Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1958, Az.: BVerwG IV C 22.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 22.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.11.1957 - AZ: XVI A 47/57
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 3 Nr. 2 mit Änderungen vom 17. Dezember 1955 (BGBl. I 1954 S. 518; BGBl. I 1955 S. 809; BGBl. I 1956 S. 132) 3. Feststellungs-DV zum FG
Fundstellen
- RLA 1959, 77
- ZLA 1959, 137
- ZLA 1959, 168
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Es ist in allen Verwaltungsgerichtsgesetzen bestimmt sowie in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern anerkannt, daß die Gerichte die Anwendbarkeit aller gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen haben, die für den von ihnen festgestellten Sachverhalt in Betracht kommen.
- 2)
Wenn neben einer Landwirtschaft betriebene Holzfuhren auch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 29 Abs. 5 Reichsbewertungsgesetz und des § 4 Abs. 3 Nr. 2 der 3. Feststellungs-DV zum FG nicht anerkannt werden können, muß noch geprüft werden, ob der Fuhrbetrieb nicht als eigener gewerblicher Betrieb anzusehen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XVI. Kammer, vom 27. November 1957 - Az.: VG XVI A 47/57 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin war selbständige Bäuerin in einem Orte des Kreises T.. Sie wurde im Oktober 1944 von dort vertrieben. Sie besitzt den Vertriebenenausweis und hält sich seit 1946 in B.-Sp. auf. Sie beantragte Ende des Jahres 1952 die Feststellung ihres in den sechs Räumen des eigenen Hauses eingetretenen Hausratverlustes, später erst die Feststellung des Verlustes einer Spareinlage in Höhe von 1.000 RM bei der Kreissparkasse des Kreises T. und des Schadens an der von ihrem Vater geerbten, auf ihren Namen eingetragenen Landwirtschaft mit Viehzucht einschließlich ihres Fuhrbetriebes. Angaben über den letzten Einheitswert vor der Schädigung machte sie nicht, teilte aber mit, daß von ihrer Landwirtschaft 6,74 ha auf mittelschweren Boden für den Anbau von Weizen, Roggen, Hafer, und. Kartoffeln, 6,50 ha auf erstklassigen Stromwiesenboden, 0,25 ha auf Hausgärten, 0,50 ha auf Obstanlagen und 0,25 ha auf Hof, Wege und Gräben entfallen seien, während 5 ha Weiden nur gepachtet gewesen seien. Als Besonderheiten ihres Betriebes nannte sie Viehzucht, Milcherzeugung und Fuhrbetrieb, wozu sie den Bestand an Fahrzeugen angab.
Nachdem das Ausgleichsamt durch Teilbescheid vom 21. Juli 1953 Hausratschäden der Klägerin unter vorläufiger Einreihung in die Schadenstufe 1 festgestellt und ihr Hausratentschädigung von 600 DM unter Abzug erhaltener 200 DM Soforthilfe bewilligt hatte, stellte es mit Bescheid vom 18. September 1956 einen Vertreibungsschaden der Klägerin an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 14.900 RM fest.
Die Beschwerde der Klägerin gegen diese Verwaltungsentscheidung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Ausgleichsamt Spandau erteilte unter dem 28. Januar 1957 einen Gesamtbescheid, in dem es den Bescheid vom 18. September 1956 in einen Teilbescheid umwandelte. Es hielt mit diesem Verwaltungsakt den ursprünglichen Bescheid vom September 1956 inhaltlich aufrecht, berücksichtigte aber bei der. Schadensfeststellung nunmehr im Interesse der von der Klägerin beantragten Kriegsschadenrente den von dieser nachträglich zur Feststellung angemeldeten Sparerschaden.
Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab. In den Entscheidungsgründen ist u.a. dargelegt, warum die von der Klägerin behauptete, gegenüber anderen. Betrieben gleicher Art erhöhte Milcherzeugung sowie der Fuhrbetrieb nicht als "Nebenbetriebe" im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften angesehen werden könnten.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision begründete die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen tatsächlichen Vorbringens mit der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht. Sie beantragt,
die ihr ungünstigen Vorentscheidungen aufzuheben.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen,
weil sie das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig halten.
II.
Die kraft Zulassung statthafte Revision ist frist- und formgerecht erhoben. Sie ist auch begründet.
Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt, daß es sich bei der Durchführung von Fuhren, soweit sie sich auf die Beförderung der im eigenen Betrieb erzeugten Milch oder von Holz erstreckten, das auf eigenem oder hinzugepachtetem Grund und Boden abgeholzt wurde, nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 29 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Dritten Feststellungs-Durchführungsverordnung handelt. Das Verwaltungsgericht hält sich mit dieser Beurteilung im Rahmen der vom Reichsfinanzhof entwickelten Rechtsprechung, die von der herrschenden Meinung im Schrifttum gebilligt wird (vgl. z.B. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl. 1958 zu § 29 Bem. zu Abs. 5 S. 185 ff.; Klot-Martin-Dippel-Holzweißig, Das Bewertungsrecht im Feststellungsverfahren, Bd. I, B III, S. 20 ff.) und von der abzuweichen für den erkennenden Senat keine Veranlassung besteht. Damit mußte das Verwaltungsgericht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt folgerichtig bei der Schadensfeststellung die Gewährung eines Zuschlages gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 der 3. Feststellungs-DV verneinen.
Der Senat vermochte der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht insoweit zu folgen, als es eine rechtliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt ablehnte, ob es sich bei dem Fuhrbetrieb der Klägerin möglicherweise um einen eigenen gewerblichen Betrieb handelte. Das Verwaltungsgericht meint, die Klägerin habe insoweit einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und es fehle insbesondere die diesbezügliche Entscheidung der Verwaltungsbehörden, wobei allerdings eingeräumt wird, daß der Beschwerdeausschuß insoweit auf die Möglichkeit einer Schadensfeststellung am Betriebsvermögen in der Begründung seiner Entscheidung eingegangen ist. Diese Rechtsansicht, die den Umfang des Streitgegenstandes in diesem Rechtsstreit betrifft, ist nicht zutreffend. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden vom 8. Dezember 1952 u.a. zu Ziff. 19 des Fragebogens die nicht unbeträchtlichen Einkünfte angegeben, die sie in den Jahren 1937 bis 1939 aus Viehverkauf, Landwirtschaft und Fuhrbetrieb hatte. Sie füllte in Ergänzung ihres Antrages ein Beiblatt über Schäden und Verluste an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus, in dem sie nicht nur die Größe der Landwirtschaft, deren Gebäude und Viehbestand, sondern auf gesondertem Bogen die sachlichen Mittel zum Betriebe der Landwirtschaft und der damit zusammenhängenden Milcherzeugung und des Fuhrbetriebes angab. Es mag sein, daß die Klägerin einen entsprechenden Einlagebogen für das Betriebsvermögen, im Sinne des Bewertungsgesetzes zu ihrem Feststellungsantrag nicht ausgefüllt hat. Deshalb kann unter Berücksichtigung des von der Klägerin in weitem Rahmen gestellten Antrages auf Feststellung des Vertreibungs- und Kriegssachschadens und der darin von ihr gemachten Angaben, die offenbar ohne Beratung durch einen Kenner des Lastenausgleichsrechts gemacht sind, nicht gesagt werden, daß - wie das Verwaltungsgericht rechtsirrig meint - dadurch die Prüfung ausgeschlossen sei, ob in dem. Fuhrbetrieb ein eigener gewerblicher Betrieb möglicherweise gegeben sei, bezüglich dessen eine Schadensfeststellung gesondert notwendig war. Daß eine solche Prüfung erforderlich war, hatte der Beschwerdeausschuß in seinem Beschluß vom 29. November 1956 richtig bemerkt, wenn er auch ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts insoweit die Anerkennung des Fuhrbetriebes als selbständigen Gewerbebetrieb ablehnte. Schon wegen dieser Rechtsausführungen des Beschwerdeausschusses ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts unrichtig, nach der zur Frage des Fuhrbetriebes als selbständigen Gewerbebetriebes eine Vorentscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht vorliege. Unabhängig davon ergibt sich aus den einschlägigen Verwaltungsgerichtsgesetzen und der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern, daß das Verwaltungsgericht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in dem durch die richterliche Prüfungspflicht gebotenen Rahmen anzuwenden hat, gleichgültig, ob die abzuhandelnden Rechtsfragen bereits in den Verwaltungsentscheidungen erörtert worden sind oder nicht.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 1957 war daher aufzuheben. Der erkennende Senat konnte jedoch nicht anderweit in der Sache selbst entscheiden, weil eine Aufklärung des Sachverhalts unter dem erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt der Feststellung eines selbständigen Gewerbebetriebes im Hinblick auf den Fuhrbetrieb hinreichend durch das Verwaltungsgericht nicht erfolgt ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß