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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.1958, Az.: BVerwG II B 68.57

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG II B 68.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.08.1956 - AZ: V OVG - A 35/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Meyer
beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Oktober 1956 - V OVG - A 35/56 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision nicht zugelassen; denn es liegt keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (§ 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß Offiziere z.V. keine Berufssoldaten, sondern Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes wären (Beschluß vom 29. Oktober 1957 - BVerwG VI B 41.56 - und vom 24. März 1958 - BVerwG VI B 153.56 -).

3

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

4

Das Armenrecht ist dem Kläger nach § 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozeßordnung versagt worden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG; [...].

6

Die Rechte, die sich für den Kläger aus § 53 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) ergeben können, bleiben von dieser Entscheidung unberührt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer