Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1958, Az.: BVerwG VI ER 400.58/4
Örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts auf Grund eines Verweisungsbeschlusses; Lösung von Kompetenzkonflikten i.R.d. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI ER 400.58/4
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 15030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 30.12.1957
Rechtsgrundlagen
- § 34 Hess. VGG
- § 36 Ziff. 6 ZPO
- § 37 ZPO
Fundstelle
- DÖV 1959, 347-348 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27.11.1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Reimer und Kellner
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Dezember 1957 wird aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Berlin wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Anfechtungskläger hat entsprechend der ihm erteilten behördlichen Rechtsmittelbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Prankfurt/Main erhoben. Dieses hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit auf Antrag des Anfechtungsklägers an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Dieses Gericht hat die Übernahme des Rechtsstreits jedoch abgelehnt und in seinem Beschluß vom 30. Dezember 1957 ausgeführt, daß sich aus dem in Berlin geltenden Verfahrensrecht keine Bindung an den Verweisungsbeschluß ergebe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht wegen der Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.
Hierzu war das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main nach § 34 Hess. VGG in Verbindung mit § 37 ZPO berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Lage der Sache als das den beteiligten Verwaltungsgerichten gemeinsame übergeordnete Gericht zur Lösung des Kompetenzkonfliktes im Sinne des § 36 Ziff. 6 ZPO berufen.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin steht auf Grund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main fest. Sie folgt aus der bindenden Wirkung der Verweisung. Der Rechtsgedanke des § 276 ZPO, daß ein sich örtlich als unzuständig erachtendes Gericht den Rechtsstreit unabänderlich und mit den Wirkungen der Rechtshängigkeit an ein anderes Gericht verweist, hat über den Zivilprozeß hinaus allgemeine Bedeutung erlangt und greift deshalb auch im vorliegenden Falle ein, obwohl in dem für das beteiligte Verwaltungsgericht Berlin geltenden Verfahrensrecht eine ergänzende Bezugnahme auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung fehlt.« Die prozeßwirtschaftlichen Erwägungen, die dem§ 276 ZPO zugrundeliegen, treffen in nicht geringerem Maße auf das Interesse der Streitparteien im Verwaltungsrechtsstreit zu; sie verdienen daher innerhalb dieses Gerichtszweiges ebenso Beachtung; wie vor den bürgerlichen Gerichten. Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 276 ZPO in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist allerdings, daß ihre örtliche Zuständigkeit - wie im Zivilprozeß - einheitlich geregelt ist; das ist für den vorliegenden Fall in § 11 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -geschehen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsrechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts mit bindender Wirkung an ein anderes Verwaltungsgericht verwiesen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. An den hierzu ergangenen verneinenden Beschlüssen des I. Senats vom 13. Juli 1953 - BVerwG I A 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11 und 13.53 - hält dieser nach seiner vom erkennenden Senat herbeigeführtenÄußerung mit der Maßgabe fest, daß durch die Verweisung der einer Partei gesetzlich zustehende Rechtszug verkürzt worden (vgl. BVerwGE 2, 43 [BVerwG 26.03.1955 - I A 2/55]) oder die dem Gericht zugewiesene Aufgabe mit seiner gesetzlichen Stellung unvereinbar ist; daraus ergibt sich, daß der erkennende Senat in der Entscheidung über die Wirkung einer Verweisung wegenörtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gebunden ist. Auch der VII. Senat hat im Urteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 100.57 - darüber nicht grundsätzlich entschieden, sondern die Verweisung für unzulässig erachtet, weil der Kläger trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung beim unzuständigen Gericht geklagt und die Verweisung erst nach Ablauf der Klagefrist beantragt hatte. Dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Falle nicht gegeben.
Der Verwaltungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main hat hiernach die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin und den Übergang des Rechtsstreits auf dieses Gericht endgültig herbeigeführt. Unter Aufhebung seines Beschlusses vom 30. Dezember 1957 muß daher das Verwaltungsgericht Berlin als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden (vgl. BGHZ 17, 168 [l7l]).
Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus§ 73 BVerwGG in Verbindung mit § 1 Gerichtskostengesetz.
gez. Reimer
gez. Kellner