Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1958, Az.: BVerwG II C 88.57
Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei; Überprüfung der beamtenrechtlichen Vergangenheit nach dem G 131
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 88.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.11.1954 - AZ: V OVG A 88/54
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. November 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war nach Erlangung der Obersekundareife und nach mehrjähriger Banktätigkeit seit dem 20. Dezember 1933 als Angestellter der Regierungshauptkasse in Breslau tätig. Mit dem Ziele, Beamter zu werden, besuchte er in den Jahren 1935 bis 1938 sechs Semester die Verwaltungsakademie. Die Vormerkungsstelle bei dem Regierungspräsidenten in Breslau eröffnete ihm im Herbst 1938, seine Bewerbung um Einberufung als Regierungsinspektor-Anwärter sei vorerst aussichtslos, jedoch habe die Staatspolizeistelle Linz Beamtenanwärter angefordert. Daraufhin erklärte der Kläger sich bereit, einer Einberufung dorthin zu folgen. Auf diese Weise kam er, ohne selbst einen Antrag unmittelbar gestellt zu haben, am 1. Dezember 1938 als Büroassistent auf Probe zur Staatspolizeistelle Linz. Dort wurde er am 1. Dezember 1939 zum Polizeiinspektor-Anwärter ernannt. Nach seiner Versetzung zur Staatspolizeistelle Klagenfurt (am 1. Juni 1941) und nach Ablegung der Inspektorprüfung wurde der Kläger am 1. Juni 1942 zum außerplanmäßigen Inspektor ernannt und am 1. Oktober 1943 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit planmäßig als Polizeiinspektor (BesGr. A 4 c 2) angestellt. Er blieb - von einer kurzfristigen Abordnung zum Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Minsk abgesehen - in Klagenfurt bis zum 7. Mai 1945 auch nach Umwandlung der dortigen Staatspolizeistelle in eine Dienststelle mit der Bezeichnung "Kommandeur der Sicherheitspolizei".
Der Kläger leitete als Verwaltungsbeamter zuletzt die Wirtschaftsabteilung. Er sorgte vor allem für Unterkunft, Bekleidung und Besoldung, Beschaffungen aller Art und das Kraftfahrzeugwesen. Im Jahre 1941 wurde er im Wege der Angleichung der Dienstgradbezeichnungen an diejenigen der SS zum SS-Obersturmführer ernannt. Er war seit dem 1. Mai 1935 Mitglied der NSDAP.
Nach der Kapitulation war der Kläger vom Januar 1946 bis März 1948 interniert. Das Spruchgericht Hamburg-Bergedorf verurteilte ihn zu 1.000 M Geldstrafe, weil er Kenntnis von Kriegsverbrechen gehabt habe. Seit der Entlassung aus der Internierungshaft wohnt der Kläger in Niedersachsen. Der Entnazifizierungshauptausschuß in Diepholz stufte ihn am 18. Februar 1949 rechtskräftig in die Kategorie IV ein und sprach ihm das passive Wahlrecht ab. Durch die Entscheidung des Entnazifizierungshauptausschusses im Regierungsbezirk Hannover vom 19. April 1950 ist er in die Kategorie V übergeführt worden.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1952 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Unterbringungsscheins für den Kläger unter Berufung auf § 3 Ziff. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 8. Oktober 1952 zurück, und gleichzeitig lehnte er den Antrag des Klägers auf Anrechnung der bei der Geheimen Staatspolizei zurückgelegten Dienstzeit mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden, weil er vor derÜbernahme zur Geheimen Staatspolizei lediglich Angestellter gewesen sei.
Der Klage mit dem Antrage,
die Bescheide vom 30. Juni und 8. Oktober 1952 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht Hannover nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen P... und C... stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 26. November 1954 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen.
Der vom Kläger betonte Umstand, er habe nicht in einem Dienstverhältnis zur Geheimen Staatspolizei gestanden, sein Dienstherr sei vielmehr das Deutsche Reich gewesen, schließe die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf ihn nicht aus. Denn diese Vorschrift verlange nicht mehr, als daß jemand am 8. Mai 1945 zum Stammpersonal einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei gehört habe. Bei einem planmäßigen Beamten ergebe sich dies in der Regel aus seiner Planstellenzugehörigkeit. Auf die Art der Tätigkeit komme es nicht an. Die Staatspolizeistellen (hier: Linz und Klagenfurt) seien infolge ihrer Unterstellung unter das als Amt IV zum Reichssicherheitshauptamt - RSHA - gehörende Geheime Staatspolizeiamt Dienststellen der Geheimen Staatspolizei gewesen.
Nach dem teils schriftlichen, teils mündlichen Vortrag des Klägers habe die Umwandlung der Staatspolizeistelle Klagenfurt in eine Dienststelle des "Kommandeurs der Sicherheitspolizei" lediglich eine Zusammenfassung sämtlicher im Bereich der bisherigen Staatspolizeistelle Klagenfurt befindlichen - einschließlich der zur Partisanenbekämpfung eingesetzten - Kräfte bezweckt. Haushaltsrechtlich sei die bisherige Staatspolizeistelle Klagenfurt weitergeführt worden. Die zu ihr gehörenden Beamten hätten dort ihre Planstelle auch nach der Umwandlung in die Dienststelle "Kommandeur der Sicherheitspolizei" behalten. Die Staatspolizeistelle Klagenfurt sei durch ihre Einbeziehung in die Dienststelle "Kommandeur der Sicherheitspolizei" sowie durch ihre Umbenennung in Abteilung 4, entsprechend der Bezeichnung des Geheimen Staatspolizeiamtes als Amt IV des RSHA, nicht untergegangen. Der Kläger sei ihr Angehöriger geblieben, nicht nur weil er dort seine Planstelle behalten habe, sondern weil die Bildung der Dienststelle "Kommandeur der Sicherheitspolizei" lediglich eine kriegsbedingte, vorübergehende Maßnahme dargestellt habe. Der Kläger habe mithin am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden. Die Rechte nach Kapitel I G 131 seien ihm daher nach § 3 Nr. 4 G 131 zu versagen.
Der Kläger sei auch nicht etwa ohne sein Zutun zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gekommen und habe deshalb auch nicht die beschränkten Rechte aus § 67 G 131. Zwar habe er seine Übernahme in die Geheime Staatspolizei nicht gerade beantragt, aber er sei davon unterrichtet gewesen, daß der Polizeiinspektor B... als büroleitender Beamter der Staatspolizeistelle Linz die Absicht gehabt habe, ihn für seine Dienststelle als Beamten zu gewinnen. Dagegen habe der Kläger nicht nur nichts unternommen, sondern habe diese Gelegenheit vielmehr begrüßt, weil es ihm dadurch eher als bei dem Regierungspräsidenten in Breslau möglich geworden sei, in eine Beamtenstellung zu gelangen. In einem Schreiben vom 27. August 1952 habe der Kläger dies offen zugegeben.
Der Beklagte habe daher mit Recht die Erteilung des Unterbringungsscheins und Anrechnung der Beamtendienstjahre im Falle des Klägers abgelehnt.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Das Berufungsgericht habe § 3 Nr. 4 G 131 unrichtig angewendet. Dienststelle der Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 sei am 8. Mai 1945 in Klagenfurt nur noch die Abteilung IV des Kommandeurs der Sicherheitspolizei mit ihrem Exekutivpersonal gewesen. Dazu habe er, der Kläger, nicht gehört. Er habe am 8. Mai 1945 zwar haushaltsmäßig seine Planstelle bei der nicht mehr existierenden Staatspolizeistelle Klagenfurt gehabt, jedoch zum Stammpersonal des Kommandeurs der Sicherheitspolizei, nicht mehr der Staatspolizeistelle Klagenfurt gehört. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht der Tatsache der Umwandlung dieser Stelle in die Dienststelle "Kommandeur der Sicherheitspolizei" keine Bedeutung beigemessen.
Mit dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei, für den allein § 3 Nr. 4 G 131 gelte, habe er, der Kläger, nichts zu tun gehabt. Vielmehr habe er nur Wirtschaftsangelegenheiten bearbeitet. Diese hätten in der aus der Geheimen Staatspolizei und anderen Zweigen der Polizei gemischten Dienststelle des Kommandeurs der Sicherheitspolizei Klagenfurt weitaus überwiegend den anderen Zweigen gedient.
Das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des § 67 G 131 den Begriff der "Versetzung von Amts wegen" verkannt. Das wesentliche Erfordernis einer "Versetzung von Amts wegen" sei dem beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff zu entnehmen. Für ihn sei wesentlich, von wem die Initiative zu dem Verwaltungsakt ausgehe. Sei dies wie hier der Dienstherr, so sei der Bedienstete von Amts wegen versetzt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des ersten Rechtszuges zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 nicht unrichtig angewendet. Nach dieser Vorschrift haben Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes nicht die in den §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Personen, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stand ein Beamter am 8. Mai 1945 bei derjenigen Dienststelle in einem Dienstverhältnis, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle innehatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -; Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294; ebenso Anders, Gesetz zu Artikel 131 GG, 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1). Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe am 8. Mai 1945 seine Planstelle als Polizeiinspektor bei der Staatspolizeistelle Klagenfurt innegehabt, trägt daher die Entscheidung, der Kläger habe zu dem genannten Zeitpunkt bei dieser Dienststelle in einem Dienstverhältnis gestanden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es demgegenüber unerheblich, daß die Staatspolizeistelle Klagenfurt gegen Ende des zweiten Weltkrieges in die neugeschaffene Dienststelle des Kommandeurs der Sicherheitspolizei einbezogen wurde. Denn das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die Bildung dieser neuen Dienststelle sei lediglich eine kriegsbedingte, vorübergehende Maßnahme gewesen; innerhalb der neuen Dienststelle sei die Staatspolizeistelle Klagenfurt haushaltsrechtlich selbständig weitergeführt worden und habe der Kläger seine bisherige - im Kassenanschlag der Staatspolizeistelle Klagenfurt ausgewiesene - Planstelle beibehalten. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen dessen Entscheidung, daß das Dienstverhältnis des Klägers zu der Staatspolizeistelle Klagenfurt durch deren Einbeziehung in die Dienststelle des Kommandeurs der Sicherheitspolizei nicht beendet worden ist.
Bereits den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem dem dort verwendeten Begriff des Stammpersonals, ist zu entnehmen, daß unter dem Wort "Dienstverhältnis" - das übrigens auch selbst eine nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Dienststelle zum Ausdruck bringt - ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist. Als eine solche hauptberufliche Dauerbeziehung konnte das "Dienstverhältnis" bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei nur durch einen Vorgang beendet werden, der die Dauerverwendung des Bediensteten bei dieser Staatspolizeidienststelle endgültig abschloß. Eine erkennbar vorübergehende - etwa kriegsbedingte oder einem zeitlich begrenzten Dienstbedürfnis dienende - Verwendung eines Bediensteten der Geheimen Staatspolizei, auch bei einer Dienststelle außerhalb derselben, beendete deshalb das Dienstverhältnis dieses Bediensteten bei seiner Staatspolizeistelle nicht. Dies hat um so mehr dann zu gelten, wenn - wie hier im Falle des Klägers in dem angefochtenen Urteil festgestellt ist - die Staatspolizeistelle nicht etwa aufgelöst, sondern haushaltsrechtlich weitergeführt worden ist und der Bedienstete nicht nur seine bisherige Tätigkeit für die auch innerhalb der größeren, zusammengefaßten Dienststelle fortbestehende Staatspolizeistelle fortgesetzt, sondern auch seine Planstelle bei dieser beibehalten hat.
Der hiernach gebotenen Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 vermag die Revision ferner nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 betreffe nur die für die Unrechtshandlungen der Geheimen Staatspolizei verantwortlichen Angehörigen des Vollzugsdienstes dieser Einrichtung, der Kläger sei jedoch lediglich Verwaltungsbeamter gewesen und habe bei der Dienststelle des Kommandeurs der Sicherheitspolizei Klagenfurt überwiegend den anderen Polizeizweigen gedient. Verwaltungsbeamte der früheren Geheimen Staatspolizei werden durch § 3 Nr. 4 G 131 ebenso wie die Angehörigen des Vollzugsdienstes dieser Einrichtung erfaßt.
Diese Auslegung wird schon von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie aas Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist. Dieser Zweck gestattet es nicht, dem Kläger nur deswegen von der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszuschließen, weil er nur mit Wirtschaftsangelegenheiten befaßt war oder weil eich durch den - zudem offensichtlich kriegsbedingten - Zusammenschluß der Staatspolizeistelle Klagenfurt mit anderen Polizeidienststellen bei dem Kommandeur der Sicherheitspolizei Klagenfurt möglicherweise eine Lockerung der bisher festen organisatorischen Bindung der verschiedenen Teilaufgabengebiete der Staatspolizeistelle ergeben hatte und der Kläger nach dem Zusammenschluß für sämtliche zusammengeschlossene Polizeikräfte tätig war. Auch nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.
Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er dieübrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) versagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng verflochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen. Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5), deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RGBl. I S. 325 -; Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgeannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, vom 12. März 1937 - RMBliV Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b - und vom 18. März 1937 - RMBliV Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).
Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung derÄnderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des§ 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger nur als Verwaltungsbeamter verwendet worden und nach der Bildung der Dienststelle des Kommandeurs der Sicherheitspolizei nicht mehr ausschließlich für die Geheime Staatspolizei tätig gewesen ist, unberücksichtigt gelassen.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf der unrichtigen Anwendung des § 67 G 131. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Vorschrift auf den Kläger für nicht anwendbar gehalten aufgrund der Feststellung, die Einberufung des Klägers in den Dienst der früheren Geheimen Staatspolizei sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt habe, um eher, als dies bei dem Regierungspräsidenten in Breslau möglich gewesen wäre, Beamter werden zu können.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - veröff. in DVBl. 1958, 652) steht die Versetzung "von Amts wegen" in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung; sie ist mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten. Dementsprechend ist ein Bediensteter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 als "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt nur dann anzusehen, wenn diese Versetzung ohne seine förderliche Mitwirkung vorgenommen worden ist. Eine solche förderliche Mitwirkung ist in dem von dem Berufungsgericht festgestellten Verhalten des Klägers deshalb zu erblicken, weil es für die Begründung seines Dienstverhältnisses bei der Geheimen Staatspolizei ursächlich war.
Aus diesen Gründen ist nach § 63 Abs. 2 BVerwGG die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit§ 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.