Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1958, Az.: BVerwG V C 467.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 467.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 14.12.1954
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1959, 255 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1959, 255
- RiOW 1959, 46
- ZLA 1959, 31 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1959, 47
- ZLA 1959, 155
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, ob das Verlassen der sowjetischen Besatzungszone mit Interzonenpaß oder Reisegenehmigung als Flucht im Sinne des § 3 BVFG angesehen werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verließ die sowjetische Besatzungszone mit einem Interzonenpaß am 10. August 1953 und erhielt im Notaufnahmeverfahren die Aufenthaltserlaubnis aus Ermessensgründen. Zur Begründung seines Antrages auf Erteilung des Flüchtlingsausweises C trug er vor: Er sei bis 1945 selbständiger Unternehmer einer Maschinenfabrik mit etwa 35 Arbeitern und von 1945 bis Juli 1948 in der sowjetischen Besatzungszone interniert gewesen, weil sein Betrieb Kriegsmaterial hergestellt habe. Während seiner Haft sei sein Betrieb enteignet worden. Vom 18. August bis 19. Oktober 1950 sei er wegen Wirtschaftssabotage und politischer Unzuverlässigkeit in Untersuchungshaft gewesen, aber freigesprochen worden. Nach seiner Entlassung aus der Internierung im Jahre 1948 sei er bei einer Maschinenfabrik als Reisevertreter und nach deren Enteignung Anfang 1953 als Sachbearbeiter für den Absatz in ungekündigter Stellung bis zu seiner Flucht tätig gewesen. Einer politischen Partei oder Organisation habe er nicht angehört, sei vielmehr bei sowjetzonalen Stellen wiederholt wegen seiner Kritik an den wirtschaftlichen Verhältnissen der sowjetischen Besatzungszone und wegen der Ablehnung des Beitritts oder der Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen aufgefallen. Er habe unter der Belegschaft seines Arbeitgebers für den Streik am 17. Juni 1953 agitiert und es ausdrücklich abgelehnt, an einer Gegendemonstration teilzunehmen. Auf Grund der Ankündigung des "Neuen Kurses" im März 1953 und der Ausführungsvorschriften hierzu vom Juni 1953 habe er am 15. Juni 1953 die Rückgabe seines Betriebes beantragt und auf Anforderung am 28. Juni 1953 näher begründet. Mit Schreiben vom 29. Juni 1953 sei dieser Antrag abgelehnt worden. Bei der Bekanntgabe der Ablehnung habe er in der Erregung erklärt, daß er zu dem sogenannten neuen Kurs in der sowjetischen Besatzungszone kein Vertrauen habe. Am 26. Juni 1953 hätten ihm seine Bremer Verwandten unaufgefordert eine Aufenthaltsgenehmigung für Bremen zugesandt. Seine Frau habe am 29. Juni 1953 einen Interzonenpaß für ihn beantragt. Der Interzonenpaß sei am 15. Juli für die Zeit vom 1. August 1953 an ausgestellt und am 25. Juli 1953 ausgehändigt worden. Er sei dauernd bespitzelt worden, habe sich wegen seiner Vergangenheit und wegen seines Verhaltens nicht mehr sicher gefühlt, sondern befürchtet, irgendwann einmal verhaftet zu werden. Am 7. August 1953 habe ihm ein früherer BGL-Vorsitzender mitgeteilt, daß gegen ihn Material gesammelt werde. Am 10. August 1953 habe er die sowjetische Besatzungszone mit Interzonenpaß verlassen. An der Grenze habe er Schwierigkeiten gehabt. Sein Paß sei ihm vorübergehend abgenommen und sein Koffer kontrolliert worden. Bereits Ende August 1953 - vor Ablauf seines Interzonenpasses - und danach wiederholt sei er in seiner Wohnung vom SSD gesucht worden.
Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Flüchtlingsausweises C war im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. In den Gründen ist ausgeführt: Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß er sich in der sowjetischen Besatzungszone in einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage befunden habe, die seine Flucht erforderlich gemacht hätte. Er sei seit dem Jahre 1950 von den sowjetzonalen Behörden nicht mehr in einer Weise behelligt worden, die das in der sowjetischen Besatzungszone auch sonst übliche Maß überschritten habe. Insoweit seien daher keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß ihm eine besondere und unmittelbare persönliche Gefahr gedroht habe. Daß der Kläger sich aber entsprechend seiner Darstellung durch eine Beteiligung an den Ereignissen des 17. Juni 1953 infolge seiner hierbei gezeigten kommunistenfeindlichen Haltung bloßgestellt haben könne, so daß er um seine Sicherheit habe besorgt sein müssen, könne nicht als erwiesen gelten. Sein eigenes Verhalten spreche gegen die Richtigkeit dieser Behauptung. So stehe es auf Grund der Angaben des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen fest, daß er sich noch am 28. Juni 1953 um die Rückgabe seines enteigneten Betriebes bemüht habe. Es sei durchaus unwahrscheinlich, daß er in dieser Weise die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt hätte, wenn er sich bewußt gewesen wäre, sich am 17. Juni 1953 verdächtig gemacht zu haben. Gegen die Darstellung des Klägers spreche ferner der Umstand, daß er die sowjetische Besatzungszone nicht wie die weitaus meisten Flüchtlinge auf illegalem Wege, sondern mit Hilfe eines Interzonenpasses verlassen habe, dessen Ausstellung er erst in der ersten Julihälfte 1953 beantragt habe. Wäre er im Zusammenhang mit den Ereignissen des 17. Juni 1953 als politischer Gegner des Systems der sowjetischen Besatzungszone hervorgetreten, so hätte er nicht damit rechnen können, einen Interzonenpaß zu erhalten. Die Tatsache, daß er gleichwohl damit gerechnet und einen Interzonenpaß auch tatsächlich erhalten habe, beweise zur Genüge, daß der Kläger sich am 17. Juni 1953 nicht in einer Weise verhalten habe, welche ihn in eine persönliche Gefahr habe bringen können. Es komme noch hinzu, daß die Ausstellung des Interzonenpasses erfahrungsgemäß mehrere Wochen erfordere und im vorliegenden Fall auch erfordert habe. Es sei äußerst unwahrscheinlich, daß der Kläger das Wagnis auf sich genommen hätte, eine so erhebliche Zeit zu warten, wenn er hätte fürchten müssen, wegen staatsfeindlicher Betätigung in Haft genommen zu werden. Schließlich sei der Kläger auch noch nicht sofort nach Aushändigung des Interzonenpasses ausgereist, sondern erst zwei Wochen später. Auch dieser Umstand spreche gegen seine Darstellung, er habe sich wegen seines Verhaltens im Juni 1953 in persönlicher Gefahr befunden. Die Gesamtheit aller Umstände lege vielmehr die Annahme nahe, daß er sich infolge des Mißlingens seiner Bemühungen, die Rückgabe seines Betriebes zu erreichen, zur Übersiedlung nach Bremen entschlossen habe, um hier mit Hilfe eines Aufbaudarlehens ein selbständiges Unternehmen zu errichten. Wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigten jedoch nicht die Anerkennung als Sowjetzohenflüchtling.
Nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Kläger Revision ein und beantragte,
die Bescheide des Amtes für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte vom 16. Dezember 1953 und des Landesamtes für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte vom 25. März 1954 sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22. Juli 1954 und des Verwaltungsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Dezember 1954 aufzuheben.
In der Begründung rügte er, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen und Grundsätze der Logik und Erfahrungssätze verletzt. Auch habe er den Begriff der besonderen Zwangslage verkannt.
Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten verzichteten auf mündliche Verhandlung.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Klägers können nicht zum Erfolg führen.
Der Kläger rügt zunächst, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Ehefrau nicht vernommen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger übersieht jedoch, daß nach den §§ 63, 64, 115 VGG der Verwaltungsgerichtshof an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist, sondern nur den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis zu erheben hat. Der Verwaltungsgerichtshof, war mithin nicht verpflichtet, alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten zu erschöpfen, sondern hatte nur die Beweise zu erheben, die nach seiner Auffassung für die Feststellung des Sachverhalts erforderlich waren. Gegen diese Pflicht hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verstoßen. Er hat insbesondere nicht die Grundsätze für die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung in Flüchtlings Sachen außer acht gelassen, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1957 - DÖV 1958 S. 116 -). Er hat vielmehr den Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung angehört und war deshalb in der Lage, sich eine als Urteilsgrundlage geeignete Überzeugung von den tatsächlichen Vorgängen zu verschaffen. Ob diese Frage anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger ausdrücklich die Vernehmung seiner Ehefrau beantragt hätte, kann hier dahingestellt bleiben; denn der Kläger hat einen solchen Beweisantrag nicht gestellt.
Der Kläger rügt eine Verletzung der Grundsätze der Logik. Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht ersichtlich. Die beiden sich angeblich widersprechenden Sätze der Urteilsbegründung besagen - wenn auch mit anderen Worten - nur, daß der Verwaltungsgerichtshof sich nicht davon hat überzeugen können, daß der Kläger bereits gefährdet gewesen sei, als er die sowjetische Besatzungszone verlassen habe.
Der Kläger beruft sich ferner auf einen Erfahrungssatz, nach dem wiederholt inhaftierte Bewohner der sowjetischen Besatzungszone sich allein deshalb in einer Zwangslage befänden oder jedenfalls schon bei einer geringen Exponierung in eine solche gerieten, und rügt die Verletzung dieses Erfahrungssatzes durch den Verwaltungsgerichtshof. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Erfahrungssätze betreffen nur tatsächliche Verhältnisse, nicht deren Subsumierung unter den gesetzlichen Tatbestand. Aber auch wenn der Kläger tatsächlich nicht die Zwangslage, sondern die Gefahr der Verhaftung gemeint haben sollte, kann ihm nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, daß ein einmal inhaftiert gewesener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone zunächst schärfer beobachtet wird als ein anderer und daß ein daraus hergeleitetes Unsicherheitsgefühl begründet ist. Ist aber ein Bewohner der sowjetischen Besatzungszone nach solchen Vorfällen mehrere Jahre unbehelligt geblieben, so spricht dieser Umstand erfahrungsgemäß nicht für, sondern gegen eine unmittelbare Gefahr erneuter Verhaftung und gegen die Vorstellung von einer solchen Gefahr. Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil hingewiesen, ohne daß insoweit ein Verstoß gegen die Grundsätze der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ersichtlich ist.
Der Kläger rügt schließlich als Verfahrensmangel, daß der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt habe, die weitaus meisten Flüchtlinge hätten die sowjetische Besatzungszone illegal verlassen. Es trifft zwar zu, daß die Praxis der sowjetzonalen Behörden hinsichtlich der Erteilung von Reisegenehmigungen geschwankt hat und daß in späteren Jahren solche Genehmigungen einer größeren Anzahl von Bewohnern der sowjetischen Besatzungszone deren Verlassen ermöglicht haben. Für die hier in Frage stehende Zeit - Sommer 1953 - gilt dies jedoch noch nicht in diesem Umfang, so daß nicht beanstandet worden kann, daß der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, daß die große Mehrzahl der Flüchtlinge damals die sowjetische Besatzungszone ohne Genehmigung verlassen habe.
Nach alledem sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für das Revisionsgericht bindend (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dem Kläger habe beim Verlassen der sowjetischen Besatzungszone eine Verhaftung noch nicht unmittelbar gedroht und er habe seine Verhaftung auch nicht als unmittelbar bevorstehend angesehen. Diese Feststellungen beruhen auf einer eingehenden Abwägung der Umstände. Sie lassen einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung nicht erkennen.
2.
Auch die sachlich-rechtlichen Rügen des Klägers können nicht zum Erfolg führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -, insbesondere dessen § 3 zutreffend ausgelegt und angewandt.
Zu der Frage, ob eine Ausreise aus der sowjetischen Besatzungszone mit Interzonenpaß oder Reisegenehmigung als eine Flucht im Sinne des § 3 BVFG angesehen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilenvom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 143.56 - (NJW 1957 S. 1814) undvom 22. Oktober 1958 - BVerwG V C 571.56 - dargelegt: Die Nichtrückkehr - etwa von einer Besuchsreise - wegen einer inzwischen eingetretenen oder festgestellten Zwangslage könne der Flucht gleichgestellt worden. Allerdings könne die Erlangung oder Benutzung eines Interzonenpasses der Annahme einer besonderen Zwangslage entgegenstehen, insbesondere der Glaubwürdigkeit der Behauptung, die Flucht sei erfolgt, um dem bevorstehenden Zugriff der sowjetzonalen Behörden zu entgehen.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage stimmen hiermit überein und geben keinen Anlaß zur Feststellung eines Rechtsverstoßes.
Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Zwangslage können nicht beanstandet werden. Eine objektive Zwangslage ist nach § 3 BVFG u.a. nur gegeben, wenn die Gefahr für die Freiheit unmittelbar ist, wenn die Verhaftung mithin in nächster Zukunft erwartet werden muß. Wenn der Verwaltungsgerichtshof eine objektive Zwangslage des Klägers verneint hat, so läßt dies nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine Verletzung des § 3 BVFG nicht erkennen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195; DÖV 1958 S. 118) kann die möglicherweise irrtümliche Annahme, sich in einer Zwangslage zu befinden, unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Gefährdung zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen, wenn sich die Lage objektiv in der Person des Betroffenen bereits verschärft hat und wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der Lage des Betroffenen in der Flucht den einzig zumutbaren Ausweg gesehen haben würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger beim Verlassen der sowjetischen Besatzungszone nicht angenommen, daß seine Verhaftung unmittelbar bevorstehe. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht auch das Vorliegen einer subjektiven Zwangslage verneint.
Nach alledem mußte die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf §§ 65 Abs. 1 und 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf