Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1958, Az.: BVerwG II C 200.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 200.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.05.1956 - AZ: 353 III 54
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1885 geborene Kläger diente in den Jahren 1910/1911 als Einjährig-Freiwilliger in der kaiserlichen Kriegsmarine. Am 18. Oktober 1911 wurde er als Bootsmannsmaat der Reserve entlassen. Vom 3. August 1914 bis zum 31. März 1920 leistete er Kriegsdienst als Hilfsleutnant zur See im Reserveverhältnis.
Vom 1. April 1920 bis zum 30. Juni 1920 war der Kläger bei der Abwicklungsstelle K. für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr in Schleswig als Angestellter tätig. Am 1. November 1925 trat er in die T. AG in B. als Angestellter ein; vom 1. November 1926 bis zum 30. Juni 1937 war er in gleicher Eigenschaft für die K. GmbH, B., tätig. Beide Firmen waren nach den Angaben des Klägers Tarnorganisationen der Abwehr.
Am 1. Juli 1937 trat der Kläger als E-Offiziersanwärter in die Kriegsmarine ein. Am 1. Oktober 1938 wurde er mit dem Rangdienstalter vom 1. Juli 1937 zum Kapitänleutnant (E), im Jahre 1941 zum Kapitänleutnant und im Jahre 1942 zum Korvettenkapitän befördert. Am 31. Mai 1945 wurde er aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - lehnte die Oberfinanzdirektion N. - Zweigstelle A. - durch Bescheid vom 17. November 1953 ab.
Das ... Staatsministerium der Finanzen wies die hiergegen, gerichtete Beschwerde des Klägers durch Bescheid vom 2. August 1954 zurück.
Durch Urteil vom 28. Mai 1956 hat der ... Verwaltungsgerichtshof die auf Aufhebung beider Bescheide und auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung der beantragten Versorgungsbezüge gerichtete Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt:
Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob die Ansicht des Klägers zutreffe, er habe durch seine Anstellung und seine Tätigkeit für die T. AG und die K. GmbH den Rechtsstand eines Berufssoldaten erlangt. Dabei, sei davon auszugehen, daß nach § 7 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) Offiziere nur dann Berufssoldaten gewesen seien, wenn sie zu den aktiven Offizieren gehört hätten. Diese Voraussetzung habe der Kläger nicht erfüllt, weil er bei den fraglichen Firmen nicht zu einer Tätigkeit verpflichtet worden sei, mit der nur Offiziere betraut wurden. Der Senat habe auf Grund der Abgaben des Klägers und der überreichten eidesstattlichen Erklärungen nicht die Überzeugung erlangt, daß die vom Kläger bei der T. AG und bei der K. GmbH ausgeübte Tätigkeit nur von einem Offizier habe ausgeübt werden können. Der Kläger sei, wenn er in den Jahren 1925 bis 1937 im Innenverhältnis im Dienst der Wehrmacht gestanden habe - was dahingestellt bleiben könne - jedenfalls nicht als Offizier tätig gewesen. Dies ergebe sich eindeutig aus der Tatsache, daß er vom 1. Juli 1937 bis zum 30. September 1938 als E-Offiziersanwärter beschäftigt worden sei. Die Behauptung des Klägers, dies sei aus Tarnungsgründen geschehen, sei nicht überzeugend, weil in den Jahren 1937/1938 keine Veranlassung mehr bestanden habe, seine frühere Tätigkeit weiterhin zu tarnen. Aus der Tatsache, daß er nicht sofort als Berufsoffizier übernommen worden und daß bei der Festsetzung seines Rangdienstalters seine Tätigkeit bei der T. AG und bei der K. GmbH unberücksichtigt geblieben sei, sei zu schließen, daß auch die Militärverwaltung diese Tätigkeit nicht als die eines Berufsoffiziers gewertet habe.
Die Tätigkeit des Klägers von 1925 bis 1937 sei auch nicht der eines Landesschutzoffiziers gleichzustellen. Die Landesschutzoffiziere seien seit dem 1. Oktober 1933 aktive Offiziere und als solche tätig gewesen. Diese wesentliche Voraussetzung habe der Kläger nicht erfüllt.
Somit sei der Kläger erst seit dem 1. Juli 1937 Berufsoffizier gewesen und erfülle die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131 nicht.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1956 hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und diese wie folgt begründet:
Er erfülle die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131. Seine Tätigkeit im Abwehrdienst in den Jahren 1925 bis 1937 habe nur von einem Offizier und nicht von einer mit diesen Dingen nicht vertrauten Person ausgeübt werden können. Canaris hätte ihn niemals mit diesen Aufgaben betraut, wenn er nicht Offizier gewesen wäre und als solcher hätte tätig werden sollen. Die Abwehraufgaben hätten Wagemut und Kenntnisse vorausgesetzt, die einem Offizier anerzogen worden seien. Hinzu komme, daß ihm - dem Kläger - bei seiner Einstellung erklärt worden sei, seine Tätigkeit werde als Offiziersdienstzeit voll angerechnet werden. Diese Zusicherung habe ihren Niederschlag in den Akten gefunden, auf die die Dienstzeitbescheinigung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht, Berlin-Wittenau, vom 31. August 1953 Bezug nehme. Die Einstellung des Klägers als E-Offiziersanwärter im Jahre 1937 sei ebenso wie die Nichtberücksichtigung der im Tarnungsverhältnis abgeleisteten Dienstzeit bei der Festsetzung des Rangdienstalters aus Tarnungsgründen erfolgt. Die Militärverwaltung habe nicht erfahren sollen, daß der Kläger einmal im Abwehrdienst tätig gewesen sei.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Ansicht, der Kläger könne für die Zeit von 1925 bis 1937 nicht als Angestellter des Reichswehrministeriums oder einer diesem nachgeordneten Dienststelle angesehen werden; auch die Voraussetzungen für eine Gleichstellung des Angestelltenverhältnisses des Klägers mit dem Dienstverhältnis eines Landesschutzoffiziers seien nicht erfüllt.
Die Finanzmittelstelle A. des Landes ... hat dem Kläger durch Bescheid vom 14. Dezember 1957 ab 1. September 1957 einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 68 Abs. 2 G 131 in Höhe des Ruhegehalts bewilligt.
II.
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131.
In seinemUrteil vom 14. August 1958 (BVerwG II C 117.57) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Frage, ob ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst erfolgt ist, nach dem im Zeitpunkt des Eintritts geltenden früheren Wehrrecht zu beantworten sei. Im Falle des Klägers war daher das am 1. November 1925 geltende Wehrrecht anzuwenden. Die Frage, ob der Kläger erstmals vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten ist, war somit auf Grund des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 (RGBl. I S. 329) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1921 (RGBl. I S. 787) zu entscheiden; allenfalls waren die bis zum 8. Mai 1935 ergangenen weiteren Änderungen des Wehrgesetzes, insbesondere das Gesetz vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. 526) hierbei zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dies verkannt; er hat die Frage nach dem erstmaligen berufsmäßigen Eintritt des Klägers in den Wehrdienst in erster Linie auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) entschieden. Das hier maßgebliche Wehrgesetz von 1921 mit seinen Änderungen hat er dagegen nur bei Erörterung der Frage, ob der Kläger einem Landesschutzoffizier gleichgestellt werden könne, berücksichtigt. Schon dies muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Da es sich bei dem anzuwendenden Wehrrecht um irrevisibles Recht handelt, ist die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - geboten.
Für den Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof nach erneuter Verhandlung der Sache zu dem Ergebnis kommen sollte, daß ein erstmaliger berufsmäßiger Eintritt des Klägers in den Wehrdienst für die Zeit vor dem 8. Mai 1935 auch auf Grund des in der Zeit vom 1. April 1925 bis 8. Mai 1935 gültigen Wehrrechts nicht bejaht werden kann, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
In dem bereits erwähntenUrteil des erkennenden Senats vom 14. August 1958 (BVerwG II C 117.57) und in dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Juli 1958 (BVerwG VI C 168.56) ist ausgeführt, daß in Ausnahmefällen, auch durch eine Verpflichtung, die nicht den jeweils geltenden wehrrechtlichen Vorschriften entsprach, ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst vollzogen werden konnte, nämlich dann, wenn ein hauptberufliches Dienstverhältnis begründet worden ist, welches von allen Beteiligten zum Zwecke der hauptberuflichen Verwendung des Betreffenden als Soldat eingegangen ist. Der in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehene Stichtag ist nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen auch in solchen Ausnahmefällen gewahrt. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob im Falle des Klägers vor dem 8. Mai 1935 ein hauptberufliches Dienstverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet worden ist. Die von ihm aus anderen Erwägungen offengelassene Frage, ob der Kläger in den Jahren 1925 bis 1937 im Innenverhältnis im Dienst der Wehrmacht gestanden hat, bedarf insoweit einer eindeutigen Beantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof wird hierbei zu beachten haben, daß der Begriff des berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst nicht die Tätigkeit eines Offiziers bereits seit Eintritt fordert; für die Frage, ob jemand in den Wehrdienst vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig eingetreten ist, spielt es keine Rolle, welcher Gruppe der Berufssoldaten er seinerzeit zuzuordnen war.
Bei seiner Prüfung, ob der Kläger während seiner Tätigkeit bei der T. AG oder der K. GmbH hauptberuflich als Soldat in einem Dienstverhältnis zur Reichswehr stand, wofür vor allem die Willensrichtung der Beteiligten bedeutsam ist, wird der Verwaltungsgerichtshof die vom Kläger angebotenen Beweismittel und den Umstand zu berücksichtigen haben, daß nach der Dienstzeitbescheinigung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht, Berlin-Wittenau, vom 31. August 1953 eine Entscheidung über die Anrechnung der Zeit vom 1. November 1925 bis zum 30. Juni 1937 bei Eintritt des Versorgungsfalls vorgesehen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem künftigen Schlußurteil vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch