Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1958, Az.: BVerwG I B 25.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 25.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 22.08.1957 - AZ: Bf. II 3/57
Rechtsgrundlagen
- Hamburg. Aufbaugesetz
- § 25 MRVO 165
Fundstellen
- BB 1958, 1037
- BBl. 1958, 585
- DVBl 1958, 863-864 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1958, 863
- DWW 1954, 95
- DÖV 1957, 452
- DÖV 1959, 452 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- DÖV 1958, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 942-943 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
- Verw.Arch. 1959, 197
- Verw.Rspr. VI, 343
Amtlicher Leitsatz
Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem hamburgischen Aufbaugesetz ist kein im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. September 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 1957 - OVG Bf II 3/57 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.900 DM festgesetzt.
Gründe
Für einen zwischen dem Kläger zu 1) als Verkäufer und dem Kläger zu 2) als Käufer geschlossenen Kaufvertrag übte die Beklagte ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus dem hamburgischen Aufbaugesetz durch eine Erklärung an den Kläger zu 1) aus. Hiergegen haben beide Kläger nach erfolglosem Einspruch die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Diese war in zwei Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem hamburgischen Aufbaugesetz, der unmittelbare rechtliche Wirkungen für das Verhältnis des Vorkaufsberechtigten zum Verkauf zukomme, sei kein Verwaltungsakt. Die Beklagte habe als Fiskus auf privatrechtlicher Ebene gehandelt. Der zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag sei ein rein privatrechtlicher und habe den gleichen Inhalt wie der zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Drittkäufer. In der Ausübung des Vorkaufsrechts liege auch keine Enteignung.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung machen sie geltend: Das Berufungsgericht habe den Begriff des Verwaltungsaktes, der dem revisiblen Recht angehöre, in grundsätzlicher Hinsicht falsch ausgelegt.
Die Beklagte hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß die streitige Rechtsfrage nicht im Bereich des revisiblen Rechts liege.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
Der Begriff des Verwaltungsaktes gehört, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dem revisiblen Recht an (BVerwGE 1, 39; 2, 36) [BVerwG 26.03.1955 - I C 101/53]. Nach § 25 MRVO 165 ist jede Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird, ein Verwaltungsakt. Eine solche Regelung enthält die behördliche Erklärung, von dem Vorkaufsrecht nach dem hamburgischen Aufbaugesetz Gebrauch zu machen, nicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat diese Erklärung allein die Wirkung, daß ein. Vertrag zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer zustandekommt. Dieser Vertrag ist privatrechtlicher Natur. Die Rechte und Pflichten des Vorkaufsberechtigten sind keine anderen als die einer privaten Vertragspartei. Zwischen dem Berechtigten und dem Verkäufer kommt mit der Erklärung ein Kaufvertrag über das Grundstück zustande, dessen Inhalt sich aus dem Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Drittkäufer bestimmt. Freilich drückt die Erklärung, es werde das Vorkaufsrecht ausgeübt, auch die Ansicht der Behörde aus, daß sie die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Befugnis als gegeben erachte. Diese Erklärung ist aber keine für die Beteiligten bindende Entscheidung oder Regelung.
Der Begriff des Verwaltungsaktes ist, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, eine reine Zweckschöpfung. Die Entscheidung der hier maßgeblichen Frage kann daher nicht allein dadurch gefunden werden, daß man die Merkmale der hier in Rede stehenden Maßnahmen unter die Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes subsumiert, vielmehr muß auf Sinn und Zweck des Begriffs zurückgegriffen und geprüft werden, ob der mit der Verwendung des Begriffs durch den Gesetzgeber gemeinte Sachverhalt tatsächlich gegeben ist. Auch diese Prüfung führt zu dem gleichen Ergebnis, auf das die oben dargelegten begrifflichen Erwägungen bereits hindeuten.
Für die Zweckbestimmung des Begriffs des Verwaltungsaktes im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnungen ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers maßgebend. Von diesem Gesichtspunkt ist es nicht erforderlich, die in der Ausübung des Vorkaufsrechts enthaltene behördliche Erklärung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes gegeben seien, zu einem Verwaltungsakt im rechts technischen Sinne zu verselbständigen. Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das durch die. Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden ist, sind die Zivilgerichte zuständig. Diese haben dabei als Vortrage erforderlichenfalls zu untersuchen, ob der Vorkaufsberechtigte das Recht nach dem Gesetz überhaupt ausüben konnte, d.h. also, ob seine Erklärung, rechtswirksam ist; denn anderenfalls ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Damit ist der Rechtsschutz der Betroffenen in dem gleichen Umfange gewährleistet, in dem er durch eine unmittelbar gegen die erwähnte behördliche Erklärung gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage gegeben wäre. Es liegt daher auch aus diesem Gesichtspunkt kein Anlaß vor, die Erklärung als selbständigen anfechtbaren Verwaltungsakt anzusehen.
Diese Ansicht stimmt im. Ergebnis mit der in der Rechtsprechung herrschenden Meinung überein (vgl. Hamb.OVG in MDR 1956 S. 381 [OVG Hamburg 15.03.1956 - Bf II 168/55]; Hess. VGH in NJW 1956 S. 1653 [VGH Hessen 15.05.1956 - OS IV 61/55]; für das Reichssiedlungsgesetz: OVG Münster in DVBl. 1953 S. 311; OVG Lüneburg in OVGE Bd. 5 S. 464; die gleiche Auffassung liegt auch den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ Bd. 120 S. 144; Bd. 170 S. 208 und des Bundesgerichtshofs in BGHZ Bd. 14 S. 1; Bd. 23 S. 342 zugrunde).
Wenn das Reichsgericht in den erwähnten Entscheidungen in Band 120 und 170 die gerichtliche Nachprüfbarkeit des behördlichen Ermessens und der beabsichtigten Verwendung des Landes ablehnt, so nur deswegen, weil diese Momente nach dem Reichssiedlungsgesetz keine rechtserheblichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts sind.
Die gegenteiligen Ausführungen von Huber im Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. 2 S. 70, beziehen sich auf die Frage, ob in der Ausübung des Vorkaufsrechts eine enteignungsgleiche Maßnahme liegt. Doch ist diese Frage, die nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen nach der wirtschaftlichen Tragweite des Eingriffs zu beantworten ist, nicht identisch mit der hier maßgebenden, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1955 (BVerwGE 1, 308), das sich mit dem Bewilligungsbescheid für öffentliche Mittel im sozialen Wohnungsbau befaßt, betrifft insofern einen anderen Fall, als der Bewilligungsbescheid eine in einem gesonderten Vorverfahren ergehende selbständige Maßnahme darstellt, in der hoheitlich über bestimmte Voraussetzungen für die Hergabe öffentlicher Mittel entschieden wird, wobei das private Rechtsverhältnis erst durch den auf Grund dieses Bescheides abgeschlossenen Darlehnsvertrag geschaffen wird.
Auch die Genehmigung der Kündigung nach dem Kleingartenrecht ist verfahrensmäßig und materiell anders ausgestaltet als die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem hamburgischen Aufbaugesetz. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 134) und vom 13. März 1957 (BVerwGE 4, 317) sind daher hier außer Betracht zu lassen.
Die Frage, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts als anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen ist, kann hiernach als in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne geklärt angesehen werden. Auch ein Widerspruch der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Entscheidungen anderer oberster Verwaltungsgerichte der Länder oder des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor.
Die Zulassung der Revision ist somit nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.900 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering