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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1958, Az.: BVerwG VII CB 132.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1958
Aktenzeichen
BVerwG VII CB 132.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.01.1955 - AZ: VII A 568.54
OVG Berlin - 11.07.1956 - AZ: I B 58.55

Fundstellen

  • BayVBl 1958, 350
  • DVBl 1959, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • JVBl 1959, 121
  • MDR 1958, 798 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1959, 56

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung über die erste juristische Staatsprüfung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 1956 - OVG I B 58.55 - wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 1955 - VG VII A 568.54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat in allen Rechtszügen der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war eine Zeitlang Volksrichter in Thüringen und studierte nebenher Rechtswissenschaft an der Universität in Jena. Im Jahre 1952 kam er als Flüchtling nach Berlin (West). Nach weiterem Studium unterzog er sich im Jahre 1953 vor dem Juristischen Prüfungsamt in Berlin ohne Erfolg der ersten juristischen Staatsprüfung. Zwar waren seine häusliche Arbeit und die Leistungen in der mündlichen Prüfung befriedigend, von den vier Aufsichtsarbeiten wurden jedoch zwei mit "unzulänglich" und zwei mit "ungenügend" beurteilt. Dem Kläger wurde gestattet, die Prüfung in sechs Monaten zu wiederholen, wobei ihm aufgegeben wurde, die erfolgreiche Teilnahme an Übungen für Fortgeschrittene im bürgerlichen Recht, Strafrecht und Verwaltungsrecht nachzuweisen. Die Hausarbeit wurde ihm erlassen.

2

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrage, die Prüfungsentscheidung, soweit sie ihn betreffe, mit allen Neben- und Zwischenentscheidungen aufzuheben.

3

Er hat die Klage damit begründet, daß er die Prüfung nur deshalb nicht bestanden habe, weil der Prüfungsausschuß die gesetzlich und gewohnheitsrechtlich festgelegten Bestimmungen teilweise nicht beachtet habe und außerdem voreingenommen gewesen sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10. Dezember 1953 die Klage abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Nach abermaliger Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 11. Juli 1956 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 26. August 1953 aufgehoben.

5

In der Begründung dieses Urteils sind verschiedene Verstöße gegen die Prüfungsvorschriften behandelt, aber nur einer davon ist als so schwerwiegend angesehen worden, daß er zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führte. Das Berufungsgericht sieht diesen Verstoß darin, daß bei der Schlußberatung nach der mündlichen Prüfung nicht alle vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen und Zeugnisse berücksichtigt worden seien (§ 22 Satz 2 der Ausbildungsordnung für Juristen vom 24. Januar 1953 [GVBl. Berlin S. 77] - JAO -). Welche Unterlagen hierunter zu verstehen seien, ergebe sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 JAO. Zu den "sonstigen" Zeugnissen im Sinne dieser Vorschrift seien auch Dienstleistungszeugnisse von Gerichten zu rechnen. Der Kläger habe zwar keine Dienstleistungszeugnisse von Gerichten in Berlin (West) oder der Bundesrepublik erbracht, sondern nur Zeugnisse von Juristen über seine Volksrichtertätigkeit. Soweit diese sich über die fachlichen Leistungen des Klägers aussprächen, könnten sie aber insoweit den Dienstleistungszeugnissen gleichgesetzt werden, als sie von anerkannten Juristen, wie z.B. dem Senatspräsidenten K. bei dem Bundesverwaltungsgericht, herrühren, zumal kein Anlaß bestehe, anzunehmen, daß in den Zeugnissen entgegen den wirklichen Verhältnissen dem Kläger relativ gute fachliche Leistungen bescheinigt worden seien. Die Berücksichtigung dieser Zeugnisse sei zwingend angeordnet worden. Es genüge nicht, daß sie bei der Schlußberatung vorgelegen hätten und für die Prüfer Gelegenheit zur Einsichtnahme bestanden hätte. Auch der Vortrag des Prüfungsvorsitzenden über den Inhalt der Zeugnisse sei jedenfalls dann, wenn - wie im Falle des Klägers - die Prüfungsentscheidung zweifelhaft gewesen sei, nicht ausreichend. In einem solchen Falle müsse von einem gewissenhaften Prüfer vielmehr verlangt werden, daß er die vorgelegten Zeugnisse durchsehe, da er sich nur so den notwendigen Gesamteindruck von der Person des Prüflings beschaffen könne. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß keiner der Prüfer mit Sicherheit habe sagen können, er habe die Zeugnisse gesehen. Es lasse sich demnach nicht ausschließen, daß die Prüfer in ihrer Entscheidung durch dieses Versäumnis zuungunsten des Klägers beeinflußt worden seien. Die Feststellung, daß die Zeugnisse nicht von allen Prüfern eingesehen worden sind, habe daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müssen.

6

Auf Seite 21 der Urteilsbegründung hat das Berufungsgericht ferner folgendes ausgeführt:

"Der Prüfungsausschuß wird noch einmal die entscheidende Schlußberatung vorzunehmen haben. Er hat bei dieser Beratung davon auszugehen, daß der Kläger in der mündlichen Prüfung für jedes Fachgebiet die Note "befriedigend" erhalten hat. Diese Noten sind den ebenfalls festliegenden Noten für die schriftlichen Arbeiten gegenüberzustellen und unter Einbeziehung der vorliegenden Zeugnisse zu beurteilen. Hierzu soll bemerkt werden, daß zu der neuen Schlußberatung für ausgeschiedene Prüfungsausschußmitglieder die Nachfolger einzutreten haben, da ähnlich wie bei einer teilweisen Zurückverweisung einer Sache durch ein Zivilgericht die Besetzung des Gerichts in der Vorinstanz eine andere sein kann."

7

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Die beklagte Behörde hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und gleichzeitig Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen und die beklagte Behörde dahin verständigt, daß es nach Lage des Falles nicht erforderlich sei, eine weitere Revision einzulegen.

8

Die Revision ist mit Verfahrensmängeln begründet worden.

9

1.

Das Berufungsgericht habe mit seinem Urteil die kassatorischen Befugnisse überschritten, auf deren Ausübung es bei einer Anfechtungsklage gesetzlich beschränkt sei, Wenn auch der Urteilstenor nur die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 26. August 1953 enthalte, so seien doch zur Auslegung der Urteilsformel und zur Feststellung von Sinn, Bedeutung und rechtlicher Tragweite des Urteilsspruchs die Gründe heranzuziehen. Aus den Ausführungen auf Seite 21 des Urteils gehe aber hervor, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 26. August 1953 nur teilweise mit der Maßgabe aufgehoben worden sei, daß der gleiche Prüfungsausschuß (soweit erforderlich, unter Mitwirkung der Nachfolger ausgeschiedener Mitglieder) unter Bindung an die Ergebnisse der früheren Beratung hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Arbeiten und der Leistungen des Klägers im Mündlichen ohne erneute mündliche Prüfung lediglich den in der Berücksichtigung der vorgelegten Zeugnisse bestehenden Teil der Schlußberatung nachzuholen und unter Einbeziehung des sich daraus ergebenden Eindrucks die Schlußentscheidung neu zu treffen habe. Damit verlange das Gericht für die neu zu treffende Entscheidung des Prüfungsausschusses ein Verfahren, das mit den Vorschriften der Prüfungsordnung und dem Wesen der Prüfung nicht im Einklang stehe.

10

2.

Das Urteil beruhe auf einer in sich widerspruchsvollen und gegen die Denkgesetze verstoßenden Beweiswürdigung. Die Revision greife die rechtliche Würdigung der §§ 10 und 22 JAO durch das Berufungsgericht nicht an, da es sich dabei um Rechtsfragen des Landesrechts handele. Die Entscheidung des Berufungsgerichts werde aber von den Entscheidungsgründen nur dann getragen, wenn zur Gewißheit des Gerichts festgestellt worden sei, daß die fraglichen Zeugnisse von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht eingesehen worden seien. Das Gericht habe diese Feststellung in einer unzulässigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden Weise getroffen, indem es aus dem negativen Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich den Aussagen der Prüfer, daß keiner mit Sicherheit habe sagen können, er habe die Zeugnisse gelesen, die Folgerung gezogen habe, die Zeugnisse seien nicht von allen gelesen worden. Nach dem Beweisergebnis bestehe zwar die Möglichkeit, daß die Zeugnisse nicht eingesehen worden seien. Das reiche aber nicht aus, um die Feststellung zu treffen, daß sie tatsächlich nicht gelesen worden seien. Nur wenn ein solches Versäumnis mit Sicherheit festgestellt worden sei, sei es gerechtfertigt, das Urteil mit der Möglichkeit zu begründen, daß die Prüfer dadurch in ihrer Entscheidung zuungunsten des Klägers beeinflußt worden seien. Es komme hinzu, daß das Berufungsgericht auf Grund der am 20. Januar 1955 vor dem Verwaltungsgericht in Berlin durchgeführten Beweisaufnahme zu der von ihm getroffenen Feststellung gelangt sei. Diese Beweisaufnahme habe sich aber mit dem vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Umstand nur nebenbei und am Rande beschäftigt. Sie sei auf eine anders gefaßte Beweisfrage zugeschnitten gewesen. Das Berufungsgericht habe insoweit gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen und sich über den Beweisantrag der Beklagten vom 20. Juni 1955 hinweggesetzt, in dem die abermalige Vernehmung der Zeugen beantragt worden sei.

11

3.

Schließlich hält die Beklagte es für geboten, die Frage der Anfechtbarkeit juristischer Staatsprüfungen noch einmal grundsätzlich zu überprüfen. Die in dem Urteil vom 21. Januar 1955 (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]) enthaltenen Ausführungen hätten nur den Fall einer Hochschulabschlußprüfung und die beiden Urteile vom 10. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 260[BVerwG 10.12.1954 - II C 194/53] und 263) nur das Schulwesen betroffen. Zwar solle nicht geleugnet werden, daß bestimmte Entscheidungen der Justizprüfungsämter (wie z.B. die Zulassung zur Prüfung) als echte Verwaltungsakte der gerichtlichen Nachprüfung unterlägen. Bei den Prüfungsentscheidungen des beklagten Amtes sei es jedoch zweifelhaft, ob es sich um "Regelungen eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes" handele. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis sei die von den Prüfungsleistungen ausgehende, nach dem Mehrheitsprinzip zusammengefaßte einheitliche gutachtliche Bewertung des fachlichen Könnens des Prüflings durch ein amtliches Gremium von Sachverständigen. Sie beziehe sich auf Eigenschaften und Fähigkeiten einer Person, mithin auf etwas Tatsächliches. Dabei verwalte und regele der Prüfungsausschuß nichts, insbesondere nicht mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sei ein besonderer Akt, für den der Prüfungsausschuß nicht zuständig sei. Für Berlin komme hinzu, daß das Gesetz vom 24. Januar 1953 die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen durch § 28 JAO ausdrücklich ausschließe. Auf Art. 19 Abs. 4 GG könne sich der Kläger demgegenüber nicht berufen, da durch diesen Artikel nicht notwendig die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Anfechtungsklagen gewährleistet sei. Es genüge, daß der Kläger etwaige Schadensersatzansprüche im ordentlichen Rechtswege verfolgen könne.

12

4.

Als weiteren Verfahrensmangel hat das beklagte Amt noch angeführt, das angefochtene Urteil sei deshalb widerspruchsvoll und unverständlich begründet worden, weil das Berufungsgericht dem Berichtigungsantrage vom 3. Dezember 1956 nicht in vollem Umfange entsprochen habe. Das Urteil enthalte nunmehr eine das Justizprüfungsamt belastende - nach dessen Auffassung unrichtige - Feststellung, zu der zwar in den weiteren Urteilsgründen nicht Stellung genommen worden sei, die aber auf den Urteilsspruch sicher nicht ohne Einfluß gewesen sei.

13

Der Revisionskläger hat beantragt,

  1. a)

    unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 1955 zurückzuweisen,

  2. b)

    hilfsweise, die angefochtene Entscheidung samt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

14

Der Kläger ist den Ausführungen der Revision entgegengetreten und hat zunächst angekündigt, er wolle eine "Eventualanschlußrevision" einlegen mit dem Antrage, die beklagte Behörde zu verpflichten, ihn ein Zeugnis über die bestandene erste Staatsprüfung zu erteilen. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er diesen Antrag nicht stellen wolle, und hat beantragt,

die Revision zu verwerfen oder zurückzuweisen,

15

hilfsweise,

für den Fall des Erfolges der Revision, soweit sie die Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 26. August 1953 betrifft, auf die Eventualanschlußrevision die Sache unter Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.

16

Der Revisionskläger hat beantragt,

die Anschlußrevision zurückzuweisen.

17

Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung des Justizprüfungsamtes beigetreten, daß das angefochtene Urteil über die dem Gericht zustehenden kassatorischen Befugnisse hinausgegangen sei und etwas Ungesetzliches verlange.

18

Die Revision hatte Erfolg.

19

Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Da der Senat auf die Beschwerde der beklagten Behörde die Revision zugelassen hat, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für die Zulässigkeit einer ohne Zulassung eingelegten, ausschließlich mit wesentlichen Verfahrensmängeln begründeten Revision vorliegen. Der Einlegung einer neuen Revision nach der Zulässigkeit bedurfte es nicht, da die Revision bereits vor Beginn der Revisionsfrist, die nach § 53 Abs. 5 Satz 3 BVerwGG mit der Zustellung des Beschwerdebescheides zu laufen begann, eingelegt werden konnte (ebenso Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Mai 1954 - BVerwG II C 120.54 -, MDR 1954 S. 654). Zu einer nochmaligen Einlegung der Revision und ihrer erneuten Begründung bestand hier auch deshalb kein Anlaß, da die Revision kraft Zulassung sich nach Lage der Sache auch nur auf die gleichen, dem Verfahrensrecht angehörenden Gründe stützen konnte, die bereits zur Begründung der zugleich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Revision vorgebracht worden sind. Eine Nachprüfung der Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Ausbildungsordnung für Juristen vom 24. Januar 1953 (GVBl. Berlin S. 77) - JAO - ist dem Revisionsgericht versagt, da das Urteil insoweit auf Landesrecht beruht (§ 56 Abs. 1 BVerwGG).

20

Der Ansicht des Klägers, die Revision sei deshalb unzulässig, weil keine Beweismittel für die gerügten Verfahrensmängel bezeichnet worden seien (§ 57 Abs. 2 BVerwGG), kann nicht beigetreten werden. Der Bezeichnung besonderer Beweismittel bedarf es nicht, wenn, wie hier, das angefochtene Urteil selbst die Grundlage zur Überprüfung der gerügten Mängel bildet.

21

Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auch gegen Rechtsverletzungen der öffentlichen Gewalt durch fehlerhafte Prüfungsentscheidungen den Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - der Rechtsweg, und zwar der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten, offensteht. Es ist kein Grund ersichtlich, diesen verfassungsrechtlich zu gewährenden Rechtsschutz nur auf die Verfolgung etwaiger Schadenersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu beschränken. Die Ansicht, daß auch Prüfungsentscheidungen Verwaltungsakte seien, die in gewissen Grenzen vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar sind, steht in Übereinstimmung mit der in Schrifttum und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung und entspricht den in BVerwGE 2, 22 ff.[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] entwickelten Grundsätzen. Wenn sich dieses Urteil auch nur auf eine Diplomprüfung für Volkswirte bezieht, so hat es doch eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung. Der nunmehr für dieses Rechtsgebiet zuständige erkennende Senat tritt dem genannten Urteil insoweit bei. Es besteht weder Anlaß, von den allgemeinen Ausführungen dieses Urteils abzuweichen, noch die Rechtslage für die juristische Staatsprüfung anders zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Revision erschöpft sich die Prüfungsentscheidung nicht in einer rein gutachtlichen Bewertung des fachlichen Könnens eines Prüflings durch einen Kreis von Sachverständigen. Dem Prüfungsausschuß steht vielmehr eine kraft Hoheitsrechts ausgeübte Entscheidungsgewalt darüber zu, ob ein Prüfling die Anforderungen erfüllt, die nach den Vorschriften der Prüfungsordnung oder anderen Vorschriften an ihn gestellt werden müssen, um einen bestimmten Ausbildungsabschnitt erfolgreich zu beenden. Ebenso wie die Entscheidung über die Versetzung (vgl. BVerwGE 1, 260 ff.[BVerwG 10.12.1954 - II C 194/53]) greift die Prüfungsentscheidung in den Rechtskreis des Prüflings ein, da die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung für ihn zum mindesten einen Zeitverlust mit sich bringt, während die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ihm nicht nur den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst, sondern auch zu bestimmten Berufen eröffnet, für deren Aufnahme das Bestehen dieser Prüfung ausreichend ist. Sie muß daher als eine Maßnahme, die einen Einzelfall auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts regelt, angesehen werden. Es trifft zu, daß die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ein besonderer Verwaltungsakt ist, für den der Prüfungsausschuß nicht zuständig ist. Daraus läßt sich aber nicht folgern, daß die von ihm zu treffende Entscheidung kein Verwaltungsakt ist, sofern man nicht von der Auffassung ausgeht, daß die Prüfungsentscheidung kein Akt der Verwaltung, sondern ein Akt einer besonderen Prüfungsgewalt sei. Diese früher gelegentlich vertretene Auffassung ist aber vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] mit Recht zurückgewiesen worden, da sie mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar ist, der neben Gesetzgebung und Rechtsprechung nur noch eine "Verwaltung" genannte Gewalt kennt. In dem Urteil ist auch mit Recht darauf hingewiesen worden, daß zwischen Zulässigkeit des Rechtsweges und Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung ein Unterschied besteht. Es mögen im Einzelfall Zweifel über den Umfang der Nachprüfbarkeit einer Prüfungsentscheidung bestehen, insbesondere darüber, wie weit die Grenzen der Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung reichen und inwieweit der im Verwaltungsgericht entwickelte Begriff des Ermessens überhaupt auf das wertende Ermessen der Prüfer Anwendung zu finden hat. Mit der Zulässigkeit des Rechtsweges hat diese Frage jedoch nichts zu tun. Der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ist vielmehr auch dann gegeben, wenn es sich um Verwaltungsakte handelt, die nur einer beschränkten Nachprüfung unterliegen.

22

Daß § 28 JAO der Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen des Berliner Justizprüfungsamtes nicht entgegensteht, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

23

In sachlicher Hinsicht beruht das angefochtene Urteil auf der Annahme, daß es einen Verstoß gegen die gesetzlichen Prüfungsbestimmungen bedeute, wenn bei der Schlußentscheidung nicht alle Mitglieder des Prüfungsausschusses in die von dem Prüfling beigebrachten Zeugnisse über seinen Studiengang Einblick genommen haben, und daß zu diesen Zeugnissen im Falle des Klägers auch die von ihm beigebrachten Zeugnisse von Volljuristen über seine Tätigkeit als Volksrichter gehören.

24

Wie die Revision nicht verkennt, ist das Revisionsgericht in dieser landesrechtlichen Frage an die Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden und kann nicht nachprüfen, ob der hiervon abweichenden Auslegung des Verwaltungsgerichts der Vorzug zu geben ist. Da das die Prüfungsentscheidung aufhebende Urteil allein damit begründet worden ist, daß die fraglichen Zeugnisse nicht von allen Prüfern gelesen worden seien, war jedoch auf die Feststellung dieser Tatsache vom Berufungsgericht besondere Sorgfalt zu verwenden. Das Revisionsgericht wäre auch insoweit an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, wenn nicht in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht wären (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Mit Recht rügt aber die Revision, daß aus dem Umstand allein, daß die hierüber befragten Zeugen sich nicht mehr erinnern können, die Zeugnisse selbst gelesen zu haben, nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, daß sie auch tatsächlich von ihnen nicht gelesen worden sind. Nach § 79 des für das Verfahren vor den Berliner Verwaltungsgerichten in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. S. 46) maßgebenden Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS S. 195) hat zwar das Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Zur Feststellung einer streitigen Tatsache genügt es, daß sich das Gericht, ohne an bestimmte Beweisregeln gebunden zu sein, aus der freien Würdigung aller Umstände die entsprechende Überzeugung verschafft hat. Einer absoluten Gewißheit bedarf es nicht. Es genügt die Feststellung einer hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, Bd. I, 24. Aufl. S. 123, Schultzenstein, VArch. 23, 198). Im vorliegenden Falle läßt das Urteil aber nicht erkennen, worauf das Gericht die von ihm gewonnene Überzeugung gestützt hat. Grundlage für die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung war die Niederschrift über die Beweisaufnahme am 20. Januar 1955 vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die Verwendung dieser Niederschrift für die vom Oberverwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen bestehen an sich keine Bedenken, obwohl die Beweisfrage vor dem Verwaltungsgericht sich entsprechend der abweichenden rechtlichen Würdigung des § 22 Satz 2 JAO durch das Verwaltungsgericht im wesentlichen darauf erstreckte, ob die Zeugnisse bei der Prüfungsentscheidung berücksichtigt, nicht aber ob sie von jedem einzelnen Prüfer gelesen worden seien. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung konnte das Gericht von einer nochmaligen Vernehmung der bereits gerichtlich vernommenen Zeugen absehen, wenn es der Meinung war, die von ihn für rechtserheblich angesehene Tatsache sei durch die bisherige Beweisaufnahme genügend geklärt. Diese Meinung mußte es jedoch im Urteil in einer den Denkgesetzen entsprechenden, widerspruchsfreien Weise begründen. Daran fehlt es hier. Wenn es in dem Urteil heißt, es lasse sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Prüfer in ihrer Entscheidung durch das Versäumnis (der Einsichtnahme in alle vom Kläger vorgelegten Dienstleistungszeugnisse) zuungunsten des Klägers beeinflußt worden seien, so mag dies richtig sein. Diese Möglichkeit setzt aber voraus, daß das erwähnte Versäumnis tatsächlich besteht und nicht etwa auch nur als möglich angenommen wird. Deshalb kann es zur Feststellung eines solchen Versäumnisses nicht genügen, daß - wie in dem Urteil ausgeführt wird - ein Zeuge "kaum" alle vom Kläger überreichten Zeugnisse gelesen haben könne, da er nach seiner Aussage erst am Tage des Prüfungstermins, etwa eine Stunde vor der Prüfung, regelmäßig von den überreichten Unterlagen aller Prüflinge Kenntnis nehme. Wenn es in dem Urteil weiter heißt, daß sich aus der Aussage eines anderen Zeugen nicht feststellen lasse, ob er sämtliche vom Kläger eingereichten Zeugnisse gelesen habe, so trifft dies zwar zu, da der Zeuge sich ausweislich der Niederschrift über seine Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert hat. Daraus die Folgerung zu ziehen, daß er die Zeugnisse nicht gelesen habe, steht mit den Denkgesetzen jedoch nicht im Einklang. Die Folgerung steht zudem im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen A. daß nach seiner bestimmten Erinnerung die Zeugnisse vor der Vorberatung wie üblich auf den Tisch in dem Saal gelegt worden seien, dort von jedem Mitglied der Prüfungskommission eingesehen werden konnten und auch tatsächlich eingesehen worden seien. Das Urteil läßt nicht erkennen, weshalb es dieser bestimmten Aussage gegenüber den zum Teil unbestimmt gehaltenen, die Frage der Einsichtnahme zum Teil überhaupt nicht behandelnden oder auf Vermutungen gegründeten Aussagen der anderen Zeugen keine Bedeutung beimißt. Unter den gegebenen Umständen hätte es sich mit dieser Aussage, die den einzigen festen Anhalt zur Beurteilung der vom Gericht für rechtserheblich gehaltenen Frage bietet, näher auseinandersetzen und zu ihrer Beweiskraft Stellung nehmen müssen. Demgegenüber bietet auch die Aussage des Zeugen G. der nur einzelne Zeugnisse gelesen haben will und sich nicht mehr daran erinnern kann, welche Zeugnisse das gewesen sind, keine geeignete Grundlage für die Feststellung, daß es von allen Prüfern versäumt worden sei, die Prüfungszeugnisse in gehöriger Form einzusehen.

25

Da hiernach die das angefochtene Urteil tragende Feststellung, daß die Zeugnisse nicht von allen Prüfern eingesehen wurden, nicht in einer verfahrensmäßig einwandfreien Weise getroffen worden ist, muß das Urteil aufgehoben werden. Der Senat hat weiter die Frage geprüft, ob die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen sei, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die Beweisaufnahme erneut zu würdigen oder weitere Beweise zu erheben. Er hat dies jedoch nicht für geboten gehalten, da nach Lage der Sache der Nachweis der negativen Tatsache, die das Berufungsgericht für rechtserheblich hält, nicht geführt werden kann.

26

Unter diesen Umständen konnte der Senat selbst entscheiden und mußte, da der Kläger die Folgen der Ungewißheit bezüglich der vom Berufungsgericht für rechtserheblich gehaltenen Tatsache gegen sich gelten lassen muß, dem Hauptantrage der Revision stattgeben.

27

Dem vom Kläger wohl für diesen Fall gestellten Antrag, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung wegen der anderen, nach seiner Meinung die Aufhebung der Prüfungsentscheidung rechtfertigenden Verstöße gegen die Justizausbildungsordnung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, konnte nicht entsprochen werden, da das Berufungsgericht diese nach Landesrecht zu beurteilenden Verstöße ausführlich behandelt hat und dabei zu dem verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen ist, daß diese Verstöße eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht rechtfertigen. Das gilt insbesondere auch von der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erörterten Frage, ob die Aufhebung der Prüfungsentscheidung geboten gewesen sei, weil das Protokoll über die mündliche Prüfung entgegen der Vorschrift des § 25 JAO die Einzelnoten nicht aufgeführt, sondern nur die allgemeine Beurteilung "befriedigend" enthalten habe. Hierzu hat das Berufungsgericht in einer revisionsrichterlich nicht nachprüfbaren Weise festgestellt, daß der Kläger durch die allgemeine Beurteilung nicht benachteiligt worden sei.

28

Einer Stellungnahme zu den anderen Verfahrensrügen der Revision, insbesondere der Rüge, daß das Berufungsgericht durch die Hinweise für das weitere Verfahren am Schluß des Urteils seine kassatorischen Befugnisse überschritten habe, bedarf es zur Begründung dieser Entscheidung nicht mehr. Allgemein bemerkt der Senat hierzu jedoch, daß in die Urteilsgründe aufgenommene Hinweise für die spätere Wiederholung eines wegen Fehlerhaftigkeit aufgehobenen Verwaltungsakts der hier fraglichen Art weder zur Begründung noch zur Ausdeutung des Urteilsspruchs dienen und daher weder an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen noch aus sonstigen Gründen für die beklagte Behörde verbindlich sind. Sie können daher nur als unverbindliche Ratschläge oder Anregungen des Gerichts gewertet werden, auch wenn sie in die Form verbindlicher Anweisungen gekleidet sind. Die Behörde kann diese Anweisungen befolgen und wird es in der Regel tun, um die Gefahr einer neuen Anfechtungsklage zu vermeiden, sie braucht es aber nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Entscheidung einen Verwaltungsakt betrifft, den sie nicht auf Grund einer Rechtspflicht oder eines gebundenen Ermessens, sondern nach ihrem freien, pflichtmäßigen Ermessen oder unter Beachtung bestimmter Formvorschriften zu treffen hat. Ob die Behörde ihr Ermessen bei der auf die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts folgenden Tätigkeit fehlerfrei ausgeübt hat, unterliegt erst dann der gerichtlichen Nachprüfung, wenn der neue Verwaltungsakt wiederum angefochten werden sollte. Zur Vermeidung weiterer Prozesse hat es daher einen gewissen prozeßökonomischen Sinn, wenn das Gericht in den Urteilsgründen erkennen läßt, welche weitere Behandlung es für sachgemäß hält. Da diese Ausführungen aber weder prozeßrechtlich noch materiellrechtlich eine die Behörde bindende Kraft haben, wird diese dadurch auch dann nicht beschwert, wenn sie von ihr für rechtsirrig oder unsachgemäß gehalten werden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.

gez. Witten
gez. Rapp
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Klamroth