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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1958, Az.: BVerwG IV C 323.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 323.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.07.1956 - AZ: XVI A 173/56

Fundstellen

  • IFLA 1959, 15
  • MDR 1958, 716 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 1746 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 1946
  • RLA 1958, 236
  • ZLA 1958, 19

Verfahrensgegenstand

Schadensfeststellung

Amtlicher Leitsatz

Die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem Betriebsvermögen wird nicht schon mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit aufgehoben, sondern, endet erst dann, wenn entweder die Wirtschaftsgüter veräußert oder in das Privatvermögen der Eigentümer überführt worden sind. Entscheidend ist, daß der Betrieb in einer Weise aufgelöst worden ist, die die Möglichkeit der Fortführung in seinem bisherigen Bestände nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen schlechthin ausschloß.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XVI. Kammer, vom 11. Juli 1956 - Az.: VG XVI A 173/56 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen und an Gegenständen der Berufsausübung sowie der wissenschaftlichen Forschung. Zur Begründung führt er an, er sei bis 1934 selbständiger Ingenieur als Inhaber eines Elektrogeschäfts mit Werkstatt gewesen. Anschließend habe er sich als Betriebsingenieur bei der Firma ... in Berlin-Tempelhof und bei dem ... in Berlin-Spandau betätigt. Ende 1940 sei er als Referent in das ... eines Reichsministeriums dienstverpflichtet worden. - Als Verlust macht er die Beschlagnahme seines Personenkraftwagens im Jahre 1942 und die Plünderung der im Keller seiner Wohnung eingelagerten Maschinen, Waren und Werkzeuge im April 1945 geltend. Diese Gegenstände hätten zu seinem Betriebsvermögen gehört. Der Betrieb habe nach 1934 nur geruht. Im übrigen habe er die Werkstatt mit den dazugehörigen Gegenständen auch für eigene Versuche verwendet. - Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

2

Das Verwaltungsgericht Berlin wies durch Urteil vom 11. Juli 1956 die Klage ab, da keiner der von dem Kläger geltend gemachten Schäden als Kriegssachschaden im Sinne des Feststellungsgesetzes feststellbar sei. Die Beschlagnahme des Personenkraftwagens habe nicht im Zusammenhang mit einzelnen kriegerischen Ereignissen gestanden, und die Waren und Werkzeuge hätten im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zum Betriebsvermögen gehört. Ein Gewerbebetrieb bestehe nur solange, als seine Fortführung möglich sei. Von dem früher betriebenen Installationsgeschäft seien lediglich die Gewerbeerlaubnis sowie Waren und Werkzeuge zurückgeblieben. Dagegen hätten die geschäftlichen Beziehungen im Jahre 1934 zu bestehen aufgehört. Daß der Kläger den Betrieb als ruhend gemeldet habe, zeuge zwar von seinem Willen, zu gegebener Zeit das Gewerbe neu auszuüben; dadurch sei aber nicht der Kern der geschäftlichen Beziehungen erhalten geblieben. Die Firma sei gelöscht worden und die Geschäftslage mit den Geschäftsräumen sei ebenfalls aufgegeben worden. Damit seien Ruf, Kundschaft und Geschäftsverbindungen eines Installationsbetriebes im Verlauf von 11 Jahren verlorengegangen. Diese Folgerung müsse man aus dem festgestellten Sachverhalt ziehen. Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, hätten sich nicht ergeben. - Die verlorengegangenen Gegenstände seien auch nicht für seine unselbständige Berufsausübung oder zur wissenschaftlichen Forschung erforderlich gewesen.

3

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision wird wie folgt begründet: Aus dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe sich, daß der Betrieb nicht als aufgelöst, sondern lediglich als ruhend anzusehen sei. Dabei komme es nicht auf steuerrechtliche Gesichtspunkte an, sondern entscheidend sei, ob die Gegenstände dem Gewerbebetrieb gedient hätten. Im übrigen hätte das Verwaltungsgericht noch näher prüfen müssen, ob die Gegenstände für die Berufsausübung des Klägers auch dann noch erforderlich gewesen seien, als er sich einer abhängigen Erwerbstätigkeit widmete. Er sei bei der Firma ... und bei dem ... und auch sonst gezwungen gewesen, Entwicklungsarbeiten zu leisten. Er habe sich im Interesse seines Fortkommens fortbilden müssen; auch seine Sachverständigentätigkeit habe eine gewisse Forschungstätigkeit bedingt. Zumindest insoweit habe das Verwaltungsgericht es unterlassen, den Sachverhalt noch näher zu klären.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausglelchsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält den Sachverhalt insoweit noch für nicht genügend geklärt, als zu beurteilen sei, ob ein Schaden an Gegenständen der Berufsausübung entstanden sei.

5

Die Revision mußte Erfolg haben.

6

Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Verlust des Personenkraftwagens infolge Beschlagnahme zugunsten der Wehrmacht kein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG ist. Die Beschlagnahme erfolgte nach dem Reichsleistungsgesetz zur Behebung einer auf den damaligen Kriegsverhältnissen beruhenden allgemeinen Mangellage und stand mithin nicht im Zusammenhang mit einzelnen kriegerischen Ereignissen.

7

Zutreffend ist auch die im Urteil vertretene Auffassung, die Sachgesamtheit, für deren Verlust die Feststellung eines Kriegssachschadens als Betriebsvermögen begehrt wird, sei unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen kein Betriebsvermögen im Sinne des § 4 FG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG. Welche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören, ist auch für Zwecke des Lastenausgleichs aus dem Bewertungsgesetz zu entnehmen. Nach § 54 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) - BewG - bilden das Betriebsvermögen alle Teile und einzelnen Gegenstände einer wirtschaftlichen Einheit, die ihrer Art nach in einem gewerblichen Betriebe Verwendung finden. Die Zugehörigkeit der einzelnen Gegenstände zu diesem Einheitswertvermögen wird zwar nicht schon mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit aufgehoben, sondern endet erst dann, wenn entweder die Wirtschaftsgüter veräußert oder in das Privatvermögen des Eigentümers überführt worden sind. Entscheidend ist, daß der Betrieb in einer Weise aufgelöst worden ist, die die Möglichkeit der Fortführung in seinem bisherigen Bestände nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen schlechthin ausschloß. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird ein gewerbliches Unternehmen nicht nur durch das Vorhandensein einer Sachgesamtheit gekennzeichnet, sondern auch durch die sogenannten Beziehungen, zu denen Ruf, Kundschaft und Geschäftsverbindungen gehören. Wenn nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil die Schlußfolgerung gezogen wird, alle diese Beziehungen pflegten erfahrungsgemäß nach elf Jahren verlorenzugehen, und dies treffe insbesondere für den vorliegenden Fall zu, so ist gegen diese Würdigung des Sachverhalts nichts einzuwenden. Ebensowenig ergeben sich nach dem Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, daß der Betrieb nur aus kriegebedingten Gründen und für die Dauer des Krieges habe ruhen sollen. Nicht ausreichend erscheint der Wille des Geschädigten, zu gegebener Zeit sein Gewerbe neu aufzunehmen und möglicherweise die aus dem aufgelösten Betriebe noch vorhandenen Gegenstände einem später neu zu errichtenden gewerblichen Betriebe einzugliedern, auch wenn dieser Wille nach außen in Erscheinung getreten sein mag.

8

Dem angefochtenen Urteil kann aber nicht gefolgt werden, wenn es die verlorengegangenen Gegenstände auch nicht als solche gelten lassen will, die für die Berufsausübung erforderlich gewesen sind. Die nur kurz gegebene Begründung, der Kläger habe sie für seine späteren Tätigkeiten nicht benötigt und sich auch nicht mit wissenschaftlichen Forschungsarbeiten befaßt, trägt insoweit die angefochtene Entscheidung nicht. - Zwar kommt nach der Fassung des § 13 LAG dem gesetzlichen Tatbestand der Nr. 2 a gegenüber Nr. 1 nur subsidiäre Bedeutung zu, vgl. a.Urteil vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 30.56 -. Es ist daher in erster Linie stets zu prüfen, ob durch die Schädigung in Verlust geratene Gegenstände zu einem Betriebsvermögen gehörten. Erst wenn das Vorhandensein eines Betriebsvermögens verneint wird, ist weiterhin zu prüfen, ob etwa Gegenstände, die bisher zu dem Einheitswertvermögen gehörten, nach Lage des Falles als Gegenstände, die für die Berufsausübung oder die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, behandelt werden können und ihr Verlust insoweit zu einer Schadensfeststellung führen kann. Das Verwaltungsgericht hat aber offenbar derartige Erwägungen überhaupt nicht mehr angestellt und infolgedessen hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um in die weitere rechtliche Prüfung einzutreten, ob dem Kläger etwa Vermögen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG verlorengegangen ist. Er hat zwar später nur eine nicht selbständige Tätigkeit ausgeübt; aber auch in abhängiger Stellung können Gegenstände für eine Berufsausübung erforderlich sein, sei es, daß diese Gegenstände in einem Hauptberuf, für eine Nebentätigkeit oder für das weitere berufliche Fortkommen des Geschädigten erforderlich waren, vgl. a.Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 -. Der Kläger hat schon früher vorgetragen, daß er sich mit Entwicklungsarbeiten auf seinem Fachgebiet beschäftigt habe. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die Gegenstände, die bisher seinem gewerblichen Betriebe zuzurechnen waren, nach Auflösung des gewerblichen Betriebes Zwecken gedient haben, die im Zusammenhang mit seinem späteren Beruf standen. Der Verlust dieser Gegenstände wäre dann zwar nicht im. Rahmen der Schadensfeststellung für Betriebsvermögen, aber als Schaden nach Maßgabe des § 4 FG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 a LAG festzustellen.

9

Mangels hierfür ausreichender Sachaufklärung mußte das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

10

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt worden.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller