Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1958, Az.: BVerwG V CB 233.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V CB 233.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 11558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Aachen
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.05.1957
Rechtsgrundlage
- § 3 BVFG (BGBl. 1957 I, 1215)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Wolf
am 27. Mai 1958
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 27. Mai 1957 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger, der in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) gewohnt hatte und sich nach der Verhaftung seines Bruders, der später in einem Schauprozeß zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, wiederholt zu scharfen und kritischen Äußerungen gegen das Sowjetzonensystem hatte hinreißen lassen, floh wegen der ihm drohenden Folgen seines Verhaltens. Er begehrt den Flüchtlingsausweis C. Nachdem sein Antrag im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg gehabt hatte, hat er Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, der das Landesverwaltungsgericht stattgegeben hat. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der der Erfolg nicht versagt werden konnte.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Von diesen kann im vorliegenden Fall nur die des Buchst. a in Betracht gezogen werden, nämlich daß in einem etwaigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Bewohner der SBZ Äußerungen, wie sie der Kläger getan hat, im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) zu vertreten habe, weil sie nicht einen sinnvollen Widerstand darstellten, sondern unbesonnen und leichtsinnig seien. Es ist jedoch eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Sowjetzonenflüchtling demgegenüber auf den Schutz, den das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährt, berufen kann. In einem künftigen Revisionsverfahren ist zu erwarten, daß diese Rechtsfrage, die bereits in dem Urteil des Senatsvom 12. März 1958 - BVerwG V C 154.57 - behandelt worden ist, einer weiteren Klärung zugeführt werden kann. Die Revision war daher zuzulassen, ohne daß im Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten einer etwa vom Kläger nach § 53 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 5 Satz 3 BVerwGG einzulegenden Revision zu prüfen waren.
Kohlbrügge
Dr. Wolf