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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1958, Az.: BVerwG VC 129.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG VC 129.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Neustadt an der Weinstraße - 08.03.1957

Fundstelle

  • Bay.Vbl. 1958, 269

Amtlicher Leitsatz

Ausreiseschwierigkeiten für sich allein rechtfertigen nicht die Annahme ausländischen Gewahrsams.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1958
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - Kammer Mainz - vom 8. März 1957 wie folgt geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 1956 und der Beschwerdebescheid vom 14. Juni 1956 werden aufgehoben, soweit sie die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für den Monat März 1949 betreffen.

Der Beklagte ist verpflichtet, dam Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für den Monat März 1949 zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger neun Zehntel und der Beklagte ein Zehntel zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger geriet im Jahre 1943 in Sizilien als Wehrmachtsangehöriger in Kriegsgefangenschaft. Über Afrika und Amerika kam er nach Frankreich. Dort ging er am 8. März 1948 ein sogenanntes Freiarbeitsverhältnis für die Dauer eines Jahres ein und wurde in Hayange beschäftigt. Als Freiarbeiter erhielt er einen Fremdarbeiterpaß, mußte jedoch in einem Lager wohnen und wurde von einem Bewachungsmann zur Arbeitsstelle und zurück gebracht. Als am 8. März 1949 dieser Arbeitsvertrag beendet war, konnte der Kläger nicht nach Deutschland zurückkehren, da er den Fremdarbeiterpaß nicht mehr besaß; nach seiner Darstellung hatte er ihn verloren. Er blieb deswegen in Hayange, wo er zwischenzeitlich seine heutige Frau kennengelernt hatte. Er war aber nunmehr nicht mehr im Lager untergebracht, sondern wohnte bei einer Tante seiner jetzigen Frau. Er konnte, wo es ihm beliebte, Arbeit suchen, und war auch vorübergehend beschäftigt; er durfte jedoch das Gebiet von Hayange nicht verlassen und mußte sich auch öfters bei der Polizei melden. Erst am 24. Dezember 1949 konnte er Frankreich verlassen und traf am 25. Dezember 1949 in der Bundesrepublik ein.

2

Der Kläger beantragte Kriegsgefangenenentschädigung. Dem Antrag wurde für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 31. März 1948 entsprochen, der weitergehende Antrag wurde abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.

3

Darauf hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er hat beantragt, die Entscheidung des Feststellungsausschusses aufzuheben und ihm auch für die Zeit vom 9. März bis zum 25. Dezember 1949 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren; denn er habe auch in dieser Zeit unfreiwillig in Frankreich bleiben müssen. Das Bezirksverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe sich seit dem 8. März 1948 nicht mehr auf Grund seiner Kriegsgefangenschaft, sondern auf Grund des von ihm geschlossenen Arbeitsvertrages in Frankreich befunden; auch das Verbot der Rückkehr nach Deutschland nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses sei nicht auf die Kriegsgefangenschaft, sondern einzig und allein auf die Tatsache zurückzuführen, daß der Kläger nicht mehr im Besitze des Fremdarbeiterpasses war.

4

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Antrag, seiner Forderung, ihm auch für die Zeit vom 9. März 1949 bis zum 25. Dezember 1949 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, stattzugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem Urteil der Vorinstanz bei.

6

Die Revision ist nur zum Teil begründet,

7

1.

Das Gericht hat durch das grundsätzliche Urteil vom heutigen Tage in dem Verwaltungsprozeß BVerwG V C 256.57 dahin entschieden: "Die deutschen Kriegsgefangenen, die auf Grund der Richtlinien der französischen Regierung sich auf ein Jahr als Freiarbeiter verpflichteten, wurden nach wie vor in ausländischem Gewahrsam festgehalten; sie können deshalb auch für das fragliche Jahr Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen." Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu dem angefochtenen Urteil; sie kommt dem Kläger jedoch nur in geringem Umfange zugute, insoweit er nämlich mit der Klage Kriegsgefangenenentschädigung für einen Zeitraum begehrt hat, der nach dem Gesetz dem fraglichen Jahr zuzurechnen ist. Der Antrag des Klägers lautet dahin, daß ihm Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom 9. März 1949 bis zum 25. Dezember 1949 gewährt werden, möge. Über diesen seinen Antrag kann das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts nicht hinausgehen. Von dem Antrag werden demnach nicht erfaßt die elf Monate, die vom April 1948 bis zum Februar 1949 verstrichen sind, obwohl der ausländische Gewahrsam nach der oben wiedergegebenen Entscheidung des Gerichts in dieser Zeit fortbestanden hat.

8

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - wird für jeden Kalendermonat des Festhaltens in ausländischem Gewahrsam, frühestens vom 1. Januar 1947 an, als Entschädigung ein Betrag von 30 Deutsche Mark gewährt, der sich nach weiteren zwei Jahren ausländischem Gewahrsams - also vom 1. Januar 1949 an - auf 60 Deutsche Mark erhöht. Der Gewahrsam, in den der Kläger als sogenannter echter Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG, nämlich als Angehöriger der früheren deutschen Wehrmacht, geraten ist, hat im Monat März 1949 - mit dem Ablauf des Freiarbeiterverhältnisses - sein Ende gefunden; dieser Monat ist der "Entlassungsmonat" im Sinne des Gesetzes. Der Kläger hat mit seinem Antrag diesen Monat erfaßt, mag er auch rechtsirrig auf die Zeit nach dem 8. März 1949 statt auf die bis dahin verflossenen Tage des Monats März 1949 abgestellt haben. Nach § 3 Abs. 3 KgfEG werden der Monat, in den der Beginn des ausländischen Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungsmonat voll entschädigt. Der Kläger hat daher Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung für den Monat März 1949 in Höhe von 60 Deutsche Mark.

9

2.

Einen weitergehenden Anspruch für die Folgezeit bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland hat der Kläger dagegen nicht. Er wäre - ebenso wie die anderen deutschen Kriegsgefangenen, die auf Grund der Richtlinien der französischen Regierung sich auf ein Jahr als Freiarbeiter verpflichtet hatten - nach Ablauf dieses Jahres, also im Frühjahr 1949 nicht nur entlassen, sondern auch heimgeschafft worden, wenn er nicht außerstande gewesen wäre, seinen Fremdarbeiterpaß vorzulegen. Allein deshalb hat sich seine Heimschaffung verzögert.

10

Der Kläger ist indessen nicht länger in ausländischem Gewahrsam festgehalten worden. Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksverwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden ist: Er wohnte in jener Zeit bei einer nahen Verwandten seiner Frau in einer selbst gewählten Unterkunft; er war zwar vorübergehend beschäftigt, aber offensichtlich nicht länger zur Arbeit verpflichtet; er konnte sich Arbeit suchen, wo es ihm beliebte.

11

Der Kläger durfte freilich ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen und unterlag einer polizeilichen Meldepflicht. Diese beiden geringen Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit haben in der allgemeinenÜberwachung Ausländern gegenüber ihren Grund, wie sie nach dem zweiten Weltkrieg in den meisten Staaten der Erde insbesondere sogenannten feindlichen Ausländern gegenüber gehandhabt wurde; sie können jedoch nicht als eine Fortsetzung der Kriegsgefangenschaft angesehen werden. Das Gericht hat vielmehr wiederholt dahin entschieden, daß Ausreiseschwierigkeiten für sich allein, ja selbst die Stellung unter Polizeiaufsicht nicht die Annahme eines Gewahrsams rechtfertigen; vgl. die Urteile vom 13. November 1957 (teilweise abgedruckt NJW 1958 S. 275 =DVBl. 1958 S. 134) und vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 614.56 -.

12

Nach § 3 Abs. 2 KgfEG sind bei der Berechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft zwar alle Zeiten eines ausländischen Gewahrsams zu berücksichtigen, aber auch nur solche Zeiten. Die Monate April bis Dezember 1949, die der Kläger nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses in Frankreich verbracht hat, können nicht als solche Zeiten anerkannt werden. Daher war seiner Revision im wesentlichen der Erfolg zu versagen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 2 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf