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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1959, Az.: BVerwG II CB 138.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG II CB 138.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.06.1958 - AZ: 335 III 56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der am 7. Dezember 1898 geborene Ehemann der Klägerin besuchte vom 15. Oktober 1913 bis zum 14. Oktober 1915 die Unteroffiziervorschule und vom 15. Oktober 1915 bis zum 6. Dezember 1915 die Unteroffizierschule Fürstenfeldbruck und diente vom 7. Dezember 1915 bis zum 31. Januar 1920 berufsmäßig im alten Heer. Am 31. Januar 1920 wurde er als Vizefeldwebel infolge Heeresverminderung entlassen.

2

Laut eidesstattlicher Erklärung der Klägerin wurde ihr Ehemann am 25. August 1939 als Hauptfeldwebel zum Wehrdienst eingezogen und verpflichtete sich im März 1940 erneut als Berufssoldat zu einer 12jährigen Dienstzeit. Er wurde am 9. Juni 1945 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Am 1. August 1946 ist er gestorben.

3

Den Antrag der Klägerin auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - lehnte die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern ab, weil ihr Ehemann nach Vollendung des 17. Lebensjahres (7. Dezember 1915) nicht mindestens 12 Jahre gedient habe.

4

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ihre Anfechtungsklage durch Urteil vom 23. Juni 1958 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Dienstzeit des Ehemannes der Klägerin könne erst von der Vollendung des 17. Lebensjahres an berücksichtigt werden. Er habe am 8. Mai 1945 insgesamt nur eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 9 fahren 313 Tagen abgeleistet, eine 12jährige Dienstzeit somit nicht erreicht, so daß die Voraussetzung der §§ 54 Abs. 2 und 3, 38 G 131 für eine Versorgung der Klägerin nicht erfüllt sei. Der Anspruch auf Versorgung könne auch nicht auf § 54 a G 131 gestützt werden. Militäranwärter im Sinne dieser Vorschrift seien nur die Inhaber der Militäranwärterurkunde. Die Klägerin behaupte selbst nicht, daß ihr verstorbener Ehemann eine Militäranwärterurkunde erhalten habe. Aus ihrer Darstellung, daß ihr Ehemann sich 1940 zu einer 12jährigen Dienstzeit als Soldat verpflichtet habe, würde sich vielmehr ergeben, daß er nicht Militäranwärter gewesen sein könne, da der Status des Berufssoldaten die Annahme eines Militäranwärterverhältnisses ausschließe.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.

6

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. Mit ihrer Revision macht sie geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe das materielle Recht des Gesetzes zu Artikel 131 GG verletzt und nicht alle materiellen Vorschriften des Grundgesetzes berücksichtigt.

7

Der Beklagte ist den Rechtsmitteln der Klägerin entgegengetreten.

8

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

9

Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - scheidet ohne weiteres aus. Eine Abweichung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist nicht behauptet und auch nicht ersichtlich.

10

Der vorliegende Rechtsstreit wirft auch keine rechtsgrundsätzliche klärungsbedürftige Frage im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG auf.

11

Daß Militäranwärter im Sinne des § 54 a G 131 nur derjenige ist, dem die Militäranwärterurkunde gemäß § 37 Abs. 2 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (BGBl. I S. 1077) - WFVG - ausgehändigt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. z.B. Beschluß des Senatsvom 16. Mai 1956 - BVerwG II B 197.54 -). Diese Frage ist damit bereits geklärt.

12

Daß bei der Berechnung der Militärdienstzeit des Klägers nur die nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleisteten Dienstzeiten berücksichtigt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der seinerzeit geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen entschieden, die einen Eintritt in den aktiven Militärdienst erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres zuließen (vgl. § 10 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 [RGBl. S. 45] in Verbindung mit § 10 des Gesetzes betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste [Wehrgesetz] vom 9. November 1867 [BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 131]; §§ 24 Nr. 1 und 87 Nr. 6 Abs. 3 der Wehrordnung vom 22. Juli 1901). Die Anwendung dieser irrevisiblen Vorschriften wird der Nachprüfung im Revisionsverfahren durch § 56 Abs. 1 Satz 1, §§ 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO entzogen. Im Zusammenhang mit dem Grundgesetz sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht ersichtlich.

13

Die Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

14

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil - wie eben dargelegt wurde - die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a-c BVerwGG nicht gegeben sind (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). Die Revision ist daher gemäß §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Schmitt
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge