Rechtsgedanken des § 40 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 widersprechen.
Gegen den Beschwerdebescheid hat der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Klage abgewiesen.
In den Gründen des Urteils heißt es:
Der Kläger sei am 8. Mai 1945 als Generalleutnant Angehöriger der Waffen-SS gewesen. Als solcher könne er nach § 67 G 131 Versorgungsansprüche geltend machen, wenn er von Amts wegen zur Waffen-SS versetzt worden sei. Unterstelle man diese Voraussetzung, so sei der Kläger so zu behandeln, wie wenn er bis zum 8. Mai 1945 in seiner früheren Stellung verblieben wäre. Es müsse sich aber um eine Stellung gehandelt haben, die, wenn sie der Kläger bis zum Zusammenbruch beibehalten hätte, ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG einen Versorgungsanspruch gewährte. Die Regelung des § 67 G 131 knüpfe unmittelbar an die der SS-Dienstzeit vorhergehende Stellung an. Dies sei im Falle des Klägers die an die Entlassung aus dem M.-S. Staatsdienst folgende amtslose Zeit mit einem Anspruch aus dem Schuldversprechen des M.-S. Staatsministeriums.
Nur wenn das durch dieses Schuldversprechen begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und M.-S. ein Verhältnis im Sinne des § 1 G 131 sei, könne der Kläger Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhalten. Tatsächlich sei er aber als m.-s. Beamter nicht in den Ruhestand versetzt, sondern auf seinen eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Damit habe er seine Ansprüche als Beamter verloren. Das Schuldversprechen vom 29. Oktober 1928 habe dem Kläger keine Ansprüche aus dem früheren Beamtenverhältnis gewährt, sondern ein neues Schuldverhältnis begründet, wenngleich das frühere Beamtenverhältnis für das Schuldversprechen kausal gewesen sei. Es handele sich hierbei wohl auch um eine vergleichsweise Regelung: Der Kläger habe den Antrag auf Entlassung gestellt und daher dem Staatsministerium die Möglichkeit gegeben, ihn zu entlassen; als Gegenleistung habe dieses ein Schuldversprechen abgegeben, durch das der Kläger für den Verlust seiner Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis entschädigt worden sei.
Jedenfalls seien aber die durch dieses Schuldversprechen begründeten Rechte keine Rechte aus dem früheren Beamtenverhältnis, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die getroffene Regelung dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehöre. Der Kläger habe somit vor der Einberufung zur Waffen-SS weder in einem öffentlichen Dienstverhältnis gestanden noch sei er zu diesem Zeitpunkt Ruhestandsbeamter oder Versorgungsempfänger gewesen, so daß er insoweit die Voraussetzungen des § 1 G 131 nicht erfülle.
Die Revision gegen dieses Urteil ist vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde zugelassen worden.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt zu erkennen:
- I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.
- II.
Es wird festgestellt, daß der Anfechtungskläger als Ruhestandsbeamter unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG fällt und daß ihm die Ruhegehaltsbezüge nach dem Gesetz für die Ordnungspolizei als Oberstleutnant und Kommandeur der M. Ordnungspolizei gemäß der Erklärung des M. Staatsministeriums vom 5. August 1926 zustehen.
- III.
Der Freistaat Bayern hat dem Anfechtungskläger für die Zeit vom 1. April 1951 an die monatlichen Unterschiedsbeträge zwischen der von der Oberfinanzdirektion N. festgesetzten und bezahlten Hauptmannspension und der ihm bisher vorenthaltenen Pension als Oberstleutnant der Ordnungspolizei nachzubezahlen.
Hilfsweise hat er beantragt zu erkennen:
- I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1957 wird aufgehoben.
- II.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den. Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Zur Begründung der Revision hat der Kläger u.a. ausgeführt:
Er habe niemals die Absicht gehabt, aus dem Staatsdienst entlassen zu werden. Wenn die Urkunde vom 29. Oktober 1928 einen gegenteiligen Eindruck entstehen lasse, so habe es sich dabei lediglich um eine Tarnung für den Gebrauch gegenüber der Sozialdemokratischen Partei gehandelt, von deren radikalem Flügel die Entlassung des Klägers gefördert worden sei. Die Tatsache, daß ihm, dem Kläger, nach der "Entlassung" die gleichen Leistungen gewährt worden seien, wie sie ihm auf Grund seiner beamtenrechtlichen Stellung zugestanden hätten, zeige, daß die Entlassung nur ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gewesen sei.
Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, so müsse er doch jedenfalls ebenso behandelt werden, als hätte er sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Er sei zwar auf Antrag entlassen worden, habe diesen Antrag aber aus politischen Gründen gestellt.
§ 167 des Deutschen Beamtengesetzes, nach dem eine weitergehende als die in diesem Gesetz vorgesehene Versorgung nicht wirksam vereinbart werden könne, dürfe ihm entgegen der Auffassung des Anfechtungsgegners nicht entgegengehalten werden; das ergebe sich aus der Übergangsregelung des § 184 DBG, ihm hätten die streitigen Ansprüche bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugestanden. Auch durch das Beamtenrechtsänderungsgesetz sei die Pensionszusage nicht betroffen worden; ihre Weitergewährung durch das Land M.-S. sei eine authentische Interpretation dahin gewesen, daß die streitigen Ruhegehaltsansprüche ihm, dem Kläger, auch fürderhin gebührten.
Die Auffassung des Anfechtungsgegners laufe auf eine unzulässige entschädigungslose Enteignung hinaus, Unabhängig davon sei das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkte des Aufopferungsanspruchs gerechtfertigt; er, der Kläger, habe sich in Ausübung der Beamtentreue bis zum äußersten selbst aufgeopfert, also müsse ihm der Staat nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geben, was er hätte, wenn die Aufopferung nicht erfolgt wäre.
Der Anfechtungsgegner hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Unter anderem hat er ausgeführt:
Daß der Entlassungsantrag des Klägers seinerzeit nur zum Schein gestellt und die Entlassung auch nur zum Schein vorgenommen worden wäre, hätte der Kläger früher geltend machen können und müssen; nunmehr wäre dieses Vorbringen verspätet. Unabhängig davon wäre der Kläger jedenfalls bei seinem Eintritt in die Waffen-SS aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Wäre er trotzdem Beamter geblieben, so wäre er schon vor dem 8. Mai 1945 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Er gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131. Er sei nicht Warte- oder Ruhestandsbeamter, aber auch nicht "sonstiger Versorgungsempfänger" gewesen; zu diesem Personenkreis gehörten nur versorgungsberechtigte Witwen und Waisen oder die Empfänger von Kannbezügen, insbesondere von Unterhaltsbeiträgen, deren Versorgung auf Beamtenrecht beruht habe. Hier aber sei Rechtsgrund der Zahlung das vom Beamtenrecht völlig losgelöste abstrakte Schuldversprechen gewesen. Ob dieses Schuldversprechen nicht auf eine Umgehung des m.-s. Beamtenrechts hinauslaufe, könne dahingestellt bleiben; das Deutsche Beamtengesetz jedenfalls habe in § 167 solche vermögensrechtlichen Vereinbarungen für unwirksam erklärt. Aus § 184 Abs. 1 Satz 3 DBG ergebe sich nichts Gegenteiliges; diese Vorschrift betreffe nur Versorgungsberechtigte, die auf Grund Beamtenrechts - nicht, wie hier, aus anderem Rechtsgrunde - Versorgungsbezüge erhielten.
Eine Enteignung liege nicht vor. Die streitige Entscheidung betreffe nur die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Ob der Kläger sonstige Rechte aus dem Schuldversprechen oder etwa nach dem Kriegsfolgenschlußgesetz geltend machen könne, werde in dem vorliegenden Verfahren nicht geklärt; gegen den Anfechtungsgegner habe er derartige Ansprüche jedenfalls nicht. Enteignungsentschädigungen könnten im übrigen nicht im Verwaltungsrechtswege geltend gemacht werden. Aus ähnlichen Erwägungen könne der Kläger auch nicht mit dem Aufopferungsanspruch zum Ziele kommen.
II.
Die Revision ist teilweise begründet.
Der Kläger gehört zum Personenkreis, auf den sich Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG erstreckt; er fällt, wie noch näher darzutun sein wird, unter die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131, nach der Kapitel I dieses Gesetzes unter näher bezeichneten, hier vorliegenden Voraussetzungen auf Wartestandsbeamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger Anwendung findet (vgl. Anders, Erl. 11 Abs. 3 zu § 1 G 131).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erhielt der Kläger bis zum Zusammenbruch seine Versorgung in Höhe des Ruhegehalts eines Oberregierungsrats unabhängig von seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS. Für die im angefochtenen Urteil erwogene Anwendung des § 67 G 131 ist unter diesen Umständen kein Raum; die dort in Abs. 1 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Fiktion eines bis zum 8. Mai 1945 fortdauernden Rechtsstandes kann nur dann in Betracht kommen, wenn diese Rechtsstellung infolge Übertritts zur Waffen-SS tatsächlich schon vor dem Zusammenbruch ihr Ende gefunden hatte.
Ob es für die Zugehörigkeit zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 beschriebenen Personenkreis genügt, daß am 8. Mai 1945 eine Versorgung tatsächlich gewährt wurde, oder ob es darauf ankommt, daß sie zu Recht gewährt wurde, kann dahinstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der Frage, ob der Kläger die Abfindungsversorgung damals überhaupt noch erhalten durfte, keine Stellung genommen, das Bundesverwaltungsgericht kann sie daher selbst entscheiden. Entgegen der Auffassung des Anfechtungsgegners ist sie zu bejahen. Sie unterliegt der Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte, weil es sich um eine Frage des öffentlichen Rechts handelt, auch wenn man entgegen der Auffassung des Klägers davon ausgeht, daß Rechtsgrundlage der Versorgung die Abfindungsvereinbarung vom 29. Oktober 1928 war. Die teilweise privatrechtliche Terminologie der vom M.-S. Staatsministerium abgegebenen Erklärung steht nicht entgegen. Sie erklärt sich angesichts der besonderen Umstände des Falles aus dem Bestreben, eindeutig klarzustellen, daß der Kläger nicht mehr Beamter war und keine Ansprüche mehr als Beamter hatte. Vertragliche Abfindungspensionen der hier in Frage stehenden Art wurden aber, als ihre Bewilligung noch unstreitig rechtlich möglich und weithin üblich war, mit ausscheidenden Beamten allgemein in öffentlich-rechtlicher Form vereinbart (vgl. RG 145, 95 [98]; 148, 266; RG in DR 1940, 2179); es sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Vertragschließenden hier etwas anderes gewollt hätten.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatte sich das Land M.-S. rechtsverbindlich zur Zahlung der Abfindungsversorgung verpflichtet. Ob einem durch Entlassung ausscheidenden Landesbeamten eine solche Versorgung zugesagt werden durfte, beurteilt sich nicht nach Bundesrecht, unterliegt also nicht der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 61 Satz 1, 26 BVerwGG, § 562 ZPO). - Ob die Weitergewährung derartiger Vertragspensionen nach Inkrafttreten des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - BRÄG - zulässig war, zumindest dem Grunde nach möglich blieb - vgl. §§ 40 ff, insbesondere §§ 40 und 43 dieses Gesetzes - und ob bejahendenfalls nicht § 167 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ihrer Weiterzahlung entgegenstand, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden worden. Diese Frage war früher sehr umstritten (vgl. statt vieler Maury in der Zeitschrift für Beamten- und Behördenangestelltenrecht 1937 bis 1938 8. Band S. 169 ff. mit Nachweisen; Reuß in einer Anmerkung DR 1940 S. 2181 zu dem bereits angeführten, zuvor abgedruckten Urteil des Reichsgerichts). Der erkennende Senat trägt keine Bedenken, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Weitergewährung vertraglich vereinbarter Abfindungspensionen auch nach Inkrafttreten der genannten Gesetze jedenfalls dem Grunde nach für rechtens zu erachten. Die hierfür anzuführenden, oben bereits genannten Entscheidungen des Reichsgerichts beziehen sich zwar auf die Abfindung von ausscheidenden Gemeindebeamten, hinsichtlich deren im Schrifttum vielfach eine besondere Beurteilung für vertretbar gehalten würde; jedoch enthalten die fraglichen Urteile nichts, was eine abweichende Behandlung der anderen ausscheidenden Beamten zugesagten Versorgung rechtfertigte. Das Reichsgericht hat sich allerdings nicht ausdrücklich mit der Vorschrift des § 167 DBG auseinandergesetzt, nach der Zusicherungen und Vereinbarungen, die dem Beamten eine weitergehende als die im Gesetz selbst vorgesehene Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind. Jedoch bedurfte es einer solchen Auseinandersetzung nicht, da die vom Reichsgericht entschiedenen Fälle, ebenso wie die vorliegende Sache, Vereinbarungen betrafen, die vor Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes getroffen waren, und zwar mit einem bereits entlassenen Beamten. Dem Wortlaut nach erfaßt § 167 DBG ohnehin nur Abreden, die einem Beamten eine weitergehende Versorgung zusichern. Dem Sinne nach könnten derartige Abreden, wenn sie mit einem entlassenen Beamten getroffen worden sind, allerdings auf eine unzulässige Umgehung der Vorschrift hinauslaufen, jedoch kann das nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um nach Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes abgeschlossene Versorgungsverträge handelt. - Die so gewonnene rechtliche Beurteilung stimmt im übrigen mit der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten tatsächlichen Handhabung überein und erfährt damit eine gewisse Bestätigung.
Der Kläger meint nun allerdings sogar, er sei am 8. Mai 1945 noch Ruhestandsbeamter gewesen. Hieraus würde sich nach § 48 G 131 ein Anspruch auf entsprechende Versorgung ergeben. Mit dieser seiner Auffassung kann er jedoch nicht durchdringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß der Kläger, im Jahre 1929 aus dem Beamtenverhältnis zum Lande Mecklenburg-Schwerin entlassen, nicht Ruhestandsbeamter war. Es handelt sich wiederum um eine Frage, die sich nicht nach Bundesrecht beurteilt und in der die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs daher auch für das Revisionsgericht bindend ist. Auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, es habe sich bei der Entlassung um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt, ist eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich; denn es könnte sich nur um die Anwendung des Grundgedankens dieser bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Rahmen des irrevisiblen Landesbeamtenrechts handeln.
Daß der Kläger sein früheres Amt, wenngleich er auf seinen Antrag entlassen worden ist, nach seiner Darstellung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hat, gewinnt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Jedenfalls handelte es sich nicht um einen Amtsverlust im Zusammenhang mit den Gründen des Zusammenbruchs von 1945. Nur ein solcher Amtsverlust würde nach feststehender Rechtsprechung die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG auf der Grundlage der früheren beamtenrechtlichen Stellung, gegebenenfalls nach § 5 G 131 als Ruhestandsbeamter, begründen können (BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53] und wiederholt).
Eine von der des Verwaltungsgerichtshofs abweichende Beurteilung käme nur in Betracht, wenn der in §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 48 G 131 verwendete Begriff des Ruhestandsbeamten dort in einem anderen Sinne gebraucht wäre als im früheren Beamtenrecht. Das ist aber nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß der Begriff "Beamter" im Gesetz zu Art. 131 GG dem Beamtenbegriff des Deutschen Beamtengesetzes entspricht (BVerwGE 4, 303). Entsprechend ist auf das Deutsche Beamtengesetz, gegebenenfalls auf das frühere Beamtenrecht (§ 184 Abs. 1 Schlußsatz DBG) zurückzugreifen, wenn es festzustellen gilt, ob ein vor dem 8. Mai 1945 aus dem Dienst ausgeschiedener Beamter die Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten erlangt hat; und zwar gilt das gerade auch für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG. Die Auffassung, der Begriff des Ruhestandsbeamten im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG sei weiter als der des früheren Beamtenrechts, findet in diesem Gesetz um so weniger eine Stätze, als es in § 1 Abs. 1 Nr. 2 neben den Ruhestandsbeamten ausdrücklich die "sonstigen Versorgungsempfänger" erwähnt; vgl. entsprechend auch Kapitel I Abschn. IV. In einem besonderen Zusammenhang, in dem das Gesetz zu Art. 131 GG den Begriff des Ruhestandsbeamten nicht im üblichen Sinne verstanden wissen will, hat es das ausdrücklich vorgeschrieben, wahrt aber auch dabei die Übereinstimmung mit dem Beamtenrecht (§ 29 Abs. 1 S. 2 G 131).
Es geht auch nicht an, den Kläger in Anwendung, von § 48 G 131 zu behandeln "wie" einen Ruhestandsbeamten. Er wurde zwar am 8. Mai 1945 "wie ein Ruhestandsbeamter" versorgt. Das berechtigt aber nicht zu dem Schluß, der Gesetzgeber hätte, diese und ähnliche Fälle, wenn er an sie gedacht hätte, in die Regelung des § 48 G 131 einbezogen, es liege also eine vom Richter in diesem Sinne, ausfüllbare Gesetzeslücke vor. Die Versorgung eines Ruhestandsbeamten im Rechtssinne und eines Abfindungsversorgungsempfängers der hier, in Frage stehenden Art weisen in ihren Voraussetzungen so erhebliche Unterschiede auf, daß es dem Ermessen des Gesetzgebers selbst vorbehalten bleiben muß, ob und mit welcher Maßgabe er sich - gegebenenfalls durch eine ergänzende Regelung - zu einer Gleichbehandlung entschließt. Der Richter darf dieser Ermessensentscheidung des Gesetzgebers gerade auf dem Rechtsgebiete des Art. 131 GG nicht vorgreifen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senatsvom 21. April 1959 - BVerwG VI C 47.57 - über die Grenzen richterlicher Befugnisse im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GGüber die Familienzusammenführung). Es drängen sich sogar gewichtige Bedenken auf, die - allgemein gesehen - gegen eine derartige Gleichstellung sprechen. Als der Gesetzgeber in § 48 G 131 die Versorgung der ehemaligen Ruhestandsbeamten vorschrieb, stand auf Grund der früheren Beamtengesetzgebung fest, unter welchen Voraussetzungen sich der neue Staat nun seinerseits zu Versorgungsleitungen bereit finden sollte. Bei Abfindungsverträgen der hier in Frage stehenden Art hingegen steht von vornherein fest, daß sie sich zwar möglicherweise der Höhe nach an die beamtenrechtliche Versorgung anlehnen, jedoch ist für sie gerade kennzeichnend, daß die Voraussetzungen der im Beamtenrecht vorgesehenen Versorgung nicht vorliegen. Die Umstände, unter denen in den einzelnen Fällen derartige Versorgungsleistungen zugesichert oder gewährt worden sind, entziehen und entzogen sich der abwägenden Würdigung des Gesetzgebers. Es liegt deshalb nahe, die Weitergewährung derartiger Versorgungsleistungen nicht generell zu gewährleisten, sondern von einer behördlichen Prüfung der einzelnen Versorgungszusagen im Hinblick auf ihren Inhalt und die Umstände ihres Zustandekommens abhängig zu machen.
Dem läßt sich, nicht entgegenhalten, daß der Gesetzgeber in § 52 G 131 für vertragliche Versorgungszusagen (gegenüber Angestellten und Arbeitern) ausdrücklich die entsprechende Anwendung u.a. der Vorschrift des § 48 G 131 über die Versorgung der Ruhestandsbeamten vorgeschrieben hat. Hierbei wird nämlich im Gesetz vorausgesetzt, daß eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vereinbart war, d.h. für den Fall der Arbeitsunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze und auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit (vgl. Anders Erl. 1 Abs. 4 zu § 52 G 131 Fassung 1953; vgl. auch die Neufassung dieser Vorschrift durch das Zweite Änderungsgesetz von 1957). Damit hat der Gesetzgeber sichergestellt, daß auch hier Versorgungsansprüche im Sinne von § 48 G 131 nur in Anknüpfung an frühere Versorgungsverpflichtungen gewährleistet werden, deren Voraussetzungen auf Grund der früheren Beamtengesetzgebung feststanden. Gerade diese Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit oder das Erreichen einer Altersgrenze fehlen regelmäßig bei der Versorgung auf Grund von Vereinbarungen der hier in Frage stehenden Art. Daß diese sich in rechtlich bemerkenswerter Weise von der beamtenrechtlichen Versorgung unterschieden, ist schon im früheren Schrifttum hervorgehoben worden (vgl. Reuß a.a.O.). Selbst wenn man eine Parallele zu der im Deutschen Beamtengesetz für einen eng umrissenen Beamtenkreis vorgesehenen Versetzung in den Wartestand ziehen wollte (Abschn. VI des Gesetzes), so kann doch nicht einfach auf die Vergleichbarkeit der Interessenlage abgestellt werden, sondern es wäre zumindest zu fordern, daß diese Interessenlage eine nach Voraussetzungen und Inhalt der des Beamtenrechts entsprechende Regelung erfahren hat. Das war hier nicht der Fall.
Tatsächlich hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, daß Versorgungsleistungen, deren Gewährung nicht bereits im früheren Recht vorgeschrieben war, nicht ohne weiteres einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auslösen sollen. In § 50 Satz 2 G 131 ist vorgeschrieben, daß Unterhaltsbeträge, auf die am 8. Mai 1945 kein gesetzlicher, d.h. kein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch bestand (vgl. Urteil des Senatsvom 26. September 1958 - BVerwG VI C 235.56 -), die aber am 8. Mai 1945 bewilligt waren, nach den dort näher bezeichneten Maßgaben von der obersten Dienstbehörde weiterbewilligt werden können.
Die dem Kläger bis zum 8. Mai 1945 gewährten Versorgungsleistungen waren derartige Unterhaltsbeiträge.
Der Begriff des Unterhaltsbeitrags ist im Gesetz zu Art. 131 GG nicht bestimmt worden. Auch das Deutsche Beamtengesetz enthielt keine Begriffsbestimmung, bezeichnete vielmehr nach Art und Voraussetzungen durchaus verschiedenartige Zuwendungen als Unterhaltsbeiträge. Darunter waren - was in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung ist - auch Zuwendungen, die einem entlassenen Beamten gewährt werden konnten, den Charakter einer Abfindungsversorgung trugen und - auf Lebenszeit zugesagt - unwiderruflich waren (vgl. § 76 Abs. 3 DBG).
Um Versorgungszusagen der hier in Frage stehenden Art handelte es sich dabei allerdings nicht, denn derartige Verträge konnten nach Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes im Hinblick auf dessen § 167 nicht mehr abgeschlossen werden. Sofern solche Zusagen aber, wie es hier feststeht, schon früher rechtswirksam in kausaler Verbindung mit dem durch Entlassung beendeten Beamtenverhältnis gemacht worden waren, handelte es sich bei der auf dieser Grundlage gewährten Versorgung um Zuwendungen, die nur in der Ausgestaltung, nicht aber im Wesen sich von denen des § 76 Abs. 3 DBG unterschieden, also um Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 50 G 131; und zwar um solche des Satzes 2 dieser Vorschrift, deren Weitergewährung von der Weiterbewilligung durch die oberste Dienstbehörde abhängt.
Daß die Versorgung des Klägers jetzt von einer Ermessensentscheidung des Anfechtungsgegners als oberster Dienstbehörde abhängt, während er am 8. Mai 1945 einen an sich auf Lebensdauer begründeten Rechtsanspruch gegen das Land M.-S. hatte, kann von ihm nicht als entschädigungslose Enteignung oder Aufopferung gescholten werden. Die Ansprüche aus den Schuldversprechen M.-S. gegen dieses Land sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, hier geht es nur uni die neuen Ansprüche (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]) aus dem Gesetz zu Art. 151 GG.
Da der Kläger nach allem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Satz 2 G 131 zum Personenkreis des Kapitel I dieses Gesetzes gehört, mußten die diese Zugehörigkeit verneinenden Bescheide des Anfechtungsgegners aufgehoben werden. Der ungeachtet § 60 BVerwGG erst im Revisionsverfahren gestellte Antrag des Klägers, seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG festzustellen, konnte als Erläuterung der Anfechtungsklage verstanden werden und brauchte im Tenor nicht besonders beschieden zu werden. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung des Anfechtungsgegners festgestellt wissen will, ihn auf der Grundlage seiner früheren Rechtsstellung im Dienste M.-S. zu versorgen, und auch ein Leistungsurteil auf dieser Grundlage erstrebt, konnte die Revision keinen Erfolg haben. Die Ansprüche, deren sich der Kläger berühmt, stehen ihm nicht zu, wohl aber wird die zuständige oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) eine Entscheidung nach § 50 Satz 2 G 131 zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert