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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1958, Az.: BVerwG III C 110.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 110.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 13.01.1956 - AZ: A VI 75/55

Fundstellen

  • Fachberater 1958, 241
  • MtblBAA 1958, 423

Amtlicher Leitsatz

Berücksichtigung von Hausrat in der sowjetischen Besatzungszone bei der Feststellung, ob mehr als 50 v.H. verloren ist (Bestätigung von BVerwG III C 279.56,

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
am 15. April 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Sechste Kammer Hannover - vom 13. Januar 1956 - A VI 75/55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Hausratschaden als Vertriebener und die Gewährung von Hausratentschädigung. Er hatte vor Ausbruch des Krieges in Güstrow (Mecklenburg) mit seiner ersten Ehefrau gelebt und danach in Lublin, wo er seit 1940 Referent bei der Regierung und Geschäftsführer des Getreide- und Futtermittelwirtschaftsverbandes war. Dort hatte er zum zweiten Male geheiratet und war bei Rücknahme der deutschen Front im Juli 1944 geflüchtet und zur Wehrmacht eingezogen worden, während seine Ehefrau mit seinem Sohn in sein Haus in Güstrow zurückgekehrt war. Der Kläger ist dann in die britische Zone entlassen worden.

2

In seinem Antrag auf Schadensfeststellung gab der Kläger an, Hausrat von seiner ersten sowie von seiner zweiten Ehefrau und selbstangeschaffte Möbel in Güstrow und Lublin besessen und verloren zu haben. Ausgleichsamt und Beschwerdeausschuß wiesen die Anträge des Klägers zurück, letzterer mit der Begründung, in Güstrow entstandene Kriegssachschäden seien von der Feststellung nach § 8 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - ausgeschlossen. Die in Lublin eingetretenen Verluste könnten nicht festgestellt werden, weil sie weniger als die Hälfte des Gesamthausrats des Klägers ausgemacht hätten. Bei dessen Berechnung hätte der in der sowjetisch besetzten Zone verbliebene Hausrat berücksichtigt werden müssen.

3

Die Klage des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht führt im Urteil vom 13. Januar 1956 aus, daß bei der zur Berechnung eines Verlustes von mehr als 50 v.H. erforderlichen Ermittlung des Gesamthausrats alle Schadensfälle zusammenzurechnen seien ohne Rücksicht darauf, ob der Hausrat sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder außerhalb dieses Bereiches befunden habe. Dazu stellt das Gericht fest, daß der Kläger aus erster Ehe Hausrat für fünf Zimmer und Küche und aus zweiter Ehe vier Zimmerausstattungen in Güstrow besessen und demgegenüber in Lublin allenfalls Möbel für zwei Räume verloren habe. Dieser Verlust betrage somit weit weniger als 50 v.H. Eine Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Hausrats aus der ersten Ehe des Klägers habe nicht stattgefunden; sie würde auch nur dazu geführt haben, daß dem Lubliner Hausrat fünfeinhalb Zimmereinrichtungen in Güstrow gegenüberzustellen wären. Zu dem gleichen eine Feststellung ausschließenden Ergebnis führe ein wertmäßiger Vergleich unter Zugrundelegung der von dem Kläger angegebenen Werte von 25.000 RM für den Gesamt schaden (ja sogar von 20.000 RM, wie entgegen früheren Behauptungen in der Klage vorgetragen sei) und von 8.000 RM für den Lubliner Schaden.

4

Gegen das ihm am 11. Februar 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 1956, eingegangen am 22. Februar 1956, Revision und Beschwerde eingelegt, soweit es eine Revision nicht zugelassen hat, und gleichzeitig beide Rechtsmittel damit begründet, daß er seine zweite Ehe nicht geschlossen haben könne, ohne eine Vermögensauseinandersetzung mit seinem Sohne aus erster Ehe vorgenommen zu haben. Von dem Nachlaß seiner ersten Ehefrau sei ihm nur ein Viertel zugefallen. Bei dieser Berechnung übersteige der in Lublin verlorengegangene Hausrat 50 v.H. des Gesamthausrats.

5

Durch. Beschluß des erkennenden Senats vom 5. April 1957 ist die Revision zugelassen worden. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 17. April 1957 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1957, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Hannover am 28. Mai 1957, hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Revision vom 20. Februar 1956 mit dem Antrage,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 13. Januar 1956 und den Beschluß des Regierungspräsidenten in Hannover vom 18. Februar 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ausgleichsamt der Hauptstadt Hannover anzuweisen, seinen Vertreibungs- und (oder) Kriegssachschaden festzustellen, ihm Hausratentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen und ihm Hausrathilfe zu gewähren,

6

eine weitere Revisionsbegründung eingereicht und in dieser ausgeführt, daß der Güstrower Haushalt des Klägers bei der Prüfung, ob 50 v.H. des Hausrats verlorengegangen sei, nicht mit zu berücksichtigen sei.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

8

und beruft sich auf die Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamtes zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955, nach denen der gesamte Hausrat zugrunde gelegt werden müsse ohne Rücksicht darauf, wo er sich befunden habe.

9

Der Beteiligte stellt keinen Antrag.

10

Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

11

II.

1)

Nach Zulassung der Revision durch Beschluß vom 5. April 1957 ist die vom Kläger am 22. Februar 1956 eingelegte Revision als zulässig anzusehen, obwohl sie einen Antrag nicht enthält, dieser vielmehr erst der weiteren Revisionsbegründung, die als solche rechtzeitig war, angefügt ist. Ein rechtzeitiger Antrag ergibt sich jedoch unschwer aus dem Vorbringen des Klägers im Revisionsschriftsatz, das auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und Zuerkennung von Hausratentschädigung hinzielt (vgl. BVerwGE 1, 222).

12

2)

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

13

Das Landesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt, daß der Kläger im Juli 1944 aus Lublin vertrieben sei und daß sich zu diesem Zeitpunkt seihe Möbel aus erster Ehe und der Hausrat, den seine zweite Ehefrau in die Ehe eingebracht habe, in Güstrow befunden hätten. Diese Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden, sie stimmt auch mit der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Darstellung des Klägers überein, daß das Haus in Güstrow im August 1945 von den Russen besetzt worden sei, die später die Möbelausstattung des Hauses sowie die von seiner zweiten Ehefrau eingebrachte und dort abgestellte vollständige Einrichtung für eine Vierzimmer-Wohnung abtransportiert hätten. Aus diesem Sachverhalt schließt das angefochtene Urteil mit Recht, daß, selbst wenn hinsichtlich der in Lublin verbliebenen Möbel des Klägers ein Vertreibungsschaden vorliege, dieser nicht festgestellt werden könnte, weil er weniger als 50 v.H. des Gesamthausrats des Klägers ausmache (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG).

14

In dem angefochtenen Urteil wird nun allerdings nicht ausdrücklich berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FGr vorliege, Hausratverluste, die in der sowjetischen Besatzungszone entstanden und daher nach § 8 Abs. 1 FG nicht feststellungsfähig sind, u.U. auch als Rechnungsfaktor bei der für § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG maßgeblichen Berechnung des Gesamthausrats außer Betracht bleiben können. Diese Unterlassung ist jedoch nicht fehlerhaft. Der Senat, der bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1956 - BVerwGE 4, 143 [BVerwG 26.10.1956 - III C 96/56] sowie auch in weiteren zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG ergangenen Urteilen (vgl.Urteil vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 128.56 - [ZLA 1957 S. 124, RLA 1957 S. 138]) zu erkennen gegeben hat, daß Hausrat, der in der sowjetischen Besatzungszone erhalten geblieben ist, im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG in die Berechnung des Gesamthausrats einzubeziehen sei, hat nämlich späterim Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 279.56 - ausgesprochen, daß es für die Feststellung der Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG auf den Zeitpunkt des letzten feststellungsfähigen Schadens ankomme (vgl. auch Urteil des IV. Senatsvom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 145.57 -). Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall, da der Schaden in Güstrow nicht feststellbar ist (§ 8 Abs. 1 FG) der Zeitpunkt des Vertreibungsschadens. Was in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Eigentum des Klägers stand, weil es veräußert, weggegeben oder sonstwie verloren war, gehörte demnach nicht mehr zum Hausrat. Der im Zeitpunkt der Schädigung noch vorhanden gewesene Hausrat muß jedoch berücksichtigt werden, auch wenn er sich in der sowjetisch besetzten Zone befand. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG, nach dem mehr als 50 v.H. des (gesamten) Hausrats verlorengegangen sein muß. Schäden, die sich aus der tatsächlichen Unmöglichkeit ergeben, die Möbel in der für den Kläger nicht ungestört zugänglichen sowjetisch besetzten Zone zu benutzen, sind aber als Verlust nicht feststellungsfähig (so auch Urteil des IV. Senatsvom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 145.57 -). Wenn überhaupt, können sie allenfalls auf der Grundlage von § 301 a des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - Berücksichtigung und Ausgleich finden, dessen Voraussetzungen aber vom Kläger nicht behauptet worden sind.

15

Da im Zeitpunkt der Schädigung, d.h. der Vertreibung aus Lublin, nach den vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Urteils der gesamte Güstrower Hausrat noch vorhanden war, hat das Landesverwaltungsgericht mit Recht diesen in den Gesamthausrat einbezogen und dem in Lublin angeblich entstandenen Schaden gegenübergestellt. Hierbei ist das Gericht dann fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger in Lublin weniger als 50 v.H. seines. Hausrats verloren habe.

16

Der Kläger hat zwar in diesem Zusammenhang gerügt, das Landesverwaltungsgericht habe keine näheren Feststellungen über die von ihm behauptete Erbauseinandersetzung hinsichtlich des ihm von seiner ersten Ehefrau hinterlassenen Hausrats getroffen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich aber, daß das Landesverwaltungsgericht den Vollzug einer Erbauseinandersetzung hilfsweise unterstellt hat und auch bei dieser Unterstellung zu dem Ergebnis gekommen ist, der allein als solcher feststellungsfähige Lubliner Verlust des Klägers bleibe unter der gesetzlichen Verhältnisgrenze zum Gesamthaushalt. Diese Folgerungen sind durch die Revision nicht erschüttert. Bei Unterstellung einer Erbauseinandersetzung und einer Aufteilung des von der ersten Ehefrau des Klägers eingebrachten Hausrats im Verhältnis 1: 3 zwischen Vater und Sohn ergibt sich sowohl bei einer Gegenüberstellung der danach in Frage stehenden Zimmereinheiten wie auch bei einem Wertvergleich unter Zugrundelegung der von dem Kläger angegebenen Beträge folgendes: Möbeln für 5 1/2 Zimmer würden nur Möbel für 2 Zimmer gegenüberstehen; bewertet man den Gesamthaushalt mit dem Kläger gemäß seinem Klagevortrag nicht mit 25.000 sondern nur mit 20.000 RM (was nach Ansicht des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt ist), stellt der von ihm mit 8.000 RM bezifferte Verlust in Lublin weniger als 50 v.H. des Gesamtwertes dar, auch wenn der Kläger etwa hinsichtlich eines Betrages von 12.000 RM als des wohl höchsten in Frage kommenden Schätzwertes des Hausstandes erster Ehe nur zu einem Viertel betroffen worden wäre. Irgendwelche Angaben, die zu anderen Wertverhältnissen führen könnten, hat der Kläger nicht gemacht. Seine Revision ist daher insoweit nicht schlüssig.

17

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 74 BVerwGG.

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking