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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1958, Az.: BVerwG I C 101.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 101.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.03.1956 - AZ: IV A 9/54

Fundstellen

  • BB 1958, 502
  • DVBl 1960, 606
  • GewArch 1959, 213
  • GewArch 1957, 239

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 27. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1956 - IV A 9/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Die Klägerin veröffentlichte am 14. Februar 1953 in der "Westfalen-Zeitung" folgendes Inserat:

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2

Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Höxter untersagte durch Verfügung vom 14. Februar 1953 die Durchführung der dort für den 16. und 17. Februar 1953 geplanten Verkaufsveranstaltung mit der Begründung, es handele sich bei diesem Werbeverkauf um eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 9 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499) - UWG - in der jetzt geltenden Fassung und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen; die Klägerin habe die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidenten nicht eingeholt. Durch Bescheid vom 23. Juni 1953 wies die beklagte Kreisverwaltung die Beschwerde der Klägerin gegen diese Verfügung, zurück.

3

Die Klägerin beschritt nunmehr den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrag, die Bescheide vom 14. Februar und 23. Juni 1953 aufzuheben sowie festzustellen, daß das Verbot vom 14. Februar 1953 zu Unrecht erfolgt sei. Das Landesverwaltungsgericht Minden wies die Klage durch Bescheid vom 3. November 1953 mit der Begründung ab, es habe sich bei dem von der Klägerin geplanten einmaligen Werbeverkauf um eine nicht genehmigte Sonderveranstaltung im Sinne des § 9 a UWG und der Anordnung des früheren Reichswirtschaftsministers vom 10. - richtig 4. - Juli 1935 (Deutsch.Reichsanz. Nr. 158 vom 10. Juli 1935) - AORWM - gehandelt, deren Durchführung das Ordnungsamt auf Grund der §§ 15 Abs. 2, 60 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - habe verbieten können. Davon abgesehen lasse sich das Verbot auch auf die Bestimmungen der §§ 14 ff. des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77) stützen, weil Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § 9 a UWG getroffenen Bestimmungen nach § 10 Nr. 4 UWG mit Strafe bedroht seien.

4

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Bescheides festzustellen, daß das durch die Verfügung vom 14. Februar 1953 ausgesprochene Verbot rechtswidrig gewesen sei.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, zurückgewiesen. Es hält die Klage als Anfechtungs- wie als Feststellungsklage für unzulässig. Die Anfechtungsklage sei von vornherein unzulässig gewesen, weil der angefochtene Verwaltungsakt bereits zur Zeit der Klageerhebung durch Zeitablauf sachlich gegenstandslos gewesen sei. Daraus folge zugleich, daß ein Antrag auf Feststellung nicht auf § 75 Abs. 1 Satz 2 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsbl.d.brit.MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - gestützt werden könne. Die Klägerin könne ihr Feststellungsbegehren aber auch nicht auf § 52 MRVO 165 gründen. Diese Vorschrift lasse, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, nur die Feststellungsklage über das Bestehen oder. Nichtbestehen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses, nicht aber eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtete Klage zu. Von einem der Feststellung bedürftigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis könne hier schon deswegen keine Rede sein, weil es sich nur um eine einmalige Verkaufsveranstaltung gehandelt habe; sie habe nach Absatz der Steg-Waren weder wiederholt noch nachgeholt werden können. Da die Feststellungsklage als solche verfahrensrechtlich nicht statthaft sei, könne dahingestellt bleiben, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage zu bejahen wäre. Gegen das gewonnene Ergebnis könne die Klägerin auch nicht einwenden, bei der Aufrechterhaltung dieses Standpunktes sei ihr die Durchführung einzelner Verkaufsveranstaltungen bei ablehnender Stellungnahme der Ordnungsämter überhaupt unmöglich gemacht. Denn sie habe es als kaufmännisches Unternehmen in der Hand, derartige Veranstaltungen so rechtzeitig zu planen, daß sie entweder vorher die Genehmigung des Regierungspräsidenten beantragen und im Falle ihrer Versagung Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben könne, oder das jeweils für die geplante Veranstaltung örtlich zuständige Ordnungsamt so rechtzeitig darüber zu unterrichten, daß sie ein etwaiges Verbot dieser Stelle durch Beschwerde mit nachfolgender Klage anfechten könne. Im übrigen sei das Verbot vom 14. Februar 1953 ohne Vollzugsanordnung ergangen. Fenn die Klägerin sich ihrer Sache sicher gewesen sei, so sei sie, da sie das Verbot angefochten hatte, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MRVO 165 nicht gehindert gewesen, die Veranstaltung durchzuführen; sie hätte allerdings dabei die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestrafung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb in Kauf nehmen müssen.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt, das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 52 und 75 MRVO 165 unrichtig angewandt. Sie müsse nach dem Verbot der umstrittenen Veranstaltung besorgen, daß jede weitere derartige Verkaufsveranstaltung, die sie dort künftig aus Wanderlagern durchführen wolle, von den Behörden in gleicher Weise verhindert werden würde. Unter diesen Umständen müsse die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht werden. An der beantragten Feststellung habe sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf künftig geplante Veranstaltungen ein berechtigtes Interesse. In der Sache selbst hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre früheren Schriftsätze daran festgehalten, daß die verbotene Verkaufsveranstaltung keine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AORWM gewesen sei.

7

Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Er ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil der Auffassung, daß der Verwaltungsakt bereits vor Erhebung der Klage durch Zeitablauf seine Erledigung gefunden habe und daß weder die Anfechtungsnoch die Feststellungsklage zulässig sei. Im übrigen habe das Berufungsgericht auch mit zutreffender Begründung ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der von ihr beantragten Feststellung verneint. Auch in sachlicher Einsicht sei die Klage unbegründet.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält mit der Klägerin die Klage auf Feststellung für zulässig.

9

Der Revision war im Ergebnis der Erfolg zu versagen.

10

Allerdings vermag der Senat der Begründung nicht zu folgen, mit der das Berufungsgericht die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen hat.

11

Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die von der Klägerin angegriffene Verfügung vom 14. Februar 1953 gegenstandslos geworden ist. Durch diese Verfügung war der Klägerin die Durchführung ihrer für den 16. und 17. Februar 1953 in Höxter geplanten Verkaufsveranstaltung untersagt worden. Da dieses Verbot nur die Durchführung dieser einen Veranstaltung verhindern sollte und konnte, hatte es seinen Zweck mit dem Ablauf des für diese Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes erfüllt. Das Verbot war daher durch Zeitablauf bereits gegenstandslos geworden, bevor die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritt. Es konnte deshalb schon damals nicht mehr - wie im ersten Rechtszuge geschehen - mit dem Ziele der Aufhebung angefochten werden.

12

Der Senat hat jedoch bereits in der einen gleichliegenden Fall betreffendenEntscheidung vom 12. Dezember 1957 - BVerwG I C 68.55 - zum Ausdruck gebracht, daß unter den obwaltenden Umständen gegen die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung Bedenken nicht zu erheben sind. Dabei geht der Senat davon aus, daß nach der Systematik der MRVO 165 der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen wollte, die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch bereits vor Erhebung der Klage erledigter Verwaltungsakte zu beantragen.

13

Das erforderliche berechtigte Interesse an einer solchen Feststellung ist schon deshalb anzuerkennen, weil den Ausführungen der Klägerin entnommen werden muß, daß sie derartige Verkäufe aus Wanderlagern bereits an anderen Orten durchgeführt hat und sich die Möglichkeit offenhalten will, solche Verkaufsveranstaltungen auch künftig zu wiederholen, und deshalb an einer Klärung der Rechtslage interessiert ist. Dem kann auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegengehalten werden, daß eine solche Klärung gegebenenfalls in einem gemäß § 10 Nr. 4 UWG eingeleiteten Strafverfahren erreicht werden könne. Das hieße, der Klägerin die. Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung nur um den Preis zu eröffnen, sich der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung auszusetzen. Daß eine solche Lösung nicht ernstlich erwogen werden kann, liegt auf der Hand. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1957 (BVerwGE 4, 363 [BVerwG 09.05.1957 - I C 31/54]) zum Ausdruck gebracht, daß dem Betroffenen die Möglichkeit einer Klärung der Rechtslage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegeben sein muß und er zu diesem Zweck nicht auf ein Strafverfahren verwiesen werden kann.

14

Auf die Sache selbst ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht eingegangen. Das nötigt indessen nicht zu einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Revisionsgericht ist vielmehr in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden.

15

Sachlich ist die Untersagung der umstrittenen Veranstaltung damit begründet worden, der von der Klägerin geplante Werbeverkauf sei eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AORWM. Dem ist in Übereinstimmung mit dem im ersten Rechtszuge ergangenen Bescheid beizutreten.

16

Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 ist auf Grund des § 9 a UWG ergangen, der durch das Gesetz vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 311) eingefügt worden ist und den Reichswirtschaftsminister ermächtigte, Bestimmungen zu treffen "zur Regelung von Verkaufsveranstaltungen besonderer Art, die nicht den Vorschriften der §§ 7 bis 9 UWG unterliegen". Die Rechtswirksamkeit dieser Anordnung unterliegt nach den in ständiger Rechtsprechung des Senats entwickelten Gesichtspunkten auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.

17

Nach der Anordnung vom 4. Juli 1935 wird die Abhaltung von Sonderveranstaltungen grundsätzlich untersagt (§ 2), der höheren Verwaltungsbehörde jedoch die Befugnis vorbehalten, nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen Ausnahmen zuzulassen (§ 5). Als Sonderveranstaltungen im Sinne dieser Anordnung bezeichnet § 1 "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die, ohne Ausverkäufe oder Räumungsverkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden".

18

In Rechtsprechung und Schrifttum (Bay.ObLG vom 4. November 1953 - GRUR 1954 S. 276 -; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., S. 374; Habscheid, WuW 1953 S. 526 ff. [527/28]) besteht Übereinstimmung darüber, daß die Anordnung allgemein für den Einzelhandel gilt, gleichviel ob er als stehendes oder als Wandergewerbe betrieben wird. Darauf läßt schon der Wortlaut der Anordnung schließen, der ohne Einschränkungen von "Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel" spricht. Aber auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift wäre eine Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf den stehenden Einzelhandel nicht verständlich, weil in diesem Falle das mit der getroffenen Regelung erstrebte Ziel, unlauteren Wettbewerbsmethoden zu begegnen, nur unvollkommen würde erreicht werden können.

19

Für die rechtliche Beurteilung mag die Darstellung der Klägerin zu ihren Gunsten als richtig unterstellt werden, daß sie häufig an verschiedenen Orten Verkäufe aus Wanderlagern durchführt, daß also derartige Veranstaltungen sich im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs halten mögen, wie er der Eigenart ihres Unternehmens entspricht. Das rechtfertigt es aber noch nicht, das Vorliegen einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AORWM zu verneinen. Ein besonderes Merkmal einer solchen Sonderveranstaltung, dem nach der Zielsetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im allgemeinen und der Anordnung vom 4. Juli 1935 im besonderen eine erhöhte Bedeutung zukommt, wird nach der in § 1 AORWM enthaltenen Begriffsbestimmung darin erblickt, daß die eine solche Verkaufsveranstaltung vorbereitenden "Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden". Daraus folgt, daß eine in solcher Weise angekündigte Verkaufsveranstaltung, mag sie sich auch sonst durchaus im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs des Veranstalters halten, eben durch diese Art der Werbung zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung im Sinne der Anordnung vom 4. Juli 1935 wird. § 1 dieser Anordnung stellt entscheidend auf den Eindruck ab, den die der Veranstaltung vorausgehenden Ankündigungen hervorrufen, d.h. auf die Wirkung, die die Art der Werbung auf den abgesprochenen Personenkreis ausübt. Wird in diesem Kreis bei objektiver Beurteilung der Eindruck erweckt, daß die angekündigte Verkaufsveranstaltung die Möglichkeit besonders vorteilhafter Verkäufe eröffne, wie sie auch der Veranstalter sonst nicht bieten könne, so fällt damit eine solche Veranstaltung schon nach seiner eigenen Darstellung auch aus dem Rahmen seines üblichen Geschäftsverkehrs. Eine derartige Werbung wird auch stets der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen. Dieses weitere in § 1 AORWM genannte Merkmal einer unzulässigen Sonderveranstaltung ist im übrigen kein ausschlaggebendes Kennzeichen einer solchen Verkaufsveranstaltung, weil schließlich jede Werbung eine Beschleunigung des Warenabsatzes zum Ziel hat.

20

Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, mußte die Art, wie die Klägerin in ihren Ankündigungen für die umstrittene Verkaufsveranstaltung geworben hat, bei dem angesprochenen Käuferkreis den Eindruck erwecken, daß die Klägerin hier Waren zu besonders günstigen Bedingungen zum Verkauf stelle, wie auch sie sie sonst nicht zu bieten vermöge. In diesem Sinne mußte die Werbung von denen verstanden werden, an die sie sich richtete, wenn ihnen dort empfohlen wurde: "Jetzt zugreifen!" und wenn es hieß, daß hier nur während 2 Tagen ein "einmaliger Werbeverkauf" durchgeführt werde, auf dem "Qualitätsware zu niedrigsten Preisen" angeboten werde. Diese Fassung der Ankündigung mußte bei den interessierten Käuferkreisen die Vorstellung erwecken, daß der Veranstalter hier zum Zwecke der Werbung in Abweichung von seiner sonst üblichen Kalkulation außergewöhnlich niedrige Preise angesetzt habe. Dem könnte auch nicht entgegengehalten werden, daß die Klägerin, wie sie behauptet, auch für ihre an anderen Orten in ähnlicher Weise durchgeführten Veranstaltungen in der gleichen Form geworben haben mag; denn eine solche Werbung richtet sich stets nur an einen örtlich begrenzten Käuferkreis, dem nicht bekannt ist, ob die Klägerin auch anderen Orts mit den gleichen Werbemethoden arbeitet. Der Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die durch die Werbung angesprochenen Käuferkreise hätten daraus, daß die Klägerin sich in der Ankündigung der umstrittenen Verkaufsveranstaltung als "Versand-Zentrale" bezeichnet habe, ersehen müssen, daß die angebotenen Waren zu den gleichen Preisen jederzeit auch unmittelbar von ihrer Zentrale hätten bezogen werden können. Mit dieser Möglichkeit konnte der unbefangene Leser der Ankündigung schon deshalb nicht rechnen, weil ihn hier ein einmaliger Werbeverkauf in Aussicht gestellt wurde.

21

Im Ergebnis ist hiernach festzustellen, daß die Behörden mit Recht davon ausgegangen sind, daß die umstrittene Verkaufsveranstaltung eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne der Anordnung vom 4. Juli 1935 war.

22

Die Untersagung der Veranstaltung findet allerdings nicht, wie der im ersten Rechtszuge ergangene Bescheid meint, ihre Grundlage in den §§ 15 Abs. 2 und 60 c Abs. 1 GewO. § 15 Abs. 2 gilt, wie der Zusammenhang mit § 14 GewO eindeutig ergibt, nur für stehende Gewerbebetriebe (ebenso Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 3 zu § 15). § 60 c begründet eine Verpflichtung zur Einstellung des Wandergewerbes nur für den besonderen Fall, daß der Gewerbetreibende den Wandergewerbeschein nicht bei sich führt. Hingegen konnte, was keiner weiteren Erörterung bedarf, die Durchführung der umstrittenen Veranstaltung als unzulässige und damit nach § 10 Nr. 4 UWG strafbare Sonderveranstaltung durch das örtliche Ordnungsamt untersagt werden.

23

Wenn auch nicht in der Begründung, so erweist sich doch im Ergebnis das die Abweisung der Klage bestätigende Berufungsurteil als zutreffend. Die Revision gegen dieses Urteil mußte deshalb zurückgewiesen werden.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Fischer