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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1958, Az.: BVerwG III C 275.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 275.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 04.01.1957 - AZ: XV A 207.56

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 45 - 46
  • AS VIII, 45
  • DVBl 1959, 522 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1959, 198
  • MDR 1959, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1959, 140

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren bei Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch ist eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdebeschluß nicht zulässig (Bestätigung des Urteils des IV. Senatsvom 23. August 1956 - BVerwG IV C 90.56 - [NJW 1957 S. 195]).

In der Verwaltungsstreitsache hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der XV. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Vater des im Jahre 1939 geborenen Klägers ist Musiker. Während des Krieges übte er seinen Beruf in Berlin aus. In Gotzkau in Pommern besaß er eine eingerichtete, von seiner Familie bewohnte 31/2 Zimmerwohnung mit Musikinstrumenten und einer Bibliothek mit Noten, musikwissenschaftlichen und anderen Werken, die im Frühjahr 1945 unter Zurücklassung der dort befindlichen Vermögenswerte geräumt werden mußte. Nach Kriegsende war er als Konzertmeister beim Nordwestdeutschen Rundfunk in Hamburg tätig und erzielte aus zahlreichen Nebenbeschäftigungen als Musiker weitere Einkünfte. Am 1. Februar 1952 meldete er seinen Sohn im Internat der L. in Berlin-Dahlem an. Ende 1952 verlor der Vater des Klägers seine Stellung und war längere Zeit arbeitslos. Anfang 1954 nahm er die Stellung des Konzertmeisters im Gewandhaus-Orchester in Leipzig an, während der Kläger in Berlin im Internat der L. Stiftung verblieb. Zahlungen des Vaters von monatlich 250 DM der Deutschen Notenbank sind von den Behörden der Sowjetzone nicht freigegeben worden. Seit der Übersiedlung des Vaters nach Leipzig kam die L.-Stiftung für die Ausbildungs- und Unterhaltskosten des Klägers auf.

2

Der für den Kläger bestellte Pfleger beantragte im Februar 1955 beim Ausgleichsamt für diesen die Gewährung einer Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Die Kosten für die Ausbildung und den Unterhalt des Klägers gab er mit 227,50 DM im Monat an. In einem Gutachten der Oberschule der Luisen-Stiftung wurde der Kläger als förderungswürdig bei durchschnittlichen Leistungen bezeichnet.

3

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag zunächst ab, weil die Bedürftigkeit des Klägers nicht auf die seinem Vater entstandenen Verluste, sondern darauf zurückzuführen sei, daß dieser in der Sowjetzone lebe. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Ausgleichsamt diesen Bescheid durch einen neuen Bescheid vom 12. August 1955 auf und bewilligte ihm für die Zeit vom 1. April 1955 bis 31. März 1956 eine Ausbildungshilfe von monatlich 160 DM. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung des Vaters und der Bedürftigkeit des Klägers wurde damit begründet, daß jener in Pommern neben dem Hausrat auch Gegenstände der Berufsausübung und die Stellung als Konzertmeister verloren habe.

4

Während der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Ausgleichsausschuß diesen Bescheid anerkannte, erhob für den Kläger dessen Pfleger Beschwerde, mit der er sich gegen die nach seiner Ansicht zu geringe Höhe der bewilligten Ausbildungshilfe sowie dagegen wandte, daß sie erst ab 1. April 1955 anstatt bereits ab 1. Februar 1955 gewährt worden sei. Ferner verlangte er die Erstattung der von der L.-Stiftung bisher getragenen Ausbildungs- und Unterhaltskosten zuzüglich der Kosten für die Erwirkung eines Unterhaltsurteils gegen den Vater. Der Beschwerdeausschuß hob durch Beschluß vom 31. Oktober 1955 den angefochtenen Bescheid auf und lehnte den Antrag auf Gewährung von Ausbildungshilfe ab. Zur Begründung führte er aus: Der Vater des Klägers habe zwar infolge der Vertreibung seine Existenz verloren. Dieser Verlust sei jedoch nicht mehr ursächlich für die geltend gemachte Unmöglichkeit, die Kosten der Ausbildung des Klägers aus eigenen Mitteln zu tragen. Mit seinen Einkünften als Konzertmeister beim Gewandhaus-Orchester in Leipzig befinde er sich unter Fortführung seiner früher ausgeübten Berufstätigkeit in denselben Einkommensverhältnissen wie vor der Schädigung, so daß von einem fortwirkenden Existenzverlust nicht mehr gesprochen werden könne. Die Schwierigkeiten, die sich hinsichtlich der Kostentragung für die Ausbildung seines Sohnes ergäben, seien nicht mehr auf die Vertreibung, sondern darauf zurückzuführen, daß der Vater seinen Sohn aus familiären oder schulischen Gründen nicht bei sich habe und es trotz aller Bemühungen nicht zu erreichen sei, daß die Ausbildungskosten über einen Währungsausgleich oder -umtausch gezahlt werden könnten. Für diese aus der Spaltung Deutschlands und den familiären Verhältnissen des Klägers sich ergebenden Schwierigkeiten könne eine Leistung aus dem Ausgleichsfonds nicht gewährt werden.

5

Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Beschwerdeausschusses auf und wies den weiteren Antrag des Klägers, den Bescheid des Ausgleichsamtes insoweit aufzuheben, als durch ihn die Ausbildungshilfe für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1955 betroffen werde, ab. Zur Begründung führte es aus: Der Beschwerdeausschuß habe auf die allein von dem Kläger eingelegte Beschwerde lediglich prüfen können, ob diese begründet gewesen sei; eine Aufhebung des den Kläger begünstigenden und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds anerkannten Bescheides vom 12. August 1955 sei dagegen nicht zulässig gewesen. Nach einem allgemein gültigen Grundsatz des Prozeßrechts, der in den meisten geltenden Verfahrensordnungen eine gesetzliche Ausprägung erfahren habe und auch im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitüberwiegend anerkannt sei, sei eine Schlechterstellung desjenigen, der allein ein Rechtsmittel eingelegt habe (reformatio in peius), verboten. Für das förmlich ausgestaltete Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in Lastenausgleichssachen müsse dieser Grundsatz ebenfalls gelten. Das Lastenausgleichsgesetz habe allerdings bei der Regelung des Beschwerdeverfahrens für Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung (13. Abschnitt, Zweiter Titel) die Möglichkeit einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers in § 337 Abs. 2 ausdrücklich zugelassen. Da aber in § 345 LAG eine entsprechende Regelung nicht enthalten sei, müsse bei der Entscheidung über eine nach dieser Vorschrift eingelegte Beschwerde das Verbot der reformatio in peius beachtet werden. Der von dem Beklagten vertretenen Ansicht, daß § 337 LAG die Aufgaben des Beschwerdeausschusses "ganz allgemein" zum Inhalt habe, könne nicht gefolgt werden. Die Vorschrift hätte dann in den Ersten Titel des 13. Abschnitts - Allgemeine Vorschriften - aufgenommen werden müssen; tatsächlich stehe sie aber im Zweiten Titel, der die Besonderheit des Verfahrens bei Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch enthalte. Soweit einzelne Bestimmungen daraus im Verfahren nach dem Dritten Titel - §§ 345 und 346 LAG - angewendet werden sollten, sei dies in § 345 Abs. 3 LAG ausdrücklich bestimmt worden. § 337 LAG werde von dieser Verweisung nicht erfaßt. Die Überlegung, daß der Beschwerdeausschuß bei der Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung von Leistungen ohne Rechtsanspruch zumindest ebenso frei sein müsse wie bei Entscheidungen im Falle von Leistungen mit Rechtsanspruch, überzeuge nicht. Solche Erwägungen hätten bei Erlaß des Gesetzes angestellt werden können. Die tatsächlich erlassenen Vorschriften sähen aber für den vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht vor.

6

Insoweit der Kläger über den Bescheid vom 12. August 1955 hinaus Leistungen erbeten habe, habe der Beschwerdeausschuß auf die Beschwerde des Klägers jedoch eine sachliche Prüfung durchführen können und die Mehrforderungen mit Recht abgelehnt, da der Kläger die nach dem materiellen Lastenausgleichsrecht erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausbildungshilfe nicht erfülle. Weder habe der Vater des Klägers einen Vertreibungsschaden, sondern allenfalls in Gotzkau einen nach § 3 Abs. 1 der Weisung über die Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954 (Mtbl.BAA S. 65) zur Gewährung einer solchen nicht geeigneten Ostschaden erlitten, noch habe er durch irgendeinen Schaden seine Existenzgrundlage verloren, sondern er habe den Verlust von Hausrat und Berufsmitteln nach dem Kriege annähernd ausgleichen und seinen gewohnten Lebensstandard erreichen können. Die Ursache der gegenwärtigen Bedürftigkeit des Klägers und der für seinen Vater bestehenden Unmöglichkeit, die Ausbildungskosten für ihn von seinem Gehalt zu bestreiten, beruhe allein auf der währungsrechtlichen Situation in Deutschland und dem Transferverbot der Behörden in der sowjetischen Besatzungszone. Da im Rahmen des Lastenausgleichs Mittel zur Milderung der dadurch entstandenen Härten nicht bereitgestellt worden seien, habe dem Kläger eine Ausbildungshilfe nicht gewährt werden dürfen.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt, mit der sie gegen die Annahme, daß im Beschwerdeverfahren wegen Ausbildungshilfe eine Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius) ausgeschlossen sei, ausführt; Selbst wenn der für gerichtliche Verfahren geltende Grundsatz von dem Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auch im Verwaltungsverfahren im allgemeinen Geltung beanspruchen könnte, so müsse doch die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 337 Abs. 2 LAG, die im Beschwerdeverfahren eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich zulasse, für alle Verfahren in Lastenausgleichssachen gelten. Es sei nicht einzusehen, weshalb insofern ein Unterschied zwischen Ausgleichsleistungen mit und solchen ohne Rechtsanspruch bestehen sollte. Dem Umstand, daß § 337 Abs. 2 LAG nicht in den Ersten Titel des 13. Abschnitts - "Allgemeine Vorschriften" -, sondern in den nach seiner Überschrift das Verfahren bei einzelnen Leistungen mit Rechtsanspruch regelnden Zweiten Titel aufgenommen worden sei, komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch andere, deutlich das Verfahren im allgemeinen betreffende Vorschriften - z.B. diejenige, daß die Beschwerdefrist auch durch Einlegung des Rechtsmittels unmittelbar beim Beschwerdeausschuß gewahrt werde (§ 336 Abs. 2 letzter Halbsatz LAG) - seien nicht in den Ersten Titel aufgenommen worden, da der Gesetzgeber offenbar der Darlegung der Gemeinsamkeiten der verschiedenen Verfahrensarten geringere Aufmerksamkeit geschenkt habe als der Herausstellung ihrer Unterschiede. Zumindest aber sei eine entsprechende Anwendung des § 337 Abs. 2 LAG dann geboten, wenn nicht eine Ermessensbetätigung des Ausgleichsamtes in Frage stehe, sondern tatsächliche und rechtliche Umstände - wie hier die Elemente des Kausalzusammenhanges -, die in vollem Umfange verwaltungsgerichtlich nachprüfbar seien. Die gegenteilige Ansicht würde beispielsweise zu dem Ergebnis führen, daß in zwei parallel laufenden Beschwerdeverfahren desselben Antragstellers dessen Vertriebeneneigenschaft im Verfahren auf Kriegsschadenrente vom Beschwerdeausschuß entgegen der Ansicht des Ausgleichsausschusses verneint werden könnte, im Verfahren auf Ausbildungshilfe dagegen nicht. Dies könne nicht dem Sinne der Gesetzesvorschriften entsprechen.

8

Die Beteiligte und der Beklagte beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger tritt den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei und beantragt die Zurückweisung der Revision.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

Da der Kläger weitere Ansprüche, als sie ihm im Bescheid vom 12. August 1955 zuerkannt worden sind, nicht verfolgt, kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Bescheid zu Recht ergangen ist, da er jedenfalls durch den Beschwerdeausschuß nicht zum Nachteil des Klägers geändert werden durfte.

12

Wenn das angefochtene Urteil davon ausgeht, daß § 337 Abs. 2 LAG, der die Möglichkeit einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorsieht, nicht in dem Ersten Titel ("Allgemeine Vorschriften") des 13. Abschnitts, sondern in dessen Zweiten Titel ("Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung") steht, und hieraus sowie aus dem Umstand, daß die Vorschrift im Dritten Titel nicht wiederholt und auch nicht in Bezug genommen ist, den Schluß ableitet, daß eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers in Verfahren, für die der Dritte Titel des 13. Abschnitts gilt - also insbesondere bei Leistungen ohne Rechtsanspruch -, nicht zulässig sei, so befindet es sich im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. August 1956 - BVerwG IV C 90.56 - (NJW 1957 S. 195 = RLA 1956 S. 383 = ZLA 1957 S. 10).

13

Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung an und hält gleichfalls bei Leistungen ohne Rechtsanspruch eine Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Beschwerdeverfahren für ausgeschlossen ohne Rücksicht darauf, ob auch diese Leistungen gewisse Tatbestandselemente zur Voraussetzung haben, die verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar sind und nach deren Feststellung erst die nur beschränkt nachprüfbare Ermessensentscheidung über Gewährung oder Versagung der begehrten Leistung getroffen werden darf. Eine verfahrensmäßig unterschiedliche Behandlung einer und derselben Ausgleichsleistung je nach dem Umfang der Überprüfbarkeit eines Tatbestandselements ist nicht angängig. Deshalb muß die Versagung einer Ermessensentscheidung für den Beschwerdeausschuß auch die nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Leistungsvoraussetzungen verfahrensmäßig mit sich ziehen.

14

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht etwa die Erwägung, daß § 337 Abs. 2 LAG lediglich die Bestätigung eines ohnehin im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes darstelle, der eine Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Verwaltungsvorverfahren gestatte. Eine solche wird nämlich nach herrschender Ansicht - und zwar ohne Hinblick auf irgendwelche in Prozeßgesetzen enthaltene Vorschriften -, wenn nicht ein Spezialgesetz ihre Zulässigkeit ausdrücklich bestimmt (wie z.B. in § 243 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung), nur dann für zulässig gehalten, wenn die Rechtsmittelinstanz zugleich eine wenn auch mit beschränkten Weisungsrechten ausgestattete vorgesetzte Behörde der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassenden Behörde ist (kleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. 1928 S. 234; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts Bd. I, 7. Aufl. 1958 S. 485; van Husen, Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1947, § 40 Anm. 3 S. 68; Klinger, Die Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 3. Aufl. 1954, § 46 Anm. A 1 S. 311; im Ergebnis ebenso Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bd. I 1924 S. 129 Note 13 a.E.; a.A. - für grundsätzliche Zulässigkeit der reformatio in peius im Verwaltungsvorverfahren - v. Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1956 S. 192/931 Schlochauer, Öffentliches Recht 1957 S. 235). Diese Ansicht findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Befugnisse einer Beschwerdeinstanz, die nicht zugleich vorgesetzte Behörde ist, sich in der Gewährung bzw. Versagung von Rechtsschutz erschöpfen (Fleiner a.a.O. S. 234). Wieweit in Einzelfällen die Befugnisse einer vorgesetzten Behörde gehen, mag hier dahingestellt bleiben. Eine allgemeine Befugnis zur Schlechterstellung eines Beschwerdeführers ist jedenfalls einer Beschwerdeinstanz als solcher nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts nicht gegeben. Anders mag es bei der Einspruchsbehörde liegen (vgl.Beschluß vom 10. September 1957 - BVerwG I CB 20.57 - [DÖV 1957 S. 782]). Die nach § 310 LAG gebildeten Beschwerdeausschüsse sind ihrer Funktion nach Rechtsschutz -, nicht Verwaltungsorgane. Da ihnen auch nicht die Fachaufsicht über die Ausgleichsämter zusteht, die (in Lastenausgleichsgesetz als "Sachaufsicht" bezeichnet) vielmehr durch § 311 Abs. 3 LAG den Landesausgleichsämtern übertragen ist, können die Beschwerdeausschüsse Verwaltungsakte, die den Beschwerdeführer begünstigen, nur dann zu seinem Nachteil abändern oder aufhoben, wenn ihnen die Zuständigkeit hierzu durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumt ist. Dies ist in § 337 Abs. 2 LAG für die Verfahren nach dem Zweiten Titel des 13. Abschnitts über Leistungen mit Rechtsanspruch geschehen, nicht aber auch für Verfahren bei Leistungen ohne Rechtsanspruch nach dem Dritten Titel. Eine Versetzung des § 337 Abs. 2 LAG in den Dritten Titel würde über den Rahmen der Gesetzesauslegung hinausgehen. Seiner analogen Anwendung steht - abgesehen vom Ausnahmecharakter der Vorschrift - im übrigen noch das Bedenken entgegen, daß ihre Anwendung, um eine zu weitgehende Benachteiligung der Bewerber um Leistungen ohne Rechtsanspruch zu vermeiden, innerhalb des Dritten Titels nur mit erheblichen Einschränkungen vertretbar erschiene, da zumindest eine nachteilige Korrektur der Ermessensausübung nicht in Frage kommen dürfte, vom Gesetzgeber vielmehr, wie oben ausgeführt, ausgeschlossen sein sollte. Daß die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 337 Abs. 2 LAG auf die Verfahren wegen Leistungen mit Rechtsanspruch gelegentlich zu widerspruchsvollen Konsequenzen führen kann, wie sie die Beteiligte beispielhaft andeutet, wird ihr zuzugeben sein. Zu ihrer Vermeidung wäre jedoch bei der gegebenen Rechtslage ein Akt des Gesetzgebers erforderlich, der nicht durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt werden kann.

15

Die den Beschwerdeführer schlechterstellende Entscheidung des Beschwerdeausschusses läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, daß der dem Antrag auf Ausbildungshilfe zum Teil stattgebende Bescheid des Ausgleichsamtes rechtswidrig und daher von Amts wegen rücknehmbar gewesen sei (so Hufnagl, Die reformatio in peius im Verwaltungsverfahren, DVBl. 1950 S. 204). Wenn auch die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Bescheide im Lastenausgleichsrecht nach Maßgabe des allgemeinen Verwaltungsrechts zulässig ist (vgl. § 335 a Abs. 2 LAG und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 [BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]] und vom 25. Oktober 1957 [BVerwGE 5, 312]), so ist der Beschwerdeausschuß jedoch hierfür nicht zuständig, sondern das Ausgleichsamt, das gegebenenfalls auf Weisung des Landesausgleichsamtes als Sachaufsichtsbehörde tätig zu werden hat. Die Widerruflichkeit (Rücknehmbarkeit) eines Verwaltungsaktes wegen Gesetzwidrigkeit kann als Tatbestand des materiellen Rechts für sich allein nicht zu einer Erweiterung der verfahrensrechtlichen Charakter tragenden sachlichen Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz dergestalt führen, daß sie nunmehr auch ohne positive gesetzliche Grundlage zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers befugt wäre.

16

Da sich das angefochtene Urteil somit als richtig erweist, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz