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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1959, Az.: BVerwG VI B 56.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 56.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.03.1958 - AZ: V OVG A 79/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. März 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen; § 53 Abs. 2 BVerwGG; § 79 G 131 (F 1957) in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG -, Art. 2 Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄndG - in Verbindung mit § 137 BBRG sowie Art. IX Abs. 1 Nr. 2 des 2. ÄndG. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht vor. Die vom Kläger in erster Linie beanstandete Regelung des § 33 G 131 (F 1951) ist hinsichtlich der hier nur in Betracht kommenden Absätze 1 und 2 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 an aufgehoben worden; § 202 BBG. Rechtsfragen nicht mehr geltenden Rechts rechtfertigen nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht, die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG zuzulassen; vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 155.58 -. Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG II C 162.57 -, BVerwGE 6, 277) geklärt, daß die durch § 33 G 131 (F 1951) vorgeschriebene Anrechnung von sonstigen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften auf die Versorgungsbezüge aus dem Gesetz zu Art. 131 GG weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt; vgl. wegen der Beamtenversorgungsempfänger BVerfGE 3, 58 (157 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] in bezug auf den Gleichheitssatz, 160 in bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG), wegen Wehrmachtsversorgungsempfänger BVerfGE 3, 244 (347 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] in bezug auf den Gleichheitssatz, 344 in bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG) und wegen Wehrmachtsbeamten BVerfGE 3, 351 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52].

2

Auch im Zusammenhang mit der Zurückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 2.916,51 DM ergibt die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG auf die hier streitige Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Es kann zwar zweifelhaft sein, ob die Zurückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG, welche die hier streitige Zeit betreffen, sich über § 29 G 131 (F 1953) nach § 87 Abs. 2 BBG richtet; vgl. Fischbach, BBG, § 87 Anm. 2. Die Frage ist jedoch für die angefochtene Entscheidung nicht erheblich. Wäre nämlich das früher geltende Recht, also § 39 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) anzuwenden gewesen, dann würde nach dieser Vorschrift der streitige Betrag vom Kläger auch dann zurückgefordert werden können, wenn eine Bereicherung nicht mehr vorliegt. Die die Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG betreffenden Ausführungen des Klägers enthalten neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG nicht berücksichtigt werden könnte. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich daher keine grundsätzliche Rechtsfrage.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Dr. Becker