Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1958, Az.: BVerwG VI C 235.56
Gewährung von Unterhaltsbeträgen eines Offiziers aufgrund des Landesunterhaltsgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 235.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.10.1955 - AZ: VIII A 5/55
Rechtsgrundlagen
- § 50 S. 1, 2 G 131
- Art. 131 GG
Amtlicher Leitsatz
Unter einem gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge (§ 50 Satz 1 G 131) ist nur ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu verstehen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1955 - VIII A 5/55 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1893 geborene Kläger war bis März 1920 aktiver Offizier. Nachdem er als Oberleutnant ausgeschieden war, erhielt er mit Rücksicht auf eine Wehrdienstbeschädigung auf Grund des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppe vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565) Ruhegehalt. Im Februar 1938. wurde er auf seinen Antrag als aktiver Hauptmann in die neue Wehrmacht übernommen, aber bereits mit Ablauf des 28. Februar 1939 antragsgemäß wieder aus dem aktiven Wehrdienst entlassen.
In seinem Entlassungsantrag hatte der Kläger gebeten, ihm nach § 196 des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - im Wege des Härteausgleichs vom Zeitpunkt seines Ausscheidens an das ihm bis zu seiner Reaktivierung gezahlte Ruhegehalt wieder zu gewähren. Das Oberkommando der Wehrmacht - OKW - bewilligte ihm diese Versorgung, nachdem es hierzu die Entscheidung des Reichsfinanzministers eingeholt hatte (Erlaß des OKW vom 1. März 1939 an das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsamt in Hannover; Bescheid dieses Amtes vom 18. März 1939 an den Kläger).
Im August 1939 wurde der Kläger auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht wieder eingezogen und als Major der Reserve am 10.. April 1945 als dienstunfähig entlassen.
Ende 1949 beantragte er zunächst die Gewährung von Unterhaltsbeträgen auf Grund des Landesunterhaltsgesetzes vom 11. Juli 1949. Dieser Antrag wurde zwar abgelehnt, jedoch erstritt der Kläger die Aufhebung der ablehnenden Bescheide durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Unabhängig davon beantragte der Kläger im Juni 1951 Versorgungsbezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 (u.F.) -. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 9. Dezember 1953 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beklagte durch Bescheid vom 6. März 1954 zurück, gewährte aber gleichzeitig dem Kläger gemäß § 50 Satz 2 G 131 einen befristeten und jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag.
Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, daß ihm als Offizier der früheren Wehrmacht ein Rechtsanspruch auf Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 in dem Umfange zustehe, wie er sie bis zu seiner Einstellung am 1. Februar 1938 als Hauptmann in die neue Wehrmacht bezogen habe, jedoch in Anpassung an die jetzt maßgeblichen Versorgungsbezüge.
Seine Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Das Berufungsgericht hat seinen Bescheid wie folgt begründet:
Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, da der Beklagte einen Rechtsanspruch auf die bewilligten Unterhaltsbeträge nicht anerkenne. Tatsächlich habe der Kläger jedoch keinen solchen Rechtsanspruch. Nach § 50 G 131, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 G 131 Anwendung finde, seien Unterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein gesetzlicher Anspruch bestanden habe, mit den in Satz 1 der erstgenannten Vorschrift bezeichneten Beschränkungen weiterzugewähren; sonstige Unterhaltsbeiträge, die am 8. Mai 1945 bewilligt gewesen seien, könnten nach Satz 2 a.a.O. mit den gleichen Beschränkungen von der obersten Dienstbehörde weiterbewilligt werden. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch im Sinne des § 50 Satz 1 G 131 auf Zahlung der ihm bis zum Zusammenbruch gewährten Versorgungsbezüge gehabt. Jedenfalls habe ihm kein gesetzlicher, d.h. unmittelbar aus dem Gesetz herzuleitender Anspruch auf diese Bezüge zugestanden. Das aber fordere § 50 Satz 1 G 131, wie sich aus einer Gegenüberstellung mit Satz 2 ergebe. Sämtliche Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit oder lebenslänglich bewilligt gewesen seien, ohne daß ein Rechtsanspruch hierauf bestanden hätte, z.B. die nach § 76 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) gewährten Unterhaltsbeiträge, fielen allein unter § 50 Satz 2 G 131; sie könnten weiterbewilligt werden, ohne daß jedoch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ein Rechtsanspruch hierauf bestehe.
Das Berufungsgericht hat in diesem. Bescheid die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nach den Klageanträgen zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er hat Verletzung der §§ 53 und 50 des Gesetzes zu Art. 131 GG und in Verbindung damit die Verletzung des § 196 des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungs-Gesetzes, weiter der Auslegungsregel des § 133 BGB gerügt und hierzu ausgeführt: Das OKW habe sowohl in dem Erlaß vom 1. März 1939 wie auch in der Verfügung vom 18. März 1939 immer nur den Ausdruck "Versorgung" gebraucht, aber niemals von einem "Unterhaltsbeitrag" gesprochen. Der Sinn der vom OKW getroffenen Regelung gehe dahin, daß ihm ein Anspruch auf lebenslängliche. Dienstzeitversorgung habe eingeräumt werden sollen. Man sei sich klar darüber gewesen, daß der formelle Rechtszustand, wie er sich auf Grund seiner, des Klägers, Wiedereinstellung in die neue Wehrmacht ergeben hätte, unbefriedigend gewesen sei. Als gesetzliche Grundlage für eine lebenslängliche Dienstzeitversorgung habe man § 196 WFVG gewählt, in Anwendung dieser Kannvorschrift aber ein unwiderrufliches Recht auf Versorgung begründen wollen. Das OKW hätte statt dessen auch die Möglichkeit gehabt, den früheren Rechtsanspruch auf lebenslängliche Versorgung durch Vereinbarung wieder aufleben zu lassen. Jedenfalls habe das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsamt den Erlaß des OKW vom 18. März 1939 richtig dahin verstanden, daß dem Kläger die Pensionsbezüge auf Lebenszeit wieder gezahlt werden sollten. Das Berufungsgericht hätte über die Tragweite der Erlasse des OKW den von ihm, dem Kläger, angebotenen Beweis erheben müssen: der General R... als Chef der zuständigen Amtsgruppe und F... als Kommentator des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungs-Gesetzes hätten als Zeugen vernommen werden müssen. Die Beweisaufnahme hätte ergeben, daß bei Schaffung des § 196 WFVG nicht daran gedacht worden sei, die auf Grund dieser Bestimmung zu bewilligenden Versorgungsansprüche zeitlich zu beschränken. - Es hätte auch geprüft werden müssen, ob die in dieser Sache getroffenen Maßnahmen des OKW nicht den Charakter von Gesetzgebungsakten getragen hätten. - Schließlich hat der Kläger noch Ausführungen darüber gemacht, daß die ihm vom Beklagten bewilligten Bezüge - abgesehen von ihrer zeitlichen Begrenzung - erheblich niedriger seien, als die ihm als gesetzliche Versorgung gebührenden Bezüge; dies treffe ihn, einen anerkannten politischen Sowjetzonenflüchtling, besonders hart.
Der Beklagte, der gleichzeitig die beigeladene Bundesrepublik Deutschland vertritt, ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich nicht beteiligt, jedoch mitgeteilt, daß der Bundesminister des Innern die in dem angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung teile.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Es bedurfte keines Eingehens auf die vom Beklagten in der Revisionsverhandlung aufgeworfene Frage, ob der Kläger überhaupt zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) gehöre. Jedenfalls hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß er Unterhaltsbeiträge gemäß § 50 Satz 1 G 131 nur dann beanspruchen könnte, wenn ihm am 8. Mai 1945 ein gesetzlicher, d.h. unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebender Anspruch auf solche Bezüge zugestanden hätte. Denn die Weitergewährung von Unterhaltsbeiträgen, die ohne einen derartigen Anspruch bewilligt waren, ist durch § 50 Satz 2 G 131 in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt; das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsbeiträge auf Lebenszeit und unwiderruflich bewilligt worden waren. Daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeiträge im dargelegten Sinne nicht hatte, ist vom Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt worden; denn diese Feststellung ist nicht in Anwendung revisiblen Bundesrechts getroffen worden (§§ 56 Abs. 1 S. 1, 61 S. 1, 26 BVerwGG, § 562 ZPO). Deshalb kann der Kläger in der Revisionsinstanz auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Bewilligung der Versorgung durch das OKW im Jahre 1939 selbst ein Akt der Gesetzgebung mit unmittelbar anspruchsbegründender Wirkung gewesen.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.