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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1958, Az.: BVerwG VI C 184.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 184.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 23.06.1955 - AZ: IV B 122.54

Fundstelle

  • ZBR 1958, 259

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Berliner Anstellungsgrundsätze keine beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 7 G 131.

  2. 2)

    Hinausschiebung des Zeitpunktes einer beamtenrechtlichen Ernennung.

In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst, den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Waitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 1955 - OVG IV B 122.54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1945 verstorbene Ehemann der Klägerin war im Jahre 1913 in den öffentlichen Dienst eingetreten. Er wurde 1920 in die Stadtverwaltung Berlin übernommen und nach Bestehen der Verwaltungsprüfung II am 1. Oktober 1926 zum Stadtinspektor (Besoldungsgruppe A 4 c 2) ernannt. Seit dem 24. Juli 1933 war er als Verwaltungsrevisor im Bezirk Berlin-Treptow tätig, mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 wurde er zum Stadtamtmann befördert. Er war Mitglied der NSDAP seit dem 1. September 1932.

2

Das Witwengeld der Klägerin berechnete der Beklagte nur nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2; die Rechtsstellung eines Stadtamtmanns berücksichtigte er im Bescheid vom 13. März 1952 gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht, weil der verstorbene Beamte diese Beförderung sowohl in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften als auch wegen seiner engen Verbindung mit dem Nationalsozialismus erlangt habe.

3

Die Anfechtungsklage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg, das Verwaltungsgericht hielt es für erforderlich, die. Rechtsstellung als Oberinspektor zu berücksichtigen. In zweiter Instanz wurde die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 23. Juni 1955 aus: Die Ernennung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin habe beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen. Für die Anstellung der Beamten der Stadt Berlin seien gemäß § 2 des Ortsgesetzes über die Anstellung der Beamten vom 11. Oktober 1922 die Anstellungsgrundsätze für die Beamten der Stadt Berlin vom 3. März 1928 maßgebend gewesen. Nach Nr. 18 der "Besonderen Bestimmungen" zu den Anstellungsgrundsätzen seien die Stellen der Stadtamtmänner mit Stadtoberinspektoren oder sonstigen aus der Laufbahn der Stadtinspektoren hervorgegangenen Beamten der Gruppe III B zu besetzen gewesen. Dem habe die Beförderung vom Stadtinspektor zum Stadtamtmann widersprochen; sie habe mit in Widerspruch zu einer wesentlichen Bestimmung der Anstellungsgrundsätze gestanden, auf die in § 2 des Ortsgesetzes ausdrücklich Bezug genommen werde. Durch Anordnungen des Oberbürgermeisters habe die Bestimmung eines Berliner Ortsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt werden können. Ob die Ernennung des Beamten auch auf Grund der zweiten - politischen - Alternative, des § 7 G 131 nicht zu berücksichtigen sei, könne hiernach also dahinstehen. - Eine sogenannte fiktive Laufbahn des Beamten sei bei Anwendung des § 7 G 131 nicht zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift solle der Beamte lediglich die Rechtsstellung erhalten, die er vor der sachlich ungerechtfertigten Beförderung innegehabt habe. -

4

Gegen das am 2. August 1955 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. August 1955 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, diese hat sie am 3. Oktober 1955 begründet. Sie beantragt,

das Urteil aufzuheben und nach den Klageanträgen zu erkennen,

5

hilfsweise:

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

6

Die Revision rügt die Verletzung von § 7 G 131. Sie führt aus: Das Berufungsgericht habe verkannt, daß unter beamtenrechtlichen Vorschriften nur zwingende Vorschriften mit normativem Charakter zu verstehen seien. Die Anstellungsgrundsätze für die Beamten der Stadt Berlin enthielten nur Verwaltungsgrundsätze und keine Rechtssätze. Sie seien auch nicht deshalb verbindliches Recht, weil sie auf § 2 des Ortsgesetzes über die Anstellung der Beamten beruhten. Diese Vorschrift enthalte lediglich die Delegation an die Exekutive, Anstellungsgrundsätze zu erlassen und daher auch abzuändern; dementsprechend habe der Oberbürgermeister im Jahre 1933 vor der Beförderung des Ehemanns der Klägerin die Anstellungsgrundsätze durch eine Verfügung vom 26. August 1933 in zulässiger Weise geändert. Der Ehemann der Klägerin sei auch nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus befördert worden. Das ergebe sich aus der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und könne durch das Revisionsgericht, wie ehedem durch das Preußische Oberverwaltungsgericht, festgestellt werden. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht weiterhin die sogenannte fiktive Laufbahn nicht berücksichtigt. Das Gesetz bezwecke nicht, dem Beamten das zu entziehen, was er bei normalem Verlauf seiner Dienstlaufbahn ohne Einfluß des Nationalsozialismus erreicht hätte.

7

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er erwidert, die Revision sei nur wegen der Frage der Berücksichtigung der fiktiven Laufbahn, nicht aber wegen der Anwendung der ersten Alternative des § 7 G 131 zugelassen worden. Diese Frage könne im Revisionsverfahren auch nicht geprüft werden, weil es sich hierbei um nicht revisibles Berliner Stadtrecht handele. Überdies habe das Berufungsgericht die Anstellungsgrundsätze mit Recht als zwingende beamtenrechtliche Vorschriften angesehen, weil sie auf § 2 des Ortsgesetzes vom 11. Oktober 1922 beruhten. Der Oberbürgermeister sei nicht befugt gewesen, die. Anstellungsgrundsätze durch die einmalige Beförderungsmaßnahme vom 26. August 1933 zu ändern, denn das "Führerprinzip" sei in Berlin erst durch das Gesetz vom 15. Dezember 1933 (GS.S. 479) eingeführt worden. Die Berücksichtigung einer fiktiven Laufbahn habe das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt.

8

II.

Die Revision entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. Sie muß auch zum Erfolg führen.

9

Da die Revision zugelassen worden ist, ist das angefochtene Urteil materiellrechtlich in vollem Umfange nachzuprüfen, soweit es sich um revisibles Recht handelt; die Revision ist nicht auf die Rechtsfrage beschränkt, welche zur Zulassung der Revision Anlaß gegeben hat. Nachzuprüfen ist also insbesondere die bundesrechtliche Frage, ob das Berufungsgericht den Begriff "beamtenrechtliche Vorschriften" in § 7. Abs. 1 G 131 richtig erkannt hat. Im Urteil vom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 15.56 -, BVerwGE 4, 285, hat der erkennende Senat ausgeführt, daß nur Vorschriften mit Rechtssatzcharakter als beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne des §.7 Abs. 1 G 131 anzusehen sind; in einem, weiteren Urteil vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VI C 152.57 - hat der Senat ausgesprochen, daß derartige Vorschriften inhaltlich Rechtssätze sein und in der für Rechtssätze vorgeschriebenen Weise verkündet sein müssen. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Anstellungsgrundsätze für die Beamten der Stadt Berlin - diese Grundsätze für sich allein betrachtet - nicht als beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen hat, sondern erst aus der Bezugnahme in § 2 des Ortsgesetzes über die Anstellung der Beamten der Stadt Berlin auf die Anstellungsgrundsätze herleiten will, daß diese Grundsätze als solche Gesetzeskraft erlangt haben. Da Anstellungsgrundsätze in aller Regel keine für jedermann verbindliche normative Kraft entfalten und nicht förmlich verkündet werden, stimmt die Auffassung, des Berufungsgerichts, soweit es sich um die Anstellungsgrundsätze für sich allein - also ohne Berücksichtigung des § 2 des Ortsgesetzes - handelt, mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein (vgl. hierzu auch das Urteil vom 15. März 1957 - BVerwG VI C 58.56 -). Rechtsirrig ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß derartige Grundsätze lediglich durch die Bezugnahme des Ortsgesetzes hierauf Gesetzeskraft hätten erlangen können. Daß Anstellungsgrundsätze des Inhalts, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber anzustellen oder ein Beamter zu befördern ist, von der Verwaltung zu beachten sind, ergibt sich schon daraus, daß sie zu diesem Zweck durch den Magistrat aufgestellt werden. Nimmt ein Gesetz hierauf lediglich Bezug, so folgt daraus noch nicht, daß den Grundsätzen selbst eine verbindliche Kraft im Sinne von Rechtsnormen zugelegt werden soll. Gebietende Normen in diesem Sinne waren z.B. die §§ 1 a und 6 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) und sind die §§ 7 und 9 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und der § 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667), wonach ein Beamter nur unter bestimmten Voraussetzungen angestellt werden durfte und darf. Enthält demgegenüber § 2 des Berliner Ortsgesetzes nur den Hinweis darauf, daß Zivil und Versorgungsanwärter als städtische Beamte nach den jeweiligen Anstellungsgrundsätzen abgestellt, werden, ohne insbesondere den im vorliegenden Falle für die Beförderung eines Beamten in Betracht kommenden Bestimmungen der Anstellungsgrundsätze den Rang gebietender Normen beizulegen, so können diese Grundsätze durch eine derartige Bezugnahme keine Gesetzeskraft erlangt haben. Das Berufungsgericht hat den bundesrechtlichen Begriff "beamtenrechtliche Vorschriften" somit nicht zutreffend angewendet, denn aus seinen Ausführungen folgt nicht, daß den Berliner Anstellungsgrundsätzen durch das Ortsgesetz die Bedeutung von gebietenden Normen beigelegt worden ist. Das könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn aus § 2 des Ortsgesetzes zu entnehmen wäre, daß der Gesetzgeber in ungewöhnlicher Weise die veränderlichen und der Beschlußfassung durch den Magistrat unterworfenen Anstellungsgrundsätze in ihrer jeweiligen Fassung als für jedermann verbindliche Rechtssätze in das Ortsgesetz hätte aufnehmen wollen.

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Das angefochtene Urteil beruht somit auf einer fehlerhaften Anwendung des § 7 G 131. Es könnte sich nur dann im Ergebnis als richtig erweisen, wenn die fragliche Ernennung des Beamten auf Grund der zweiten - politischen - Alternative des § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätte. Darüber hat das Berufungsgericht bisher nicht entschieden; es hat insbesondere nicht festgestellt, aus welchen Beweggründen der Ernennungsbehörde der Ehemann der Klägerin zum Stadtamtmann befördert worden ist, sondern - ohne abschließende Beurteilung - nur einiges darüber ausgeführt, ob er tatsächlich in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden hat. Daher ist es erforderlich, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Das Revisionsgericht kann - entgegen der Auffassung der Revision - die für die materiellrechtliche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen; daran ist es durch § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gehindert. Hat die Revision mit Recht eine unzutreffende Rechtsanwendung oder einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt, so kann das Revisionsgericht allerdings in der Sache selbst entscheiden (§ 63 Abs. 1 BVerwGG). Dafür ist eine Streitsache aber nur dann spruchreif, wenn sich aus dem im Urteil der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt die für die Entscheidung ausreichende tatsächliche Grundlage ergibt. Ist diese noch nicht vorhanden oder durch einen zulässigen und begründeten Revisionsangriff ausgeräumt (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), so bedarf es erneuter tatsächlicher Feststellungen durch die dafür allein zuständige Vorinstanz. Daß das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich lediglich Rechtsinstanz ist, ergibt sich aus der ihm durch § 56 Abs. 2 BVerwGG auferlegten Beschränkung und der allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 26 BVerwGG), welche das Revisionsgericht in dem mit § 56 Abs. 2 BVerwGG inhaltsgleichen § 561 Abs. 2 ZPO als reine Rechtsinstanz ausweist und in § 565 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung in der Sache insbesondere nur dann nötigt, wenn das Gesetz "auf das festgestellte Sachverhältnis" unzutreffend angewendet worden ist. Nach dem Ausbau der Verwaltungsgerichte der Bundesländer zu unabhängigen Gerichten durch die seit 1946 in Anlehnung an die Zivilprozeßordnung erlassenen Gesetze und dem Abschluß des Verwaltungsrechtsweges durch das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht kann - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - nicht mehr auf - das Verfahren des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, zumal dem preußischen Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS.S. 195) eine den §§ 56 Abs. 2 BVerwGG und 561 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift unbekannt war.

12

Bei der Nachprüfung, ob die zweite - politische - Alternative des § 7 G 131 gegeben ist, wird das Berufungsgericht zu beachten, haben, daß es nicht auf die tatsächliche enge politische Verbindung des Beamten, sondern allein auf die Beweggründe der. Ernennungsbehörde ankommt. (vgl. hierzu das. Urteil des II. Senats vom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 40.54 -, BVerwG 3, 110). Sollte der Ehemann der Klägerin aus ausschließlich oder überwiegend politischen Beweggründen zum Stadtamtmann ernannt worden sein, so würde das Berufungsgericht weiterhin zu prüfen haben, ob er diese Rechtsstellung auch bei sachgemäßer Handhabung der Beförderungspraxis mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit noch bis zum 8. Mai 1945 erlangt haben würde; in diesem Falle wäre die Anwendung von § 7 G 131 auf die Zeit beschränkt, um welche der Beamte aus politischen Gründen zu früh ernannt worden ist. Die entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Hiernach ist der Zeitpunkt einer beamtenrechtlichen Beförderung entsprechend hinauszuschieben, wenn sie aus sachwidrigen Erwägungen nur zu früh ausgesprochen worden ist, der Beamte jedoch aus sachlichen - zumindest nicht überwiegend politischen - Beweggründen bis zum 8. Mai 1945 noch befördert worden wäre (vgl. hierzu das Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 -, BVerwGE 2, 10 [20-21]). Den Bedenken des Berufungsgerichts, daß auf diese Weise nur dann vorgegangen werden könne, wenn das Gesetz die Berücksichtigung einer sogenannten fiktiven Laufbahn ausdrücklich vorsehe (wie in den §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 15 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951, BGBl. I S. 291), ist das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 13. Januar 1956 - BVerwG II C 149.54 -, BVerwGE 3, 88, entgegengetreten. Dort ist ausgeführt, daß sich die zeitliche Hinausschiebung einer beamtenrechtlichen Ernennung nur als eine beschränkte Berücksichtigung tatsächlich erlangter Rechte darstellt, daß jedoch § 7 G 131 im Gegensatz zu den genannten Wiedergutmachungsvorschriften nicht gestattet, dem Beamten z.Wv. eine Rechtsstellung zu verleihen, welche er niemals innegehabt hat. Wäre der Revisionsbegründung zu entnehmen, daß die Klägerin zumindest aus der Rechtsstellung ihres Ehemanns als Stadtoberinspektor zu versorgen sei, so könnte ihr also nicht beigepflichtet werden, denn der Ehemann hat dieses Amt zu keiner Zeit innegehabt, sondern durch seine unmittelbare Beförderung zum Stadtamtmann übersprungen. Dagegen ist es zulässig, die Laufbahn des Beamten nachzuprüfen, um festzustellen, ob ihm das von ihm tatsächlich erlangte Amt aus sachlichen Beweggründen in einem späteren Zeitpunkt bis zum 8. Mai 1945 mit höchster Wahrscheinlichkeit noch übertragen worden wäre.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Schmitt
gez. Reimer
gez. Dr. Waitz