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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1958, Az.: BVerwG VII C 123.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG VII C 123.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1956 - AZ: VII A 566/55

Fundstelle

  • StAZ 1960, 42

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VII. Senat,
in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1956 - VII A 566/55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streigegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die im Jahre 1902 geborene Klägerin war in erster Ehe 20 Jahre lang mit dem Fabrikanten G. verheiratet. Nach dessen im Jahre 1944 erfolgten Tod heiratete sie im Jahre 1947 den Fabrikanten Dr. A. Diese Ehe wurde im Jahre 1952 geschieden. Aus beiden ehelichen Verbindungen sind Kinder nicht hervorgegangen.

2

Der nach der Scheidung gestellte Antrag der Klägerin, anstelle des Familiennamens A. den Namen G. führen zu dürfen, weil sie unter diesem Namen schon immer, insbesondere auch während ihrer zweiten Ehe, in der Öffentlichkeit bekannt gewesen und mit ihm so gut wie ausschließlich angeredet worden sei, wurde von der Verwaltungsbehörde abgelehnt. Auf die gegen die Entscheidung erhobene verwaltungsgerichtliche Klage wurden die beschwerenden Verfügungen vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben. Dem Antrag der Klägerin, dem Beklagten aufzugeben, die Ermächtigung zur Führung des Familiennamens G. anstelle des bisherigen Familiennamens A. zu erteilen, wurde aus formellen Gründen nicht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. Juli 1956 die Klage in vollem Umfange ab. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen.

3

Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - verkannt und deshalb zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung verneint. Als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift seien erhebliche private Interessen an einer Namensänderung anzuerkennen, wenn das die Ordnung innerhalb der Gesellschaft nicht gefährde. Das sei hier nicht der Fall. Es bestehe im Gegenteil ein weitgehendes öffentliches Interesse daran, die soziale Ordnungsfunktion, die durch den Familiennamen aufgestellt werde, durch die beantragte Änderung zu wahren, unklare Verhältnisse zu beseitigen und die soziale Ordnung wiederherzustellen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er hat vorgetragen: Wenn die Klägerin vielfach unter einem ihr nicht zukommenden Namen bekannt sei, dann sei das im wesentlichen auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen. Das aber begründe keinen Anspruch auf eine Namensänderung.

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Daß diese Bestimmung ebenso wie die übrigen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes nach Art. 74 Ziff, 2, 125 GG Bundesrecht geworden sind und daß § 3 NÄG dem in Art. 2 GG gewährleisteten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit grundsätzlich nicht widerspricht, ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138), vom 29. August 1957 (BVerwG II C 83.54 [NJW 1957, 1732, DÖV 1957, 916]) undvom 31. Januar 1958 (BVerwG VII C 119.57) mehrfach ausgesprochen.

8

Der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG, der eine Änderung des Familiennamens rechtfertigt, ist im Gesetz selbst nicht näher erläutert. Lediglich in den von der Bundesregierung auf Grund des § 13 NÄG in Verbindung mit den Artikeln 125, 129, 83, 84 Abs. 2 GG mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Allgemeinen Vorschriften über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951 (GMBl. S. 267) und in den hierzu ergangenen Richtlinien für die Bearbeitung des Antrages auf Änderung des Familiennamens sind eine Anzahl von Gesichtspunkten aufgeführt, die für die Entscheidung der Frage besonders bedeutsam sein können, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt oder ob die Auslegung des Begriffes in den Bereich des verwaltungsmäßigen Ermessens fällt. Denn nur in dem ersten Falle sind die Verwaltungsgerichte befugt, die Auslegung und Anwendung des Begriffes in vollem Umfange nachzuprüfen, während dann, wenn seine Auslegung dem verwaltungsmäßigen Ermessen anheimgegeben ist, nur geprüft werden kann, ob das Ermessen mißbräuchlich oder fehlerhaft angewandt worden ist.

9

Das Bundesverwaltungsgericht hat in demUrteil vom 31. Januar 1958 - BVerwG VII C 119.57 - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung des Schrifttums die Auffassung vertreten, das Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs sei grundsätzlich dann anzunehmen, wenn für die im Einzelfall zu treffende Entscheidung sich nicht verschiedene, der Auswahl durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehende Möglichkeiten anbieten, vielmehr nach dem Sinngehalt des Gesetzes, der gesellschaftlichen Anschauung und der allgemeinen Meinung nur eine bestimmte Entscheidung im bejahenden oder verneinenden Sinn ergehen kann (vgl. Bachof, Beurteilungsspielraum, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht [JZ 1955 S. 97]; Reuß, Der unbestimmte Rechtsbegriff [DVBl. 1953 S. 649]; Böhm, Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe [BayVBl. 1955 S. 76, 110]). Es hat deshalb ebenso wie schon in dem Urteil vom 16. Mai 1957 - BVerwGE 5,79 - den Begriff des wichtigen Grundes in § 3 NÄG als einen unbestimmten Rechtsbegriff angesehen, weil die Frage, ob ein solcher Grund zu einer Namensänderung vorliegt, nicht mehrere nach dem subjektiven Empfinden der Verwaltungsbehörde mögliche richtige Lösungen zuläßt, vielmehr nur nach dem Vorliegen bestimmter objektiver Merkmale im positiven oder negativen Sinne beantwortet werden kann, ohne daß dabei der Behörde ein Spielraum für ihr Ermessen bliebe. Diese Auffassung, von der abzugehen kein Anlaß ist, steht im Einklang mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile des OVG Münster vom 11. Dezember 1951 [DVBl. 1952 S. 537] und vom 20. März 1952 [DÖV 1953 S. 768], des VGH Bremen vom 5. Juli 1955 [DÖV 1956 S. 409] und des Hessischen VGH vom 14. September 1956 [DÖV 1957 S. 222]). Die gegensätzliche Auffassung, die der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1955 (VerwRSpr. 8 Nr. 101) in Übereinstimmung mit Ficker. Öffentliches Namensrecht, S. 67, vertreten hat dahingehend, daß die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund eine Namensänderung rechtfertige, im Ermessen der Verwaltungsbehörde liege, und die im Schrifttum Widerspruch gefunden hat (Böhm im BayVBl. 1956 S. 46), wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der Zwischenzeit wieder aufgegeben (vgl. hierzu Urteile des Bay. VGH vom 28. Februar 1957 Nr. 46 V 54, vom 18. Mai 1957 Nr. 13 V 54, vom 24. Juni 1957 Nr. 24 V 54 und vom 7. Dezember 1957 Nr. 21 V 53). Die Frage, ob der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG verkannt wurde, unterliegt demnach im vollen Umfange der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte.

10

Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Begriff des wichtigen Grundes nach Zeit und Ort verschieden sein könne, weil er nicht durch eine gesetzliche Vorschrift, ein für allemal festgelegt ist, und daß deshalb die einheitliche, auf objektive Erfahrungssätze gestützte Auslegung ermittelt werden müsse. Dabei stehe nichts entgegen, zur Auslegung auch die den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften als Anlage beigefügten Richtlinien heranzuziehen, auch wenn sie für die Gerichte als Verwaltungsvorschriften nicht verbindlich seien. Diese Ausführungen erscheinen zutreffend. Die Richtlinien enthalten, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, keine Bestimmungen, die unmittelbar auf den zur Entscheidung stehenden Fall angewandt werden könnten. Aus ihrem Inhalt ist jedoch der schon im Namensänderungsgesetz zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Unabänderlichkeit des Familiennamens ersichtlich, dem nicht bloß der Gedanke der Familieneinheit und der Sippengemeinschaft zugrunde liegt, sondern für den vor allem auch öffentlich-rechtliche Interessen, insbesondere sicherheitspolizeiliche Gründe, wesentlich sind. Die Verwaltungsbehörden sind deshalb angewiesen, bei der Prüfung eines Änderungsantrages einen strengen Maßstab anzulegen (Richtlinien Ziffer I Nr. 1). Die Änderung eines Familiennamens soll grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls (Richtl. Ziffer VI Sammelnamen) oder familienrechtliche Gesichtspunkte (Richtl. Ziffer III) das angezeigt erscheinen lassen. Zwar steht außer Zweifel, daß im Einzelfall auch persönliche Gründe eine Namensänderung rechtfertigen können, wie das verschiedentlich auch von den Verwaltungsgerichten, z.B. vom Berufungsgericht selbst in dem Urteil vom 20. März 1952 (DÖV 1953 S. 768), ausgesprochen worden ist. Diese privaten Interessen müssen aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sein. Es genügt nicht etwa, wie in den Richtlinien (Ziffer II) ausgeführt ist, daß dem Antragsteller der ihm zustehende Name mißfällt, daß der von ihm angestrebte Name ein besseres Fortkommen verspricht oder daß sich der Antragsteller von seiner Familie und den Trägern seines bisherigen Namens lossagen will. Selbst die Tatsache, daß der Antragsteller einen von dem ererbten. Namen abweichenden Namen lange Zeit hindurch geführt hat, soll als ausreichender Grund für eine Namensänderung nur dann angesehen werden, wenn er den Namen bisher in gutem Glauben geführt hat und sich die Führung des ererbten Namens nachteilig für ihn auswirken würde. In Anlehnung an diese Richtlinien ist das Berufungsgericht der Meinung, daß der Familienname in seiner Eigenschaft als Träger einer sozialen Ordnungsfunktion aus privaten Gründen grundsätzlich nur dann einer Änderung unterworfen werden soll, wenn das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens gegenüber schwerwiegenden Belangen des Namensträgers zurücktreten muß. Dabei ist es bei der Überprüfung der von der Klägerin geltend gemachten Gründe zu der Überzeugung gekommen, daß ein solches Überwiegen des privaten gegenüber dem öffentlichen Interesse im vorliegenden Falle nicht bejaht werden kann.

11

Weder die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts über die nach dem Gesetz eine Änderung des Familiennamens rechtfertigenden Gründe noch die Unterordnung des gegebenen Einzeltatbestandes unter den gesetzlichen Begriff lassen einen Rechtsirrtum erkennen. Ein solcher ist insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin Vorgetragenen ersichtlich. Danach begehrt die Klägerin nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe hauptsächlich deshalb eine Änderung ihres durch diese Ehe erworbenen Namens, weil sie sich im Gegensatz zu ihrer ersten Ehe auch innerlich völlig von dieser Bindung gelöst und ein psychologisch verständliches Verlangen hat, diese Lösung auch nach außen hin in Erscheinung treten zu lassen. Ein derartiger ausschließlich auf seelischer Grundlage ruhender Wunsch reicht aber für sich allein nicht aus, um die vom Gesetz gezogenen Schranken für eine Namensänderung zugunsten eines einzelnen zu beseitigen. Auch das sonstige Vorbringen der Klägerin kann weder allein noch im Zusammenhang mit der auf inneren Vorgängen ruhenden Begründung zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Denn wenn die Klägerin während ihrer ersten Ehe 20 Jahre lang den Namen G. führte, entsprach das lediglich den gesetzlichen Vorschriften und besagt nichts dafür, daß sie sich im Interesse des von ihr nach dem Tode ihres Mannes weitergeführten Geschäfts auch während und nach ihrer zweiten Ehe berechtigt fühlen konnte, unter dem Namen ihres ersten Mannes tätig zu werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Belange des Betriebes in erheblicherem Umfange hätten benachteiligt werden können, wenn die Klägerin nach ihrer erneuten Eheschließung als Geschäftsführerin des Unternehmens unter dem ihr durch die zweite Eheschließung zukommenden Namen in Erscheinung getreten wäre. Der Anspruch auf Änderung des Familiennamens kann aus dem in tatsächlicher Hinsicht Vorgetragenen auch nicht etwa auf Ziffer II der Richtlinien gestützt werden, wonach in den Fällen, in denen ein von dem zutreffenden Namen abweichender Name lange Zeit hindurch geführt wurde, eine Namensänderung zulässig erscheint, wenn der unrichtige Name bisher im guten Glauben geführt wurde. Denn die Klägerin wußte, daß ihr nach ihrer zweiten Verheiratung der Name ihres ersten Mannes nicht mehr zustand, so daß nicht davon die Rede sein kann, sie habe die Zeit über in gutem Glauben gehandelt. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend ausgesprochen, daß sich der Namensänderungsantrag der Klägerin nicht nach Ziffer IV 4 der Richtlinien rechtfertigt und daß aus den Vorschriften der §§ 54 und 55 des Ehegesetzes ein solcher Antrag nicht hergeleitet werden kann. Nach alledem erscheint die Auffassung zutreffend, es liege kein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG vor, der den klägerischen Antrag rechtfertige. Der Revision mußte deshalb der Erfolg versagt bleiben.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streigegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Klamroth
gez. Rapp
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel