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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1959, Az.: BVerwG III B 185.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG III B 185.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Neustadt an der Weinstraße - 02.05.1958 - AZ: 2 K 216.57

Fundstellen

  • MDR 1959, 604 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1959, 319
  • WM 1959, 732
  • ZLA 1959, 301

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Anwendung von § 8 der 4. ASpG-DV kommt es darauf an, ob das Sparkonto zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bei dem betreffenden Sparinstitut begründet war, nicht darauf, ob es bis zu diesem Zeitpunkt dort bestanden hat.

  2. 2.

    Im Verfahren nach dem Altsparergesetz gilt keine Beschränkung der Beweismittel.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der 2. Kammer des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 2. Mai 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Altsparergesetz für ein Sparkonto bei der Kreissparkasse Zweibrücken, das am 20. Juni 1948 ein Guthaben von 9.500 RM aufwies. Das Sparbuch enthält als erste Eintragung vom 12. Februar 1941 eine Einzahlung von 7.500 RM und am 22. Januar 1942 eins weitere von 1.863,39 RM. Beide Beträge sind nach Angabe des Klägers von der Städtischen Sparkasse Würzburg Anläßlich seiner Rückversetzung nach Zweibrücken übertragen worden, und zwar von dem Konto II/100 288, auf dem am 1. Januar 1940 ein Sparguthaben von mehr als 10.000 RM gestanden habe, und von dem Konto II/803 200, auf das von dem erstgenannten Konto der Überschuß über 7.500 RM übertragen worden sei.

2

Nachdem die Kreissparkasse in Zweibrücken von der Städtischen Sparkasse Würzburg die Auskunft erhalten hatte, daß das Sparkonto II/100 288 am 10. Oktober 1938 und das Sparkonto II/803 200 am 2. Februar 1940 eröffnet worden seien, das letztere Sparkonto am 20. Januar 1942 aufgelöst worden sei, weitere Feststellungen aber nicht Betroffen werden könnten, übersandte sie den Antrag des Klägers an das Ausgleichsamt mit dem Bemerken, daß mangels weiterer Belege die lückenlose Verfolgung des Standes vom 1. Januar 1940 bis zum 20. Juni 1948 nicht sie glich sei.

3

Der Antrag wurde durch Bescheid des Ausgleichsamtes vom 21. Mai 1957 abgelehnt, da weder festzustellen sei, ob die Einzahlungsbeträge bei der Kreissparkasse Zweibrücken im Überweisungswege von der Städtischen Sparkasse Würzburg eingegangen seien, noch zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt Abhebungen bei der Städtischen Sparkasse Würzburg und Einzahlungen bei der Kreissparkasse Zweibrücken stattgefunden hätten. Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

4

Die Klage wurde durch Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1958 abgewiesen. Nach der Begründung des Urteils fehlt der Nachweis, daß und in welcher Höhe der Kläger am 1. Januar 1940 in Würzburg ein Sparkonto unterhalten hat, daß er das zweite Würzburger Konto aus einem schon bestehenden Konto errichtet hat und daß eine Übertragung von Würzburg nach Zweibrücken erfolgt ist. Lediglich für die Gutschrift von 1.863,39 RM könne als erwiesen angesehen werden, daß diese aus dem zwei Tage vorher aufgelösten Würzburger Sparkonto II/803 200 stamme. Jedoch, sei dieses Konto erst nach dem 1. Januar 1940 eröffnet worden. Eine weitere Möglichkeit, die fehlenden Nachweise zu beschaffen, bestehe nicht, da die Geldinstitute ihre Unterlagen verloren hätten und sachdienliche Zeugen nicht zur Verfügung ständen. Allein auf Grund des Vorbringens des Klägers könne der Nachweis nicht als geführt angesehen werden. Zwar sei der Kläger glaubwürdig schon im Einblick darauf, daß er nach den vorhandenen Unterlagen seit dem Jahre 1925 gespart habe und in dem Sparbuch der Sparkasse Zweibrücken vermerkt sei, daß 7.000 RM am 30. August 1938 (dem Zeitpunkt seiner Versetzung nach Würzburg) abgehoben seien. Die Ausgleichsbehörden könnten jedoch Angaben des Geschädigten nur dann berücksichtigen, wenn deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan sei, d.h. außer dessen Vorbringen noch gewisse objektive Umstände vorlägen, die seine Angaben bestätigten. Wenn auch dargetan sei, daß der Kläger ein Guthaben von 1.863,39 RM im Februar 1942 nach Zweibrücken übertragen habe, so sei es doch zweifelhaft, ob er das zweite Konto mit Mitteln des ersten Würzburger Kontos eröffnet habe. Das sei zwar nach der Lebenserfahrung und der Persönlichkeit des Klägers nicht unwahrscheinlich, jedoch fehle es an jeglichem objektiven Anhaltspunkt. Das gleiche gelte für die Einzahlung von 7.500 RM aus dem aufgelösten ersten Würzburger Konto sowie für das Bestehen dieses Kontos am 1. Januar 1940. Der Gesetzgeber habe zwar keinen Urkundenbeweis vorgeschrieben, er sei jedoch ersichtlich davon ausgegangen, daß die Angaben des Geschädigten zum Nachweis einer Sparanlage allein nicht genügten, sonst hätte es der Vorschrift des § 7 Abs. 2 des Altsparergesetzes - ASpG - und des § 8 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes - 4. ASpG-DV -, die im Einblick auf die möglichen Beweisschwierigkeiten ergangen seien, nicht bedurft. Bei dieser Sachlage habe sich eine Parteivernehmung des Klägers erübrigt.

5

Gegen das dem Kläger am 23. Mai 1958 zugestellte Urteil hat dieser am 19. Juni 1958 "unter Bezugnahme auf" seine "früheren Schreiben" "Beschwerde" eingelegt, "da ich infolge der Kriegseinwirkungen einen Nachweis nicht mehr führen kann. Ich wurde hierdurch in eine Beweisnot gebracht und danach das Gesetz zu einem Teil illusorisch erscheint".

6

II.

Obwohl der Kläger sein Rechtsmittel als Beschwerde bezeichnet, ist es als Revision anzusehen. Seine Rüge richtet sich eindeutig dagegen, daß das Bezirksverwaltungsgericht sein eigenes Vorbringen nicht als Beweismittel angesehen habe. Diese Rüge betrifft das verwaltungsgerichtliche Verfahren, da sich nach den Ausführungen des erkennenden Senats in demUrteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 238.55 - (BVerwGE 4, 312 = RLA 1957 S. 204 = ZLA 1957 S. 170 = NJW 1957 S. 885) die Frage, in welcher Weise sich das Verwaltungsgericht die für seine Urteilsfindung erforderlichen Feststellungen zu erarbeiten hat, nach den für das Verwaltungsgericht geltenden Verfahrensvorschriften regelt. Sie ist daher schlüssig - und auch begründet.

7

Das angefochtene Urteil hält zwar die Angaben des Klägers sowohl wegen seiner Glaubwürdigkeit als auch wegen ihrer inneren Schlüssigkeit und der teilweisen Übereinstimmung mit belegten Fakten für glaubhaft, erachtet aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altsparerentschädigung deshalb nicht für erwiesen, weil die objektiven Anhaltspunkte nicht ausreichten und die Angaben des Klägers allein nicht genügten.

8

Damit verstößt das angefochtene Urteil gegen die für das Verwaltungsgerichtsverfahren auch in Lastenausgleichssachen geltenden Beweisvorschriften. Diese schließen keine Erkenntnismöglichkeiten aus, insbesondere auch nicht die Vernehmung einer Partei und ihre Vereidigung (vgl. das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1957). Auch aus den Vorschriften des § 7 Abs. 2 ASpG und § 8 der 4. ASpG-DV läßt sich nicht das Gegenteil entnehmen. Hiernach sind zwar gewisse Schlüsse über die Höhe einer Altsparanlage erlaubt, wenn der Nachweis der Altsparanlage nur dem Grunde nach geführt werden kann, und auch dieser Nachweis kann unter bestimmten Umständen durch andere Voraussetzungen ersetzt werden. Das gilt jedoch nur, wenn ein solcher Nachweis für die Überzeugung der Ausgleichsbehörden und des Verwaltungsgerichts nicht geführt ist, schließt jedoch die Führung des erforderlichen Nachweises mit allen zulässigen Erkenntnismitteln nicht aus. Da das vorliegende Urteil zwar die Angaben des Klägers für glaubhaft hält, sie jedoch deswegen seiner Entscheidung nicht zugrunde legt, weil es sich nur um Angaben des Klägers handelt, ist es fehlerhaft. Es ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei wird das Bezirksverwaltungsgericht auch zu erwägen haben, ob nicht § 8 der 4. ASpG-DV für die in Frage kommende Zweigstelle der Städtischen Sparkasse Würzburg gilt. Die Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sparkonten des Klägers am Währungsstichtag nicht mehr bei der Städtischen Sparkasse Würzburg bestanden haben. Das Gesetz stellt darauf ab, daß das Sparkonto zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark begründet war, nicht darauf, daß es bis zu diesem Zeitpunkt bestanden habe (vgl. auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 1 zu § 8 der 4. ASpG-DV).

Streitwertbeschluss:

Der Wirt des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz