Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1959, Az.: BVerwG III C 298.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 298.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 01.07.1957 - AZ: 3 KL 294/56
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG
- § 3 Abs. 1 ASpG
- § 3 Abs. 2 ASpG
- § 13 ASpG
Fundstellen
- MtBl BAA 1959, 486
- WM 1959, 821
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lullies, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 1. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Hermann J., unterhielt bei der Deutschen Bank, Filiale Bochum, ein Sparkonto Nr. ..., das am 1. Januar 1940 ein Guthaben von ... RM aufwies. Dieses Konto wurde am 6. September 1943 aufgelöst und sein Bestand von ... RM der Filiale Herford der Deutschen Bank überwiesen. Diese schrieb den Betrag am 7. September 1943 auf dem neu errichteten Sparkonto Nr. ... für den "Nachlaß Hermann J. z.Hd. Frau Henny J." gut. Frau Henny J. ist die Klägerin, die jetzt wieder ihren Mädchennamen Henny H. führt.
Etwa Mitte Oktober 1945 richtete die Deutsche Bank. Zweigstelle Herford, an die Klägerin folgendes Schreiben:
"Den Geldinstituten ist z.Zt. keine Möglichkeit gegeben, die ihnen überlassenen Gelder in der gewohnten Weise anzulegen. Es schweben Erwägungen, die die Neuregelung der Zinssätze zum Ziele haben. Wir teilen Ihnen höflichst mit, daß wir daher Ihre bei uns mit 6 monatlicher Kündigung angelegten RM 24.835,41 zum 20. März 1946 vorsorglich kündigen, um bei Fälligkeit eine neue Absprache mit Ihnen treffen zu können. Sobald eine Entscheidung über die Verzinsung der Reichstitel ergangen ist und sich die weitere Gestaltung der Zinssätze übersehen läßt, werden wir uns erlauben, wegen Weiterüberlassung des Geldes an Sie heranzutreten. Sollte diese Entscheidung bis zum Fälligkeitstage nicht ergangen sein, werden wir, sofern wir von Ihnen nichts Gegenteiliges hören, den Betrag weiter als Spareinlage mit 6 monatlicher Kündigung behalten, mit der Maßgabe, dass dessen Verzinsung zu dem später hierfür allgemein festgelegten Satz erfolgt."
Am 11. März 1946 teilte die Bank der Klägerin folgendes mit:
"Betr.: Ihr Sparkonto mit 6 monatiger Kündigung RM ...1.
Ihr Guthaben auf obigem Konto ist am 20.3.1946 fällig. Da die Zinszahlung auf sämtliche Einlagen auf Anordnung der Militärregierung einstweilen hinausgeschoben ist, dürfte es im beiderseitigen Interesse liegen, wenn die Gelder bei Klärung der Angelegenheit sofort zur Verfügung stehen.
Wir betrachten daher das Guthaben ab 20.3.46 als täglich fälliges Geld."
Demgemäß wurden am 20. März 1946 die auf dem Konto noch vorhandenen ... RM auf ein besonderes laufendes Konto der Klägerin übertragen, ohne daß die Klägerin dieses ausdrücklich beantragt hätte.
Nachdem im Jahre 1946 die Deutsche Bank an die Klägerin herangetreten war, sie möge das immer noch auf den "Nachlaß Hermann J." lautende Konto auf ihren Namen umschreiben lassen, schrieb die Klägerin am 19. August 1946 an die Bank:
"Hiermit beauftrage ich Sie, das bei Ihnen bestehende lfd. Konto (Übertr. Sparguthaben)
Nachlass Hermann J. Bochum,
auf ein neues, auf meinen Namen lautendes lfd. Konto zu übertragen.
Abschrift eines Erbscheines, lt. dem ich alleinige Erbin bin, liegt Ihnen vor ..."
Die Bank übertrug darauf den Kontenbestand von ... RM auf ein neues laufendes Konto der Klägerin, das am 20. Juni 1948 einen Stand von ... M aufwies.
Am 2. Juni 1955 beantragte die Klägerin, ihr wegen des Kontos Nr. ... von ... RM die Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Ausgleichsbehörden und die Weisung an das Ausgleichsamt, ihr wegen der Umstellung des früheren Sparkontos Nr. ... eine Altsparerentschädigung zu gewähren.
Sie trug vor, daß das für sie bei der Geldumstellung bestehende Konto trotz der Bezeichnung "laufendes Konto" eine Sparanlage gewesen sei. Die Umwandlung des von Bochum nach Herford übertragenen Sparkontos im Jahre 1946 sei ohne ihr Zutun und ohne ihr Wissen durch einseitige Maßnahmen der Bank erfolgt, die das Wesen dieses Kontos als Sparkonto nicht hätten ändern können. Aus dem auf einem vorgeschriebenen Vordruck geschriebenen Antrag an die Bank, das übertragene Sparguthaben auf ein neues, auf ihren Namen lautendes Konto zu übertragen, könne auf ihre Zustimmung zu einer Umwandlung der Sparanlage in ein laufendes Konto nicht geschlossen werden, da sie geschäftsungewandt sei und keine Veranlassung zu einer solchen Maßnahme gehabt hätte.
Das Landesverwaltungsgericht wies durch Urteil vom 1. Juli 1957 die Klage ab. Die Klägerin habe, so wurde in der Begründung ausgeführt, durch den Antrag vom 19. August 1946 ihr Einverständnis damit erklärt, daß das ursprünglich als Sparkonto bestehende Konto als laufendes Konto geführt würde, so daß im Zeitpunkt der Währungsumstellung ein Sparkonto nicht bestanden habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der - zugelassenen - Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bitten um Zurückweisung der Revision.
II.
Die auf Grund der Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgericht eingelegt. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Das angefochtene Urteil läßt keine Verletzung materiellen Rechts, die die Klägerin ausschließlich rügt, erkennen. Für das ursprünglich in Bochum bestehende, dann nach Herford übertragene und zunächst wieder als Sparkonto geführte Bankguthaben liegen die Voraussetzungen, unter denen nach dem Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) i.d.F. vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 170) - ASpG - eine Entschädigung für im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens entstandene Gläubigerverluste gewahrt wird, nicht vor. Bei dem am 20. Juni 1948 auf Deutsche Mark umgestellten Konto der Klägerin von ... RM handelt es sich nicht um eine Altsparanlage, die der Klägerin schon am 1. Januar 1940 zugestanden hätte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG). Zwar steht der Umstand, daß das Sparkonto im Jahre 1940 auf den Namen des Ehemannes der Klägerin lautete und bei der Zweigstelle Bochum der Deutschen Bank bestand, dann aber im Jahre 1943 unter der Bezeichnung "Nachlaß Hermann J. z.Hd. Frau Henny J." in Herford neu als Sparkonto errichtet wurde, der Annahme, es liege eine Altsparanlage der Klägerin vor, nicht entgegen. Weder die Übernahme des Sparkontos von der einen Zweigstelle auf die andere noch der von Todes wegen erfolgte Wechsel in der Person des Gläubigers schließen die Anerkennung einer Altsparanlage aus (§ 3 Abs. 1, § 13 ASpG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der 1. ASpG-DV, § 3 Abs. 2 ASpG). Diese Anerkennung scheitert jedoch daran, daß die Sparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nicht mehr bestand.
Der Klägerin mag zugegeben werden, daß sie weder auf die Umwandlung der von Bochum nach Herford übertragenen Spareinlage in ein laufendes Konto im März 1946 noch auf die Übertragung dieses laufenden Kontos auf ein neues, auf ihren Namen lautendes Konto im August desselben Jahres irgendwie hat Einfluß nehmen wollen. Es mag insbesondere zutreffen, daß sie, ohne jemals den Gedanken an ein für ihre Altersversorgung bestimmtes Sparguthaben aufzugeben, die von der Bank getroffenen Maßnahmen hingenommen hat, weil sie sie für unumgänglich hielt oder ihrer Richtigkeit vertraute. Selbst wenn die Klägerin in dem bei der Bank geführten, am Währungsstichtage bestehenden Konto in Verkennung der Bedeutung der von der Bank im März und August 1946 getroffenen Maßnahmen nach wie vor eine Spareinlage gesehen hätte, würde diese Auffassung bei der Entscheidung der Frage, ob ein Sparkonto vom 1. Januar 1940 bis zur Währungsreform "durchgehalten" wurde, ohne Bedeutung sein. Für die Gewährung einer Entschädigung für Währungsverluste ist nicht entscheidend, ob eine Geldeinlage bei einer Bank wirtschaftlich als Sparanlage anzusprechen ist. Das Gesetz hat eine Ausweitung der Entschädigungsansprüche vermeiden wollen, deshalb die Möglichkeit einer Abgrenzung nach individualisierenden Gesichtspunkten bewußt verneint und statt dessen im einzelnen diejenigen Arten von Ansprüchen aufgezählt, welche als Spareinlagen gelten sollen, wenn diese Aufzählung (§ 2 Abs. 1 ASpG) auch erkennen läßt, daß hierbei alle nach der Lebenserfahrung zumindest überwiegend zu Zwecken der Versorgung und der Kapitalbildung begründeten Einlagen erfaßt werden sollten, schließt die getroffene Regelung doch die Möglichkeit aus, den Kreis der auf diese weise bevorzugten Anlagen dadurch zu erweitern, daß auf die bei der Errichtung und Unterhaltung des Guthabens obwaltenden Motive des Gläubigers zurückgegangen wird. Dies folgt außer aus dem vom Gesetz gewählten, die Möglichkeit jeder Erweiterung ausschließenden Enumerationsprinzip insbesondere auch daraus, daß die Motive für die Geldanlage nur in dem einzigen Fall der dinglichen Anspruchssicherung im Währungsgebiet Bedeutung gewinnen sollten. Nur solche durch Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gesicherten privatrechtlichen Ansprüche, die der Kapitalanlage oder Versorgung dienten, sollen an der Altsparer entschädigung teilnehmen dürfen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG). Auch hieraus muß geschlossen werden, daß in allen übrigen Fällen die Motive des Gläubigers, die hinter der Geldanlage stehen, vom Gesetz bewußt ausgeschlossen werden sollten und daß der Erfassung nach der äußeren Erscheinungsform der Vorzug gegeben wurde (vgl.Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG III C 342.56 - [RLA 1958 S. 239] und die dortigen Nachweisungen, ferner Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, zu § 2 ASpG Bem. 2).
Dieser demnach allein entscheidenden äußeren Erscheinungsform nach handelt es sich bei dem am 20. Juni 1948 umgestellten Bankkonto der Klägerin von ... RM nicht um eine Altsparanlage. Eine Spareinlage im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) liegt deswegen nicht vor, weil die Anlage weder durch die Ausfertigung eines Sparbuchs noch auf sonstige Weise als ein nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienendes Konto gekennzeichnet war (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG). Da für das Konto auch keine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart und auch kein Einlagebuch oder eine andere dem Wesen eines Sparbuchs entsprechende Urkunde ausgestellt war, liegt auch keine Geldanlage vor, die auf Grund des § 2 a ASpG den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Sparanlagen gleichgestellt werden könnte. Demgemäß hat das angefochtene Urteil mit Recht festgestellt, daß der Klägerin wegen des bei der Währungsreform umgestellten laufenden Kontos eine Altsparerentschädigung nicht zusteht.
Dabei soll nicht verkannt werden, daß die besonderen Umstände, die hier zur Umwandlung der Sparanlage in ein laufendes, jedenfalls dem äußeren Eindruck nach dem Zahlungsverkehr dienendes Konto geführt haben, dieses Ergebnis als hart erscheinen läßt. Diese Härte entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, der in der klaren und eindeutigen Abgrenzung der entschädigungsfähigen Ansprüche seinen Ausdruck gefunden hat. Eine Härteklausel, die einen Ausgleich im Einzelfall ermöglichen würde, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, § 69 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen