Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1959, Az.: BVerwGIV C 387.57; BVerwGIV B 283.57
Schadensfeststellung bei Vertreibungsschäden an Einheitswertvermögen; Zulässigkeit von Ersatzeinheitswerten bei unbekanntem Einheitswert; Unbekannter Einheitswert im Flächenwertverfahren bei Errechnung von Ersatzeinheitswerten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1959
- Aktenzeichen
- BVerwGIV C 387.57; BVerwGIV B 283.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 15167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 24.09.1957
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 35 FG
- § 43 FG
Amtlicher Leitsatz
Wenn der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert bekannt ist, kann nicht zugunsten der Geschädigten ein Ersatzeinheitswert ermittelt und der Schadenberechnung zugrunde gelegt werden, auch wenn dieser höher liegen würde, als der als bekannt anzunehmende Einheitswert.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Unter Versagung des Armenrechts werden die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. September 1957 verworfen und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin stellte den Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschaden an Grundvermögen, einem Mietwohnhause in Stettin-Altdamm. Hierfür gab sie einen. Einheitswert vor der Vertreibung mit 16.900 RM an. Das Aus gleich samt stellte unter Zugrundelegung dieser Angabe durch Teilbescheid für das unbelastete Grundstück einen Schaden von 16.900 RM fest. Die Angaben seien auch unter Berücksichtigung der für Mietwohngrundstücke geltenden Bewertungsvorschriften als richtig zu unterstellen und seien demnach dem Schadenbetrag zugrunde zu legen. - Mit der Beschwerde bat die Klägerin, den Schadensbetrag mit 30.000 RM anzunehmen. Sie habe das Grundstück von ihrem Vater zu einem über dem Einheitswert liegenden Preiseübernommen. Der Einheitswert sei vor dem Erwerbe festgesetzt worden, so daß sie hierauf keinen Einfluß habe nehmen können. Der Verkehrswert hebe etwa 40.000 RM betragen. Auch das aus dem Grundstück erzielte und versteuerte Einkommen von 1.922,43 RM rechtfertige die Annahme eines Schadensbetrages von 30.000 RM. - Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde zurück, da die von der Klägerin für eine Werterhöhung angegebenen Gründe eine Wertfortschreibung des Einheitswertes nicht rechtfertigten. Der Einheitswert sei bei einer Nachfeststellung wegen Hausneubaus für das Gesamtgrundstück fortgeschrieben worden. Daher könne davon ausgegangen werden, daß die von der Klägerin angeführten Verbesserungen an dem Grundstück in diesem Wert bereits enthalten seien. Die Klägerin sei nach § 22 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes -FG- an ihre früheren Angaben gebunden. Im übrigen habe sie selbst vorgetragen, daß sie sich gegen die Einheitsbewertung nicht gewehrt habe. - Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg wies durch Urteil vom 24. September 1957 die Klage ab. Auszugehen sei bei der Feststellung von Vertreibungsschaden an Grundvermögen vom zuletzt festgestellten bekannten Einheitswert. Die Berücksichtigung eines anderen Wertes als dieses Einheitswertes sei nur zulässig, wenn ein Einheitswert nicht festgestellt wurde oder dieser nicht mehr bekannt sei. Unbeachtlich sei, ob eine Wertfortschreibung geboten gewesen wäre. Nicht die Zulässigkeit einer solchen Fortschreibung, sondern nur die tatsächliche Erhöhung könne berücksichtigt werden. - Ebensowenig sei eine angebliche Kaufkraftminderung der DM bei der Schadensfeststellung zu beachten. In diesem Zusammenhange sei darauf hinzuweisen, daß sich die Grundbeträge durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - erhöht hätten.
Gegen dieses Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, wendet sich die Klägerin mit einem als "Revision mit Beschwerde" bezeichneten, von ihrem Ehemann unterschriebenen Schriftsatz, in dem sie beantragt, den Einheitswert um 5.000 RM höher anzusetzen, entsprechend den von ihr gemachten Aufwendungen und Wertverbesserungen. Aus einem Zusatz zum Schriftsatz ist zu entnehmen, daß sie um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Anwaltes bittet. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Grundstück sei im Frühjahr 1936 nur im Rohbau fertiggestellt gewesen und dafür ein Einheitswert von 16.900 RM festgestellt worden. In diesem Zustande habe sie - die Klägerin - das Grundstück zu einem über dem Einheitswert liegenden Preise erworben und habe dann die noch fehlenden Einrichtungen im Hause vornehmen lassen. Eine Wertfortschreibung sei nur infolge der Kriegsverhältnisse unterblieben. Dies müsse im Rahmen der Schadensfeststellung berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, das Armenrecht zu verweigern und die Revision zu verwerfen, sowie die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Dem schließt sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht an.
Die Revision muß als unzulässig verworfen werden. Revisionsschrift und Revisionsbegründung sind nicht von der Klägerin selbst, sondern von ihrem Ehemann unterschrieben. Dieser gehört offensichtlich nicht zu dem zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht allein befugten Personenkreis des § 24 Abs. 4 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Der Verwerfung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf § 24 Abs. 4 a.a.O. enthält (Beschluß vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 301.56 -). Im übrigen werden weder Mängel des Verfahrens entsprechend der Vorschrift des § 57 Abs. 2 BVerwGG bezeichnet noch überhaupt gerügt.
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 12 FG sind Vertreibungsschäden an Grundvermögen unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes festzustellen. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist nach Abs. 2 a.a.O. der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Zu errechnen ist dann der sogenannte Ersatzeinheitswert. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 FG läßt für die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes eindeutig nur dann Raum, wenn ein Einheitswert für ein Einheitswertvermögen entweder nicht festgestellt wurde oder wenn dieser Wert "nicht mehr bekannt" ist. - Bekannt ist der für die Schadensfeststellung maßgebliche Einheitswert dann, wenn dessen Höhe bewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Es muß mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan sein, daß der Einheitswert eine bestimmte Höhe gehabt hat. Das ist aber eine Frage der Beweiswürdigung. - Sowohl die Ausgleichsbehörden als auch das Verwaltungsgericht haben sich von den Angaben der Klägerin über die Höhe des Einheitswertes und über die Einnahmen aus dem Mietgrundstück in diesem Sinne zur Genüge überzeugen lassen. Die Wahl zwischen einem als bekannt anzunehmenden Einheitswert und einem Ersatzeinheitswert kennt das Gesetz nicht. - Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob für das Grundstück voraussichtlich ein höherer Ersatzeinheitswert festzustellen gewesen wäre, als der von der Klägerin angegebene. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist demnach weder für die Zugrundelegung des von der Klägerin angegebenen Verkehrswertes, noch für die Berechnung eines Ersatzeinheitswertes zum Zwecke der Schadensfeststellung Raum. Daher bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung des Revisionsgerichts; die Revision ist zu Recht in dem Urteil nicht zugelassen worden (§ 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, die über den Wert des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 500 DM festgesetzt.
Oswald
Clauß