Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.05.1958, Az.: BVerwG I C 115.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 115.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 27.03.1956 - AZ: 5 S 310/55
Rechtsgrundlagen
- § 138 Flurbereinigungsgesetz
- § 32 Verwaltungsgerichtsgesetz
- § 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
Fundstellen
- DÖV 1958, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1958, 311
- NJW 1958, 1554-1555 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Rechtsmittelbelehrung wird nicht dadurch fehlerhaft, daß sie den Zusatz enthält: "Die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze sind in dreifacher Fertigung einzureichen".
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 2. Mai 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Dr. Böhmer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart (Flurbereinigungsgerichts) vom 27. März 1956 - 5 S 310/55 - aufgehoben und die Anfechtungsklage abgewiesen.
Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsstufen haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Kläger sind Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens. Ihre gegen den Flurbereinigungsplan erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die dem Beschwerdebescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält u.a. den Satz:
"Die Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen sind in 3-facher Fertigung einzureichen."
Mit einem am 7. Juli 1955 beim Flurbereinigungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Juli 1955 erhob der Kläger zu 1) Klage. Am 30. August 1955 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu 1) mit, daß er nunmehr die Anfechtungskläger, also auch die Anfechtungsklägerin zu 2), vertrete. Sie beanstanden, daß ihnen ihr Einlageflurstück Nr. 3 nicht wieder zugeteilt worden sei; sie sind der Auffassung, dieses Grundstück habe ihnen nicht genommen werden dürfen, da es die Wasser- und Abwasserleitung ihres Hofes sowie die. Stromleitung für eine Unterwasserpumpe enthalte. Im übrigen handle es sich um ein Hofgrundstück und ihr einziges. Obstbaumgelände. Mit der Zuteilung des Flurstücks Nr. 4 werde der mit dem Verlust des Grundstücks Nr. 3 eingetretene Schaden nicht ausgeglichen. Die zu ihren Gunsten bestellte Grunddienstbarkeit an dem streitigen Grundstück stelle nur einen ungenügenden Notbehelf dar.
In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts darauf hin, daß die Klage verspätet bei Gericht eingegangen sei. Nunmehr stellte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, daß "während der Klagefrist in Pf. die Heuernte im Gang und dadurch der Anfechtungskläger verhindert gewesen sei, die Anfechtungsklage früher einzureichen".
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage für zulässig erachtet. Dazu ist in den Urteilsgründen ausgeführt: Der Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung, die Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen seien in dreifacher Fertigung einzureichen, finde im Gesetz keine Stütze. Die Belehrung sei geeignet gewesen, bei rechtsunkundigen Personen irrige Vorstellungen über die Anforderungen hinsichtlich der schriftlichen Klageerhebung auszulösen. Die Beifügung laufe praktisch auf eine Erschwerung der Klageerhebung und damit auf eine unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Formvorschriften hinaus. Bei den vom Flurbereinigungsverfahren betroffenen schreibungewandten bäuerlichen Kreisen sei eine Erschwerung der Klageerhebung im Interesse des Rechtsschutzes nicht vertretbar.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht wurde der Klage insoweit stattgegeben, als das Flurbereinigungsgericht die im Flurbereinigungsplan für die Kläger bestellte Grunddienstbarkeit dahin abgeändert hat, daß ein bei der Beaufsichtigung, Wartung und ordnungsgemäßen Unterhaltung der Anlage entstehender Flurschaden nicht zu ersetzen sei.
Gegen das Urteil haben sowohl der Beklagte als auch die Kläger Revision eingelegt.
Die Revision des Beklagten wird damit begründet, daß das Flurbereinigungsgericht die Klage zu Unrecht für zulässig gehalten habe. Die Entscheidung weiche vom Urteil des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart vom 16. Februar 1956 - 2 S 212/55 - ab.
Die Kläger wenden sich gegen die Auffassung, daß die Wasser-, Strom- und Abwasserleitung nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden worden sei. Die Feststellungen des Gerichts beruhten auf Vermutungen. Sie dächten nicht daran, in Zukunft Wasser aus der noch zu bauenden öffentlichen Wasserleitung zu beziehen.
Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet.
Gegen einen im Flurbereinigungsverfahren ergangenen Beschwerdebescheid kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung oder Zustellung des Bescheides Anfechtungsklage erhoben werden (§ 142 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 591] - FlurbG -). Der mit der Klage angefochtene Bescheid wurde den Klägern am 22. Juni 1955 zugestellt. Der Klageschriftsatz des Klägers zu 1) ist am 7. Juli 1955, also verspätet, beim Flurbereinigungsgericht eingegangen. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage für zulässig gehalten, weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei und daher die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt habe.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Eine ausdrückliche Bestimmung, daß die Klagefrist nur in Lauf gesetzt wird, wenn eine entsprechende Belehrung erfolgt ist, enthält das Flurbereinigungsgesetz nicht. Soweit in den §§ 139 bis 148 FlurbG nichts Abweichendes bestimmt ist, regelt sich das gerichtliche Vorfahren in Rechtsstreitigkeiten aus dem Flurbereinigungsgesetz nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im vorliegenden Fall kommt somit das für Württemberg-Baden geltende Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) - VGG - ergänzend zur Anwendung.
Nach § 32 VGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Die dem Beschwerdebescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung entspricht zwar diesen Erfordernissen, sie enthält aber u.a. den Zusatz, daß "die Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen in 3-facher Fertigung einzureichen" seien. Dieser Zusatz macht die Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht fehlerhaft.
Zwar hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 114.56 - (NJW 1957 S. 1613) ausgesprochen, daß die Klagefrist nicht durch eine Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzt werde, die im Gesetz nicht zwingend vorgesehene, erschwerende Formvorschriften enthalte, so den Zusatz, die Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen seien in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der III. Senat hat aber inzwischen erklärt, an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen. Der erkennende Senat, der die Auffassung des III. Senats nicht zu teilen vermag, ist somit nicht gehalten, die Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorzulegen. Er läßt sich bei seiner abweichenden Auffassung von folgenden Erwägungen leiten:
Die Klagefrist ist eine gesetzliche Ausschlußfrist, d.h. nach ihrem Ablauf ist das Klagerecht erloschen. Die Beschränkung der Klagefrist dient der Rechtssicherheit.
Wenn die Klagefrist abgelaufen ist, soll feststehen, ob der erlassene Verwaltungsakt angefochten wird oder nicht. Die Frist soll also nicht nur der Behörde Gewißheit verschaffen, ob der Kläger den Rechtsweg beschreitet, sondern schlechthin - unter Umständen auch Dritten gegenüber - Klarheit hinsichtlich der Anfechtung der behördlichen Maßnahme schaffen. Die Klagefrist ist daher unabdingbar und der Verfügungsbefugnis der Parteien entzogen.
Im Interesse des Rechtsschutzes des von einem Verwaltungsakt Betroffenen treten die strengen Folgen, die das Gesetz an den Ablauf der Klagefrist, knüpft, jedoch nur dann ein, wenn der Beteiligte nach § 32 VGG belehrt worden ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist darin zu sehen, daß niemand aus Unkenntnis sein Klagerecht verlieren soll. Daher muß dem Beteiligten zumindest gesagt werden, daß er klagen kann, bei welchem Gericht er klagen muß und welche Fristen er zu beachten hat. Die Bezeichnung des Rechtsmittels verschafft ihm Klarheit, welche Verteidigungsmöglichkeiten er besitzt; der Hinweis auf das zuständige Gericht soll verhindern, daß er sich an die unrichtige Stelle wendet; die Angabe der Frist weist ihn darauf hin, wielange er ein Klagerecht besitzt.
Die Belehrungspflicht steht somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der gesetzlichen Ausschlußfrist, die für die Klageerhebung angeordnet ist. Bei der Prüfung der Frage, wann eine Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft angesehen werden muß und welche Folgen bei einer etwaigen Unrichtigkeit eintreten, kann daher die Rechtsmittelbelehrung nicht losgelöst für sich, sondern nur in Zusammenhang mit ihrer Funktion, die sie in bezug auf die Ausschlußfrist besitzt, betrachtet werden.
Der Interessenwiderstreit zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung des Klagerechts erfordert, und des Rechtsschutzes des Beteiligten ist vom Gesetz dahin entschieden, daß die Klagefrist dann nicht zu laufen beginnt, wenn dem Kläger keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Das gleiche muß dann gelten, wenn die Rechtsmittelbelehrung den in § 32 VGG aufgeführten Erfordernissen nicht entspricht, Diese Rechtsfolge ist nach dem Wortlaut des § 32 VGG jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der genannten Mindesterfordernisse unrichtig oder mangelhaft ist. Für eine die Klagefrist in Lauf setzende Rechtsmittelbelehrung ist notwendig, aber auch ausreichend, daß sie die in § 32 VGG festgelegten wesentlichen Hinweise in zutreffender und unmißverständlicher Weise enthält.
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Irrtümern sollte die Rechtsmittelbelehrung auf die vom Gesetz geforderte Belehrung beschränkt sein; denn Zusätze können geeignet sein, beim Kläger unrichtige Vorstellungen über die bei der Klageerhebung zu beachtenden Gesichtspunkte zu erwecken, und ihn von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhalten. Enthält eine Rechtsmittelbelehrung Zusätze, die auf eine Erschwerung des dem Kläger nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eingeräumten Rechtsschutzes hinauslaufen, dann kann es gerechtfertigt sein, dem Rechtsschutz des Beteiligten den Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen, der die Befristung der Klagemöglichkeit dient. In einem solchen Falle können Zusätze eine sonst dem § 32 VGG entsprechende Rechtsmittelbelehrung derart fehlerhaft machen, daß die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt wird.
Ein solcher Sachverhalt liegt aber dann nicht vor, wenn die Rechtsmittelbelehrung den hier maßgeblichen Zusatz enthält, die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze seien in dreifacher Fertigung einzureichen. Dieser Zusatz ist nicht geeignet, bei einem Beteiligten einen Irrtum herbeizuführen, durch den der Rechtsschutz des Klägers beeinträchtigt werden könnte. Im übrigen entspricht diese Aufforderung dem, was ein Kläger bei einer ordnungsgemäßen Prozeßführung in einem Verwaltungsstreitverfahren an sich beachten muß; sie steht mit den Prozeßgesetzen in Einklang. Ein Zusatz, der mit dem Gesetz in Einklang steht, kann aber nach Auffassung des Senats die Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft machen.
Nach § 253 Abs. 5 ZPO, der gemäß § 34 VGG anzuwenden ist, ist die Klageschrift unter Beifügung der für die Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Abschriften einzureichen. Daß das Verwaltungsgerichtsgesetz von dieser Rechtslage ausgeht, erweist § 56 VGG. Danach stellt das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage dem Gegner zu, sofern kein Vorbescheid erlassen wird. Daß es sich bei dieser Klageschrift nicht um die Urschrift, sondern um eine Abschrift der Klage handelt, liegt auf der Hand, folgt im übrigen aus §§ 56, 30 Abs. 2 VGG in Verbindung mit §§ 208, 169 ZPO. Ferner sollen nach § 133 ZPO den Schriftsätzen, die die Partei bei dem Gericht einreicht, die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.
Die den Klägern erteilte Rechtsmittelbelehrung war somit nicht fehlerhaft.
Da die Klage verspätet eingegangen ist, bleibt zu prüfen, ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung entsprochen werden kann. Die Zulässigkeit der Klage ist eine Prozeßvoraussetzung, von der das ganze weitere Verfahren, also auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt. Sie ist daher vom Revisionsgericht ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien von Amts wegen zu prüfen. Der für die Zulässigkeit der Klage entscheidende Sachverhalt kann vom Revisionsgericht selbständig festgestellt und gewürdigt werden. An die Feststellungen des ersten Richters ist es dabei nicht gebunden. Es bedarf daher insoweit keiner Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Flurbereinigungsgericht.
Nach § 33 Abs. 1 VGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist dann zu gewähren, wenn der Kläger glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Frist einzuhalten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht erklärt, daß die Kläger durch die Heuernte verhindert gewesen seien, rechtzeitig Anfechtungsklage zu erheben. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht, ein Verschulden der Kläger bei der Klageerhebung auszuschließen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung konnte somit keinen Erfolg haben.
Da die Klage verspätet erhoben ist, war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Flurbereinigungsgerichts aufzuheben und die Anfechtungsklage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Revision der Kläger konnte keinen Erfolg haben, da sie die Klagefrist, wie oben dargestellt, versäumt haben und die Klage daher abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Dr. Böhmer