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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1958, Az.: BVerwG II C 14/58

Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen und Anforderungen an die Gleichstellung eines betroffenen Personenkreises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 14/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 05.04.1957 - AZ: 373/56

Fundstellen

  • BaWüVBl 1959, 45
  • DVBl 1959, 447 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 502 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1959, 111
  • ZBR 1959, 158

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag auf Zahlungen nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG kann formlos gestellt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 5. April 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger (Rechtsbeschwerdeführer) stand am 8. Mai 1945 im Militäranwärterverhältnis. Er begab sich im März 1954 aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands nach West-Berlin und später nach Südwürttemberg-Hohenzollern. Dort wurde er den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse dar unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - bezeichneten Personen gleichgestellt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern ab 1. Dezember 1955 Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Hierbei ging es davon aus, daß der Kläger erstmals im Dezember 1955 die Zahlung beantragt hatte. Der Kläger machte mit rechtzeitig eingelegter Beschwerde hiergegen geltend, er habe bereits im Juli 1954 an seinem damaligen Wohnsitz Berlin-West beim Senator für Inneres wegen seiner Gebührnisse vorgesprochen und sei daher beschieden worden, die Versorgungsbezüge würden von diesem Tage an gezahlt werden, das Datum sei mit dem Eingangsstempel auf dem vorgelegten Meldebogen vermerkt. Das Finanzministerium wies die Beschwerde zurück.

2

Darauf erhob der Kläger rechtzeitig Rechtsbeschwerde. Er begehrt die Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums und des Finanzministeriums, soweit diese die Versorgungsbezüge erst ab 1. Dezember 1955 und nicht ab 1. Juli 1954 gewähren.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Kläger habe, wie sich aus den beigezogenen Akten ergebe,

4

in Berlin einen Meide- und Personalbogen vorgelegt, der mit- dem Eingangsstempel des Senators für Inneres vom 18. Juni 1954 versehen sei. Dieser Bogen enthalte aber folgenden Vermerk: "Der Melde- und Personalbogen ersetzt nicht einen Antrag auf Zahlung von Versorgung. Ein solcher Antrag ist besonders bei der zuständigen Versorgungsdienststelle einzureichen." Der Melde- und Personalbogen diene nur der Feststellung des unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personenkreises (§ 81 G 131). Der Antrag auf Zahlungen nach diesem Gesetz (§ 58 Abs. 2 G 131) müsse auch in Berlin besonders gestellt werden. Der Senator für Inneres habe ausdrücklich bestätigt, daß auch bei einer Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 Zahlungen nur auf besonderen Antrag gewährt werden. Wenn dem Kläger in Berlin eine anders lautende Auskunft erteilt worden sei, so könne er sich dieserhalb nur an die Stadt Berlin halten. Da in den Akten kein in Berlin gestellter Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen enthalten sei, könnten die angefochtenen Bescheide nicht beanstandet werden.

5

Auf die fristgerechte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der erkennende Senat durchBeschluß vom 26. November 1957 - BVerwG II B 116.57 - die Revision zugelassen. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 9. Dezember 1957 zugestellt worden. Am 28. Dezember 1957 hat er Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils seinem Klagebegehren stattzugeben.

6

Die Revision rügt die Versagung des rechtlichen Gehörs, weil der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geladen worden sei. Außerdem macht sie geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die irrige Rechtsauffassung vertreten, der Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG müsse schriftlich gestellt werden, und deshalb habe das Gericht das durch Vorlage einer eidesstattlichen Zeugenerklärung erhärtete Vorbringen des Klägers, er habe bei seiner Vorsprache in Berlin mündlich den Zahlungsantrag gestellt, nicht gewürdigt.

7

Der Beklagte hält die Revision für unzulässig, weil der Kläger die verletzte Rechtsnorm nicht bezeichnet habe. Im übrigen ist er der Auffassung, die Revision sei nicht begründet.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

9

II.

Die Revision ist zulässig; die Ansicht des Beklagten, daß die Revision unzulässig sei, weil in der Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die verletzte Rechtsnorm nicht angegeben worden sei, ist nicht zutreffend. Der Kläger hat die nach seiner Auffassung verletzten Normen zwar nicht unter Angabe der Gesetzesparagraphen bezeichnet. Aus der Revisionsbegründung ist aber ohne weiteres zu entnehmen, daß er den wesentlichen Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG) und die Verletzung der gesetzlichen Vorschrift über den Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (§ 58 Abs. 2 G 131) rügt. Das genügt zur Wahrung der Formvorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1956 - I C 113.54 -).

10

Die Revision ist auch begründet.

11

Die Rüge des Klägers, das rechtliche Gehör sei verletzt, geht allerdings fehl. Der im Grundgesetz (Art. 103) verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt für das gerichtliche Verfahren, daß die Beteiligten Gelegenheit erhalten müssen, zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (BVerwGE 2, 343). Eine mündliche Gerichtsverhandlung über den Streitstoff ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nur dann erforderlich, wenn sie im anzuwendenden Verfahrensrecht vorgeschrieben ist, und das ist für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof für Württemberg-Hohenzollern nicht der Fall. (Ebenso BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1955 - III B 52.54/III C 60.54 - und vom 12. Juli 1956 - I C 91.54 -). Nach § 11 der Württemberg-Hohenzollernschen Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 (Amtsbl. S. 224) in Verbindung mit Art. 13 und 67 des württembergischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Bl. S. 485) entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtsbeschwerde auf Grund der verhandelten Akten, wenn der Gerichtshof die mündliche Verhandlung nicht für nötig erachtet und keiner der Beteiligten sie von vornherein ausdrücklich verlangt hat, was hier nicht geschehen ist. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Kläger nicht hinreichende Gelegenheit zum schriftlichen Vortrag gehabt hat.

12

Dagegen ist die materiell-rechtliche Rüge des Klägers begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist offensichtlich von der Auffassung ausgegangen, der Kläger hätte einen schriftlichen Antrag auf Zahlung von Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG stellen müssen. Jedenfalls läßt sich nach dem Inhalt der Urteilsgründe die Möglichkeit, daß das angefochtene Urteil auf dieser Auffassung beruht, nicht ausschließen. Diese Auffassung ist rechtsirrig. § 58 Abs. 2 G 131 schreibt lediglich vor, daß Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes nur auf Antrag gewährt werden. Eine bestimmte Form für den Antrag sieht das Gesetz nicht vor; sie ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache. Das Gesetz hat den Zahlungsantrag vorgeschrieben, weil eine Feststellung der Berechtigten von Amts wegen praktisch unmöglich erschien (vgl. Anders, Gesetz zu Artikel 131 GG, 3. Aufl., Erl. 2 zu § 58). Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist es aber nicht erforderlich, daß der Antrag schriftlich gestellt wird. Auch der mündliche Antrag kann der Behörde Klarheit darüber geben, daß der Antragsteller Zahlungen wünscht. Hätte der Gesetzgeber zur Vermeidung etwaiger Zweifel den schriftlichen Antrag für erforderlich gehalten, so hätte er ihn vorgeschrieben. Ohne eine solche Vorschrift ist es Sache der Behörde, einen mündlich gestellten Antrag aktenkundig zu machen, das mutet ihr das Gesetz zu. Unklarheiten darüber, ob der Antrag gestellt ist, gehen allerdings stets zu Lasten des Antragstellers, wenn er sie nicht beseitigen kann; will er kein Risiko eingehen, wird er zweckmäßigerweise den Antrag schriftlich stellen, wenn es das Gesetz auch nicht verlangt. Da der Kläger vorgetragen hat, er habe bei der Abgabe des Melde- und Personalbogens (§ 81 Abs. 2 G 131) auch zum Ausdruck gebracht, daß er Zahlung von Versorgungsbezügen begehre, hätte der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt entsprechend aufklären und feststellen müssen, ob dies tatsächlich der Fall war. Die Rechtsbeschwerde hätte er nur abweisen dürfen, wenn sich nach genügender Aufklärung nicht ergeben hätte, daß der Kläger schon im Juni 1954 einen mündlichen Zahlungsantrag gestellt hatte.

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Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.