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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1958, Az.: BVerwG VII B 33.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG VII B 33.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 03.07.1956 - AZ: II OVG A 207/52

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VII. Senat -
am 5. März 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 3. Juli 1956 - II OVG A 207/52 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der im September 1939 seine erste juristische Staatsprüfung mit dem Prädikat "gut" bestanden hat, bestand am 9. April 1940 vor der Prüfungskommission der Beklagten seine mündliche Doktorprüfung mit "voll befriedigend". Den von ihm zu dieser Prüfung vorgelegten Entwurf einer Dissertation führte er nicht aus. Im Mai 1948 beantragte der Kläger, seine Doktorprüfung beenden zu dürfen. Gegen, den Rat der Fakultät wählte er für die Dissertation ein neues Thema, gegen dessen Wahl von Professor S. Bedenken erhoben würden. Die Dissertation wurde später von den durch den Dekan der Fakultät bestellten Berichterstattern abgelehnt. Die Berichterstatter hielten sie auch nicht zur Umarbeitung geeignet, da sie in ihrer Grundanschauung und ihrer Anlage verfehlt sei. Hierauf erteilte die Beklagte dem Kläger am 1. Dezember 1950 und 8. Januar 1951 den Bescheid, sie könne die Dissertation nicht als ausreichende Leistung zur Verleihung des Doktortitels anerkennen. Damit müsse auch die mündliche Prüfung vom 9. April 1940 als verfallen gelten.

2

Der Kläger, der inzwischen nach Südafrika verzogen ist, erhob hiergegen nach fruchtlosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren, die in zwei Rechtszügen erfolglos blieb. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie könnte nur Erfolg haben, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Nach Lage der Sache scheidet eine Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG von vornherein aus, weil keine der im Gesetz aufgeführten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind. Die Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG entfällt, weil weder ersichtlich noch behauptet ist, daß das Urteil des Berufungsgerichts von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Zu prüfen ist lediglich, ob ein Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG vorliegt, d.h. ob das Berufungsgericht eine grundsätzliche Frage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Das ist nicht der Fall.

4

Die Frage, ob Prüfungsentscheidungen einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, ist bereits geklärt (vgl. BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). Insoweit ist durch die Revision also keine Klärung einer grundsätzlichen Frage zu erwarten. Der Umfang dieser Nachprüfung wird sich, wie der beschließende Senat bereits in dem Beschluß vom 5. November 1957 - BVerwG VII CB 114.57 - ausgeführt hat, stets nach den besonderen Umständen und Rechtsgrundlagen des Einzelfalles richten müssen. Nach § 15 der Promotionsordnung der Beklagten muß die Dissertation eine "beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Bewerbers dartun, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten". Wenn das Berufungsgericht in Auslegung dieser nicht dem Bundesrecht angehörenden Vorschrift dahin entschieden hat, daß die wissenschaftliche Beurteilung der Dissertation ein wertendes Ermessen erfordere, das sich der gerichtlichen Nachprüfung entziehe, und die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt hat, ob die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Promotionsordnung eingehalten wurden sowie ob der Prüfungsentscheidung etwa rechtsirrige oder sachfremde Erwägungen zugrunde lagen, so ist das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden (ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 153). Denn die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe (§ 56 BVerwGG). Auch insoweit wirft das angefochtene Urteil also keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, deren Klärung durch die Revision erwartet werden könnte.

5

Die Folgerungen, die das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen gezogen hat, beziehen sich nur auf den Einzelfall und sind nicht grundsätzlicher Art. Da auch der Beschwerdeführer selbst nicht näher dargetan hat, weshalb er die Nichtzulassung der Revision für ungerechtfertigt hält, war die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth