Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1959, Az.: BVerwG IV C 345.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 345.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 01.10.1956 - AZ: X A 138/56

Fundstellen

  • Fachberater 1959, 305
  • IFLA 1960, 116
  • MDR 1959, 956 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1959, 332

Amtlicher Leitsatz

Der Einheitswertvergleich zur Errechnung der Schadenshöchstgrenze des § 13 Abs. 4 FG setzt voraus, daß Anfangsvergleichswert und Endvergleichswert dieselbe wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens betreffen.

Ein kriegssachgeschädigter Betrieb gilt dann nicht als eingestellt, wenn er unter der gleichen Firma in gleicher Gegend und bei gleichem Kundenkreis trotz des Verlustes der Sachwerte weiterbetrieben worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Müller und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt für die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen des 2. Weltkrieges stehende Wegnahme eines Lastkraftwagens, eines Anhängers sowie von sonstigen Gegenständen, die zum Betriebe seines Fuhr- und Möbeltransportunternehmens gehörten, die Feststellung eines Kriegssachschadens nach dem Feststellungsgesetz. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab, weil ein Vergleich der Einheitswerte des gewerblichen Betriebes zum 1. Januar 1940 mit 3.390 RM und zum 1. April 1949 mit 5.511 DM keinen feststellungsfähigen Schaden ergebe. Nachdem die Beschwerde erfolglos geblieben war, rief der Kläger das Verwaltungsgericht an und trug vor, er habe nach der Schädigung einen völlig neuen Betrieb aufbauen müssen und habe die dazu erforderlichen Mittel seinem Privatvermögen entnommen. Es bestehe mithin keine Sachgleichheit zwischen dem alten und dem neuen Betriebe.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zwar sei ein Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - nur dann vorzunehmen, wenn sich die Werte auf ein und denselben Betrieb bezögen. Ein solcher Fall liege hier aber vor, da der alte Betrieb trotz der Schädigung fortgesetzt worden sei. Betriebsstätte, Firma und Kundschaft seien im wesentlichen unverändert geblieben. Mit Hilfe des Bezirksamtes habe der Kläger bald wieder ein neues Fahrzeug erwerben und schon im zweiten Halbjahr 1945 einen Reingewinn erzielen können. Der Betrieb sei nie zum Erliegen gekommen und sei alsbald weitergelaufen.

3

Mit der im Urteil zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes, insbesondere des § 13 FG. Nach seiner Meinung könne das Fortbestehen eines Betriebes nur dann angenommen werden, wenn trotz der Schädigung noch Sachwerte des Betriebsvermögens erhalten geblieben seien. - Dagegen genüge es nicht, daß der neue Betrieb an der gleichen Stelle, in der gleichen Branche und unter dem gleichen bürgerlichen Namen errichtet worden sei.

4

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Es komme für den Wertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG grundsätzlich nur darauf an, ob sich der Geschädigte am Wirtschaftsleben weiterbeteiligt habe; der Kläger habe seinen Betrieb aber auch in der bisherigen Form weitergeführt.

5

Dem schließt sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht an.

6

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß ein Vergleich der auf den 1. Januar 1940 und auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswerte nach § 13 Abs. 4 FG nur in bezug auf ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens möglich ist. Es hat aber auch zu Recht bejaht, daß der Kläger seinen Betrieb trotz der erlittenen Schädigungen in der bisherigen Form fortgesetzt hat.

8

1.

Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG ist für Zwecke der Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen die Summe der Teilwerte - sofern es sich nicht um Betriebsgrundstücke handelt - vor und nach der Schädigung zu vergleichen. Der Unterschiedsbetrag ist der Schaden. Teilwert ist der gemeine Wert eines Wirtschaftsgutes unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit (§ 12 BewG). Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung. Der vorzunehmende Wertvergleich setzt also voraus, daß es sich um Teilwerte ein und desselben Betriebes handelt.

9

Dem hiernach zu errechnenden Schadensbetrage ist eine Höchstgrenze gesetzt. Zu diesem Zwecke wird durch die Vorschrift des § 13 Abs. 4 FG der Einheitswertvergleich zu den darin genannten Eckzeitpunkten in die Schadensberechnung für verlorengegangenes und beschädigtes Betriebsvermögen eingefügt. Die Regelungen der Abs. 3 und 4 stehen miteinander in einem untrennbaren inneren Zusammenhang. Was grundsätzlich für die Schadensberechnung bei Verlust der Teilwerte gilt, muß auch für die Berechnung der Schadenshöchstgrenze beachtet werden. Die Vergleichswerte des § 13 Abs. 4 FG lassen sich mithin nur auf dieselbe wirtschaftliche Einheit beziehen, zu der die beschädigten oder verlorengegangenen Teilwerte gehörten.

10

Der nach § 13 Abs. 4 FG in Betracht zu ziehende Endvergleichswert entspricht dem nach dem DM-Bilanzgesetz in die DM-Eröffnungsbilanz aufzunehmenden, zum Währungsstichtag errechneten - fortgeschriebenen - Wert des Betriebsvermögens. Dieser Wert wird regelmäßig dem Einheitswert am Währungsstichtag entsprechen. Für Zwecke der Berechnung der Vorauszahlungen für die Vermögensabgabe nach § 75 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - kann, sofern ein Einheitswert am Währungsstichtag noch nicht festgestellt worden ist, der aus der DM-Eröffnungsbilanz entnommene Wert des Betriebsvermögens zugrunde gelegt werden. Ein solches Verfahren ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 28. Mai 1954 - Bd. 59 S. 18) nicht zu beanstanden. Die DM-Eröffnungsbilanz ist keine Anfangsbilanz im Sinne des § 39 HGB, sondern diese Bilanz steht am Beginn eines neuen währungstechnischen Abschnitts im betrieblichen Leben eines bereits bestehenden Betriebes (vgl. Anm. IV zu § 1 des Kommentars von Geiler zum DM-Bilanzgesetz). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß § 13 Abs. 4 FG von den DM-Bilanzierungsvorschriften abweichende Grundsätze enthalten sollte. Es lassen sich daher für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die Anwendung des § 13 Abs. 4 FG setze einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dem geschädigten und dem am Währungsstichtag bewerteten Betriebe voraus, auch unter diesem Gesichtspunkt gewisse Schlüsse ziehen.

11

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Regelung bei der. Vermögensabgabe zu verweisen. Bei Berücksichtigung von Kriegssach-, Vertreibungs- und Ostschäden durch Ermäßigung der Vermögensabgabe haben die Finanzämter durch Erlaß des Bundesfinanzministers vom 4. Dezember 1957, abgedr. bei Kühne-Wolff Anhang I Ausgabe A zu § 39 LAG, nach § 4 der 8. Feststellungs-Durchführungsverordnung zu verfahren, der seinem Inhalt nach dem Veranlagungserlaß des Bundesfinanzministers vom 3. Januar 1955 (Tz. 42 f) entspricht. Darin ist bestimmt, daß bei einem Betriebe, der vor dem Währungsstichtag eingestellt worden ist, als Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 FG der auf den 1. Januar 1940, bei Neugründung nach diesem Stichtag der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebes gilt. Die Vorschrift des § 4 der 8. FeststellungsDV, die auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 b und d FG erlassen ist, stellt auf die Einstellung des Betriebes vor dem Währungsstichtag ab. Als Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 FG gilt der Einheitswert vom 1. Januar 1940 und bei Neugründung der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert. Hieraus ist zu entnehmen, daß bei der Anwendung des § 13 Abs. 4 FG der Endvergleichswert nur bei Fortsetzung des Betriebes anzusetzen ist.

12

2.

Unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb als eingestellt anzusehen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzesüber die Beendigung eines Betriebes. Von einer Einstellung kann dann nicht die Rede sein, wenn der Betrieb trotz erlittener Schädigung wiedereröffnet worden ist, wobei im wesentlichen Tatfrage sein wird, ob nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung Sachgleichheit zwischen beiden Betrieben anzunehmen ist oder nicht. Dabei kann der Identität der Teilwerte eines Betriebsvermögens nicht das entscheidende Gewicht beigemessen werden, weil auch bei einem normalen Verlauf wirtschaftlicher Entwicklung das Aktivvermögen einem ständigen Wechsel unterworfen ist. Entscheidend kann durchaus sein, daß ein Betrieb unter gleicher Firma in etwa gleicher Gegend und gestützt auf den gleichen Kundenkreis trotz des Verlustes der Sachwerte weiterbetrieben wird, dann ist er nicht als eingestellt zu betrachten.

13

Der Möglichkeit, lediglich den Firmennamen eines gewerblichen Betriebes zu übernehmen, sich auf den bisherigen Kundenkreis zu stützen sowie sich sonstiger Beziehungen zu bedienen, wird - ohne Rücksicht auf vorhandene Sachwerte - häufig ein erheblicher wirtschaftlicher Wert beigemessen. Die Überwindung von Sachschäden wird demnach einem Betriebsinhaber im allgemeinen wesentlich dadurch erleichtert, daß ihm immaterielle Werte seiner wirtschaftlichen Existenz erhalten geblieben sind. Das zeigt insbesondere auch der vorliegende Fall, in dem es dem Kläger - worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hinweist - aus diesem Grunde gelungen ist, alsbald eine wirtschaftliche Hilfe zu erhalten, die dazu geführt hat, daß er in verhältnismäßig kurzer Zeit wieder mit Gewinn arbeiten konnte. - Ergänzend wird auch auf die Ausführungen in dem Urteil des Senatsvom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - verwiesen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Müller gez. Uffhausen