Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1958, Az.: BVerwG IV C 108.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 108.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.04.1956 - AZ: III OVG A 62/55
Rechtsgrundlagen
- § 22 MRVO 165
- § 25 MRVO 165
- § 48 WVVO
- § 49 WVVO
- § 96 WVVO
- § 99 WVVO
- §100 WVVO
- Art 20 GG
Fundstellen
- BVerwGE 7, 17 - 30
- AS 7, 17
- DVBl 1958, 757-760 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 839 (Volltext mit amtl. LS)
- KStZ 1959, 106
- NJW 1959, 401 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1958, 331
- Wasser und Boden 1958, 404 (Bspr. Witzel)
Verfahrensgegenstand
Verunreinigung eines Wasserlaufs (Zwangsgeld)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Es ist einem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, einen auf eine landesrechtliche Vorschrift gestützten Verwaltungsakt als durch eine bundesrechtliche Vorschrift gerechtfertigt anzusehen.
- 2)
Die WVO ist Bundesrecht (Bestätigung von BVerwGE 3, 1[BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]).
- 3)
Ein Wasserverband übt öffentliche Gewalt im Sinne des Grundgesetzes aus; er ist Verwaltungsbehörde, seine Verfügungen sind Verwaltungsakte im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnungen.
- 4)
Wer eine unter ungenauer Anschrift erkennbar an ihn gerichtete behördliche Verfügung unbeanstandet annimmt, kann später nicht geltend machen, er sei nicht Empfänger der Verfügung.
- 5)
Inhalt einer Anordnung eines Wasserverbandes an einen Pächter eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks kann auch ein Verbot der Zuführung von Abwasser in einen vom Wasserverband betreuten Wasserzug sein.
- 6)
Die Androhung "weiterer Zwangsgelder" ist bestimmt genug, wenn Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in einem fest angegebenen DM-Betrag vorangegangen waren.
- 7)
Die dem Verbandsvorsteher beigelegte Befugnis zum Erlaß von Anordnungen, Androhung von Zwangsmitteln und Festsetzung von Zwangsgeldern besteht fort.
- 8)
Die Regelung, daß der Verbandsausschuß den Vorsteher vorschlägt und die Aufsichtsbehörde ihn in das Amt beruft, besteht fort. Die Aufsichtsbehörde darf indes von einer Berufung des Vorgeschlagenen nur bei triftigen Gründen absehen; ihre Entscheidung unterliegt der Nachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1958 in Oldenburg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, III. Senat, vom 20. April 1956 - III OVG A 62/55 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin ist die Inhaberin der unter der Firma M. A., Kraftfutter- und Extraktionswerk O. auf einem von dem Bauern W. gepachteten Grundstück in der Gemeinde H. betriebenen Knochenverarbeitung am Stadtrand von O.. Die Genehmigung für diesen Betrieb war dem Rechtsvorgänger, dem am 18. Februar 1953 verstorbenen Ehemann der Klägerin, Kaufmann F. A., im Jahre 1936 u.a. unter der Bedingung erteilt worden, daß flüssige Abgänge jeder Art nicht in Gräben oder in Wasserzüge eingeleitet werden dürfen, vielmehr in einer undurchlässigen Grube zu sammeln und regelmäßig abzufahren seien.
Durch Verfügung vom 18. Dezember 1953 hatte der Vorsteher der H. Wasseracht, in deren Verbandsgebiet der Betrieb liegt, nach einer Besichtigung, zu der "der Betriebsinhaber" zugezogen worden war, "Herrn Kaufmann A." die Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Wasserzug Nr. 17 sowie in Gräben, die mit diesem Wasserzug in Verbindung stehen, untersagt. Die Untersagung wurde auf Art. 17 § 2 der Oldenburgischen Wasserordnung gestützt und im wesentlichen damit begründet, daß durch die Einleitung der Abwässer eine erhebliche Verunreinigung und Verschlammung der Gräben sowie des öffentlichen Wasserzuges verursacht werde; für jeden Fall der Nichtbefolgung des Verbots war in der am 24. Dezember 1953 mit Rechtsmittelbelehrung "an den Empfänger selbst" zugestellten Verfügung ein Zwangsgeld von 50 DM angedroht worden. Demgegenüber war in einem Schreiben vom 9. Januar 1954, das den Briefkopf "M. A." trägt, bestritten worden, daß das eingeleitete Kühlwasser irgendwie verschmutzt oder gar übelriechend sei. Die Wasseracht war aber in ihrem Schreiben vom 26. Januar 1954 dabei verblieben. Weitere Schritte gegen die Verfügungen vom 18. Dezember 1953 wurden nicht unternommen. Auf Grund einer am 18. Juni 1954 abgehaltenen Ortsbesichtigung hatte der Vorsteher der Wasseracht sodann durch Verfügung vom 28. Juni 1954, der nachträglich eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, gegen "Herrn Kaufmann M. A." unter Androhung weiterer Zwangsgelder bei weiterer Abwässereinleitung ein Zwangsgeld von 50 DM festgesetzt, weil trotz der Untersagung vom 18. Dezember 1953 weiterhin Abwässer in den öffentlichen Wasserzug eingeleitet worden seien. Bei der wieder "an den Empfänger selbst" am 30. Juni 1954 vorgenommenen Zustellung hatte der Postbedienstete auf der Zustellungsurkunde vermerkt: "richtig: Frau". Auch gegen diese Verfügung sind weitere Schritte nicht unternommen worden.
Mit Verfügung vom 18. September 1954 setzte der Vorsteher der Wasseracht gegen "Frau Kaufmann A." als Inhaberin des Betriebes erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 50 DM fest, weil, wie tags zuvor festgestellt sei, trotz der Verfügung vom 18. Dezember 1953 weiterhin verschmutztes Wasser aus dem Betrieb in den öffentlichen Wasserzug am Sprungweg eingeführt worden sei; zugleich wurde für den Fall weiterer Einführung von Abwasser in den Wasserzug wiederum die Festsetzung weiterer Zwangsgelder angedroht.
Gegen diese Verfügung legte die Klägerin nunmehr unter dem 19. Oktober 1954 durch ihre Anwälte Beschwerde ein mit dem Vorbringen, es treffe nicht zu, daß nach wie vor verschmutztes Wasser eingeführt werde. Die verklagte Behörde wies die Beschwerde gegen die Verfügung des Vorstehers der Wasseracht vom 18. September 1954 durch Bescheid vom 15. Dezember 1954 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin Aufhebung des Beschwerdebescheides nebst der zugrunde liegenden Verfügung des Wasserachtvorstehers. In seinem klageabweisenden Urteil vom 17. Mai 1955 führt das Landesverwaltungsgericht u.a. aus: Aus einer Reihe von Untersuchungen und Sachverständigenäußerungen ergebe sich einwandfrei, daß durch Abwässer aus dem Betrieb der Klägerin eine Verschmutzung öffentlicher Wasserzüge eingetreten sei. Daß ein Teil dieser Feststellungen zeitlich nach dem Erlaß der angefochtenen Verfügung getroffen worden sei, sei unerheblich. Denn es stehe aus älteren Bezeugungen fest, daß der gerügte Zustand jedenfalls auch schon zur Zeit der Zwangsgeldfestsetzung bestanden habe. Nach alledem sei die Zwangsgeldfestsetzung nicht zu beanstanden.
Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 1956 zurückgewiesen, das im wesentlichen wie folgt begründet ist: Die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfügung des Vorstehers der H. Wasseracht vom 18. Dezember 1953 sei der Klägerin gegenüber unanfechtbar geworden. Sie müsse diese deshalb als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung gegen sich gelten lassen und könne nicht geltend machen, daß es für die Zwangsmittelanwendung an einem rechtswirksamen Verbot oder an einer ordnungsgemäßen Androhung fehle. Hierfür sei es unerheblich, daß die Verfügung vom 18. Dezember 1953 nicht an die Klägerin, sondern an deren inzwischen verstorbenen Ehemann gerichtet gewesen sei. Denn die Klägerin sei unbestritten Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes. Der Unterschied in der Benennung des Empfängers sei infolgedessen von der Klägerin auch nicht gerügt worden. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Verfügung vom 18. Dezember 1953 sei auch nicht etwa, was allerdings jederzeit zu beachten wäre, nichtig. Denn selbst dann, wenn die Verfügung weder in Art. 17 Abs. 2 der O. Wasserordnung noch in §§ 96 ff. WVVO eine Stütze finden könnte, wäre diese Rechtsfolge nicht anzunehmen, da das Fehlen einer rechtlichen Grundlage die Nichtigkeit einer Verfügung nicht schlechthin bewirke. Im übrigen könne es zwar zweifelhaft sein, ob nach dem Inkrafttreten der WVVO Art. 17 Abs. 2 der Oldenburgischen Wasser Ordnung noch als Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Vorstehers der Wasseracht anzusehen sei. Auf jeden Fall finde aber die Verfügung des Vorstehers der Wasseracht - als Anordnung zum Schütze des Verbandsunternehmens - in den §§ 96 ff. WVVO ihre Rechtfertigung. Insbesondere entspreche die in der Verfügung vom 18. Dezember 1953 u.a. enthaltene Zwangsgeldandrohung auch ihrer Form und ihrem Inhalt nach den allgemeinen polizeilichen Grundsätzen der §§ 35 ff. des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie den besonderen Vorschriften des § 99 WVVO; insbesondere sei sie durch die Zwangsgeldfestsetzung gegenüber dem Ehemann der Klägerin nicht verbraucht worden. Nach alledem sei nur noch zu prüfen gewesen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung gegen das Verbot vom 18. Dezember 1953 verstoßen habe. Diese Frage sei zu bejahen. Der Verstoß ergebe sich aus einer Niederschrift des Kreisbauamtes in O. über eine von ihm zuvor durchgeführte Ortsbesichtigung, deren Ergebnis durch zahlreiche spätere Feststellungen sowie die Augenscheinseinnahme des erkennenden Senats bestätigt werde. All dies habe die Klägerin nicht zu entkräften vermocht. Schließlich seien auch verfahrensmäßige Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere sei der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 100 Abs. 3 WVVO zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat auf Beschwerde zugelassene Revision eingelegt, mit der sie entgegen den beiden ersten Urteilen weiterhin die Aufhebung der ihr ungünstigen Verwaltungsentscheide anstrebt.
In der Revisionsbegründung bringt die Klägerin vor:
- 1.
Sie brauche die an ihren Ehemann gerichtete Androhung des Zwangsgeldes nicht gegen sich gelten zu lassen; mangels rechtswirksamer Androhung sei die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig.
- 2.
Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der Verfügung vom 18. September 1954 sei mangels genügender Bestimmbarkeit unwirksam.
- 3.
Die Zwangsgeldfestsetzung durch den Vorsteher des Wasserverbandes sei unzulässig, weil der in der Verfügung vom 18. September 1954 als Begründung angegebene Art. 17 Abs. 2 der O. Wasserordnung durch die WVVO von 1937 aufgehoben sei und selbst § 96 WVVO keine Stütze bilde, da die Klägerin weder dem Verbände angehöre noch ihr Grundstück im Bereich des Verbandes liege. Die Verfügung sei vielmehr polizeilicher Art. Polizeiliche Befugnisse ständen dem Vorsteher der Wasseracht aber nicht zu, vielmehr den (Kreis-)Ämtern, deren Aufsichtsbehörde der Verwaltungspräsident sei. Im übrigen hätten die Voraussetzungen für eine Polizeiverfügung auch nicht vorgelegen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er erwidert:
Zu 1: Es komme nicht darauf an, wie der Empfänger der Verfügung in der Aufschrift bezeichnet sei. Die Klägerin sei Ende 1953 schon Inhaberin des Betriebes gewesen und habe stets alle auf den Betrieb bezüglichen Angelegenheiten erledigt. Sie dürfe sich deshalb jetzt nicht dahinter verschanzen, die Untersagung von 1953 und die Androhung vom Juni 1954 sei an ihren verstorbenen Ehemann gerichtet gewesen und berühre sie deswegen nicht. Sollte aber damals ihr Ehemann der Betriebsinhaber gewesen sein, so müßte sie als Rechtsnachfolgerin doch die ihrem Rechtsvorgänger gegenüber ausgesprochene Untersagung und Androhung gegen sich gelten lassen, weil der Betrieb nur mit der auf Grund der §§ 16 ff. GewO 1936 erteilten Genehmigung auf sie übergegangen sei.
Zu 2: Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der Verfügung vom 18. September 1954 erhalte durch die darin enthaltene Bezugnahme auf die Verfügung vom 18. Dezember 1953 die erforderliche Bestimmtheit.
Zu 3: Da die Androhung unanfechtbar geworden und jedenfalls nicht nichtig sei, komme es auf die Rechtsgrundlage der Verfügung überhaupt nicht an. Deren Rechtsgrundlage sei nicht die WVVO, sondern der von dieser nicht berührte Teil der O. Wasserordnung, der Wasserpolizeirecht enthalte. Der Wasserachtvorsteher sei Örtlich zuständig gewesen, weil sich die Angelegenheit im Verbandsgebiet abspiele. Verursacher des polizeiwidrigen Zustandes sei die Klägerin als Betriebsinhaberin, nicht der Eigentümer des Pachtgrundstücks. Daß eine schädliche Verunreinigung vorgekommen sei, sei vom Oberverwaltungsgericht tatsächlich festgestellt.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet. Er vertritt die Ansicht, das Oberverwaltungsgericht sei rechtmäßig vorgegangen, wenn es die WVVO als Rechtsgrundlage der Verfügungen des Wasserachtvorstehers angesehen habe; die WVVO sei Bundesrecht; die Verfügungen seien an den jeweiligen Betriebsinhaber gerichtet; der Verbandsgewalt unterworfen seien auch Pächter der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke; insoweit laufe die WVVO dem Grundgesetz nicht zuwider; im übrigen seien etwaige Mängel der Verfügungen des Wasserachtvorstehers durch den Beschwerdebescheid des Kreisamts als Aufsichtsbehörde geheilt.
Auf Anregung des Vorsitzenden haben sich die Verfahrensbeteiligten noch dazu geäußert, ob der Bauer H. ordnungsmäßig Verbandsvorsteher geworden war.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
1)
Zunächst war zu prüfen, ob die Revision auch zulässigerweise mit der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung von Bundesrecht begründet worden ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Die streitige. Verfügung des Wasserachtvorstehers vom 18. September 1954 war an sich nur auf Art. 17 § 2 der O. Wasserordnung vom 20. November 1868 gestützt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat aber eine tragfähige Rechtsgrundlage der auf Art. 17 § 2 der Oldenburger Wasserordnung gestützten Verfügung auch in §§ 96 ff. WVVO erblickt. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG I C 128.53 vom 16. September 1954) ist ein Verwaltungsakt, der eine ungültige oder unanwendbare Vorschrift als Rechtsgrundlage angibt, nicht aufzuheben, wenn es eine andere Vorschrift gibt, die ihn mit gleichem Inhalt rechtfertigt. Findet ein Verwaltungsgericht anstatt der im Verwaltungsakt angegebenen Rechtsgrundlage eine andere, so ist es nicht gehindert, den Verwaltungsakt hieran zu messen; dabei kann es, wenn es die von ihm gefundene Vorschrift als tragfähige Rechtsgrundlage ansieht, dahingestellt lassen, ob die in dem Verwaltungsakt angegebene Vorschrift diesen ebenfalls trägt; dies gilt auch dann, wenn letztere landesrechtlich, die vom Gericht gefundene aber bundesrechtlich ist. Damit, daß die Revision auch die Richtigkeit eben dieser dem streitigen Verwaltungsakt unterlegten bundesrechtlichen Rechtfertigung angreift, muß sie dann aber auch als gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG in zulässiger Weise begründet anerkannt werden.
Daß die WVVO, und zwar als Ganzes Bundesrecht ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1955 (BVerwGE 3, 1[BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54] [3 ff.]) ausgesprochen. Die dort entwickelte Auffassung des Senats hat im Schrifttum teils Zustimmung, teils Ablehnung gefunden. Daran, daß die WVO als Bundesrecht fortgilt, wird jedoch festgehalten.
In der bisherigen Begründung dafür, daß das Wasserverbandsrecht zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 GG) gehört, vermißt Gieseke zunächst (DÖV 1956, 645 ff., 682 ff., 1957, 277 hier 1956 [684]) ein Eingehen auf das Verhältnis zur Rahmengesetzgebung des Art. 75 GG, der in Nr. 4 die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt nennt. Auch unter diesen Gesichtspunkten führt jedoch eine Überprüfung des Wasserverbandsrechts zu keinem anderen Ergebnis.
Über das Verhältnis, in dem die konkurrierende (Art. 74) Gesetzgebungszuständigkeit zur Rahmengesetzgebungszuständigkeit (Art. 75) steht, geben die Erläuterungsbücher zum Grundgesetz keinen Aufschluß. Im Bonner Kommentar beschränkt sich Herrfahrdt (Anm. I 2 Ziff. 4 und II 1 a E zu Art. 75) auf die Bemerkung, das eigentliche Bodenrecht sei (trotz der Erwähnung der Bodenverteilung usw. in Art. 75 Nr. 4) durch Art. 74 Nr. 18 in die konkurrierende Gesetzgebung aufgenommen, das Verhältnis beider Vorschriften zueinander sei "besonders schwierig". In seinem Gutachten vom 16. Juni 1954 (BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52] [414]) hat das Bundesverfassungsgericht geäußert, die in Art. 75 Nr. 4 GG genannten Materien Bodenverteilung und Raumordnung könnten nicht Bestandteile des Bodenrechts im Sinne des Art. 74 GG sein, weil sie in einem Verfassungsartikel aufgeführt seien und insoweit überdies die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf Rahmenvorschriften beschränkt sei. Gieseke (a.a.O. 685) will aus dieser von ihm als "etwas formal" bezeichneten Stelle des Gutachtens herauslesen, das Bundesverfassungsgericht sehe Art. 75 Nr. 4 gegenüber Art. 74 Nr. 17 als Sondervorschrift (lex specialis) an. Gieseke zieht dazu auch die Auslegung der Weimarer Reichsverfassung heran, für die aus dem Zweck der Grundsatzgesetzgebung gefolgert sei, daß insoweit eine erschöpfende Regelung durch das Reich auf Grund konkurrierender Zuständigkeit unzulässig sei (Lassar im "Handbuch des Deutschen Staatsrechts" 1930 S. 308). Gieseke stützt seine Auffassung, die Vorschrift über die Rahmengesetzgebung des Bundes gehe denen über seine Vollzuständigkeit zur Gesetzgebung vor, auch auf die dem Grundgesetz innewohnende Vermutung, daß die Zuständigkeit der Länder möglichst wenig eingeengt werden solle. Soweit Gieseke die Weimarer Reichsverfassung heranzieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 1954 (BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] [128]) insoweit nur von einem "Anknüpfungspunkt" spricht, indem die Weimarer Reichsverfassung "ebenfalls eine inhaltlich beschränkte" Gesetzgebung gekannt habe, es aber vorsichtig vermeidet, die damalige Grundsatzgesetzgebung des Reiches und die heutige Rahmengesetzgebung des Bundes völlig gleichzusetzen (Beyer NJW 1957, 1348). Nun ist es zwar richtig, daß das Bonner Grundgesetz die nach der Weimarer Reichsverfassung für das Reich bestehende Vermutung der Gesetzgebungszuständigkeit in ihr Gegenteil, also zugunsten der Länder, verkehrt hat. Daraus braucht aber nicht unbedingt gefolgert zu werden, daß dann bei einem Zusammentreffen der konkurrierenden mit der Rahmengesetzgebungszuständigkeit unbedingt letztere vorgehen müßte. Das wäre nur zwingend, wenn die in Art. 75 aufgezählten Begriffe sämtlich in denen der Art. 74 völlig aufgingen, m.a.W.: wenn der Kreis der Begriffe des Art. 75 voll von dem der Begriffe des Art. 74 umschlossen würde. Das ist aber offenbar nicht der Fall. So ist z.B. nicht ersichtlich, unter welchen Oberbegriff der Art. 73, 74 die in Art. 75 Nr. 1 genannten "Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen" fallen sollten; Art. 73 Nr. 8 nennt demgegenüber nur die "Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden Personen". Handelt es sich bei Art. 74 und 75 aber gewissermaßen um zwei sich schneidende, d.h. sich nur teilweise deckende Kreise (so Linckelmann DVBl. 1954, 148 [152]), so kann, bei einem Zusammentreffen, d.h. wenn ein Gesetzgebungsgegenstand sich sowohl unter die eine wie unter die andere einordnen läßt, sehr wohl die eine eingehendere (intensivere) Gesetzgebung des Bundes ermöglichende Vorschrift vorgehen. Versteht man unter "Wasserhaushalt" im Sinne des Art. 75 Nr. 4 GG "alles, was zum Wasserschutz und einer sorgfältigen Bewirtschaftung im Sinne eines geordneten Haushalts gehört" (Bundesminister Kraft im Bulletin Nr. 2 vom 4. Januar 1956 S. 13) oder "die Sorge für das Wasser hinsichtlich seiner Menge und Güte" (Min. Farny Sten.Ber. des Bundesrats 1956 S. 333 C) - das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) enthält keine Bestimmung des Begriffes Wasserhaushalt -, so mag auch die Aufgabe eines Wasserverbandes hierunter fallen. Damit ist dann aber noch nicht gesagt, daß der Bund das Recht der Wasserverbände nur rahmenmäßig ordnen dürfe.
Bleibt somit nach Auffassung des Senats Art. 75 bei der Einordnung des Wasserverbandsrechts in die Gesetzgebungszuständigkeiten außer Betracht, so kann unerörtert bleiben, ob man eine geschlossene Regelung aus dem Jahre 1937 wie die WVVO jetzt überhaupt in Rahmenvorschriften auflösen könnte (verneinend: BVerfGE 7, 29 [42] [BVerfG 04.06.1957 - 2 BvL 17/56], Beyer NJW 1957, 1348 [1349], insbesondere für WVVO: Fischerhof WaWi 1956/57 S. 3 [5]). Ferner kann unerörtert bleiben, ob überhaupt Rahmenvorschriften nach Art. 123 ff. GG in Bundesrecht übergeleitet sein können (bejahend: BVerwGE 3, 335 [339]; im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1957, BVerfGE 7, 29 [41], verneinend Haas in seiner Anmerkung zu diesem Bundesverfassungsgerichtsbeschluß DVBl. 1957, 611 [615]).
Auch soweit die Begründung des erkennenden Senats darauf gestützt war, daß das Wasserverbandsrecht bei den in Art. 74 Nr. 11, 17, 18 und 21 GG aufgezählten Gesetzgebungsgegenständen einzuordnen ist, ist sie vornehmlich von Gieseke (a.a.O.), angegriffen worden, wird aber aufrechterhalten.
Hinsichtlich der Einordnung unter Art. 74 Nr. 18 GG hatte der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 3, 1[BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54] [4] gesagt: Da das Wasser vom Boden, auf dem oder unter dem es sich befindet, kaum zu trennen sei, sei die Regelung der mit Wasser und Boden befaßten Verbände auch den Vorschriften zuzurechnen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung machen, d.h. dem Bodenrecht. Gieseke (a.a.O. 649/650, 278) meint, es sei nicht einmal physikalisch richtig, daß das Wasser vom Boden "kaum" zu trennen sei, und will deshalb nur reine Bodenverbände unter Nr. 18 einordnen.
Mit dem Satz, das Wasser sei vom Boden kaum zu trennen, wollte der Senat auf die enge Verbindung hinweisen, die in der Natur zwischen Wasser und Boden besteht. Die Rechtsordnung hat es in der Hand, ob und wie sie das, was in der Natur so eng verbunden vorkommt, rechtlich trennt. Der Senat hält es jedenfalls für zu eng, unter "Bodenrecht" nur Flächenrecht zu verstehen. Er macht sich zu eigen, was Witzel (DÖV 1957, 198 [200/201]) hierzu ausgeführt hat.
Der Senat hält auch gegen Gieseke (a.a.O. 650) mit Witzel (a.a.O. 200/201) daran fest, daß die den Wasserverbänden eigentümliche Dinglichkeit der Mitgliedschaft die Zuordnung des Wasserverbandsrechts zum Bodenrecht stützt. Wie im Vorspruch der WVVO deren Zweck angegeben ist, so sind in § 2 die Aufgaben der Wasserverbände umrissen. Die Anknüpfung bei der Mitgliedschaft an das Eigentum an einem im Verbandsgebiet liegenden Grundstück oder einer darin befindlichen Anlage ist nichts Zufälliges, erst in der einzelnen Rechtsordnung aus rein praktischen Gründen angeordnetes, sondern von selbst gegeben. Hingegen ist die von Gieseke erwähnte Mitgliedschaft von "Unterhaltern" (§ 3 Nr. 2 WVVO) und von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Personen (§ 3 Nr. 4 WVVO) eine diesem Rechtsbereich nicht von jeher innewohnende Eigentümlichkeit, sondern eine aus praktischen Gründen in der WVVO vorgenommene Regelung.
Hinsichtlich Art. 74 Nr. 17 GG erkennt auch Gieseke (a.a.O. 683, 278) für landwirtschaftliche Ent- oder Bewässerungsverbände sowie Verbände zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwasser an, daß sie der "Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung", ferner, daß Deichverbände dem "Küstenschutz" dienen (a.a.O. 684); aber er bezweifelt schon bei Verbänden zur Beschaffung von Trinkwasser, daß sie zur Sicherung der Ernährung dienten. Es erscheint jedoch nicht angängig, wie Gieseke will, von Fall zu Fall je nach den einem einzelnen Verband gestellten Aufgaben zu unterscheiden, ob er unter Art. 74 Nr. 17 GG fällt oder nicht. Von den mannigfachen in § 2 WVVO aufgeführten Aufgaben können einem einzelnen Verband durchaus mehrere gleichzeitig oder nacheinander obliegen. Festzuhalten ist demgegenüber, wie Witzel (a.a.O. 200) richtig hervorhebt, daß die Beschäftigung mit den Wasserverhältnissen niemals Selbstzweck, sondern immer nur Mittel zum Zweck ist, und zwar bei den landwirtschaftlichen Verbänden, die in der Gesamtzahl weitaus überwiegen, eben zur Sicherung der Ernährung durch Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, bei den sonstigen Verbänden zur Förderung anderer Wirtschaftszwecke.
Gieseke kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, wenn er zu Art. 74 insgesamt der Auffassung ist, die hier herangezogenen Gesetzgebungsgegenstände des Art. 74 beträfen nur sachlich-rechtliche Regelungen. Mit Linckelmann (Untersuchungen zum Wasser- und Bodenverbandsrecht 1954 S. 39/40), Fischerhof (a.a.O. 6/7) und Witzel (a.a.O. 201) ist vielmehr anzunehmen, daß bei den in Art. 74 im einzelnen aufgeführten Sachbereichen das dazugehörende Organisationsrecht stets mit umfaßt wird. So umfaßt z.B. die Zuständigkeit zur Regelung der "Binnenschiffahrt" (Art. 74 Nr. 21 GG) nicht nur die Zuständigkeit zur Ordnung der privatrechtlichen Verhältnisse (Reichsgesetz vom 15. Juni 1895 RGBl. 301) oder der Rechte an Schiffen und Schiffsbauwerken (Reichsgesetz vom 15. November 1940 RGBl. I 1499), sondern auch die Zuständigkeit, Zusammenschlüsse von Binnenschiffern zu Schifferbetriebsverbänden anzuordnen, wie es im Bundesgesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I 1453) geschehen ist. So umfaßt die Zuständigkeit für das "Recht der Wirtschaft" (Art. 74 Nr. 11 GG) mit dem dabei genannten "privatrechtlichen Versicherungswesen" nicht nur das Versicherungsvertragsrecht (Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 RGBl. 263), sondern auch die Regelung der Rechtsformen für Unternehmen, die Privatversicherung betreiben, sowie deren Beaufsichtigung (Reichsgesetz vom 6. Juni 1931 RGBl. I 315) und der dafür eingerichteten Behörden (Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 BGBl. I 480), das "Recht der Wirtschaft (... Industrie ... Handwerk ... Handel ...)" ferner die Zuständigkeit zur Ordnung von Industrie- und Handelskammern (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956 BGBl. I 920) und von Handwerkskammern (Bundes-Handwerksordnung vom 17. September 1953 BGBl. I 1411). Es bedarf deshalb gar nicht des von Gieseke (a.a.O. 277) abgelehnten Versuches Witzels (a.a.O. 198/199), hier auch noch das "Vereinsrecht" (Art. 74 Nr. 3 GG) heranzuziehen.
Zusammenfassend ist also daran festzuhalten, daß die WVVO als Ganzes, nicht nur in einzelnen Vorschriften oder bezogen auf einzelne Arten von Verbänden, nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden ist. Auch in allen bisher bekannt gewordenen Entwürfen zur Neuregelung des Wasserverbandsrechts (wie z.B. in einer hierzu vorgelegten Denkschrift des Kuratoriums für Kulturbauwesen u.a.m.) wird in Übereinstimmung hiermit durchweg von der Bundesrechtseigenschaft der WVVO und von der Bundeszuständigkeit auf diesem Gebiete ausgegangen.
2)
Ausgangspunkt des vorliegenden Streites sind die Verfügungen des Wasserachtvorstehers. Gegenüber gelegentlich geäußerten Zweifeln, ob ein Wasserverband als Verwaltungsbehörde und sein Verwaltungshandeln als anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen ist, sei aus Anlaß der vorliegenden Streitsache vorab ausdrücklich klargestellt, daß auch Verbandsgewalt öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ist, so daß gegen sie die Gerichte angerufen werden können.
Einschlägig ist hier § 25 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 -. Nach dieser Vorschrift ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts getroffen wird, und Verwaltungsbehörde jede mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraute deutsche Stelle, ohne Rücksicht auf ihre Rangstufe oder Besetzung. Verwaltungsbehörden in diesem Sinne sind danach nicht nur Stellen, denen ausdrücklich die Eigenschaft als Behörde beigelegt ist, sondern auch andere, vorausgesetzt, daß sie überhaupt mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind (Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 3. Aufl. 1954, Anm. D 1 zu § 25 MRVO 165). Daß außer dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch öffentlich-rechtliche Körperschaften Partei im Verwaltungsstreitverfahren sein können, ergibt sich z.B. auch aus §§ 11, 53 Abs. 2 Buchst. b, 55 Abs. 1 BVerwGG. Ein Wasserverband nimmt Aufgaben wahr, die der Staat, hätte er sie nicht diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 1 WVVO) anvertraut, selbst wahrnehmen müßte; durch die Übertragung der Aufgaben hat sich an der Rechtsnatur der zur Bewältigung der Aufgabe vorgenommenen Handlungen nichts wesentliches geändert. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, daß Wasserverbände mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind. Wiedemann hat seine aus der ersten Zeit nach Schaffung der Verwaltungsgerichtsordnungen stammende andere Ansicht (Zeitschrift "Wasser und Boden" 1950 S. 261 [262 r.Sp.]), der Wasserverbandvorsteher sei zwar bei Wahrnehmung deichpolizeilicher Aufgaben (§ 105 WVVO), nicht aber bei Ordnungsstraf-, Zwangs- und sonstigen Befugnissen (z.B. §§ 87 ff, 96, 99 WVVO) als Verwaltungsbehörde anzusehen im Anschluß an Linckelmann ("Wasser und Boden" 1954, S. 2 ff. [29/30] sowie "Untersuchungen zum Wasser- und Bodenverbandsrecht" 1954 S. 27), längst aufgegeben ("Wasser und Boden" 1955, 248 [248/250]). Zur Anfechtung von Verwaltungsakten der Wasserverbände sind somit die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 22 MRVO 165).
Hinsichtlich des Umfanges des vom Revisionsgericht zu entscheidenden Streitgegenstandes sei ferner vorab auch noch folgendes klargestellt.
Die hier streitige Verfügung des Verbandsvorstehers vom 18. September 1954 an die Klägerin enthält zweierlei: die Festsetzung des Zwangsgeldes von 50 DM und die Androhung der Festsetzung weiterer Zwangsgelder bei etwaiger weiterer Zuwiderhandlung. Die Beschwerde vom 19. Oktober 1954 bezeichnet als angefochtenen Verwaltungsakt an sich nur "den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Verbandsvorstehers vom 18. September 1954" und spricht auch sonst nur von der Festsetzung des Zwangsgeldes, also nur vom ersten Teile der Verfügung. Auch der Beschwerdebescheid des verklagten Kreisamts vom 15. Dezember 1954 spricht lediglich von der Festsetzung wie auch die Klageschrift die weitere Androhung nicht besonders erwähnt, das Landesverwaltungsgerichtsurteil die weitere Androhung übergeht und auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils sich mit der weiteren Androhung nicht ausdrücklich auseinandersetzen. Die Beschwerde ist jedoch nicht als auf die Festsetzung beschränkt, also die weitere Androhung nicht umfassend, vielmehr als auf alles betr. die Wassereinleitung - d.h. Festsetzung und weitere Androhung - gerichtet zu behandeln. Die Revisionsbegründung greift mithin zu Recht die weitere "Androhung" wieder auf. Fortsetzung und weitere Androhung hängen inhaltlich so eng zusammen, daß zur Trennung eine ausdrückliche Erklärung erforderlich gewesen wäre. Auch hinsichtlich der in der Verfügung vom 18. September 1954 mit enthaltenen weiteren Androhung war daher hier über die Verfügung vom 18. September 1954 mit zu erkennen.
3)
In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des angefochtenen Urteils kann in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 1954 keine Verletzung irgendwelcher Rechte der Klägerin gefunden werden; die Verfügung findet entgegen der Revision in den Bestimmungen der §§ 96 ff. WVVO unbedenklich eine ausreichende Rechtsgrundlage. Weder daraus, daß der Klägerin gegenüber das festgesetzte Zwangsgeld nicht vorher ordnungsgemäß angedroht worden sei, noch aus dem eigentlichen Inhalt der Verfügung ergeben sich rechtliche Bedenken.
Zutreffend hat zunächst das angefochtene Urteil eine ausreichende Androhung für die streitige Zwangsgeldfestsetzung von 18. September 1954 in den bereits unter dem 18. und 24. Dezember 1953 erlassenen Verfügungen mit Verbot jeglicher Abwässereinleitung und Androhung eines Zwangsgeldes von 50 DM "für jeden Fall der Nichtbefolgung des Verbotes" erblickt; mit Recht hat insbesondere das angefochtene Urteil keinen Anstoß daran genommen, daß die Anschrift dieser Verfügungen nicht an die Klägerin selbst, sondern noch an ihren bereits im Februar 1953 verstorbenen Ehemann gerichtet war. Nach dem nunmehrigen Vortrag der Klägerin handelt es sich bei dieser Würdigung der Verfügungen vom Dezember 1953 allerdings nicht, wie das Berufungsgericht ausführt und auch der erkennende Senat zunächst anzunehmen geneigt war (vgl. seinen Zulassungsbeschluß vom 9. Februar 1957), um eine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge zu ziehende Folgerung. Denn eine Rechtsnachfolge ist im Hinblick auf das bereits zehn Monate vorher erfolgte Ableben des Ehemannes der Klägerin zwischen den Verfügungen vom Dezember 1953 und der hier streitigen Verfügung vom 18. September 1954 gar nicht eingetreten. Es handelt sich also richtig gesehen um die ganz andere Frage, ob auch ein Verbot nebst Zwangsgeldandrohung, das unter einer nicht ganz zutreffenden Bezeichnung des Betroffenen ergangen ist, im Falle der Zuwiderhandlung eine ausreichende Grundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung gegen den Gemeinten sein kann. Auch diese Frage ist hier bejahend zu beantworten.
Wenn in den Verfügungen vom Dezember 1953 als der Betroffene "der Kaufmann Albrecht" bezeichnet ist, obwohl der Ehemann der Klägerin damals bereits lange verstorben war, so konnte von Anfang an doch kein Zweifel sein, daß in Wirklichkeit als Adressat der Verfügungen die Klägerin als Betriebsinhaberin selbst gemeint gewesen ist, zumal sie als Betriebsinhaber bei einer der der Verfügung vorangehenden Besichtigungen auch persönlich zugezogen worden war. Auch im allgemeinen Geschäftsverkehr wird vielfach nach dem Ableben eines Betriebsinhabers der von der Ehefrau fortgeführte Betrieb noch geraume Zeit unverändert unter dem alten Namen des Ehemannes bezeichnet, ohne daß sich dadurch tatsächliche oder rechtliche Unklarheiten ergehen könnten. Im vorliegenden Falle muß die Klägerin die Verfügungen vom Dezember 1953 um so mehr gegen sich gelten lassen, als sie ursprünglich diese ungenaue Bezeichnung nicht beanstandet, vielmehr zunächst gegen die Verfügungen vom Dezember 1953 unter der Firma "K. A." nur sachliche Einwendungen vorgebracht (vgl. ihr Schreiben vom 9. Januar 1954), aber auch diese dann nicht weiterverfolgt hat, ebensowenig wie sie etwas gegen die gleichfalls noch gegen "Herrn Kaufmann M. A." erlassene Verfügung vom 28. Juni 1954 unternommen hat, obwohl auch deren Zustellung, wie ausdrücklich vermerkt worden war, an sie selbst vorgenommen und von ihr nicht etwa verweigert worden ist.
Auch der zweite Revisionsangriff, die in der Verfügung vom 18. September 1954 auch mit enthaltene erneute Zwangsgeldandrohung ermangele der Bestimmtheit, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Richtig ist zwar, daß die bisherigen Beschwerde- und Gerichtsentscheidungen auf diesen zweiten Teil der streitigen Verfugung bisher überhaupt nicht eingegangen sind, offenbar weil sie ihnen keine selbständige Bedeutung neben der in erster Linie streitigen Zwangsgeldfestsetzung beigemessen oder gar nicht mit als eigentlichen Inhalt der streitigen Verfügung angesehen haben, sondern wohl nur als einen warnenden Hinweis ohne rechtlichen Belang. Auch die Klageschrift enthält in ihrer Begründung, wie schon bemerkt, keine hierauf bezüglichen besonderen Ausführungen. Daß es sich bei diesem zweiten Teil der streitigen Verfügung nur um eine rechtlich unbeachtliche Nebensächlichkeit handelt, kann aber nicht zugegeben werden; wie schon ausgeführt, ist die Klägerin nicht gehindert, im Revisionsverfahren nunmehr auch hierzu eine ausdrückliche Entscheidung zu verlangen. Sachlich sind insoweit ihre Beanstandungen aber ebenfalls unbegründet. Auch wenn der Betrag des weiter angedrohten Zwangsgeldes nicht nochmals ausdrücklich wiederholt worden ist, konnte nach dem Zusammenhang mit der ersten Verfügung vom 18. Dezember 1953 - auf die in der Verfügung vom 18. September 1954 ausdrücklich Bezug genommen ist - auch an der Höhe der weiter angedrohten Zwangsgelder kein Zweifel sein; auch sie sind offensichtlich wieder mit je 50 DM angedroht. Eine Erhöhung hätte allerdings, wie vorsorglich bemerkt sei, ausdrücklich beziffert werden müssen.
Ebensowenig kann die Revision mit ihrem dritten Angriff durchdringen, der sich gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zum Inhalt der angefochtenen Verfügung und zu der Frage richtet, inwieweit die Klägerin völlig außerhalb jeglicher Verbandsgewalt bleiben müsse.
Es ist davon auszugehen, daß eine Anordnung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 WVVO "auf Gesetz oder Satzung beruhen" muß; insbesondere soll die Anordnung den "Schutz des Verbandsunternehmens" bezwecken. Als "Unternehmen" (des Verbandes) bezeichnet der in § 96 angezogene § 17 WVVO in Abs. 2 "Bauten, Anlagen, Arbeiten an Grundstücken und Gewässern und ähnliche Maßnahmen". Das Oberverwaltungsgericht nimmt hier ohne weiteres eine Anordnung "zum Schütze des Verbandsunternehmens" an. Ob der durch Einleitung von Wasser aus dem Betriebe gefährdete vom Verband zu betreuende "Wasserzug" ein "Unternehmen" des Verbandes darstellt, kann dahinstehen. Denn Schutz eines Verbandsunternehmens ist, wie das Wort "insbesondere" in § 96 Abs. 1 Satz 1 zeigt, lediglich der Hauptfall, neben dem es noch andere geben kann, nämlich alles zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Erforderliche. Daß die Anordnung hierunter fällt, kann nicht zweifelhaft sein.
Untersagt war in der Verfügung vom 18. Dezember 1953 "die Einführung jeglicher Abwässer aus dem Betriebe in den öffentlichen Wasserzug, desgleichen die Zuführung von Abwässern durch Gräben, die mit diesem öffentlichen Wasserzug in Verbindung stehen, in den öffentlichen Wasserzug". Auch in den Verfügungen vom 28. Juni und 18. September 1954 ist nur von "Abwässern" die Rede. Ein solches Verbot kann nicht als unsachgemäß, d.h. als nicht vom Verbandszweck gedeckt, angesehen werden. Aufgäben der H. Wasseracht sind nach § 4 ihrer Satzung: das Wasser aus dem Verbandsgebiet abzuleiten, dazu Gewässer herzustellen, zu ändern und zu beseitigen; Wasser dem Verbandsgebiet durch die bestehenden Anlagen zuzuleiten; den Kulturzustand des Bodens land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu verbessern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist Reinhaltung der Gewässer erforderlich. Der Reinhaltung sollte das Verbot der Abwassereinleitung dienen. Die Anordnung hält sich mithin im Rahmen der Verbandsaufgaben. Wenn die Klägerin geltend macht, es sei nur (sauberes) Kühlwasser aus dem Betrieb eingeleitet, so ist dem entgegenzuhalten, daß auch abgeleitetes Kühlwasser unter den Begriff des Abwassers fällt; mit offensichtlich gutem Grunde ist dem Betriebe der Klägerin jedwede Abwassereinleitung schlechthin verboten worden.
Gerichtet werden können die Anordnungen nach § 96 WVVO an die Verbandsmitglieder, an die Besitzer der zum Verband gehörenden Grundstücke, Bergwerke und Anlagen oder an die Besitzer des Vorlandes der Deiche. Da es sich hier nicht um Deiche handelt, scheidet letzteres von vornherein aus, Verbandsmitglied ist die Klägerin nicht. Sie ist als Pächterin des dem Bauern W. gehörenden Grundstücks "Besitzer" dieses Grundstücks. Dem Bauern Westerholt hat der Verbandsvorsteher unter dem 26. Januar 1954 die Entfernung eines Durchlasses unter Androhung von Zwangsgeld auferlegt. W. ist mit diesem Grundstück offenbar Verbandsmitglied; mit anderen Worten: das Grundstück liegt im Verbandsgebiet. Mehr als solche Lage soll das "gehörend" in § 96 Abs. 1 Satz 1 WVVO nicht ausdrücken. Die dort in Klammern gesetzte Verweisung auf § 3 Nr. 1 ist nicht dahin zu verstehen, daß "gehörend" dingliche Mitgliedschaft bedeuten müsse, zumal die Verweisung nicht bei dem Wort "gehörend" steht, sondern hinter der Aufzählung "Grundstücke, Bergwerke, Anlagen".
Daß auch Nichtmitglieder der Verbandsgewalt unterworfen sein können, wenn sie, wie hier durch Pachtbesitz eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks, mit den Verbandsaufgaben in Berührung stehen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen den Grundpfeiler der Rechtsstaatlichkeit. Bei den Anordnungen nach § 96 WVO handelt es sich nicht etwa um eine Heranziehung Außenstehender zu irgendwelchen Verbandslasten, sondern nur um die Durchsetzung der Verbandsaufgaben auch gegen solche Personen, die durch ihr Verhalten die Erfüllung der Verbandsaufgaben beeinflussen und zugleich zum Verbandsgebiet in gewissen nahen Beziehungen stehen. Hätte der Staat die Bewältigung dieser Aufgaben, statt sie besonderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzuvertrauen, selbst in die Hand genommen, könnte er sich selbstverständlich auch gegen diese Personen durchsetzen.
4)
Da die von der Klägerin bekämpften Verfügungen vom Wasserachtsvorsteher erlassen sind, bedarf es schließlich auch über die ausdrücklichen Revisionsangriffe hinaus der Prüfung, ob die dem Vorsteher in den §§ 96, 99 WVVO beigelegte Befugnis nach der Neuordnung des Staatswesens nur anderen Verbandsorganen zusteht, etwa dem mehrköpfigen Vorstand. Die nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und nach der Schaffung der Bundesrepublik Deutschland aufgeworfene Frage, ob öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Wasserverbände in Abkehr vom Führergrundsatz des Dritten Reiches stets einen kollegialen Vorstand haben müssen, dem grundsätzlich die Erledigung der Verbandsgeschäfte obliegt, oder ob es die demokratische Staatsform unseres jetzigen Staatswesens zuläßt, daß an der Spitze eines solchen keine Gebietskörperschaft darstellenden öffentlich-rechtlichen Verbandes auch fernerhin ein Einmannorgan steht (zu vgl. Fußn. 1 zu § 49 WVVO in dem Sammelwerk "Verfassungs- und Verwaltungsgesetze" von Sartorius; Bochalli - Linckelmann, Wasser- und Bodenverbandsrecht, 2. Aufl. 1949, Vorbem. S. 20; I b des RE des Landwirtschaftsministers Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1957 - MinBl.NRW 1957, 2174 = "Wasser und Boden" 1958 S. 69), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls dann, wenn ein schnelles und wirksames Handeln der Natur der Sache nach erforderlich, die schwerfällige Herbeiführung eines förmlichen Mehrheitsbeschlusses durch ein mehrköpfiges Verbandsorgan also in der Regel untunlich ist, sind auch heute keine Bedenken dagegen zu erheben, daß der Verbandsvorsteher allein handelt. Die zwecks schnellen und wirksamen Eingreifens in § 96 Abs. 1 und 2, § 99 WVVO vorgesehenen Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers oder sogar auch anderer Einzelpersonen der Verbandsorganisation sind daher auch heute noch als zulässig anzuerkennen.
Da auch das Fortbestehen der Vorschriften der WVVO darüber, wie die Verbandsorgane in ihr Amt gelangen, insbesondere des § 48 über die Berufung des Vorstehers, angezweifelt werden kann, war ferner zu prüfen, ob der Bauer H. der als Wasserachtsvorsteher die von der Klägerin bekämpften Verfügungen erlassen hat, ordnungsmäßig in sein Amt gelangt ist. H. war in der Sitzung des Verbandsausschusses vom 7. Februar 1952 von diesem für das Amt des Vorstehers einstimmig vorgeschlagen und daraufhin vom Kreisamt sogleich als Vorsteher berufen worden. Das entsprach also dem in § 48 WVVO niedergelegten Verfahren. Diese Vorschrift räumt dem Verbandsorgan zwar nur eine Vorschlagsbefugnis ein und legt das Schwergewicht auf die Aufsichtsbehörde mit der Befugnis, den Vorgeschlagenen in das Amt zu berufen oder - dies allerdings nur der oberen Aufsichtsbehörde - den Vorschlag zurückzuweisen, notfalls einstweilen eine andere Person zum Vorsteher zu bestellen. Die bisher bekannt gewordenen Entwürfe zur Neuordnung des Wasserverbandsrechts sehen zwar vor, daß auch der aus einer einzigen Person bestehende Verbandsvorstand von der Verbandsversammlung gewählt wird und der Aufsichtsbehörde die Befugnis zusteht, der Wahl zu widersprechen, wenn der Gewählte zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht geeignet ist oder seine Bestellung unzulässig ist (§§ 63, 65, 66 des Entw. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und des Deutschen Industrie- und Handelstages 1954; §§ 38, 39 des Entw. des Zentralverbandes der deutschen Landwirtschaft 1955). Das sind aber lediglich Vorschläge zu sachdienlicher Neuordnung, die nichts Zwingendes darüber besagen, ob die Regelung der WVVO mit übergeordnetem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar ist. In der Vorschrift des § 48 WVVO liegt kein Verstoß gegen die den Wasserverbänden zugestandene Selbstverwaltung, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nur den Gemeinden und Gemeinde verbänden gewährleistet ist. Die Vorschrift ist aber nunmehr mit rechtsstaatlichen Geist zu erfüllen. Das führt, wie bereits mehrmals betont worden ist (u.a. Wüsthoff, Gutachten über die Rechtsstellung der Wasserverbandgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland, 1951, S. 43 zu § 48; Linckelmann "Wasser und Boden" 1954, S. 2 ff. [33 zu § 48]; II e des vorerwähnten RE NRW) dazu, daß die Aufsichtsbehörde in aller Regel, nämlich wenn weder nach Gesetz noch nach Satzung Hinderungsgründe entgegenstehen und gegen die Eignung des Vorgeschlagenen nichts einzuwenden ist, die Vorgeschlagenen zu berufen hat, so daß diese Berufung in das Amt praktisch der Bestätigung eines in das Amt Gewählten gleichkommt. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken, die Abstimmenden könnten bei Ausübung ihres Stimmrechts einen Unterschied machen, ob sie die ihnen genehme Person für das Amt als Vorsteher nur vorschlagen, so daß diese erst durch die Amtshandlung der Aufsichtsbehörde ("Berufung") in ihr Amt gelangt, oder ob sie sie schon durch ihre eigene Entschließung in das Amt bringen ("Wahl") und es lediglich noch einer Genehmigung (Bestätigung) durch die Aufsichtsbehörde bedarf, sind nicht als durchgreifend zu erachten. Dazu, ihre Befugnis nicht willkürlich, sondern in rechtsstaatlichem Geist auszuüben, kann die Behörde nunmehr notfalls auf Klage des Verbandes durch die Verwaltungsgerichte angehalten werden; es unterliegt keinem Zweifel, daß ein Selbstverwaltungskörper, der sich in seiner Rechtsstellung durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde verletzt fühlt, auf Grund der Generalklausel jetzt gegen die Aufsichtsbehörde im Verwaltungsstreitverfahren vorgehen kann.
Daß die Klägerin der Anordnung des Wasserachtsvorstehers zuwidergehandelt hat, ist vom Tatsachengericht einwandfrei festgestellt, so daß das Revisionsgericht hierauf nicht näher einzugehen hat.
Demnach war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert ist auf 100 DM bemessen, da sich sowohl die Festsetzung des Zwangsgeldes wie die erneute Androhung im Streit befinden, von denen jede mit 50 DM zu bewerten ist. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß