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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1958, Az.: BVerwG III C 148.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 148.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hildesheim - 08.02.1957 - AZ: AH II 569/55

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 276 - 279
  • AS VII, 276
  • MDR 1959, 66 (amtl. Leitsatz)
  • MtBl BAA 1959, 247
  • NJW 1959, 213-214 (Volltext mit amtl. LS) "reformatio in peius durch den Beschwerdeausschuß)"
  • RLA 1959, 29
  • WM 1959, 247
  • ZLA 1959, 28

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Währungsausgleichsgesetz gewährt nicht für jede früher vorhandene Spareinlage des Vertriebenen einen besonderen Ausgleichsanspruch, es faßt vielmehr die Gesamtheit der Reichsmarkspareinlagen zu einem einzigen "Sparguthaben" zusammen und gewährt dafür einen einheitlichen Ausgleichsanspruch. Die einzelnen Reichsmarkspareinlagen haben dabei nur die Bedeutung von Rechnungsfaktoren.

  2. 2.

    Eine Beschwerde wegen Nichtberücksichtigung einer von mehreren Spareinlagen unterstellt den Währungsausgleichsbescheid in seinem vollen Umfange der Nachprüfung und kann daher im Rahmen der nach § 337 Abs. 2 LAG zulässigen reformatio in peius auch zur Ausscheidung einer bisher berücksichtigten Spareinlage aus der Berechnung des Sparguthabens führen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1958 in Hildesheim
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Zweite Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 8. Februar 1957 - AH II 569/55 - wird insoweit, als er den Bescheid des Beklagten vom 14. November 1955 aufgehoben hat, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Hannover - Auswärtige Kammer Hildesheim - zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 580 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Heimatvertriebener aus Ostpreußen, beantragte auf Grund des Gesetzes über einen Währungsausgleich zur Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) - WAG - Entschädigung für zwei von ihm vor der Vertreibung in Ortelsburg unterhaltene Konten:

  1. 1.

    für ein Konto bei der Kreis- und Stadtsparkasse ... Nr. 11 58 46 mit einem Kontostand von 6.267,39 RM;

  2. 2.

    für ein Konto bei der Bank der Ostpreußischen Landschaft, Nebenstelle ..., Nr. 1.000 mit einem Kontostand von 4.931,03 RM.

2

Durch Bescheid des Ausgleichsamtes Northeim vom 7. Juli 1955 wurde dem Kläger wegen des Kontos 11 58 46 bei der Kreis- und Stadt Sparkasse ... ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 576,71 DM zuerkannt. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Konto 1.000 bei der Bank der Ostpreußischen Landschaft, Nebenstelle ..., wurde verneint, weil es sich hierbei nach der Auskunft des Treuhänders nicht um ein Sparkonto, sondern um ein Depositenkonto gehandelt habe.

3

Deswegen legte der Kläger Beschwerde ein. Der Beschwerdeausschuß hielt sie in einem Beschluß vom 14. November 1955 - das Landesverwaltungsgericht spricht von einem "Bescheid" - nicht für begründet, hob jedoch den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Klägers auf und lehnte dessen Antrag ab, weil das Ausgleichsamt zu Unrecht das Konto 11 58 46 bei der Kreis- und Stadtsparkasse ... als ausgleichsfähig anerkannt habe: Aus der Bescheinigung des Treuhänders für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen von Sparkassen und Girozentralen mit dem Sitz außerhalb des Bundesgebiets und aus den diesem vorliegenden Kontounterlagen über dieses Konto sei der Name des Gläubigers nicht ersichtlich; außerdem stehe hiernach der letzte Kontostand nicht fest; denn die dem Treuhänder vorliegende Liste über eine Kontobestandsaufnahme stamme vom 14. Oktober 1944, somit sei nicht festzustellen, ob auch unmittelbar vor der Einstellung des Geschäftsbetriebes des Geldinstitutes infolge der Kriegsereignisse das Konto noch den dort angegebenen Betrag von 6.267,39 RM aufgewiesen habe.

4

Mit der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage beantragte der Kläger,

den Beschwerdebescheid vom 14. November 1955 aufzuheben, ferner den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 7. Juli 1955 insoweit aufzuheben, als er die Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz für das bei der Bank der Ostpreußischen Landschaft unterhaltene Konto Nr. 1.000 versagt habe,

und den beklagten Beschwerdeausschuß für verpflichtet zu erklären, das Ausgleichsamt anzuweisen, ihm Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz auch für dieses Konto zu gewähren.

5

Das Landesverwaltungsgericht hob durch Bescheid vom 8. Februar 1957 den Beschwerdebescheid vom 14. November 1955 insoweit auf, als durch ihn der Währungsausgleich für das vom Kläger bei der Kreis- und Stadtsparkasse ... unterhaltene Konto Nr. 11 58 46 versagt worden ist. Im übrigen, d.h. wegen des Kontos Nr. 1.000 bei der Bank der Ostpreußischen Landschaft, wies es die Klage ob. Es führt aus: Der Beschwerdeausschuß sei nicht berechtigt gewesen, den nicht angefochtenen Teil des Bescheides vom 7. Juli 1955 zum Nachteil des Klägers abzuändern. Der Kläger habe Entschädigung für zwei bei verschiedenen Banken in ... unterhaltene Konten beantragt. Der in § 7 Abs. 2 WAG vorgesehenen verfahrensmäßigen Zusammenfassung beider Anträge könne nur eine technische, nicht aber eine rechtliche Bedeutung zu, wie sich daraus ergebe, daß jedes geltend gemachte Guthaben gesondert auf seine Eigenschaft als Sparguthaben in Sinne des § 1 WAG geprüft werden müsse und daß unter Anwendung der in § 8 WAG niedergelegten Beweisgrundsätze für jedes Guthaben gesondert entschieden werde, ob es als ausgleichsfähig anerkannt werden könne oder nicht. Wenn bei einer nur teilweisen Anerkennung der angemeldeten Guthaben die positive Entscheidung über ein Guthaben mit der negativen Entscheidung über ein anderes Guthaben in einem Bescheid zusammengefaßt werde, so bedeute dies nicht eine rechtlich einheitliche Entscheidung. Dem Bescheid der Ausgleichsbehörde lägen vielmehr zwei rechtlich völlig voneinander getrennte Einzelentscheidungen zugrunde. Beide Entscheidungen seien daher auch getrennt anfechtbar. - Selbst wenn man den Bescheid der Ausgleichsbehörde als einen formal einheitlichen Verwaltungsakt ansehe, so müsse dieser doch als "teilbarer Verwaltungsakt" gewertet werden. In jeden Falle bedeute die Mehrgestaltigkeit einer solchen Entscheidung in Währungsausgleichsverfahren, daß die einzelnen Teile der Entscheidung selbständig mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden könnten. Im Falle einer Teilanfechtung könne aber der Beschwerdeausschuß nicht unter Berufung auf § 337 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes auch den nicht angefochtenen Teil des Bescheides in die Nachprüfung einbeziehen und zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Da der Kläger den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 7. Juli 1955 nur insoweit angefochten habe, als ihm eine Entschädigung in Währungsausgleich für das Guthaben bei der Bank der Ostpreußischen Landschaft, Nebenstelle ... versagt worden sei, sei der beklagte Beschwerdeausschuß lediglich zur Nachprüfung dieser Entscheidung berechtigt und verpflichtet gewesen; er habe aber nicht die Möglichkeit gehabt, auch die Entscheidung über das frühere Guthaben des Klägers bei der Kreis- und Stadtsparkasse ... abzuändern. Wenn die beklagte Behörde den hinsichtlich dieses Guthabens ergangenen Verwaltungsakt des Ausgleichsamtes für fehlerhaft halte, so könne sie nur beim Ausgleichsamt eine Überprüfung dieses Teiles des Bescheides vom 7. Juli 1955 anregen.

6

Soweit es sich dagegen um das frühere Guthaben des Klägers bei der Bank der Ostpreußischen Landschaft, Nebenstelle ... handele, sei die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, weil dieses Konto als Depositenkonto keine Spareinlage im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (KWG) und deshalb nicht nach § 1 WAG ausgleichsfähig sei.

7

Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt. Sie hält die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht, im Verfahren nach dem Währungsausgleichsgesetz komme einem einheitlichen Bescheid über mehrere angemeldete Guthaben nur "technische" Bedeutung zu, die Entscheidungen über die einzelnen Guthaben seien daher rechtlich selbständig und getrennt anfechtbar, deshalb dürfe der Beschwerdeausschuß bei Anfechtung eines Bescheides nur wegen eines der mehreren Guthaben nicht nach § 337 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - die Entscheidung über ein anderes Konto nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern, für unrichtig. Sie meint, Gegenstand des angegriffenen Verwaltungsaktes könne im Verfahren nach dem Währungsausgleichsgesetz nur der Gesamtanspruch auf Entschädigung sein und nicht ein Anspruch auf Anerkennung eines Sparkontos als Teilanspruch aus einer Summe gleichartiger Teilansprüche, die die Verwaltungsbehörde auch einzeln hätte feststellen können und etwa nur aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammengefaßt habe. Der über die einheitliche Materie "Anspruch auf Entschädigung" erteilte Verwaltungsakt sei grundsätzlich unteilbar. Die Zusammenfassung aller einzelnen Spareinlagen zu einer Gesamtheit (§ 1 Abs. 1 WAG) wirke sich bei der Berechnung des Altsparerzuschlages unter gewissen Umständen auch zum Vorteil des Entschädigungsberechtigten aus. Das führt sie im einzelnen aus.

8

Die Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

9

Die beklagte Behörde unterstützt die Revision, stellt jedoch keinen eigenen Antrag.

10

Der Kläger tritt den Ausführungen des angefochtenen Bescheides bei und beantragt,

die Revision zu verwerfen.

11

II.

Die Revision ist begründet.

12

1.

Die Entscheidung hängt davon ab, ob die allein vom Kläger eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, auch seine frühere Einlage bei der Bank der Ostpreußischen Landschaft in den Währunssausgleich einsubeziehen, dem Beschwerdeausschuß die Befugnis gab, den angefochtenen Bescheid auch insoweit - zum Nachteil des Klägers - nachzuprüfen und abzuändern, als die frühere Einlage bei der Sparkasse als ausgleichsfähig berücksichtigt war. Das Landesverwaltungsgericht hat dies verneint mit der Begründung, trotz der Zusammenfassung in einen einheitlichen Bescheid sei über jedes der beiden angemeldeten "Guthaben" eine rechtlich selbständige und für sich allein anfechtbare Entscheidung ergangen, die dem Kläger günstige Entscheidung über das "Guthaben" bei der Sparkasse sei daher in der Beschwerdeinstanz nicht in Streit gewesen.

13

2.

Nun mag regelmäßig, wenn in einem Bescheid mehrere rechtlich selbständige Entscheidungen zusammengefaßt sind, die Anfechtung nur der einen oder der anderen dieser Entscheidungen rechtlich möglich sein (vgl. etwa Hess. VGH, VerwRspr. Bd. 1 Nr. 46; Bayer. VGHE n.F. 7, I, 57 [59]); eine solche Teilanfechtung unterbreitet dann nicht den gesamten Bescheid, sondern nur seinen angefochtenen Teil der Beschwerdeinstanz zur Nachprüfung.

14

Im Währungsausgleichsverfahren indessen kommt der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der einen oder anderen von mehreren angemeldeten Spareinlagen als ausgleichsfähig eine in diesem Sinne rechtlich selbständige Bedeutung nicht zu. Hier gibt es keine förmliche Feststellung oder "Anerkennung" der Ausgleichsfähigkeit bestimmter angemeldeter Einlageposten. Nach § 4 Abs. 1 WAG wird vielmehr (nur) der Anspruch auf Entschädigung in bestimmter Höhe festgestellt. Ob dem die Fassung des für den Bescheid im Währungsausgleichsverfahren vorgesehenen Formblattes LA 7 entspricht - dieses gliedert sich in die Teile I "Feststellung des Entschädigungsanspruchs", II "Berechnung der Entschädigung", III "Begründung", IV "Rechtsmittel" -, mag auf sich beruhen. Der auf den Antrag des Geschädigten ergehende Bescheid enthält keine rechtlich selbständige förmliche Anerkennung einzelner Spareinlagen, sondern führt diese, soweit sie als ausgleichsfähig angesehen werden, lediglich in seinem Teil II ("Berechnung der Entschädigung") auf. Jedenfalls wird nach dem Gesetz nicht etwa für jede einzelne Spareinlage gesondert eine Entschädigung festgesetzt. Wenn mehrere "Spareinlagen" bestanden haben, bildet ihre Gesamtheit das "Sparguthaben" des Vertriebenen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 WAG; s. wegen des Unterschiedes der Begriffe "Sparguthaben" und "Spareinlage" u.a. auch § 1 Abs. 1 und 2 WAG). Das einheitliche "Sparguthaben" bildet die alleinige und unteilbare Grundlage des Währungsausgleichsanspruchs. Demgemäß kann nach § 7 Abs. 2 WAG nur ein Entschädigungsantrag gestellt werden, und der hierauf ergehende Bescheid (Formblatt LA 7) stellt nicht mehrere Einzelansprüche (je für die einzelnen angemeldeten Spareinlagen) fest, sondern nur einen einzigen ("Gesamt"-) Anspruch auf Entschädigung, dessen Höhe sich aus der Anwendung der im Gesetz vorgesehenen Koeffizienten von 6,5 % (§ 3 Abs. 1 WAG) auf die Summe sämtlicher ausgleichsfähigen Spareinlagen zuzüglich weiterer 13,5 % für den auf Altspareinlagen entfallenden Teil des Sparguthabens (§ 3 Abs. 2 WAG) ergibt. Die einzelnen Spareinlagen haben hierbei also nur die Bedeutung von Rechnungsfaktoren. Die in § 9 Abs. 2 WAG vorgesehene Möglichkeit, einen Teilbescheid zu erlassen, wenn der Anspruch des Antragstellers nur zu einen Teil zweifelsfrei bewiesen ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung; es handelt sich dabei vielmehr rechtlich nicht um die Feststellung eines aus einer einzelnen von mehreren Spareinlagen erwachsenden Entschädigungsanspruches, sondern um die Feststellung des nachgewiesenen Teiles des Gesamtanspruches, mögen diesem eine einzige oder mehrere Spareinlagen zugrunde liegen.

15

Angesichts dieser gesetzlichen Regelung des Entschädigungsanspruchs und der Entscheidung über den Entschädigungsantrag trifft die Auffassung der Vorinstanz, bei mehreren angemeldeten Spareinlagen seien mehrere voneinander rechtlich getrennte Einzelentscheidungen über jede einzelne Einlage ergangen und ihre Zusammenfassung in einem Bescheide habe nur "technische" Bedeutung, nicht zu. Zwar muß jede einzelne angemeldete Einlage gesondert unter Anwendung der Beweisgrundsätze des § 8 WAG auf ihre Eigenschaft als Spareinlage im Sinne des § 1 WAG geprüft werden. Diese Ermittlung einzelner Anspruchsvoraussetzungen stellt jedoch keinen rechtlich selbständigen und mit Rechtsmitteln gesondert angreifbaren Verwaltungsakt dar; es handelt sich vielmehr dabei nur um Vortragen zu der einheitlichen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch und seine Höhe. Als Verwaltungsakt anfechtbar ist nur die in Form des Bescheides ergehende Gesamtentscheidung über die Gewährung oder Versagung einer Entschädigung und über deren Höhe.

16

Ist aber die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Ausgleichsfähigkeit einer bestimmten angemeldeten Einlage nicht selbständig anfechtbar, weil sie lediglich eine Vortrage darstellt, so kann sich auch die Anfechtung des ergangenen Bescheides nicht auf diese Vortrage beschränken.

17

Die Anfechtung ergreift vielmehr den Bescheid in seiner Gesamtheit; die Rechtsmittelinstanz hat auch die Beantwortung der Vortragen auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen.

18

3.

Die Unteilbarkeit des Entschädigungsbescheides im Währungsausgleich und die seinen ganzen Umfang ergreifende Wirkung einer Beschwerde führt dazu (vgl. § 337 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 1 WAG [in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 [BGBl. I S. 809] - 8. ÄndG LAG -]), den Beschwerdeausschuß zur Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes in vollem Umfange und nicht - wie sonst - nur im Rahmen einer Beschwer des Beschwerdeführers für befugt zu halten. Die Ansicht von Rubehn (IfLA 1956 S. 231 [232]), die reformatio in peius gemäß § 337 Abs. 2 LAG könne "nur innerhalb des Rahmens erfolgen, der durch die Beschwerdebegründung gezogen ist", würde diese Vorschrift jeglichen Sinnes berauben; denn der Beschwerdeführer wird in der Beschwerdebegründung den angefochtenen Verwaltungsakt stets nur insoweit angreifen, als er ihm ungünstig ist, § 337 Abs. 2 LAG soll aber die Nachprüfung und Abänderung eines angefochtenen Verwaltungsaktes gerade auch insoweit ermöglichen, als er den Beschwerdeführer begünstigt.

19

4.

Der Beschwerdeausschuß war wegen der besonderen Regelung des Währungsausgleichsgesetzes - die Beschwerde des Klägers hatte nach den vorstehenden Ausführungen den gesamten Bescheid vom 7. Juli 1955 zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht - verfahrensrechtlich nicht gehindert, den Bescheid auch insoweit nachzuprüfen, als er den Kläger begünstigte, indem er dessen Spareinlage bei der Sparkasse als ausgleichsfähig erachtete, und demgemäß für ihn eine Entschädigung in Währungsausgleich errechnete. Dies hat das Landesverwaltungsgericht verkannt. Seine Begründung für die Aufhebung des Beschwerdebescheides trägt die Entscheidung nicht. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob die Abänderung des Bescheides des Ausgleichsamtes zum Nachteil des Beschwerdeführers begründet war, also ob die in dem Bescheid des Ausgleichsamtes vom 7. Juli 1955 erfolgte Anerkennung der Ausgleichsfähigkeit der Spareinlage bei der Sparkasse gesetzwidrig war oder nicht, insbesondere im Einblick auf die einschlägigen Beweisvorschriften. Auf die Revision der Beteiligten ist die Sache daher an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, um ihm insoweit die Feststellung der Tatsachen und die rechtliche Prüfung zu ermöglichen. Die bisher feststehenden Tatsachen genügen zu einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht.

20

5.

Ob möglicherweise nach der durch das 8. ÄndG LAG erfolgten Einfügung des § 1 a WAG dem Kläger eine Entschädigung im Währungsausgleich wegen der Einlage bei der Bank der Ostpreußischen Landschaft zusteht, kann der Senat nicht prüfen, weil insoweit kein Rechtsmittel eingelegt ist. Indessen hat die Beteiligte in Aussicht gestellt, daß entsprechend der neuen Rechtslage die Sache überprüft werde.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 580 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz