Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1958, Az.: BVerwG II C 199.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 199.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.06.1956 - AZ: 16 VIII 54
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war seit dem Jahre 1936 beim Hauptamt der Sicherheitspolizei im Reichsministerium des Innern tätig, und zwar zunächst als Registratur, später als Bearbeiter der Angestelltenbesoldung. Seit der Errichtung des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA.) gehörte er in dessen Amt II dem Referat II A 2 (Besoldung, Versorgung, Reisekosten usw. der Sicherheitspolizei innerhalb der für "Haushalt, Besoldung und Rechnungswesen" zuständigen Gruppe II A) an; in seiner Tätigkeit hatte sich durch die organisatorische Eingliederung des Hauptamtes Sicherheitspolizei in das Reichssicherheitshauptamt nichts geändert. Am 8. Mai 1945 war er Regierungsinspektor.
Durch Entschließung vom 23. April 1953 beschied ihn die Auswertungsstelle beim ... Statistischen Landesamt, daß er als Angehöriger der früheren Geheimen Staatspolizei (Gestapo) gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht an der Unterbringung teilnehme. Der Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 15. Mai 1953 zurückgewiesen.
Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht ... durch Urteil vom 5. Juni 1954 die Bescheide der Auswertungsstelle aufgehoben mit der Begründung, daß der im Amt II des RSHA tätige Kläger nicht mit Aufgaben betraut gewesen sei, die mit den Ausschreitungen der Gestapo etwas zu tun gehabt hätten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht ... ist durch Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 1956 zurückgewiesen worden. In den Gründen dieses Urteils wird ausgeführt:
Für die Anwendbarkeit des §. 3 Nr. 4 G 131 komme es nicht auf die Tätigkeit des einzelnen Beamten an, sondern nur auf die Zugehörigkeit zur Dienststelle. Der Begriff "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" sei jedoch als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Für die Einordnung der einzelnen Ämter des RSHA sei auf die Entwicklungsgeschichte und die Aufgaben der einzelnen Ämter abzustellen. Das Amt II als solches, (in seiner Gesamtheit) könne, keinesfalls als Dienststelle der Gestapo bezeichnet werden. Der Geschäftsverteilungsplan des RSHA vom 1. Oktober 1943 zeige, daß, die Aufgaben des Amtes II in der Hauptsache wertneutral gewesen seien; es seien zum großen Teil typische Verwaltungsarbeiten ohne Selbstzweck gewesen, wie sie im wesentlichen der gleichen Art für jede öffentliche Verwaltung, gleich welcher Zweckrichtung, erforderlich seien. Die Indifferenz dieser Aufgaben zeige sich am deutlichsten darin, daß sie für sämtliche Ämter des Reichssicherheitshauptamtes zusammengefaßt worden seien, also nicht für wichtig genug erachtet worden seien, um für die eigentliche Gestapo getrennt wahrgenommen zu werden. Die Frage, ob nicht doch einzelne Referate dieser Art wegen ihrer auf eigentliche Gestapotätigkeit bezogenen Aufgaben als Gestapo-Dienststellen anzusehen seien, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger keinesfalls in einem solchen Referat beschäftigt gewesen sei. Die Aufgaben des Referats II A 2 (Besoldung, Versorgung, Reisekosten usw. der Sicherheitspolizei), dem der Kläger angehört habe, seien offensichtlich keine spezifisch auf Gestapo-Tätigkeit bezogenen Aufgaben gewesen, so daß dieses Referat genausowenig wie das Amt II selbst als Gestapo-Dienststelle gewertet werden könne.
Die Revision wurde zugelassen. Die Staatsanwaltschaft beim ... Verwaltungsgerichtshof hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 1956 und das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 5. Juni 1954 aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen.
Zur Begründung der Revision ist ausgeführt worden:
Der überwiegende Teil der von den Verwaltungsämtern I und II des Reichssicherheitshauptamtes zu betreuenden fünf Ämter habe zum Geschäftsbereich der Geheimen Staatspolizei gehört. Außer dem Amt IV, dem unstreitig lediglich Aufgaben der staatspolizeilichen Exekutive obgelegen hätten, gehörten hierher die Ämter III, VI und VII. Das Amt III habe den SD, also den der Gestapo dienstbaren Nachrichtendienst der NSDAP umfaßt. Das Amt VI sei mit dem Aufbau einer militärischen Abwehr als Parallerorganisation zu den entsprechenden Einrichtungen der Wehrmacht befaßt gewesen und habe das RSHA in den Stand gesetzt, der Wehrmacht die Aufgabe der Abwehr gänzlich zu entziehen, als die eigene Abwehrorganisation der Wehrmacht sich das Mißtrauen der nationalsozialistischen Regierung zugezogen habe. Auch dem Amt VII hätten Aufgaben aus dem Geschäftsbereich der Politischen Polizei, nämlich ein politischer Nachrichtendienst, obgelegen. Lediglich das Amt V, die Kriminalpolizei, habe außerhalb des Geschäftsbereichs der Politischen Geheimpolizei gestanden. Zwar sei auch die Kriminalpolizei verpflichtet worden, die Geheime Politische Polizei in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Es sei ein Ergebnis gewisser Billigkeitserwägungen, wenn gleichwohl das Amt V mit seinen nachgeordneten Abteilungen und Referaten als nicht betroffen gelte. Aus der Tatsache, daß der überwiegende Teil der von den Verwaltungsämtern zu betreuenden Ämter des RSHA zum Geschäftsbereich der Gestapo gehöre, ergebe sich die Unterordnung der Tätigkeit der Verwaltungsämter unter die Bedürfnisse der staatspolizeilichen Zweige des RSHA. Anforderungen der staatspolizeilichen Ämter an die verwaltungsmäßige Versorgung durch die Ämter I und II hätten den Vorrang gehabt. Die Tätigkeit der Verwaltungsämter sei so auf die Tätigkeit der Politischen Polizei im RSHA abgestimmt gewesen, wie das bei jeder Behörde in dem Verhältnis ihrer inneren Verwaltungsorganisation zu denjenigen Abteilungen der Fall sei, denen die Mehrzahl der Aufgaben obliege. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs führe zu dem Ergebnis, daß das die staatspolizeiliche Exekutive betreuende Verwaltungspersonal in seiner weit überwiegenden Mehrheit, wahrscheinlich sogar in seiner Gesamtheit, von der Anwendung der Vorschriften der §§ 3 Nr. 4, 67 G 131 verschont bleiben würde. Dies sei unvereinbar mit dem Grundsatz, daß die Frage der Zugehörigkeit zur Gestapo im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG nach der Dienststellenzugehörigkeit zu entscheiden sei. Nach dem tatsächlichen Zustand wie nach der organisatorischen Einstellung gehörten die Verwaltungsämter, Verwaltungsabteilungen und Verwaltungsreferate der oberen, mittleren und unteren Dienststellen der Gestapo zu diesen Dienststellen, wie es den allgemeinen Erfahrungen hinsichtlich des Behördenaufbaus entspreche. Daß in dieser Beziehung ein Unterschied zwischen den Staatspolizeistellen und Befehlshabern der Sicherheitspolizei einerseits, dem RSHA andererseits bestanden haben sollte, sei weder wahrscheinlich noch nachgewiesen. Das RSHA in seiner Gesamtheit sei grundsätzlich eine Dienststelle der Gestapo, die Ämter I und II seien Teile des RSHA gewesen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Verwaltungstätigkeit des Amtes II sei wertneutral gewesen, sei nur dann tragfähig, wenn der Rechtsminderung, die dann jedenfalls das Exekutivpersonal der Gestapo durch die §§ 3 Nr. 4, 67 G 131 erfahre, eine kollektive Schuldvermutung zugrunde liege. Das sei jedoch nicht der Fall. Die genannten Vorschriften gingen vielmehr davon aus, daß den Unterbringungsbewerbern aus dem Kreis der ehemaligen Beamten der Gestapo ein zurechenbares Verschulden nicht anzulasten sei. Ihre Tätigkeit werde lediglich wegen der objektiv verwerflichen Zielsetzung der Einrichtung mißbilligt. Dabei könne kein entscheidender Unterschied zwischen den Beamten der Verwaltung und der Exekutive gemacht werden.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und die Auffassung vertreten, daß der in dem Referat II A 2 tätig gewesene Kläger im Dienst bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gestanden habe.
II.
Die Revision ist begründet.
Nach § 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - haben Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes nicht die Beamten, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei (Gestapo) in einem Dienstverhältnis standen. In seinen Urteilenvom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 - hat der erkennende Senat ausgeführt, daß bei der Auslegung des Begriffes "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" im Sinne dieser Vorschrift eine Unterscheidung zwischen Verwaltungsdienst und Vollzugsdienst nicht gerechtfertigt sei und deshalb auch jede mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Verwaltungsdienstes der Geheimen Staatspolizei betraute Einrichtung darunter falle. In den eben bezeichneten Urteilen hat der erkennende Senat diesen Begriff in der vorerwähnten Auslegung auch auf das Amt II des RSHA angewendet und dazu ausgeführt: Das Amt II sei zwar nicht in seiner Gesamtheit ausschließlich Dienststelle der Politischen Polizei gewesen, es habe aber doch wie für die anderen Ämter des RSHA so auch für das als Funktionsnachfolger des Geheimen Staatspolizeiamtes anzusehende Amt IV die Aufgabe des Verwaltungsdienstes erfüllt. Zwar sei in der Zentralinstanz bei der Errichtung des RSHA die bisher feste organisatorische Bindung des Verwaltungsdienstes an den Vollzugsdienst gelockert worden, und die Aufgaben der Personal- und Sachverwaltung sowie der technischen Dienste für die Politische Polizei seien mit den vergleichbaren Teilaufgabengebieten der verschiedenen anderen im RSHA zusammengefaßten Einrichtungen des sicherheitspolizeilichen Dienstes zusammengefaßt worden. Damit sei jedoch nicht der - das Wesen der "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ausmachende - innere Zusammenhang zwischen Verwaltungs- und Vollzugsdienst aufgehoben worden. Ohne den vom Amt II geleisteten Verwaltungsdienst wäre das Amt IV als Träger des reinen Vollzugsdienstes der Politischen Polizei nicht handlungsfähig gewesen. Das RSHA als nunmehriger Träger der Gesamtaufgaben der Führungsbehörde der Politischen Polizei sei somit "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für alle Bediensteten des Amtes IV und außerdem für alle diejenigen Bediensteten geworden, die zwar innerhalb der übrigen Ämter des RSHA verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten oder versahen, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV des RSHA oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war.
Mit dieser Auslegung ist die Begründung des angefochtenen Urteils unvereinbar. Sie beschränkt sich auf die Prüfung, ob das Amt II des RSHA in seiner Gesamtheit oder das Referat, in dem der Kläger beschäftigt war, als solches eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei war, und verneint diese Fragen, weil sich aus der Zusammenfassung des Verwaltungsdienstes für sämtliche Ämter des RSHA die Indifferenz der dem Amt II obliegenden Verwaltungsaufgaben ergebe und weil der Kläger keinesfalls in einem Referat beschäftigt gewesen sei, das eine spezifisch auf die eigentliche Gestapo-Tätigkeit bezogene Aufgabe gehabt habe. Diese Begründung des angefochtenen Urteils widerspricht in zweifacher Hinsicht der Auslegung, die der erkennende Senat § 3 Nr. 4 G 131 gegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht auf das Referat abzustellen, dem der Beamte angehört hat, sondern auf die Amtsstelle oder Dienstaufgabe, die der betroffene Beamte wahrgenommen hat. Es kommt ferner nicht darauf an, daß der dem Beamten nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesene Aufgabenkreis ausschließlich oder auch nur überwiegend die Politische Polizei betraf. Bei dem im Amt II des RSHA wahrgenommenen Verwaltungsdienst genügt es vielmehr, daß der Aufgabenkreis des Beamten in so engem Zusammenhang mit dem Aufgabengebiet des Amtes IV oder den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei stand, daß die Funktionsfähigkeit dieses Amtes oder der ihm unterstellten Dienststellen auch von der Erfüllung der von dem betroffenen Beamten im Amt II wahrgenommenen Verwaltungsaufgabe abhängig war und diese somit auch ein Bestandteil des Aufgabengebietes der Gestapo gewesen ist, wie auch bei den unteren und mittleren Dienststellen der Gestapo, den Gestapo-Stellen und Gestapo-Leitstellen, der bei diesen selbst eingebaute Verwaltungsdienst die Funktionsfähigkeit des Vollzugsdienstes erst begründete. Die Art der Dienstaufgabe und die Herkunft der Amtsstelle können Beweisanzeichen dafür sein, daß das Aufgabengebiet des Beamten der Gestapo zuzurechnen ist. Hat z.B. die Amtsstelle, in der Regel in Gestalt der Planstelle, schon vor der Errichtung des RSHA beim Geheimen Staatspolizeiamt bestanden und ist sie von hier auf das RSHA übergegangen oder war sie innerhalb des Reichsministeriums des Innern auf den Verwaltungsdienst für das Geheime Staatspolizeiamt ausgerichtet, dann wird sie im allgemeinen auch nach der Errichtung des RSHA zur Gestapo zu rechnen sein, wenn der bisherige Aufgabenkreis ihr im wesentlichen verblieb und allenfalls wegen der Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen des sicherheitspolizeilichen Dienstes im RSHA erweitert worden ist.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Die Sache konnte vom erkennenden Senat nicht endgültig entschieden, sondern mußte aus folgenden Gründen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht hat, seiner Rechtsauffassung entsprechend, keine Feststellung darüber getroffen, ob der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auch für die Angehörigen des Amtes IV oder der diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei tätig geworden ist und ob seine Tätigkeit mit dem Aufgabengebiet des Amtes IV oder der diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei in dem schon oben gekennzeichneten engen Zusammenhang gestanden hat. Diese tatsächlichen Feststellungen, die nach richtiger Rechtsauffassung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich sind, kann nicht das Revisionsgericht, das nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - grundsätzlich an den festgestellten Sachverhalt gebunden ist, sondern nur der Tatrichter treffen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.300 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch