Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1959, Az.: BVerwG II C 270.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 270.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.02.1957 - AZ: 209 VIII 55
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 131 GG
- § 29 Abs. 1 G 131
- § 109 Abs. 1 Satz 1. Halbsatz 1 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 8, 230 - 234
- AS VIII, 230
- DVBl 1959, 898 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 1959, 115
- MDR 1959, 693 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1959, 222
- RiA 1959, 365
- ZBR 1959, 265
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes, nach der nur die zuletzt mindestens ein Jahr lang empfangenen Dienstbezüge ruhegehaltfähig sind, ist im Rahmen der Versorgungsregelung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich unbedenklich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker, Weber-Lortsch und Dr.
Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1944 Ministerialdirigent im Reichsministerium der Finanzen. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1945 zum Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 5 eingewiesen. Wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP wurde er mit. Wirkung vom 31. Juli 1945 von seinen Dienstgeschäften entbunden. Im März 1946 wurde er aus seinem Amt förmlich entlassen.
Bei der vorläufigen Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - legte der Senator für Inneres in Berlin die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 7 a (Ministerialdirigent) zugrunde, weil der Kläger bis zum 8. Mai 1945 die Bezüge der Besoldungsgruppe B 5 noch nicht ein Jahr bezogen habe. Den hiergegen vom Kläger unter dem 10. Oktober 1952 erhobenen Einspruch wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 29. Mai 1953 mit Hinweis auf § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - ohne Rechtsmittelbelehrung zurück.
Im Januar 1954 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach München. Der Senator für Inneres, Berlin, gab mit Schreiben vom 13. Mai 1954 den Versorgungsfall an die Oberfinanzdirektion München ab. Diese wies mit Kassenanweisung vom 8. Juni 1954 die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Juli 1954 vorläufig entsprechend der Festsetzung des Senators für Inneres in Berlin zur Zahlung an. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 28. August 1954 erneut Einspruch. Die Oberfinanzdirektion München setzte mit Bescheid vom 30. April 1955 die Versorgungsbezüge erneut aus der Besoldungsgruppe B 7 a fest. Über die gegen diesen Bescheid von dem Kläger bei dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen eingelegte Beschwerde wurde nicht entschieden.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. April 1955 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Zulassung der Revision durch Urteil vom 19. Februar 1957 im wesentlichen aus den folgenden Gründen abgewiesen:
Die Klage sei unbegründet. Dabei sei es gleichgültig, ob der Kläger dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes unterliege oder ob er zu dem Personenkreis des Kapitels I oder II dieses Gesetzes zähle.
§ 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - sei rechtsgültig.
Diese Vorschrift sei weder wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nichtig noch verletze sie den Anspruch des Klägers auf Vertrauensschutz. Die Begründung des Klägers, für eine solche Regelung bestehe kein Bedürfnis und ihre Auswirkung für den Staatshaushalt sei wegen der wenigen Fälle bedeutungslos, berühre die Frage der Zweckmäßigkeit dieser Regelung. Über diese habe allein der Gesetzgeber zu entscheiden (BVerfGE 1, 15 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]).
Ein Verstoß gegen das Treueverhältnis, den der Kläger darin erblicke, daß der Dienstherr einen Beamten verdientermaßen befördere, ihm aber die Früchte der Beförderung wieder entziehe, falls er vor Ablauf eines Jahres in den Ruhestand versetzt werden müsse, sei nicht gegeben. Der Beamte habe keinen Anspruch auf Beförderung. Es könne deshalb kein Verstoß gegen das Treueverhältnis sein, wenn das Gesetz die Früchte der Beförderung nur unter bestimmten Voraussetzungen endgültig belasse. Dem Beamten würden die Früchte der Beförderung nicht entzogen, sondern sie würden ihm von vornherein nur mit einer Beschränkung gewährt. Auch hier gehe es letztlich um die Zweckmäßigkeit der Regelung, deren Mangel nicht geeignet sei, die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift darzutun.
Entgegen der Auffassung des Klägers gelte § 109 BBG nach seinem klaren, nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut nicht nur für Gefälligkeitsbeförderungen, sondern als schematische, die Prüfung, ob eine solche Gefälligkeitsbeförderung vorliege, erübrigende Regelung in jedem Falle. Dabei etwa auftretende Härten änderten an der Gültigkeit der Vorschrift nichts.
§ 109 BBG sei auf den Kläger zutreffend angewendet worden.
Bis zum 8. Mai 1945 habe der Kläger die Voraussetzungen des § 109 BBG unstreitig nicht erfüllt. Die Klage könne daher nur dann Erfolg haben, wenn die Jahresfrist auch nach dem 8. Mai 1945 noch habe erfüllt werden können. Dies sei nicht der Fall.
Zur Begründung seiner Revision gegen dieses Urteil trägt der Kläger im wesentlichen vor:
§ 109 BBG sei rechtsungültig; denn die Vorschrift verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere gegen den Grundsatz, daß die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für die Ruhegehaltfestsetzung maßgebend seien. Die Vorschrift verletze den das Beamtenverhältnis beherrschenden Treuegedanken. Es mute - vom Rechtsstandpunkt aus gesehen - schon beinahe unerträglich an, daß der Dienstherr, der sich selber nicht an die von ihm ausgegebene Maxime des Verbots von Gefälligkeitsbeförderungen gebunden fühle, nachträglich bei einem wider Erwarten früher eingetretenen Versorgungsfall (Dienstunfähigkeit) oder bei dem sicher zu erwartenden Fall (Altersgrenze) die eigentlich ihn bzw. den verantwortlichen Personalleiter treffende Verantwortung auf den beförderten Beamten ablade, der doch an seiner Beförderung nicht "schuld" sei.
Der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs gehe fehl, niemand habe nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung einen Anspruch auf Beförderung, folglich müsse es dem Gesetzgeber auch gestattet sein, die Früchte einer Beförderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren. Denn es sei etwas anderes, ob ein Anspruch auf Beförderung überhaupt bestehe oder ob eine faktisch vollzogene Beförderung in Frage komme; der Schluß vom majus auf das minus des Zulässigen sei hier also nicht beseitigt. Auch der Hinweis, daß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse, Beförderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren, müsse ernste Bedenken auslösen, denn auch der Gesetzgeber sei im Rechtsstaat nicht ermächtigt, willkürliche, z.B. nur von finanzpolitischen Erwägungen diktierte Ausnahmevorschriften zu erlassen, wenn er damit gegen das Grundgesetz oder gegen die als "magna charta" bezeichneten fundamentalen Normen des Beamtenrechts verstoße. Die erwähnte Begründung verstoße aber gegen diese Normen. Die Ernennung und damit die Beförderung seien Hoheitsakte, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Auswirkungen keine Einschränkungen oder gar Bedingungen vertrügen, es sei denn, es handle sich um gesetzliche, das Grundgefuge der einzelnen Arten des Beamtenverhältnisses betreffende Vorschriften. Dagegen wäre eine Ernennung bestimmter Art unter dem Vorbehalt, daß der Ernannte die "Früchte" seiner Ernennung nur unter gewissen Voraussetzungen erhalten solle, von vornherein unzulässig.
Selbst bei Anerkennung der Rechtsgültigkeit des § 109 BBG sei die Klage begründet.
Sein - des Klägers - Beamtenverhältnis habe infolge des Fortbestendes der Reichs Schuldenverwaltung über den 8. Mai 1945 hinaus erst mit dem Tage seiner Entlassung, also am 18. März 1946 geendet. Bis zu diesem Tage habe er ungeachtet der Tatsache seiner Nichtbeschäftigung infolge der im September 1945 vorausgegangenen Suspendierung einen Rechtsanspruch auf die Bezüge seiner Beförderungsstelle gehabt. Hierauf komme es für die Anwendung des § 109 BBG an. Selbst wenn man berücksichtige, daß er - der Kläger - mit Erreichung der Altersgrenze am 31. Dezember 1945 in den Ruhestand getreten sei, habe er die Jahresfrist des § 80 Abs. 2 DBG erfüllt.
Zusammenfassend rügt der Kläger die Verletzung der §§ 1, 19, 35, 62 G 131 und des § 109 BBG.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision in allen wesentlichen Punkten entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich mit folgenden Ausführungen:
Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131, weil er am 8. Mai 1945 als Beamter der Reichsschuldenverwaltung einer weggefallenen Reichsdienststelle angehört habe, deren Aufgaben bis zum 23. Mai 1949 nicht von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden seien. Die Bundesschuldenverwaltung sei erst nach dem 23. Mai 1949 errichtet worden. Weder die mit Wirkung vom 31. Juli 1945 ausgesprochene Entbindung von den Dienstgeschäften noch die am 18. März 1946 vorgenommene Entlassung enthielten eine echte und abschließende Regelung seines Dienstverhältnisses.
Die Rechte des Klägers bestimmten sich somit nach den Vorschriften des Kapitels I G 131. Zu diesen Vorschriften gehöre § 29 G 131. Danach sei auf den Kläger § 109 BBG anzuwenden. Die dort bestimmte Jahresfrist müsse bis zum 8. Mai 1945 erfüllt gewesen sein. Demgegenüber sei es unerheblich, daß dem Kläger über den 8. Mai 1945 hinaus etwa Dienstbezüge gezahlt worden seien oder ob er auf solche einen Rechtsanspruch gehabt habe.
Der Kläger habe die Jahresfrist des § 109 BBG bis zum 8. Mai 1945 nicht erfüllt gehabt. Er habe daher nur auf eine Versorgung aus seinem zuvor bekleideten Amt Anspruch.
Im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG sei § 109 BBG verfassungsmäßig.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Entscheidung allerdings sehr wohl darauf an, ob der Kläger dem Gesetz zu Artikel 131 GG unterliegt oder nicht. Ein Vergleich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die rechtsähnliche Frage der Anwendbarkeit des Beförderungsschnitts im Rahmen des Bundesgesetzes zu Artikel 131 GG (BVerwGE 3, 226; BVerwG, Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 32.56 - MDR 1958 S. 61 [LS], DÖV 1958 S. 54, ZBR 1958 S. 50;Beschluß vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 -) mit dem Vorlagebeschluß des erkennenden Senats zur Frage der Grundgesetzmäßigkeit des § 110 BBG bei Anwendung dieser Vorschrift auf Bundesbeamte (BVerwGE 5, 39 ff.) läßt die insoweit unterschiedliche Rechtslage für die versorgungsberechtigten Angehörigen des in dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personenkreises gegenüber den Bundesbeamten ohne weiteres erkennen. Während die Grundgesetzmäßigkeit der Versorgungsregelung für den erstgenannten Personenkreis in erster Linie an der gegenüber Artikel 33 Abs. 5 GG besonderen grundgesetzlichen Regelungsermächtigung des Artikels 131 GG zu messen ist, muß die Frage, ob eine Vorschrift innerhalb der Versorgungsregelung für Bundesbeamte dem Grundgesetz entspricht, vornehmlich im Hinblick auf den Grundsatz des Artikels 33 Abs. 5 GG geprüft werden. Hiernach ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger Angehöriger des in dem Artikel 131 des Grundgesetzes und in dem auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Bundesgesetz erfaßten Personenkreises ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage rechtlich bedenkenfrei bejaht. Dabei macht es für die Entscheidung der den vorliegenden Rechtsstreit beherrschenden sachlich-rechtlichen Frage, ob der Versorgung des Klägers dessen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 5 oder B 7 a zugrunde zu legen sind, keinen Unterschied, ob der Kläger unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 62 Abs. 2 G 131 fällt, weil die auf Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes und damit auf § 109 Abs. 1 BBG verweisende Vorschrift des § 29 Abs. 1 G 131 in der hier maßgeblichen (BVerwGE 1, 35) Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287 [1294]) in beiden Fällen gilt.
Bei ihren Angriffen gegen die Rechtsgültigkeit des § 109 Abs. 1 BBG verkennt die Revision, daß - wie bereits betont - die Grundgesetzmäßigkeit dieser Vorschrift bei deren Anwendung im Rahmen der Versorgungsregelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG in erster Linie an dieser grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm als der gegenüber Art. 33 Abs. 5 GG besonderen Regelung zu messen ist. Die Revision übersieht ferner, daß die im Gesetz zu Art. 131 GG gewährten Leistungen nicht auf der Annahme eines rechtlichen Fortbestandes der bis zum 8. Mai 1945 erdienten beamtenrechtlichen Rechte und Anwartschaften beruhen, sondern ihre ausschließliche rechtliche Grundlage erst in der Neuregelung durch das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes finden, daß also der Inhalt der neugeschaffenen beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse sich nicht mehr aus der Rechtsgrundlage der Beamtenverhältnisse bis zum 8. Mai 1945, sondern allein aus dem auf der besonderen grundgesetzlichen Ermächtigung des Artikels 131 GG beruhenden Bundesgesetz ergibt (BVerwGE 5, 86 [88]). Der rechtsbegründende Charakter des Gesetzes zu Artikel 131 GG schloß es zwar nicht aus, daß der Gesetzgeber die durch dieses Gesetz neu begründeten Rechte in Beziehung zu früheren Rechtsstellungen der an den Leistungen des Gesetzes Beteiligten brachte; er stellte es jedoch andererseits in das Ermessen des Gesetzgebers, zu bestimmen, welche Rechtsstellungen unbeachtet bleiben (BVerwGE 3, 88 [91]) oder unter welchen Voraussetzungen sie berücksichtigt werden sollen. Gegen die in § 109 Abs. 1. BBG enthaltene Regelung über die Nichtberücksichtigung der aus dem zuletzt bekleideten Amt weniger als ein Jahr lang empfangenen Dienstbezüge bestehen daher - ebenso wie bei der Anwendung des Beförderungsschnitts im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts) - keine aus dem Grundgesetz herzuleitenden Bedenken. Die in Artikel 33 Abs. 5 GG enthaltene Regel, daß das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, steht überdies der Regelung des über § 29 Abs. 1 G 131 anwendbaren § 109 Abs. 1 BBG deshalb nicht entgegen, weil der Grundsatz, daß die von dem Beamten zuletzt bezogenen Dienstbezüge bei der Festsetzung der Versorgung zugrunde zu legen sind, schon im früheren Recht keineswegs ausnahmslos galt.
Bereits in § 28 Abs. 1 des preußischen Gesetzes betr. die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten vom 27. März 1872 (GS. S. 268) war die Möglichkeit vorgesehen, das Ruhegehalt eines mit höherem Diensteinkommen wiederbeschäftigten Beamten nicht aus dem zuletzt bezogenen, sondern unter Zugrundelegung der Gesamtdienstzeit aus dem früheren Diensteinkommen zu berechnen, wenn die Wiederbeschäftigungsdienstzeit weniger als ein Jahr betrug. Eine gleichartige Regelung enthielt § 58 Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (RGBl. S. 245). Im Zusammenhang mit den Beratungen zum Wehrmacht für sorge- und -versorgungsgesetz und im Anschluß an ähnliche Regelungen (§ 6 Abs. 2 des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 [RGBl. S. 565]; § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Ingenieurkorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 [RGBl. I S. 1248]) nahm das Deutsche Beamtengesetz in § 80 Abs. 2 den durch die oben erwähnten Vorschriften nur für wiederbeschäftigte Ruhestandsbeamte entwickelten Gedanken, daß eine Mindestdienstzeit von einem Jahr in der mit höherem Diensteinkommen ausgestatteten Stelle Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser höheren Dienstbezüge bei der Berechnung des Ruhegehalts sei, als allgemeinen Grundsatz auf. Mit dem Ziele, Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand zu verhindern und versorgungsrechtlich auszuschalten, wurde bestimmt, daß an die Stelle der letzten Dienstbezüge (§ 80 Abs. 1 DBG) die entsprechenden Bezüge aus dem zuvor bekleideten Amt treten, wenn ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit die Bezüge aus einem nicht als Eingangsstelle seiner Laufbahn geltenden Amt, also aus einer Beförderungsstelle, nicht mindestens ein Jahr erhalten hat. Diese Regelung wurde auch in § 109 Abs. 1 BBG übernommen. Durch diese Vorschriften wurde und wird zu Ungunsten des Beamten von dem Grundsatz abgewichen, daß die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt bilden. Mit Rücksicht auf diese Regelungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch bereits in BVerwGE 5, 39 [42] die Möglichkeit eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums dahin zugestanden, daß der Berechnung der Versorgungsbezüge der Beamten stets die zuletzt mindestens ein Jahr lang empfangenen Dienstbezüge zugrunde zu legen sind.
Im übrigen kann sich die Revision darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 5, 39 ff. die Regelung des Beförderungsschnitts in § 110 BBG für grundgesetzwidrig erklärt hat, schon um deswillen nicht berufen, weil es sich dort um die Anwendung des § 110 BBG auf einen Bundesbeamten handelte, während es hier um die Anwendung des § 109 BBG auf einen Angehörigen des durch das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes erfaßten Personenkreises geht.
Die hiernach grundgesetzmäßige Vorschrift des § 109 Abs. 1 BBG hat der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Ansicht der Revision - auf den Kläger richtig angewendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß Dienstbezüge, die ein dem Gesetz zu Artikel 131 GG unterliegender Beamter erhalten hat, nur dann ruhegehaltfähig sind, wenn die in § 109 Abs. 1 BBG vorgesehene Mindestbezugszeit von einem Jahr bis zum 8. Mai 1945 erfüllt gewesen ist (BVerwGE 5, 86 [87]; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - MDR 1957, 572 [LS]; DÖV 1959, 38; ZBR 1959, 27;Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 164.57 - MDR 1959 S. 329). Da der Kläger - wie im angefochtenen Urteil als unstreitig festgestellt ist - erst mit Wirkung vom 1. Januar 1945 zum Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 5 eingewiesen worden ist, muß nach dieser Rechtsprechung § 109 Abs. 1 BBG auf ihn mit der Folge angewendet werden, daß bei der Festsetzung seiner Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes, d.h. eines Ministerialdirigenten (BesGr. B 7 a), zu berücksichtigen sind.
Weil nach alledem die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG), ist die Revision nach § 63 Abs. 2 BVerwGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 74 BVerwGG).
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Idel