Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1958, Az.: BVerwG II CB 186.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II CB 186.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG - 21.02.1956 - AZ: II OVG-A 56/55
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... in ... vom 21. Februar 1956 - II OVG-A 56/55 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen.
Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 3.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger (geboren 1882) wurde im Jahre 1911 nach zwölfjähriger Dienstzeit bei der Kaiserlichen Marine mit einem Zivilversorgungsschein nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 (RGBl. I S. 593) entlassen. Von 1911 bis 1925 war er als Angestellter tätig, bis 1934 als Handelsvertreter und von da ab bis zum Zusammenbruch wieder als Angestellter, darunter von 1934 bis 1940 beim Heereswaffenamt. Seit dem Jahre 1946 bezieht er eine Angestelltenrente.
Der Kläger ist der Auffassung, daß er auf Grund seines Zivilversorgungscheines Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307 - G 131 -) habe, da er ohne sein Verschulden nicht Beamter geworden sei. Der Beklagte verweigert ihm die Versorgung.
Die Anfechtungsklage mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der beantragten Versorgung hat das Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Das Urteil ist dem Kläger am 13. März 1956 zugestellt worden. Der Kläger hat rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und gleichzeitig Revision. Am 19. August 1956 hat er die Beschwerde und die Revision begründet.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für die Zulassung der Revision vorliegt. Die Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG entfallen von vornherein, so daß nur zu prüfen ist, ob die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Dies ist nicht der Fall. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger als früherer Berufssoldat nur dann eine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beanspruchen könne, wenn er entweder am 8. Mai 1945 noch im Dienst gewesen oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschieden (§ 53 G 131) oder am 8. Mai 1945 Militäranwärter gewesen wäre (§ 54 a G 131), und daß er keine dieser Voraussetzungen erfülle, werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Der Begriff des Militäranwarters im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG ist entgegen der Auffassung des Klägers geklärt und vom Berufungsgericht richtig verstanden worden. Der erkennende Senat hat bereitsim Beschluß vom 16. Mai 1956 - BVerwG II B 197.54 - ausgeführt, es sei durch § 71 a G 131 klargestellt worden, daß Militäranwärter in Sinne der §§ 1 Abs. 1 Ziff. 3, 54 a G 131 nicht die im Gegensatz zu den "Zivilanwärtern" allgemein als "Militäranwärter" bezeichneten, sondern ausschließlich diejenigen Personen sind, welchen eine Militäranwärter-Urkunde nach § 37 Abs. 2 des Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) ausgehändigt worden ist.
Eine solche Urkunde hat der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt unstreitig nicht erhalten. Ob darüber hinaus, wie der Kläger meint, auch den Inhabern eines Zivilversorgungsscheines nach dem Mannschaftversorgungsgesetz von 1906 Versorgung zu gewähren ist, sofern sie ohne ihr Verschulden bis zum 8. Mai 1945 nicht Beamte geworden sind, bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren; denn das Gesetz zu Art. 131 GG hat diesen Personenkreis nur in Rahmen des § 71 a berücksichtigt. Diese Vorschrift ist auf den Kläger nicht anzuwenden, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dienstfähig ist. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Neufassung dieser Vorschrift im Zweiten Änderungsgesetz vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) nichts geändert.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sie trotz ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet hat (§ 57 Abs. 1 BVerwGG). Auch bei rechtzeitiger Begründung wäre sie nicht zulässig, weil keine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 Abs. 1 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 3.200 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt]aus § 74 BVerwGG.
Dr. Otto
Weber-Lortsch