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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1959, Az.: BVerwG IV C 5.57

Genehmigung der Einleitung eines Ausschließungsverfahrens durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds; Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens i.R.d. Lastenausgleichs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 5.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 28.11.1956 - AZ: III LA 280/56

Amtlicher Leitsatz

Für die Ausschließung von zuerkannten oder erfüllten Ausgleichsleistungen bedarf es eines Antrages des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28. November 1956 wird aufgehoben.

Die Entscheidung des Leiters des Landesausgleichsamts vom 1. August 1956 wird insoweit aufgehoben, als sie den Kläger auch von der Ausbildungshilfe für seinen Sohn Jürgen Müller ausschließt; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der. Kläger zu 2/3; die Beklagte trägt zu 1/3 die Kosten des ersten, die Beteiligte zu 1/3 die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Gründe

1

I.

Der Kläger hatte in seinem Antrage auf Gewährung eines Aufbaudarlehens vom Juni 1954 unrichtige Angaben gemacht und war wegen versuchten Betruges unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Geldstrafe von 40 DM verurteilt worden. Aus diesem Grunde beantragte der Leiter des Ausgleichsamtes Bremen beim Leiter des Landesausgleichsamts im Dezember 1954, den Kläger von der Schadensfeststellung und von den Ausgleichsleistungen auszuschließen. Das Ausgleichsamt Bremen bewilligte am 15. Juni 1956 dem Kläger Ausbildungshilfe für seinen Sohn und zahlte die monatlichen Leistungen bis zum 31. August 1956 aus. Am 1. August 1956 beschloß der Leiter des Landesausgleichsamtes die Ausschließung von Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch und ordnete die Erstattung gewahrter Leistungen an. Den weitergehenden Antrag auf Ausschluß des Klägers von der Schadensfeststellung lehnte er ab. - Das Verwaltungsgericht Bremen hob durch Urteil vom 28. November 1956 die Entscheidung des Leiters des Landesausgleichsamtes auf, weil für den Ausschluß bereits zuerkannter Leistungen und für die Erstatturg empfangener Leistungen ein Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds notwendig sei.

2

Gegen dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt und in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es genüge in jedem Stadium des Ausgleichsverfahrens zur Ausschließung in vollem Umfange ein Antrag des Leiters des Ausgleichsamts, ungeachtet der Zuerkennung und Erfüllung von Leistungen. Der Leiter des Landesausgleichsamtes müsse stets in der Lage sein, den Umfang der Ausschließung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit selbst zu bestimmen. Ein Antrag könne auch in der Form gestellt werden, daß das Ausschließungsverfahren nachträglich genehmigt werde.

3

Die Beklagte hält eine Genehmigung - auch durch konkludente Handlung - für möglich, was durch den Antrag auf Klageabweisung im Verwaltungsprozeß zum Ausdruck kommen könne.

4

Der Kläger beruft sich demgegenüber auf Sinn und Zweck der Antragsregelung im Gesetz. Offensichtlich solle zunächst die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds der Einleitung eines Ausschließungsverfahrens vorangehen. Zweck dieser Regelung sei, von vornherein Bagatellfälle von der Ausschließung auszunehmen und auch insoweit die Belange des Geschädigten vorweg zu wahren. - Ein Antrag auf Klageabweisung genüge nicht, da dieser nur eine Willenserklärung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens darstelle.

5

II

Die Revision ist insoweit begründet, als die Ausschließung bereits zuerkannte und bewirkte Ausbildungshilfe mitumfaßt.

6

Im Urteil vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 93.57 - ist ausgesprochen, daß eine Genehmigung der Einleitung eines Ausschließungsverfahrens durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - möglich sei, auch wenn sie erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt werde, vorausgesetzt, daß sie hinreichend deutlich zum Ausdruck komme. - Das ist in der hier vorliegenden. Sache nicht geschehen. Vielmehr hat sich der VIA in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lediglich darauf beschränkt, zu erklären, daß er sich dem Antrage der Beklagten anschließe. Diese hatte beantragt, die Klage abzuweisen und die Revision zuzulassen. Eine solche Erklärung erscheint nicht geeignet und ausreichend, den Mangel der Unterlassung einer vorherigen Antragstellung zu beheben. Dieser Prozeßerklärung ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, der VIA billige nachträglich die Einleitung des Ausschließungsverfahrens. Es kann daher hier unentschieden bleiben, ob im Prozeßverfahren die Nachholung einer unterlassenen Antragstellung überhaupt noch zulässig ist. Hierüber könnten durchaus Zweifel bestehen, da das Antragserfordernis des § 360 Abs. 2 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, wie in der Entscheidung vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 93.57 - zutreffend bemerkt wird, gerade den Zweck haben soll, den VIA in die Lage zu versetzen, die unsachgemäße Einleitung eines Ausschließungsverfahrens zu verhindern, und umgekehrt, ihn zu befähigen, ein solches Verfahren in Gang zu setzen. Die unsachgemäße Einleitung eines Ausschließungsverfahrens wird jedenfalls nicht verhindert, wenn die fehlende Antragstellung durch Erklärung des VIA noch im Stadium des Verwaltungsprozesses nachgeholt werden könnte. - Daß aus § 360 Abs. 2 Satz 4 LAG zu entnehmen ist, es bedürfe eines Antrages des zur Wahrung der Interessen des Ausgleichsfonds besonders berufenen VIA, wenn von bereits zuerkannten Leistungen ausgeschlossen werden soll, geht auch aus der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

7

Nach § 360 Abs. 2 LAG entscheidet über die Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen der Leiter des Landesausgleichsamts auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamts. Abs. 2. letzter Satz a.a.O. regelt sodann das Verfahren für die Ausschließung "auch nach Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfüllung". Bei einem zugunsten des Geschädigten abgeschlossenen Ausgleichsverfahren bedarf es, wie aus dem Gesetz zu entnehmen ist, ausdrücklich des Antrages des VIA. Während ohne Rücksicht auf den Stand eines Ausgleichs- oder Feststellungsverfahrens die materiellen Voraussetzungen für die Ausschließung die gleichen sind, regelt Abs. 2 das Verfahren unterschiedlich im Sinne einer Erschwernis zugunsten des Geschädigten. Deutlich wird unterschieden zwischen dem Antragsrecht des Leiters des Ausgleichsamts und dem weitergehenden des VIA. Das hat seine guten Gründe.- Hinzuweisen ist insbesondere darauf, daß unanfechtbar gewordene Verwaltungsentscheidungen eine rechtskraftähnliche Wirkung haben. Hier klingt der rechtsstaatliche Gedanke des Vertrauensschutzes bei unanfechtbar gewordenen Verwaltungsentscheidungen durch, die eben nur unter erschwerten Bedingungen, der Vorschaltung des Antragsrechts des VIA, im Rahmen von Ausschließungsmaßnahmen rückgängig gemacht werden können. Es sell im pflichtgemäßen Ermessen des zur Wahrung der Interessen des Ausgleichsfonds besonders berufenen VIA liegen (§ 322 LAG), ob er Ausschließungsmaßnahmen auch in solchen Fällen für unerläßlich hält. Zu bedenken sind auch die Wirkungen des Ausschlusses von Leistungen in so weitgehendem Umfange, wie ihn das Gesetz zuläßt. Der Auslösung vermögensrechtlicher Folgen mißt Schäfer in RLA 1955 S. 305, 331 strafrechtsähnlichen Charakter bei, wenn er von einer abschreckenden Wirkung der Bestimmung des § 360 LAG spricht. Diese Wirkung, so meint er, werde, durch die Aufhebung eines Bescheides kraft Widerrufs nicht erreicht. Eine Parallele zu § 360 LAG sei daher nicht die Widerrufslehre, sondern das Strafrecht, auch wenn § 360 LAG keine Strafrechtsnorm sei. Kühne-Wolff verweisen in der Anm. 12 zu § 360 LAG auf eine andersartige Wirkung, Abs. 2 Satz 4 a.a.O. ermögliche praktisch die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Rechtskraft des Feststellungs- und des Zuerkennungsbescheides.

8

Wenn also daran festzuhalten ist, daß die Antragsberechtigung, je nach dem Stadium eines Ausgleichs- oder Feststellungsverfahrens, im Gesetz bewußt unterschiedlich geregelt ist, so widerspricht diese Auffassung nicht etwa der im Urteil vom 21. März 1958 - BVerwG IV C 340.56 - vertretenen Ansicht, der VIA könne die Ausschließung auch von noch nicht bewilligten Leistungen beantragen. Dem VIA sei nicht zuzumuten, falls er schon vor Abschluß des Leistungsverfahrens von einer Verfehlung des Berechtigten Kenntnis erhalte, die Bewilligung oder gar die Erfüllung der Leistungen erst abzuwarten, um einen entsprechenden Antrag stellen zu können. - Das Antragsrecht des VIA ist im Gesetz - wie ausgeführt - weitergehend als das des Leiters des Ausgleichsamts. - Ist aber davon auszugehen, daß bei bereits zuerkannten Leistungen oder bei bereits festgestellten Schäden nur der VIA berechtigt ist, den Antrag auf Ausschließungsmaßnahmen zu stellen, so fehlt es hier an einem gehörigen Antrage. Unter diesen Umständen erscheint es auch nicht mehr geboten, darauf einzugehen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Behörde dadurch verletzt worden ist, daß sie den Kläger von der Ausbildungshilfe für seinen Sohn ausschloß, obwohl eine solche Maßnahme auch in die Rechtssphäre des Sohnes des Klägers eingriff, der selbst Geschädigter im Sinne des Lastenausgleichsrechts ist.

9

Soweit der Kläger die Aufhebung der Ausschließungsmaßnahmen in vollem Umfange anstrebt, konnte er keinen Erfolg haben. Nach dem Sachverhalt erscheint die Ausschließung von noch nicht zuerkannten Leistungen gerechtfertigt. Da das Verwaltungsgericht jedoch die Entscheidung des Leiters des Landesausgleichsamtes insgesamt aufgehoben hat, war daher, wie geschehen, zu erkennen.

10

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller