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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1958, Az.: BVerwG VI C 402.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 402.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 12817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.1957 - AZ: I A 793/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1907 geborene Kläger war Mitglied der NSDAP und der SA seit Ende 1931. Im April 1934 wurde er Postfacharbeiter, am 1. Dezember 1938 Hilfspostschaffner, am 1. Januar 1939 planmäßiger Postschaffner auf Widerruf. Nachdem er am 14. Oktober 1942 die Assistentenprüfung mit "genügend" bestanden hatte, wurde er zum 1. Januar 1943 zum Postassistenten ernannt und zum 1. Dezember 1943 auf Lebenszeit angestellt.

2

Am 1. Juni 1954 entschied der Beklagte nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Ernennungen des Klägers zum Hilfspostschaffner und zum Beamten auf Lebenszeit unberücksichtigt blieben und seine Ernennung zum Postschaffner erst mit Wirkung vom 1. Juli 1941 berücksichtigt werde; im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG habe der Kläger die Rechtsstellung eines Postassistenten auf Widerruf mit der Maßgabe, daß als Tag der Ernennung der 1. Dezember 1944 gelte.

3

Der Kläger hat hiergegen Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, nach der - unter Abweisung der Klage im übrigen - der Kläger behandelt werden sollte, als wäre er zum 1. Dezember 1944 zum Postassistenten auf Lebenszeit ernannt, ist auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage ist in vollem Umfang abgewiesen worden.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

5

Der Kläger habe gegen das Urteil, soweit das Landesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen habe, kein Rechtsmittel eingelegt. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 1954 unterliege daher in der Berufungsinstanz nicht mehr der Nachprüfung, soweit danach die Ernennung des Klägers zum Hilfspostschaffner schlechthin unberücksichtigt zu bleiben habe, seine Ernennung zum Postschaffner erst ab 1. Juli 1941 und seine Beförderung zum Postassistenten erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1944 zu berücksichtigen sei.

6

Gegenstand des Rechtsstreits sei also nur noch die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit zum 1. Dezember 1943. Mit Recht habe der Beklagte entschieden, daß diese Ernennung wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus zu diesem Zeitpunkt unberücksichtigt zu bleiben habe. Bei den vorausgegangenen Ernennungen des Klägers zum Hilfspostschaffner, zum planmäßigen Postschaffner und zum Postassistenten hätten die parteipolitischen Beweggründe seines Dienstherrn gegenüber den sachlichen Erwägungen das Übergewicht gehabt, Weil die Reichspostverwaltung den Kläger mit Rücksicht auf seine frühe Zugehörigkeit zur NSDAP und zur SA bevorzugt in das Beamtenverhältnis übernommen, planmäßig angestellt und befördert habe. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zum 1. Dezember 1943 habe zwar der damaligen Verwaltungspraxis der Reichspost entsprochen, nach der eine Anstellung auf Lebenszeit erst nach fünfjähriger Amtsführung erfolgte; da der Kläger zum 1. Dezember 1938 Eilfspostschaffner geworden sei, sei er am 1. Dezember 1943 fünf Jahre im Amt gewesen. Da aber die vorausgegangenen Ernennungen überwiegend aus parteipolitischen Beweggründen vorgenommen worden seien, hätten die unsachlichen Erwägungen auch bei seiner Ernennung auf Lebenszeit fortgewirkt. Es sei auch nicht anzunehmen, daß der Kläger ohne parteipolitische Bevorzugung die streitige Rechtsstellung bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätte. Ausnahmen von der erwähnten Verwaltungspraxis der Reichspost, nach der die aus dem Arbeiterverhältnis hervorgegangenen Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes erst nach fünfjähriger Bewährung im Amt auf Lebenszeit übernommen worden seien, habe es nur zugunsten verdienter Nationalsozialisten sowie für Inhaber des Zivil- oder Polizeiversorgungsscheins gegeben. Da die Berücksichtigung der ersten Ausnahme nicht in Betracht komme, die Voraussetzungen der zweiten aber nicht vorlägen, hätte der Kläger vor dem Zusammenbruch nicht mehr mit der Übernahme auf Lebenszeit rechnen können; denn die Fünfjahresfrist rechne vom 1. Juli 1941, nämlich dem Tage, von dem an seine Ernennung zum Postschaffner zu berücksichtigen sei.

7

Das Berufungsgericht hat in diesem Bescheid die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1956 aufrechtzuerhalten und ihm die Beamtenrechte zuzubilligen.

8

Zur Begründung hat er im wesentlichen in Übereinstimmung mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht, seiner Ernennung zum Lebenszeitbeamten hätten rechtliche Hindernisse nicht entgegengestanden. Er hat vorgebracht, daß er im Kriege dienstunfähig geworden sei und deshalb nicht hätte wieder eingesetzt werden können; er wäre sonst schon Sekretär geworden.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat sich darauf berufen, daß nach der insoweit nicht angefochtenen und deshalb rechtskräftig gewordenen Feststellung des Landesverwaltungsgerichts die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis vom 1. Dezember 1938 unberücksichtigt zu bleiben habe und die Ernennungen zum Postschaffner und zum Postassistenten erst zu einem späteren Zeitpunkt als vorgenommen, nämlich zum 1. Juli 1941 bzw. 1. Dezember 1944 berücksichtigt werden könnten. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts über die Beförderungspraxis der Deutschen Reichspost hätte der Kläger in normaler Laufbahn die Rechtsstellung eines Lebenszeitbeamten nicht erreichen können. Das Landesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht mit der Feststellung begnügt, daß die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu dem von ihm genannten Zeitpunkt nicht gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen hätte. Ließe man die Verwaltungspraxis der Behörde unberücksichtigt, so würde dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

10

II.

Die Revision ist begründet.

11

Der Bescheid des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 soweit er Ernennungen unberücksichtigt lassen will, die die Ernennungsbehörde überwiegend wegen enger Verbindung des Klägers, zum Nationalsozialismus ausgesprochen hat; das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß eine unter diesem Gesichtspunkt fehlerhafte Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden muß, wenn die Ernennungsbehörde sie lediglich zu früh vorgenommen hat, sie aber spätestens zum 8. Mai 1945 ohne Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften oder das Überwiegen politischer Beweggründe ausgesprochen haben würde (vgl. BVerwGE 2, 10;  3, 88) [BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesverwaltungsgerichts darf dabei nicht nur auf die rechtliche Möglichkeit der Ernennung abgestellt werden; entscheidend ist vielmehr, ob eine sachgerecht handelnde Behörde sie tatsächlich mit Sicherheit vorgenommen hätte.

12

Bei der rückschauenden Betrachtung der Laufbahn des Klägers, die für eine zutreffende Beantwortung dieser Frage gebeten ist, ist das Berufungsgericht aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Bescheid des Beklagten unterliege nicht mehr der Nachprüfung, soweit die dagegen erhobene Anfechtungsklage vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen worden sei; insbesondere hat es sich zu Unrecht an die Entscheidung gebunden gesehen, daß die Ernennung des Klägers zum Postschaffner erst mit Wirkung vom 1. Juli 1941 berücksichtigt werden könne, und hat auf dieser Grundlage entschieden, daß der Kläger vor dem Zusammenbruch ohne das Überwiegen politischer Beweggründe nicht mehr die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erlangt hätte.

13

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht sich in diesem Sinne hätte gebunden erachten dürfen, wenn der Kläger gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts nicht seinerseits Berufung eingelegt hätte, oder ob nicht vielmehr schon allein die dem Kläger auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verbleibende Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, einer derartigen Bindung entgegenstünde. Jedenfalls hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Kläger tatsächlich Anschlußberufung eingelegt hat. In seinem Schriftsatz an das Berufungsgericht vom 17. August 1956 hat er nicht nur darauf beharrt, daß er seit dem 1. Dezember 1943 pensionsberechtigter Beamter auf Lebenszeit sei - während nach dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts diese Ernennung erst zum 1. Dezember 1944 berücksichtigt werden sollte; er hat sich weiter auf seine im ersten Rechtszuge eingereichten Schriftsätze bezogen, mit denen er nach der zutreffenden Auslegung des Landesverwaltungsgerichts den Bescheid des Beklagten in vollem Umfang angefochten hatte; denn der Kläger hatte in diesen Schriftsätzen geltend gemacht, daß alle seine Ernennungen und Beförderungen beamtenrechtlich und sachlich einwandfrei seien. Das Berufungsgericht hätte den Schriftsatz vom 17. August 1956 daher dahin würdigen müssen, daß der Kläger an seinem Klagebegehren in vollem Umfange festhielt und eine entsprechende Entscheidung begehrte. Da dieses Ziel seiner Eingabe nicht zweifelhaft sein konnte - zumal wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem Werdegang rechtsungewandt ist und sich schriftlich schwer auszudrücken versteht -, ist es unschädlich, daß er, wie übrigens schon im ersten Rechtszug, keinen ausdrücklichen Antrag formuliert hatte; dem Sinn und Zweck des § 83 Abs. 2 Satz 1 MRVG Nr. 165 war damit nach der Rechtsprechung des Senats genügt(Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - Leitsatz in MDR 1957, 572; vgl. auch BVerwGE 3, 75).

14

Das Berufungsverfahren leidet nach alledem an einem Mangel, auf dem, wie dargetan, der angefochtene Bescheid auch beruht, der also wesentlich ist. Da dieser Mangel die Grundlagen des Verfahrens vor dem Berufungsgericht betrifft, mußte er von Amts wegen berücksichtigt werden.

15

Gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG war daher, wie geschehen, zu erkennen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker