Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1958, Az.: BVerwG II B 16.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 16.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 08.01.1958 - AZ: VII B 29.57
Rechtsgrundlagen
- § 160 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz Berlin
- Art. I Nr. 54 II.Änderungsgesetz
- Art. XIII Nr. 10 II.Änderungsgesetz
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 1958 - OVG VII B 29.57 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsurteil beruht auf der Feststellung, der Kläger erfülle zwar die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG -, nicht jedoch die nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG weiterhin erforderlichen Merkmale. Da diese nicht durch die nur für die Regelung des allgemeinen Rechtsstandes im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - geltende Fiktion des § 62 Abs. 3 G 131 ersetzt werden könnten, habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf anderweitige Festsetzung seiner Versorgung.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil mit Recht nicht zugelassen.
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - scheiden von vornherein aus. Es war daher nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur zu prüfen, ob bei Durchführung des Revisionsverfahrens die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Dies ist nicht der Fall.
Der Zulassung der Revision würde der Umstand, daß das angefochtene Urteil im wesentlichen auf der Anwendung des § 175 LBG, also auf Landesrecht, beruht, nicht entgegenstehen. Die Vorschrift des § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG, die diesem Gesetz durch Art. I Nr. 111 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729 [738]) - 1. LBÄG - mit Wirkung vom 1. Januar 1955 (Art. XI Abs. 1 Nr. 2 des 1. LBÄG) eingefügt worden war, ist zwar durch Art. I Nr. 54 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130 [133]) - 2. LBÄG - mit Rückwirkung vom 1. September 1957 (Art. XIII Nr. 10 des 2. LBÄG) wieder gestrichen worden. Diese Vorschrift ist jedoch durch die Regelung des § 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667 [686]) - BRRG - mit Wirkung vom 1. September 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG) aufrechterhalten worden, nach der das gerichtliche Verfahren sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts richtet, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem 1. September 1957 begonnen hat (BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 -). Im vorliegenden Fall ist der streitige Bescheid vom 23. Februar 1955 dem Kläger am 28. Februar 1955, mithin nach dem Inkrafttreten des § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG, zugestellt worden.
Indessen würde die zwischen den Parteien allein streitige, von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Kläger über die ihm nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes bereits gewährte Versorgung hinaus nach § 175 Abs. 1 LBG eine Versorgung unter Berücksichtigung der Stellenzulage nach dem Besoldungsgesetz vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039 [1046]) Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 4 c 2 beanspruchen kann, im Revisionsverfahren nicht zu klären sein. Denn es ist nicht fraglich, sondern ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 175 Abs. 1 LBG, daß diese Vorschrift nur für solche nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes versorgungsberechtigten Personen gilt, die nach dem 8. Mai 1945 mindestens zwei Jahre ununterbrochen als Angestellte oder Lehrer im Dienste Berlins beschäftigt waren, jedoch vor dem 1. Dezember 1952 (§ 196 LBG) wegen Erwerbsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Vollendung oder Überschreitung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ausgeschieden sind (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 LBG) und zur Zeit ihres Ausscheidens bei einer Dienststelle des Landes Berlin Dienst verrichtet haben (§ 175 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Beide Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig nicht, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Daß die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht durch die Fiktion des § 62 Abs. 3 Satz 2 G 131 ersetzt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 175 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG, der eine tatsächliche Beschäftigung als Angestellter oder Lehrer im Dienste Berlins voraussetzt und die Fiktion des § 62 Abs. 3 LBG nicht berücksichtigt, obwohl das Berliner Landesbeamtengesetz erst nach der Übernahme des Bundesgesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes auf das Land Berlin durch Einführungsgesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl, S. 1149) mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 in Kraft gesetzt worden ist.
Mangels der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG war deshalb die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Otto
Dr. Meyer