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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1958, Az.: BVerwG I CB 91.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG I CB 91.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.02.1956 - AZ: 2 V 49

Fundstellen

  • BB 1959, 134
  • WuW 1959, 898

Amtlicher Leitsatz

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Gesetzes über das Apothekenwesen vom 16. Juni 1952 verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1956 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der praktischer Arzt in Bergersee bei Wasserburg am Inn ist, beantragte am 18. Juni 1945 die Erlaubnis zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke. Diesen Antrag lehnte die Regierung von Oberbayern durch Bescheid vom 15. November 1948 ab, da ein unabweisbares Bedürfnis zur Führung einer solchen nicht anerkannt werden könne. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Regierung von Oberbayern durch Bescheid vom 18. Februar 1949 zurück. Daraufhin beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. In die Klage bezog er die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. Juli 1949 ein, durch die seine Aufsichtsbeschwerde abgewiesen worden war. Der Kläger beantragte, die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und ihm die Genehmigung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke zu erteilen.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und trug im Verlauf des Berufungsverfahrens vor, ihm sei aus Gründen seiner gegnerischen Einstellung zum Nationalsozialismus während der Zeit des Dritten Reiches die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer ärztlichen Hausapotheke verwehrt worden. Daher habe er als politisch Verfolgter nach § 27 Abs. 1 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) Anspruch darauf, daß ihm heute die Aufnahme einer gleichartigen Tätigkeit - hier die des Hausapothekers - durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen ermöglicht werde. Unter Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Anträge begehrte er ferner, ihm die Führung einer ärztlichen Hausapotheke von einem vom Gericht zu bestimmenden - zwischen dem Antrag und dem Inkrafttreten der bayerischen Verordnung über das Apothekenwesen vom 28. Juli 1950 (GVBl. S. 115) gelegenen - Zeitpunkt an zu bewilligen.

3

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und in der Begründung seines Urteils ausgeführt: Soweit die Aufhebung der Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 9. Juli 1949 beantragt werde, sei die Klage unzulässig, da diese ministerielle Entscheidung nach § 45 VGG nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sein könne. In sachlichrechtlicher Hinsicht habe nach § 18 der Verordnung über das Apothekenwesen vom 27. Juni 1913 (GVBl. S. 343), der Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide der Regierung von Oberbayern, die jederzeitig widerrufliche Bewilligung einer Hausapotheke nur dann erteilt werden dürfen, wenn hierzu ein unabweisbares Bedürfnis bestanden habe und der Betrieb einer selbständigen öffentlichen Apotheke oder Zweigapotheke nicht habe bewilligt werden können. Im Verlauf des Berufungsverfahrens habe sich jedoch die Rechtslage zweimal geändert, und zwar durch § 1 der Verordnung über das Apothekenwesen vom 28. Juli 1950 (GVBl. S. 115) sowie durch das am 1. Juni 1952 in Kraft getretene bayerische Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz) vom 16. Juni 1952 (GVBl. S. 181) - ApoG -, nach dessen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungen zur gewerblichen Abgabe von Arzneien durch Ärzte (ärztliche Hausapotheken) nicht mehr erteilt werden dürften. Gegen diese Bestimmung seien verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben; insbesondere widerspreche sie nicht dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Da bei der Vornahmeklage von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfindung auszugehen sei, könne mit Rücksicht auf das gesetzliche Verbot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 ApoG die Regierung von Oberbayern nicht mehr verpflichtet werden, dem Kläger die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke zu erteilen. Aus diesem Grunde gehe es auch nicht an, die Behörde zu verpflichten, eine Erlaubnis rückwirkend auf einen vor der Gesetzesänderung liegenden Zeitpunkt zu erteilen. Aus dem Wiedergutmachungsrecht könne der Kläger einen solchen Anspruch schon deshalb nicht ableiten, weil er damit seinem Antrag vom 18. Juni 1945 einen anderen rechtlichen Gehalt gebe. Darüber hinaus stünde, selbst wenn der Kläger sich von Anfang an auf die Wiedergutmachung berufen hätte und deren Voraussetzungen gegeben wären, der beantragten Verpflichtungserklärung nunmehr das Verbot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 ApoG entgegen.

4

Soweit mit der Klage die Aufhebung der Bescheide der Regierung von Oberbayern begehrt werde, sei sie ebenfalls unbegründet. Diese Entscheidungen könnten nicht mehr aufgehoben werden, gleichgültig ob die Versagung damals Rechtens gewesen sei oder nicht, da nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 ApoG die Erteilung einer solchen Bewilligung allgemein verboten sei.

5

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

6

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

7

Nach seiner Auffassung ist in einem Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten. Mit der Revision rügt er die Nichtanwendung der Wiedergutmachungsvorschriften und des § 124 Abs. 3 VGG durch das Berufungsgericht.

8

Die beiden Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

9

Was zunächst die vom Kläger erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angeht, so kann diese nur auf § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gestützt werden. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

10

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, daß bei der Klage auf Vornahme einer Amtshandlung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfindung auszugehen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88]).

11

Die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann gelten würde, wenn dem Kläger ein gesichertes Anwartschaftsrecht auf Bewilligung einer Hausapotheke zur Zeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder während des Rechtsstreits zugestanden hätte, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung.

12

Ein solches Anwartschaftsrecht besaß der Kläger nicht. Es stand ihm insbesondere auch nicht auf Grund der amerikanischen Gewerbefreiheitsdirektive zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob es in der Absicht der amerikanischen Militärregierung lag, die Hausapotheken in die Gewerbefreiheit einzubeziehen (vgl. hierzu Schreiben des US-Landeskommissars für Bayern an das Bayerische Staatsministerium des Innern vom 8. August 1950). Jedenfalls ist dies nicht geschehen. Nach dem Urteil des Senats vom 11. Oktober 1956 (BVerwGE 4, 81) haben die Gewerbefreiheitsdirektiven das ihnen entgegenstehende deutsche Recht nur dann aufgehoben, wenn sie veröffentlicht worden sind. Die hierfür einschlägige Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Mai 1949 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 21 = MinAmtsbl. der Bayer. Inn. Verw. 1949 S. 164) hat aber die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Apothekenwesen vom 27. Juni 1913 (GVBl. S. 343), nach der die Bewilligung von Hausapotheken jederzeit widerruflich ist, nicht beseitigt; nach dieser im Einvernehmen mit der Militärregierung ergangenen Entschließung hatten sogar alle Konzessionen auf dem Gebiete des Apothekenrechts nur vorläufigen Charakter. Hingegen hat die bayerische Verordnung über das Apothekenwesen vom 28. Juli 1950 (GVBl. S. 115) die Widerruflichkeit der auf Grund der bisherigen Befähigungsnachweise erteilten Bewilligungen zur Führung einer Hausapotheke ausdrücklich aufrechterhalten. Dementsprechend hat auch die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. Oktober 1950 - III 8 - 5415/37 - die Widerrufsmöglichkeit des § 18 der Verordnung vom 27. Juni 1913 grundsätzlich bestehen lassen.

13

Auch die Vorschriften des Wiedergutmachungsrechts müssen für ein gesichertes Anwartschaftsrecht des Klägers außer Betracht bleiben. Für Ansprüche, die der Kläger auf Grund des bayerischen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts vom 12. August 1949 (GVBl. S. 195) hätte erheben können, wäre nicht die Regierung, sondern die Wiedergutmachungskammer zuständig gewesen (§ 43 Abs. 1); solche Ansprüche hätten daher im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden können.

14

Auch Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) - BErgG - oder nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562) - BEG - könnten im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil auch über diese Ansprüche nicht die Mittelbehörden, sondern die obersten Landesbehörden zu befinden haben (§ 27 Abs. 5 BErgG und §§ 67, 175 Abs. 2 BEG).

15

Somit muß davon ausgegangen werden, daß der Entscheidung die im Zeitpunkt der Urteilsfindung geltende Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Gesetzes über das Apothekenwesen vom 16. Juni 1952 (GVBl. S. 181) zugrunde zu legen ist. Da diese Schlußfolgerung sich aus den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Publikationen in Verbindung mit der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres ergibt und keine für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Zweifelsfragen offen läßt, rechtfertigen die obigen Ausführungen nicht die Zulassung der Revision.

16

Auch die Klarstellung des Verhältnisses des Art. 19 Abs. 1 des bayerischen Apothekengesetzes zu Art. 12 des Grundgesetzes bedarf keines revisionsgerichtlichen Verfahrens. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Führung einer Hausapotheke überhaupt um einen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und nicht vielmehr nur um eine unselbständige Hilfseinrichtung zur Ausübung des ärztlichen Berufs handelt. Auch wenn man Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf die Errichtung einer Hausapotheke anwenden wollte, so wäre der in Art. 19 des bayerischen Apothekengesetzes enthaltene Eingriff in das Recht der freien Berufswahl gerechtfertigt, weil die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, also ein wichtiges Gemeinschaftsgut, grundsätzlich die arzneimäßige Versorgung der Bevölkerung durch Vollapotheken zwingend gebieten.

17

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

18

Die Revision des Klägers ist nicht statthaft.

19

Nach § 54 Abs. 1 BVerwGG ist die Einlösung einer nicht zugelassenen Revision nur dann statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Da es nach den obigen Ausführungen hieran fehlt, war die Revision gemäß den §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Fischer