Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1958, Az.: BVerwG VII B 50.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 50.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 13552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 07.02.1957 - AZ: I OVG A 31/56
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Grundgesetz
- Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz
- § 3 Abs. 1 Reichsabgabenordnung
- § 6 Schankerlaubnissteuerordnung des Kreises Oldenburg i/Holstein
- § 18 Schankerlaubnissteuerordnung des Kreises Oldenburg i/Holstein
Fundstellen
- DtGemStZ 1958, 185
- KStZ 1958, 142
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VII. Senat,
am 27. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. Februar 1957 - I OVG A 31/56 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin könnte nur Erfolg haben, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Dabei scheidet nach Lage der Sache eine Zulassung gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG offensichtlich aus, weil keine der im Gesetz aufgeführten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt ist. Auch eine Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG kommt nicht in Betracht, weil weder behauptet noch ersichtlich ist, daß das Berufungsurteil von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Einer Prüfung bedarf nur die Frage, ob eine Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG erforderlich ist, weil im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Das ist nicht der Fall.
Die Klägerin geht davon aus, daß die Auslegung des § 6 der Schankerlaubnissteuerordnung des Beklagten vom 31. März 1954 (Amtlicher Anzeiger des Landkreises Oldenburg i.H. Nr. 4) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Sie ist ferner der Auffassung, daß die Steuerberechnung entsprechend der Vorschrift des § 6 der Schankerlaubnissteuerordnung des Beklagten dem in der Reichsabgabenordnung verankerten Grundsatz der Steuergerechtigkeit widerspricht. Schließlich rügt sie eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -, die sie darin erblickt, daß die Steuerordnung des Beklagten unterschiedliche Berechnungssätze für die Steuer bei Erteilung der Schankerlaubnis und bei Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein vorsieht. Der Ansicht der Klägerin kann nicht beigetreten werden.
Die Schankerlaubnissteuerordnung des Beklagten gehört dem Landesrecht an, so daß a) das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht zur Nachprüfung ihrer Auslegung befugt ist, b) sich aus ihrer Auslegung keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben kann, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (Beschluß vom 28. August 1953, BVerwGE 1, 3).
Die Reichsabgabenordnung - RAO - gilt gemäß § 3 Abs. 1 a.a.O. als Bundesrecht nur für diejenigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, die nach Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 GG der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Schankerlaubnissteuer gehört nicht zu diesen Abgaben, Sie ist eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, für die dem Bund jegliches Gesetzgebungsrecht fehlt (Urteil vom 24. Juni 1955, BVerwGE 2, 161; Urteil vom 24. Juni 1955 - BVerwG V C 69.54 -; Urteil vom 24. Juni 1955 - BVerwG V C 70.54- Urteil vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 54.57 -; Urteil vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 57.57 -) Sie wird auch nicht von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet. Allerdings sieht § 18 der Steuerordnung des Beklagten vor, daß ergänzungsweise auch die Reichsabgabenordnung Anwendung finden soll. Eine solche landesrechtlich angeordnete Geltung der Reichsabgabenordnung führt jedoch dazu, daß insoweit die Reichsabgabenordnung nur als Landesrecht gilt. Dann aber unterliegt sie gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (RGZ 82, 47 [49]; BGH in NJW 1954, 73; Beschluß vom 6. April 1955 - BVerwG II B 218.53 -, MDR 1955, 587; Urteil vom 24. Juni 1955, BVerwGE 2, 161 [162]; Beschluß vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VII B 47.57 - DVBl. 1958, 144 = KStZ 1958, 11). Der in der Reichsabgabenordnung verankerte Grundsatz der Steuergerechtigkeit hat daher für den vorliegenden Fall eine Bedeutung nur, soweit er ein Unterfall des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist.
Der Gleichheitsgrundsatz wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wäre und sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden ließe (BVerfGE 1, 14 [52] [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51]; BVerfGE 2, 336 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53] [340]). Die Schankerlaubnis ist jedoch etwas wesentlich anderes als die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein. Der Inhaber einer Schankerlaubnis verabreicht Getränke zum Genuß an Ort und Stelle. Er muß nicht nur für die einwandfreie Beschaffenheit und die Angemessenheit der Preise der verabreichten Getränke, sondern auch, notfalls unter persönlichem Einsatz, dafür sorgen, daß sich seine Gäste so verhalten, daß sich sein Lokal nicht zu einer Quelle von Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entwickelt. Der Inhaber einer Kleinhandelserlaubnis verkauft Getränke zum Mitnehmen. Seine Verpflichtung beschränkt sich auf die Sorge für die einwandfreie Beschaffenheit und die Angemessenheit der Preise der verkauften Getränke. Dieser Unterschied rechtfertigt, daß auch steuerlich die Erteilung der Schankerlaubnis anders behandelt wird als die Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein in der Weise, daß der Berechnung der anläßlich der Erteilung der Schankerlaubnis erhobenen Steuer Umsatz und Betriebsfläche, der Berechnung der anläßlich der Erteilung der Kleinhandelserlaubnis erhobenen Steuer ausschließlich die Betriebsfläche zugrunde gelegt wird. Eine besondere Klärung dieser Frage im Revisionsverfahren ist nicht erforderlich.
Auch dadurch ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, daß die Schankerlaubnissteuerordnung des Beklagten andere Steuersätze vorsieht als die Steuerordnungen anderer Stadt- und Landkreise insbesondere außerhalb des Landes Schleswig-Holstein. Der durch das Grundgesetz garantierte föderale Charakter der Bundesrepublik und das durch das Grundgesetz gleichfalls garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände gewährleistet den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ein eigenes Rechtsetzungsrecht ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise andere Länder und Gemeinden von ihrem Rechtsetzungsrecht Gebrauch machen. Der Gleichheitssatz wäre nur verletzt, wenn innerhalb desselben Landes, derselben Gemeinde oder desselben Landkreises gleiche Tatbestände unterschiedlich behandelt würden. Das ist hier nicht der Fall und wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
Die von der Klägerin nur nebenbei aufgeworfene Frage, ob der Wegfall der Bedürfnisprüfung bei der Erteilung der Schankerlaubnis und der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein dazu nötigt, die Schankerlaubnissteuer gänzlich fallen zu lassen, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 54.57 und BVerwG VII C 57.57 - entschieden, bedarf also gleichfalls nicht der Klärung.
Was schließlich die Rüge der Klägerin in verfahrensmäßiger Beziehung angeht, daß an der Entscheidung des Berufungsgerichts ein Beamter im Ruhestand mitgewirkt hat, so hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Oktober 1956 - BVerwG V C 46.55 - (DÖV 1957 S. 214 = DVBl. 1957 S. 323) bereits entschieden, daß in Anbetracht der erkennbaren Tendenz des § 18 MRVO Nr. 165 nur aktive Beamte von dem Amt als ehrenamtliches Mitglied eines Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, Ruhestandsbeamte jedoch von der Mitwirkung in den Verwaltungsgerichten nicht ausgeschlossen sind (ebenso Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone, 3. Aufl. [1954] Anm. B 2 zu § 18 S. 103).
Da hiernach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung feststellbar ist, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden könnte, war die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel