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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1958, Az.: BVerwG IV C 34.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 34.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 18.12.1956

Fundstellen

  • NDV 1958, 297
  • RLA 1958, 237
  • ZLA 1958, 280
  • ZLA 1958, 317

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

Amtlicher Leitsatz

Eine Kriegerwitwe im Sinne des BVG, der ein Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit zugebilligt ist, hat daneben auch die Grundrente nach dem BVG frei.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 1956, der Beschluß des Beklagten vom 28. September 1956 und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. August 1956 werden aufgehoben.

Das Ausgleichsamt wird für verpflichtet erklärt, der Klägerin die Erhöhung der Grundrente um 7 DM als Freibetrag vom 1. April 1956 zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 112 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1882 geborene Klägerin ist Vertriebene. Sie bezieht neben einer eigenen Invalidenrente eine Witwenrente nach der Reichsversicherungsordnung - RVO - und als Witwe ihres im ersten Weltkrieg kriegsbeschädigten Mannes Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG -. Vom Ausgleichsamt wurde sie am 29. August 1955 endgültig in die Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) eingewiesen. Dabei wurden ihr die anfangs ..., später ... DM betragende Invalidenrente mit ... bzw. ... DM, die anfangs ..., später ... DM betragende Witwenrente mit ... bzw. ... DM und die damals ... DM betragende Grundrente voll angerechnet; ihre Pflegebedürftigkeit, wegen deren sie keinerlei Pflegezulage oder dergleichen bezog, wurde durch Gewährung eines Freibetrages von ... DM berücksichtigt. Nachdem die Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz durch dessen 5. Änderungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 1956 ab auf 55 DM erhöht worden war, nahm das Ausgleichsamt am 23. Juni 1956 - übersandt mit Schreiben vom 3. Juli 1956 - eine Neuberechnung der Unterhaltshilfe vor. Es rechnete auch die Erhöhung der Witwengrundrente um ... DM auf die Unterhaltshilfe an. Gleichzeitig stellte es fest, daß die Klägerin für die Monate April bis Juli 1956 je ... DM, zusammen ... DM, zuviel erhalten habe und erließ über diesen Betrag einen Rückforderungsbescheid. Diesen überzahlten Betrag erstattete das Versorgungsamt auf Antrag des Ausgleichsamtes dem Ausgleichsfonds aus der Rentennachzahlung.

2

Der Ausgleichsausschuß wies den Einspruch der Klägerin am 10. August 1956 zurück. Der Beklagte wies die darauf erhobene Beschwerde durch Beschluß vom 28. September 1956 zurück.

3

Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin beantragte,

die angefochtenen Entscheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Unterhaltshilfe die Grundrentenerhöhung nach dem BVG in Höhe von 7 DM nicht anzurechnen, sowie ihr die für die Monate April, Mai, Juni und Juli 1956 einbehaltenen insgesamt 28 DM auszuzahlen.

4

Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg wies durch das am 18. Dezember 1956 verkündete Urteil die Klage ab und ließ die Revision zu, weil von ihr die Klärung der Frage zu erwarten sei, ob im Gegensatz zu § 20 der 3. Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juni 1953 (BGBl. S. 384 mit Änderungen) - 3. LeistungsDV-LA - der Freibetrag gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a neben dem Freibetrag gemäß § 267 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. c zu gewähren sei.

5

In den Gründen hat es ausgeführt: Bei nachträglicher Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente, die im gegebenen Falle in Form der Unterhaltshilfe gewährt werde, habe der Leiter des Ausgleichsamtes die Änderung der Zahlung zu verfügen (§ 343 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). Der unanfechtbar gewordene Bescheid des Ausgleichsamtes vom 29. August 1955 hätte geändert werden können, da sich seine Voraussetzungen nachträglich geändert hätten.

6

Die Auffassung der Klägerin, daß Grundrente überhaupt nicht auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden dürfe und daher die Erhöhung der Grundrente keine Änderung der Voraussetzungen für die Kriegsschadenrente bedeute, sei nicht richtig. Im Regelfälle sei zwar gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a LAG die jeweils gezahlte Grundrente nach dem BVG freizulassen. Deren Erhöhung hätte daher an sich keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltshilfe begründet. Im gegebenen Falle liege indessen eine Ausnahme vor. Der Klägerin sei wegen ihrer Pflegebedürftigkeit gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c LAG ein Freibetrag von 75 DM bewilligt. Neben diesem könne die Grundrente nicht als weiterer Freibetrag zugebilligt werden. Nach § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA könne ein Freibetrag gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a-d LAG nur einmal zugebilligt werden, und zwar sei der Betrag zu gewähren, der für den Betroffenen der günstigere sei. Das bedeute im vorliegenden Fall, daß der Freibetrag gemäß Buchst. c a.a.O. zu gewähren sei, weil er 20 DM höher sei als nach dem Buchst. a a.a.O. Die Witwengrundrente müsse daher unter den obwaltenden Umständen als Einkommen mit angerechnet werden. Der Änderungsbescheid vom 23. Juni 1956 sei somit berechtigt gewesen.

7

Dies gelte auch für die für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1956 insgesamt zuviel ausgezahlten 28 DM. Diesen Betrag habe die Klägerin zurückzuzahlen (§§ 290, 350 a LAG). Der Rückforderungsbescheid sei daher nicht rechtswidrig. Nach § 290 Abs. 3 LAG habe die Versorgungsdienststelle, die die Auszahlungen rückwirkend bewillige, Rentenleistungen unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken gehabt, weil insoweit die Forderung auf Rentennachzahlung auf den Ausgleichsfonds übergegangen sei (§ 290 Abs. 3 letzter Halbsatz LAG).

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt - sinngemäß mit dem Anträge auf Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts und der diesem zugrunde liegenden Entscheide der Ausgleichsbehörden -.

9

Sie rügt die unrichtige Anwendung der §§ 270, 267 LAG, in Sonderheit des § 267 Abs. 2 Nr. 2 a. Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragen die Zurückweisung der Revision.

10

II.

Die Revision ist begründet.

11

Die Anrechnung von Einkünften auf die Unterhaltshilfe richtet sich gemäß § 270 LAG nach § 267 LAG. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA gestützt. Diese Vorschrift besagt, daß, wenn eine Person, wie hier die Klägerin, gleichzeitig die Voraussetzungen für mehrere der in Satz 1 a.a.O. aufgeführten Freibeträge erfülle, nur derjenige Freibetrag zu gewähren sei, der für sie der günstigste sei. In Anwendung dieser Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Gewährung lediglich des Freibetrages nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG durch die Ausgleichsbehörden als richtig bezeichnet. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden.

12

Die 3. LeistungsDV-LA beruht auf der Ermächtigung in § 267 Abs. 3 LAG. Danach kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 367 LAG) näheres über die Berechnung der Einkünfte bestimmt werden. § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Denn die Regelung, daß bei mehreren nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis d (jetzt bis e) in Frage kommenden Freibeträgen nur der günstigste gewährt werden könne, gehört zur "Berechnung" der Einkünfte nach § 267 LAG.

13

§ 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA findet zwar auch gegenüber § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c LAG Anwendung. Nach der ursprünglichen Fassung des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c LAG betraf diese Vorschrift nur Personen, die nicht unter Buchst. a oder b fielen, also nicht Kriegerwitwen, die eine Grundrente bezogen. Nach der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. S. 403) - 4. ÄndG LAG - rückwirkend vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes eingeführten Fassung, über deren Auslegung die Entstehungsgeschichte des 4. ÄndG LAG (Bundestagsdrucksache 1198 S. 6 zu Nr. 29 des Gesetzentwurfs) keinen Aufschluß gibt, ist diese Beschränkung weggefallen, so daß nunmehr auch solche Kriegerwitwen unter diese Vorschrift fallen können. Die 3. LeistungsDV-LA war erst am 17. Juni 1953 in Kraft getreten. Demnach konnte ihr § 20 Satz 2 den Buchst. c in der durch das 4. ÄndG LAG geänderten Fassung nur infolge der Rückwirkung mitumfassen. Hätte § 20 Satz 2 den Buchst. c, was hier interessiert, in bezug auf Kriegerwitwen des Buchst. a nicht mitumfassen sollen, so hätte der Gesetzgeber dies bei § 20 Satz 2 aus Anlaß des Inkrafttretens des 4. ÄndG LAG zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist aber in der Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Vierten und Zehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Dezember 1955 (BGBl. S. 807), die in ihrem Eingang ausdrücklich unter Hervorhebung des 4. ÄndG LAG erlassen worden ist, nicht geschehen. § 20 der 3. LeistungsDV-LA ist erst nach dem 8. ÄndG LAG vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) durch die Verordnung zur Änderung der Dritten, Vierten, Fünften, Siebenten, Neunten, Zehnten und Elften Verordnung über die Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. September 1957 (BGBl. I S. 1380), und zwar mit Wirkung vom 1. April 1957 ab geändert worden, aber nur dahin, daß die Worte "Nr. 2 a bis 2 d" in Überschrift und Satz 1 in "Satz 2" geändert worden ist. Die rückwirkende Änderung ab 1. April 1957 erklärt sich insoweit durch die Änderung bzw. Einfügung der Buchst. a, d und e auch mit Wirkung vom 1. April 1957 an. Satz 2 des § 20 ist dagegen nicht geändert worden. Daraus ist aber zu entnehmen, daß § 20 Satz 2 nach dem Willen des Gesetzgebers alle Fälle a bis d (jetzt bis e) umfaßt.

14

Daß § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA nicht die unter einem einzigen Buchstaben des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG, z.B. a oder b, vorgesehenen Abwandlungen meint, ist klar. Schon der Wortlaut des § 20 Satz 2 spricht dafür, daß die Regelung, es sei jeweils nur ein einziger Freibetrag, und zwar der günstigste, zu gewähren, nur das Verhältnis der unter den einzelnen Buchstaben - a bis d (jetzt bis e) - geregelten Freibeträge meint. Allerdings ergibt sich schon aus Buchst. a, daß der Kriegsbeschädigte, der eine Pflegezulage nach dem BVG bezieht, mit dem Freibetrag von 75 DM anzusetzen ist, wenn seine Grundrente niedriger ist als 75 DM, jedoch mit seiner Grundrente als Freibetrag, wenn diese höher ist als 75 DM (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 15 zu § 267 LAG). Ebenso haben die Personen nach Buchst. b, wenn sie ein Pflegegeld nach der RVO beziehen, nicht die Freibeträge bis zu 40 DM, sondern den Freibetrag von 75 DM. Hiernach könnte man, zugleich in Anwendung des § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA geneigt sein, eine Kriegerwitwe, wie hier die Klägerin, die ebenso (wenn auch nach Buchst. c) pflegebedürftig ist wie ein Kriegsbeschädigter, der eine Pflegezulage bezieht, diesem Kriegsbeschädigten, dessen Grundrente kleiner als 75 DM ist, gleichzusetzen, zumal auch die Grundrente der Kriegerwitwe nach des BVG stets unter 75 DM liegt. Dem ist jedoch nicht so.

15

Es fragt sich nämlich, wie § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA auszulegen ist. Die Fälle zu a bis d (jetzt e) werden mit folgendem Satzteil eingeleitet: "Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt und zwar ...", Der Gesetzgeber will hier also Freibeträge als Ausgleich dafür gewähren, daß die in a bis d (jetzt bis e) genannten Personen infolge ihrer besonderen Verhältnisse Aufwendungen haben. Diese Fiktion des Gesetzes paßt aber nicht auf die Grundrente der Witwe eines Kriegsbeschädigten nach dem BVG. Diese Grundrente wird als bescheidener Ausgleich für Verlust des Ehemannes ... neben sonstigem Einkommen voll gewährt. Sie wird den Kriegerwitwen also unabhängig von ihrem eigenen Gesundheitszustand bewilligt. Daß eine Pflegezulage oder dergleichen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LAG außer Ansatz zu lassen ist und einer pflegebedürftigen Person, die keinerlei Pflegezulage oder dergleichen bezieht, nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c ein Freibetrag von 75 DM zustehen soll, beruht hingegen auf der Erwägung, daß diesen Personen durch ihre Pflegebedürftigkeit Mehraufwendungen erwachsen; m.a.W. eine Pflegezulage soll ihrem Zweck, Mehraufwendungen wettzumachen, nicht entfremdet, und Pflegebedürftigen ohne Pflegezulage ein gleich hoher Betrag sonstiger Einkünfte zur Bestreitung solcher Mehraufwendungen freigelassen werden. Da die Witwengrundrente und der Pflegebedürftigkeits-Freibetrag somit ganz verschiedenen Anlässen entspringen, ist § 20 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA hierauf nicht zu beziehen. Nur mit dieser Einschränkung hält sich diese Vorschrift im Rahmen des Gesetzes, zu dem sie "Näheres" bringen soll.

16

Danach haben das angefochtene Urteil und die Verwaltungsentscheide den Freibetrag aus Buchst. a in Höhe der Grundrente an die Klägerin zu Unrecht nicht gewährt. Deshalb waren auf die Revision der Klägerin hin das angefochtene Urteil und die Verwaltungsentscheide aufzuheben und die Verpflichtungserklärung im beantragten Umfang auszusprechen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 112 DM festgesetzt.

[D]iejenige [Entscheidung]über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Külz
zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Müller